OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 35/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0508.4SA35.23.00
1mal zitiert
8Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.(Rn.37) 2. Ist die Willenserklärung (hier: Elternzeitverlangen) bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wurde von diesem aber noch nicht zur Kenntnis genommen, so besteht keine Verpflichtung des Empfängers, die Kenntnisnahme zu einem Zeitpunkt zu bewirken, bevor er üblicherweise Kenntnis genommen hätte. Dies gilt auch dann, wenn er vom Erklärenden auf ein mögliches Vorliegen der Willenserklärung im Machtbereich hingewiesen wurde.(Rn.61) 3. Etwaige Fehler bei der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch einer Kündigung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.(Rn.69)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2023 (21 Ca 5938/22) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.(Rn.37) 2. Ist die Willenserklärung (hier: Elternzeitverlangen) bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wurde von diesem aber noch nicht zur Kenntnis genommen, so besteht keine Verpflichtung des Empfängers, die Kenntnisnahme zu einem Zeitpunkt zu bewirken, bevor er üblicherweise Kenntnis genommen hätte. Dies gilt auch dann, wenn er vom Erklärenden auf ein mögliches Vorliegen der Willenserklärung im Machtbereich hingewiesen wurde.(Rn.61) 3. Etwaige Fehler bei der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch einer Kündigung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.(Rn.69) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2023 (21 Ca 5938/22) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. A Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger hinreichend mit der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt iSv. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Der Kläger hat dargetan, dass er von einem früheren Zugangszeitpunkt seines Elternzeitverlangens ausgeht, weil der Abholende seiner Ansicht nach Empfangsvertreter und nicht Empfangsbote gewesen sei. Er hielt zudem neuen Tatsachenvortrag zu seiner Behauptung einer Zugangsvereitelung. B Die Berufung ist aber nicht begründet. I. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die streitgegenständliche Kündigung vom 15. November 2022 fristgerecht zum 30. November 2022 beendet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. 1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 BEEG iVm. § 134 BGB nichtig. Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG darf ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. a) Ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung (Velikova in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 2; Rancke in Rancke/Pepping 6. Aufl. § 16 BEEG Rn. 3, 5), die dem Schriftformerfordernis unterliegt (Rancke in Rancke/Pepping 6. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5) und dem Zugang bedarf (Rancke in Rancke/Pepping 6. Aufl. § 16 BEEG Rn. 2). b) Für den Zugang einer solchen Willenserklärung gelten folgende Grundsätze: aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 72/18 -; BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 687/09 -). bb) Bei einer Aushändigung der Willenserklärung an Dritte ist zu differenzieren: (1) Der Zugang der Willenserklärung bei einem Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) führt sofort zum Zugang beim Vertretenen (MüKo BGB/Schubert 9. Aufl. § 164 Rn. 260; BeckOK BGB/Schäfer 68. Ed. § 164 Rn. 45). Für die Stellung als Empfangsvertreter bedarf es entweder der gesetzlichen Vertretungsmacht oder einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht (BGH 31. Juli 2003 - III ZR 353/02 -). Letztere ist anzunehmen, wenn einem Repräsentanten ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zukommt und dieser für einen bestimmten Bereich eigene Verantwortung und Entscheidungsgewalt innehat. Dies gilt insbesondere bei kaufmännischen Angelegenheiten, wenn er für eine Außen- oder Zweigstelle eines Unternehmens verantwortlich ist und Erklärungen für die Hauptniederlassung eingehen (MüKo BGB/Schubert 9. Aufl. § 164 Rn. 261). (2) Wird eine Willenserklärung dagegen einem Empfangsboten ausgehändigt, ist diese zwar in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ein Zugang liegt dennoch erst dann vor, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an den Adressaten zu rechnen ist (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 72/18 -; BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 687/09 -). Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen. Die Eigenschaft, Empfangsbote sein zu können, ist bejaht worden, wenn eine auf eine gewisse Dauer angelegte räumliche Nähe zum Adressaten gegeben war sowie bei Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 72/18 -), z.B. bei kaufmännischen Angestellten (BGH 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 -). c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Elternzeitverlangen des Klägers der Beklagten am 15. November 2022 erst um 10:40 Uhr zugegangen, somit nach Ausspruch der Kündigung. aa) Das Bereithalten des Einschreibebriefs zur Abholung in der Postagentur führte noch nicht dazu, dass der Brief mit dem Elternzeitverlangen in den Machtbereich der Beklagten gelangt wäre. In den Machtbereich der Beklagten gelangte der Brief erst mit der Abholung um 9:04 Uhr am 15. November 2022. bb) Der Abholende war aber kein Empfangsvertreter der Beklagten. (1) Die Abholung erfolgte durch einen Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten, die von einem Drittdienstleister betrieben wird. Ausweislich § 1 der vorgelegten „Vereinbarung über die Bearbeitung von Posteingang und -ausgang und Warenannahmen“ sind die Mitarbeiter des Dienstleisters nur berechtigt, Briefpost entgegenzunehmen und die gesammelte Briefpost ungeöffnet an die Beklagte zu übergeben. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung einer Empfangsvertretungsmacht iSv. § 164 Abs. 3 BGB kann hierin nicht erkannt werden. Den Mitarbeitern der Poststelle fehlt es auch an jeglicher repräsentationsähnlicher Selbstständigkeit. (2) Liegt aber weder eine Außen- noch eine Innenvollmacht vor, ist es unmaßgeblich, dass der abholende Mitarbeiter auf dem Auslieferungsbeleg fälschlicherweise als „EmpfBev“ bezeichnet wurde. (3) Die Falschbezeichnung auf dem Auslieferungsbeleg wäre sogar dann unbeachtlich, wenn sie vom Abholenden selbst stammen sollte, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Denn für eine Zurechnung über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht fehlt es an jeglicher Rechtsscheinsetzung durch die Beklagte. cc) Obwohl das Elternzeitverlangen sich bereits ab 9:04 Uhr im Machtbereich der Beklagten befand, musste mit einer Kenntnisnahme üblicherweise nicht vor 11:00 Uhr gerechnet werden. (1) Denn nach den für die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts werden die internen Postfächer bei der Beklagten täglich um 8:45 Uhr, 11:00 Uhr und 14:00 Uhr geleert. Zum Zeitpunkt 9:04 Uhr war also das Postfach bereits geleert. Die nächste Leerung stand erst um 11:00 Uhr an. (2) Der Kläger bestritt zwar in der Berufungsinstanz erstmals die festgestellten Leerungszeiten. Neuen, von den tatbestandlichen Feststellungen abweichenden Tatsachenvortrag iSv. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hielt er aber nicht. Das Bestreiten war demnach unerheblich. dd) Tatsächlich erfolgte die Kenntnisnahme früher. Unstreitig wurde das Schreiben von der Personalabteilung bereits um 10:40 Uhr aus dem internen Postfach entnommen. Damit wurde der Zugang bewirkt. Jedoch lag dieser Zugangszeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens. ee) Ein Zugang vor 10:20 Uhr kann auch nicht daraus abgeleitet werden, weil entsprechend der Behauptung des Klägers die Personalabteilung die Vorgesetzte Frau B. bereits um ca. 9:30 Uhr anrief und diese von dem Elternzeitverlangen des Klägers unterrichtete. Dieser vom Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung gehaltene Sachvortrag wurde von der Beklagten im Rahmen des ihr nachgelassenen Schriftsatzrechts nämlich ausdrücklich bestritten. Sie bestritt, dass ein solches Telefonat überhaupt stattgefunden hat. Das Vorbringen des Klägers ist deshalb wegen Verspätung zu präkludieren gemäß § 67 Abs. 3, 4 ArbGG. Das neue Tatsachenvorbringen wurde nämlich nicht spätestens mit der Berufungsbegründung in das Verfahren eingeführt, obwohl es zu diesem Zeitpunkt bereits hätte eingeführt werden können. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern. Es müsste bei einer Berücksichtigung nämlich die Verhandlung wiedereröffnet werden und die vom Kläger angebotene Zeugin Frau B. vernommen werden. Die verzögerte Einführung des neuen Tatsachenvorbringens erfolgte nicht ohne Verschulden des Klägers. d) Die Beklagte muss sich auch nicht über die Grundsätze der Zugangsvereitelung so behandeln lassen als wäre ihr das Elternzeitverlangen bereits vor 10:20 Uhr zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger beim Gespräch anlässlich der Übergabe des Kündigungsschreibens auf das Vorliegen eines Elternzeitverlangens hingewiesen hat. aa) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ergeben, dass ein Adressat einer Willenserklärung sich so behandeln lassen muss als wäre die Willenserklärung in seinen Machtbereich gelangt. Diese Rechtsprechung wurde insbesondere entwickelt an Fällen, in denen niedergelegte Schriftstücke vom Empfänger nicht abgeholt wurden (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 -; BGH 3. November 1976 - VIII ZR 140/75 -). Denn wer mit rechtserheblichen Erklärungen zu rechnen hat, muss Vorkehrungen treffen, dass ihn diese auch erreichen. Wenn er dies nicht tut, verletzt er seine Sorgfaltspflichten (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 -). Gemeinsam ist aber allen diskutierten Fallgruppen, dass die Zugangsvereitelungen auf Störungen zurückzuführen sind, die bereits ein Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers verhindern (BeckOK BGB/Wendtland 68. Ed. § 130 Rn. 22 bis 25). bb) Dies zugrunde gelegt ergibt Folgendes: (1) Vorliegend liegt keine Verhinderung des Gelangens der Willenserklärung in den Machtbereich der Beklagten vor. Vielmehr haben Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten das Schreiben des Klägers unmittelbar nach der am 15. November 2022 um 8:16 Uhr erfolgten Benachrichtigung bereits um 9:04 Uhr abgeholt. (2) Die Rücksichtnahmepflicht gebietet dem Erklärungsempfänger nicht, sich vor einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, außerplanmäßig vom Zugang eines Schreibens Kenntnis zu verschaffen, selbst wenn er auf das Gelangen in seinen Machtbereich hingewiesen worden sein sollte. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst noch nicht wusste, ob das Schreiben sich überhaupt schon im Machtbereich der Beklagten befand. Er mutmaßte dies allenfalls. Im Übrigen ist zu bedenken, dass es für die Bewirkung der beabsichtigten Rechtsfolge der Willenserklärung des Klägers, nämlich die Inanspruchnahme von Elternzeit, auch nicht darauf ankam, zu welcher Uhrzeit diese bei der Beklagten zuging. Egal, zu welcher Uhrzeit sie bei der Beklagten am 15. November 2022 einging, konnte die Elternzeit erst 13 Wochen nach dem 15. November 2022 beginnen. Die Uhrzeit des Zugangs ist lediglich für die Folgewirkung des § 18 Abs. 1 BEEG von Relevanz. Die Beklagte ist jedoch nicht gehalten, sich selbst vorzeitig Kenntnis von Willenserklärungen zu verschaffen, die zur Folge haben, dass ihr die Abgabe eigener Kündigungswillenserklärungen versagt bleiben. Die Beklagte muss sich nicht durch einen vorzeitigen Zugang selbst schädigen. 2. Das Arbeitsverhältnis bestand noch nicht länger als sechs Monate. Der Kläger hat somit die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt. Die Beklagte musste deshalb zu Kündigungsgründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nichts vortragen. Anhaltspunkte, dass die Kündigung treu- oder sittenwidrig sein könnte, gibt es nicht. 3. Die Beteiligung des Personalrats gemäß § 85 BPersVG wurde durchgeführt. Das Unterrichtungsschreiben wurde vorgelegt. Irgendwelche Fehler sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht konkret behauptet. 4. Auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. 2 BGleiG hat die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig bei Kündigungen zu beteiligen. Diese Beteiligung geht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGleiG dem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz voraus, hat also abgeschlossen zu sein, bevor das Beteiligungsverfahren gegenüber dem Personalrat eingeleitet wird. b) Die Beteiligung war vorliegend am 8. November 2022 um 16:58 Uhr abgeschlossen, bevor die Beteiligung des Personalrats um 18:58 Uhr eingeleitet wurde. Gründe für eine inhaltliche Beanstandung der Beteiligung sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen. c) Aber selbst wenn das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, würde dies mangels gesetzlich angeordneter Unwirksamkeitsfolge nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen (LAG Hamm 11. April 2019 - 11 Sa 1037/18 -). II. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Die Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzstreit ist nicht eingetreten. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und hierbei insbesondere über die Frage, ob der Beklagten zum Zeitpunkt der Aushändigung des Kündigungsschreibens am 15. November 2022 das auf den 14. November 2022 datierte Elternzeitverlangen des Klägers bereits zugegangen war, der Kläger somit bereits gemäß § 18 Abs. 1 BEEG sonderkündigungsgeschützt war. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2023 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, dass die Kündigung nicht gegen das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 BEEG verstoßen habe. Das Elternzeitverlangen sei mit der Abholung durch einen Empfangsboten bei der Niederlegungsstelle frühestens am 15. November 2022 um 9:04 Uhr in den Machtbereich der Beklagten gelangt. Unter regelmäßigen Umständen hätte aber mit einer Kenntnisnahme dieses Schreibens erst zu den üblichen Zeiten der Leerung der internen Posteingangsfächer gerechnet werden können, vorliegend also erst um 11:00 Uhr. Tatsächlich habe die Beklagte sogar bereits um 10:40 Uhr Kenntnis von dem Elternzeitverlangen des Klägers erlangt. Da die Kündigung jedoch bereits um 10:20 Uhr ausgehändigt wurde, habe zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch kein Sonderkündigungsschutz bestanden. Die Beklagte habe den Zugang des Elternzeitverlangens auch nicht treuwidrig vereitelt. Im Übrigen habe der Kläger noch nicht einmal die Voraussetzungen für das Bestehen eines Elternzeitanspruchs schlüssig dargelegt. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 19. Juni 2023 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, die am 10. Juli 2023 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 19. September 2023 verlängerten Begründungsfrist am 14. September 2023 begründet wurde. Der Kläger hält dieses Urteil für fehlerhaft. Der Kläger geht davon aus, dass das Elternzeitverlangen der Beklagten bereits mit der Abholung am 15. November 2022 um 9:04 Uhr zugegangen ist. Denn auf dem Auslieferungsbeleg sei schließlich angekreuzt, dass das Schreiben von einem „EmpfBev“ abgeholt wurde und nicht von einem „AndEmpfBer“. Im Übrigen meint der Kläger, es sei auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der „Beklagten selbst“ abzustellen und nicht auf die Kenntnisnahme der zuständigen Sachbearbeiter, weshalb das Schreiben bereits mit der Abholung zugegangen sei. Der Kläger bestreitet nunmehr die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten regelmäßigen Leerungszeiten der internen Postfächer um 8:45 Uhr, 11:00 Uhr und 14:00 Uhr. Der Kläger meint, die Beklagte habe den rechtzeitigen Zugang des Elternzeitverlangens noch vor Ausspruch der Kündigung treuwidrig vereitelt. Er behauptet, der Sachbereichsleiter Personal, Herr S., habe das Kündigungsschreiben erst unterschrieben und dem Kläger ausgehändigt, nachdem der Kläger zuvor darauf hingewiesen habe, dass er doch einen Elternzeitantrag gestellt habe. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, vor Aushändigung der Kündigung Nachschau zu halten, ob das Elternzeitverlangen sich bereits in ihrem Machtbereich befand. Außerdem habe er gegen 9:30 Uhr ein Telefonat seiner Vorgesetzten Frau B. mitbekommen, in welchem diese von der Poststelle über den Zugang eines Einschreibebriefs des Klägers informiert worden sei. Die Vorgesetzte habe die Poststelle angewiesen, den Brief wieder aus dem Postfach zu nehmen. Diesen Vortrag korrigierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung. Er behauptet nunmehr, dass das Telefonat stattgefunden habe zwischen der Vorgesetzten Frau B. und der Personalabteilung. Die Personalabteilung habe Frau B. über den Zugang eines Elternzeitverlangens unterrichtet. Frau B. habe geantwortet, dass dieses Schreiben verschwinden müsse. Der Kläger trägt zu den Voraussetzungen eines Elternzeitanspruchs vor und behauptet, es wäre noch zehn Monate für eine Elternzeit verfügbar gewesen. Der Kläger beanstandet, dass sich das Arbeitsgericht mit den (nicht vorhandenen) Kündigungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes bedurft. Er beanstandet weiterhin eine Fehlerhaftigkeit der Personalratsbeteiligung und eine fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Der Kläger beantragt: 1. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.06.2023, Az. 21 Ca 5938/22, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15.11.2022 zum 30.11.2022 nicht aufgelöst worden ist. 3. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.11.2022 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als vollzeitbeschäftigte Tarifkraft weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig. Sie meint, der Kläger habe sich nicht hinreichend mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Sie hält die Berufung aber auch für unbegründet. Sie trägt vor, die Bearbeitung des Posteingangs und -ausgangs sowie der Warenannahme seien bei ihr fremdvergeben an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Diese Drittfirma dürfe die Post zwar entgegennehmen, aber nicht öffnen. Die Mitarbeiter dieser Firma können somit nur Empfangsboten sein, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter der Abholstelle das Kreuz auf dem Auslieferungsbeleg falsch gesetzt habe. Den Vortrag des Klägers zu dem angeblich mitgehörten Telefongespräch rügt die Beklagte als verspätet. Im Übrigen sei der Vortrag auch unrichtig. Das vom Kläger behauptete Telefonat der Frau B. habe es nicht gegeben, weder mit der Poststelle, noch mit der Personalabteilung. Das Kündigungsschreiben sei schon unterschrieben zum Gespräch anlässlich der Übergabe der Kündigung mitgebracht worden. Herr S. habe nur noch eine Übergabebestätigung unterschrieben. Ein Hinweis auf ein Elternzeitverlangen sei bei dem Gespräch nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers zum Elternzeitanspruch rügt die Beklagte wiederum als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.