Urteil
4 Sa 47/24
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:0319.4SA47.24.00
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Leitsätze
Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann auch dann nicht durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde, die alte Versorgung jedoch mit der neuen Versorgung "verschmolzen" wurde. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG die sog. "Einheitstheorie", wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss.(Rn.80)
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2024 (22 Ca 4417/23) wird abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.558,28 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten über die unstreitige monatliche Betriebsrente (Fa. S. und B.) von 11.198,92 Euro brutto hinaus einen weiteren Betrag iHv. 838,32 Euro brutto zu zahlen, erstmals am 31. März 2025.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen des Klägers betreffend den Rentenbestandteil "BVP Rente Fa. S." seiner betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre, spätestens zum 1. Juli eines Jahres, nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen, erstmals am 1. Juli 2026.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 86 Prozent und der Kläger zu 14 Prozent zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann auch dann nicht durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde, die alte Versorgung jedoch mit der neuen Versorgung "verschmolzen" wurde. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG die sog. "Einheitstheorie", wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss.(Rn.80) I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2024 (22 Ca 4417/23) wird abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.558,28 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten über die unstreitige monatliche Betriebsrente (Fa. S. und B.) von 11.198,92 Euro brutto hinaus einen weiteren Betrag iHv. 838,32 Euro brutto zu zahlen, erstmals am 31. März 2025. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen des Klägers betreffend den Rentenbestandteil "BVP Rente Fa. S." seiner betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre, spätestens zum 1. Juli eines Jahres, nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen, erstmals am 1. Juli 2026. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 86 Prozent und der Kläger zu 14 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, wie tituliert. I. Die Anträge sind zulässig. 1. Die Umstellung des vormaligen auf gestaltende Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach billigen Ermessen gerichteten Klageantrags zu 2 auf die in der Berufung gestellten Zahlungsanträge zu 1 und 2 stellte gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Selbst wenn man in der Antragsumstellung aber eine Klageänderung sehen wollte, wäre diese nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Die geänderten Anträge können gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO hätte zugrunde legen müssen. 2. Der Antrag zu 3 ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Denn mit der Entscheidung über die Anträge zu 1 und 2 ist noch nicht geklärt, ob die Beklagte auch zu späteren Zeiten anpassungsverpflichtet ist. II. Der Antrag zu 3 ist begründet. Die Anträge zu 1 und 2 sind dem Grunde nach ebenfalls begründet, jedoch der Höhe nach nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, neben der unstreitigen Verpflichtung zur jährlichen Anpassung der Betriebsrente um ein Prozent hinsichtlich des Rententeils "BVP Rente Fa. S." alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. 1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierbei nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Pflicht zur Anpassungsprüfung entfällt gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen. 2. Die Beklagte ist eine solche Verpflichtung iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eingegangen. a) Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch noch nicht aus Nr. 3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze. Das BAG hat diese Richtlinie nämlich bereits einer Auslegung unterzogen und kam zum Ergebnis, dass diese nur eine Mindestanpassungsklausel darstelle, die eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG aber nicht ersetze (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 -). b) Die Beklagte und der Sprecherausschuss haben jedoch im Nachgang zur Entscheidung des BAG und in Kenntnis der vom BAG vorgenommenen Auslegung in der PN 2020 vom 20. Juli 2020 eine abweichende konstitutive Regelung getroffen, wonach die jährliche Anpassung der betrieblichen Altersversorgung um ein Prozent eine solche nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sein soll, die die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ersetzt. aa) Die Auslegung einer kraft Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen. Denn die Richtlinie wirkt in einem solchen Fall unabhängig vom Willen der leitenden Angestellten wie eine Betriebsvereinbarung normativ auf deren Arbeitsverhältnisse ein. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Normgeber ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Der Wille des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin kann nur berücksichtigt werden, soweit er in der Regelung selbst erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Es besteht kein Raum für die Feststellung eines davon abweichenden Willens des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 -). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung, ob überhaupt eine unmittelbar und zwingend, also normativ geltende Regelung vorliegt (BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 -). bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Auslegung der PN 2020 ergibt, dass diese eine Ersetzung der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG durch eine jährliche einprozentige Erhöhung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG bewirken sollte. (1) Die Kollektivpartner nutzten für die Regelung das Institut einer bloßen Protokollnotiz. Sie schlossen dem Wortlaut nach keine Richtlinie ab. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass sie nur eine erläuternde Interpretationshilfe schaffen wollten, zumal sie Nr. 3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze ausdrücklich in Bezug nahmen und unter Nr. 2 der PN 2020 ausführten, dass die Protokollnotiz deren "Klarstellung" dienen solle. (2) Dennoch ergibt sich aus der Gesamtschau, dass entgegen der Bezeichnung als bloße "Protokollnotiz" tatsächlich eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gewollt war. (a) Die PN 2020 als bloße Auslegungshilfe zu betrachten, ergäbe keinen Sinn, da die Auslegung bereits durch das BAG mit Urteil vom 11. Dezember 2018 vorgenommen wurde. Dies ist in der "Präambel" unter Nr. 1 der PN 2020 auch erwähnt. Die Kollektivpartner machten unter Nr. 1 der PN 2020 vielmehr deutlich, dieses Auslegungsergebnis des BAG gerade nicht zu wollen, weil es (zumindest behauptetermaßen) nicht ihrem historischen Willen entspreche. Sie wollten also eine Regelung treffen, die diesem (behaupteten) historischen Willen entspricht. Angesichts der (bekannten) Auslegung durch das BAG bedurfte es zwingend einer konstitutiven abweichenden Regelung. (b) Damit korrespondiert, dass die Kollektivpartner unter Nr. 2 der PN 2020 ausdrücklich regelten, dass die Protokollnotiz "unmittelbare und zwingende Wirkung" haben solle. Unmittelbare und zwingende Wirkung haben gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG aber nur Richtlinien. (c) Die Kollektivpartner regelten auch ausdrücklich, dass die Prüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wegen der festen jährlichen Anpassungen um ein Prozent "entfallen" solle. Dies bedurfte zwingend einer konstitutiven Regelung. (d) Auch die Stichtagsregelung unter Nr. 3 und 4 der PN 2020 gibt nur Sinn, wenn zuvor eine von der BAG-Auslegung abweichende Regelung getroffen wurde. 3. Die Kollektivpartner konnten jedoch die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht durch die Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ersetzen. Dem stand die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegen. a) Gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgeblich ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um 1 v.H. nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 -). Dabei ist aber nicht maßgeblich, auf wann die Zusage datiert, sondern ab wann diese Wirkung entfalten soll (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 8. Aufl. § 16 Rn. 288; Höfer BetrAVG I/Höfer 30. EL § 30c Rn. 2). b) Vorliegend wurde dem Kläger jedoch erstmals eine Versorgungszusage erteilt mit Ruhegehaltsvertrag vom 8. Juni 1998, somit noch zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1999. c) Die Sperrwirkung des § 30c Abs. 1 BetrAVG für eine Anpassungsregelung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG könnte somit allenfalls entfallen, wenn man in der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die RL bAV iVm. der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze einen ablösenden Neuvertrag sehen wollte. Jedoch sind der Ruhegehaltsvertrag vom 8. Juni 1998 und die Zusage gemäß der RL bAV iVm. der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze vom 4. Dezember 1998 vorliegend als Einheit zu betrachten. aa) Die RL bAV iVm. der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze vom 4. Dezember 1998 sollten erst zum 1. Januar 1999 wirken und die vorherigen Zusagen zugunsten des neuen Kapitalbausteinsystems ablösen. Ungeachtet dessen, dass das BAG die RL bAV als nicht formgerecht abgeschlossen erachtete, entfaltete diese Richtlinie Wirksamkeit jedenfalls als Gesamtzusage (BAG 11. Dezember 1998 - 3 AZR 380/17 -). bb) Mit einer bloßen Vereinbarung einer (neuen) Anpassungsregelung nach dem 31. Dezember 1998 kann die Hürde des § 30c Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich nicht überwunden werden (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 -). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob mit einer umstrukturierenden Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung (insgesamt) ab 1. Januar 1999 eine Ablösung der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG durch jährliche Anpassungen iHv. einem Prozent gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erreicht werden könnte (Cisch/Bleeck/Karst BB 2012, 1153, 1160). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. (1) Nach Auffassung von Höfer muss in Fällen, in denen die Parteien ein Untergehen einer vor 1999 begründeten Versorgung vereinbaren bei gleichzeitiger Neubegründung einer Versorgung unter Einbeziehung einer Mindestanpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, von einem Umgehungstatbestand ausgegangen werden, wenn nicht besondere Gründe für diese Vorgehensweise vorliegen. Dies ergäbe sich aus einer aus § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG abgeleiteten "Einheitstheorie" (Höfer BetrAVG I/Höfer 30. EL § 16 Rn. 388, 391). (2) Eine andere Auffassung lehnt die "Einheitstheorie" gänzlich ab. Eine Übertragung der Wertungen für den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sei auf die Frage, wann eine Neuzusage iSv. § 30c Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist, wegen der Systematik des BetrAVG und der unterschiedlichen Zielsetzung von Unverfallbarkeitsregelungen und Anpassungsregelungen nicht möglich (Cisch/Bleeck/Karst BB 2012, 1153, 1160). (3) Ähnlich sieht dies die Kommentierung von Rolfs (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 8. Aufl. § 16 Rn. 290), nach welcher zumindest zusätzliche Leistungen, die über die vor 1999 zugesagten Leistung hinausgehen, einer vertraglichen Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unterworfen werden können. (4) Letztlich ist der Auffassung von Höfer zu folgen. (a) Es ist zwar richtig, dass sich der von § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfolgte Zweck von der Frage, nach welchen Regelungen eine Anpassung von laufenden Leistungen vorzunehmen ist, erheblich unterscheidet. Richtig ist auch, dass mit der Einführung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht nur der Zweck einer besseren Kalkulationssicherheit zugunsten der Arbeitgeber verfolgt wurde (Höfer BetrAVG I/Höfer 30. EL § 16 Rn. 368). Vielmehr bringt eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auch den Arbeitnehmern Vorteile. Sie sind vor sogenannten "Nullanpassungen" geschützt. Die Einprozentanpassungen unterliegen zudem der Insolvenzsicherung (Höfer BetrAVG I/Höfer 30. EL § 16 Rn. 368). Es ist somit nicht der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, der über die "Einheitstheorie" vor einer ablösenden Änderung der Anpassungsmodalitäten geschützt werden müsste. (b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG im Wesentlichen auch nicht den Schutz der Interessen der Parteien beabsichtigte. Die Einführung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG diente rein fiskalischen Zwecken. Es sollte verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung von steuerlichen Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 -; Höfer BetrAVG I/Höfer 30. EL § 16 Rn. 369). Geht jedoch der Wert einer vor 1999 getätigten Versorgungszusage "verschmelzend" in einer neuen Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 1998 gelten soll, auf, so liegt darin schlicht ein Umgehungstatbestand zu Lasten des Fiskus. Wegen der künftigen Anpassungen auf die "hinzuverschmolzenen" Werte würde so eine vom Gesetzgeber unerwünschte Rückstellungsmöglichkeit geschaffen werden. Zur Verhinderung dieser Umgehung bedarf es der "Einheitstheorie". cc) Vorliegend ist der Wert der ursprünglichen Versorgungszusage in die Initialbausteine der neuen Zusage eingeflossen. Die bisherige Versorgungszusage wurde untechnisch gesprochen mit der neuen Zusage "verschmolzen". Auf die Frage, ob die neue Zusage werthaltiger war als die Ursprungszusage, kommt es somit nicht an. 4. Die Versorgung des Klägers aus dem Rentenbestandteil "BVP Rente Fa. S." war somit zum 1. Juli 2023 erstmals gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Lediglich ist die Anpassungshöhe geringer als vom Kläger beantragt. a) Bei der Beklagten sind die Anpassungstermine einheitlich auf den 1. Juli eines Jahres gebündelt. Das ist zulässig (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 -). ) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt die Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Prüfungszeitraum. Eine solche Anpassung begehrt der Kläger. Die Beklagte wandte nicht ein, aus wirtschaftlichen Gründen zu einer solchen Anpassung nicht in der Lage gewesen zu sein. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. c) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung: aa) Der Indexwert Stand September 2020 betrug 99,7. Der Indexwert Stand Juni 2023 betrug 116,8. (116,8 : 99,7 - 1) x 100) = 17,5 Prozent. bb) Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024: 6.404,57 Euro x 1,1715 = 7.502,95 Euro Abzgl. ab 1. Juli 2023 bezahlter: 6.598,64 Euro Monatlicher Fehlbetrag: 904,95 Euro 904,31 Euro x 12 Monate = 10.851,72 Euro cc) Zeitraum Juli 2024 bis Februar 2025: 7.502,95 Euro Abzgl. ab 1. Juli 2024 bezahlter 6.664,63 Euro Monatlicher Fehlbetrag: 838,32 Euro 838,32 Euro x 8 Monate = 6.706,56 Euro dd) Diese monatliche Differenz iHv. 838,32 € war dem Kläger auf seine Klage auf künftige Leistung gemäß Antrag zu 2 ebenfalls zuzusprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer bei der auf der Antragstellung des Klägers beruhenden Tenorierung unter Nr. I. 2. nicht hinreichend beachtet hat, dass der aktuell unstreitige Gesamtrentenbetrag von 11.198,92 Euro mit dem nächsten Anstieg des BPF-Anteils steigen wird. Jedoch wird zugleich ab 1. Juli 2025 wegen der jährlichen Anpassung des Bestandteils "KVP Rente Fa. S." um ein Prozent der monatliche Differenzbetrag von derzeit 838,32 Euro sinken auf voraussichtlich 771,67 Euro (7.502,95 Euro - (6.664,63 Euro x 1,01)). 5. Dem Kläger war für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 keine Verzinsung ab dem Ersten des Folgemonats zuzusprechen. Gerichtlich durch Gestaltungsurteil bestimmte Leistungen aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind erst mit dem Folgetag, der auf die Rechtskraft folgt, zu verzinsen (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 -). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen. 2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Die Frage, ob die "Einheitstheorie" im Rahmen des § 30c Abs. 1 BetrAVG Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung. Gründe für eine Revisionszulassung zugunsten des Klägers gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Anpassung eines Teils der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Januar 1996 beschäftigt, zuletzt als Leitender Direktor. Das Anstellungsverhältnis endete einvernehmlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers am 30. September 2020. Der Kläger unterfiel als leitender Angestellter der Vertretung durch den Sprecherausschuss. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger am 8. Juni 1998 einen Ruhegehaltsvertrag. Dessen Inhalt lautet auszugweise wie folgt (Anlage K 1, ABl. 9ff ArbG): § 1 Ruhegehalt (1) Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegehalt, wenn Sie -nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres altershalber oder -wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus unserem Unternehmen ausscheiden und die Wartezeit nach § 3 erfüllt haben. (2) Das jährliche Ruhegehalt beträgt nach 30 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren 109 800 DM. Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres vermindert sich das Ruhegehalt für jedes fehlende ruhegehaltsfähige Dienstjahr um 2,4 %, höchstens jedoch um 25 mal 2,4 % auf 43 920 DM. (3) Das jährliche Ruhegehalt wird in 12 gleichen Beträgen monatlich gezahlt. (4) Als ruhegehaltsfähig zählen Dienstjahre nach dem vollendeten 30. und bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. (…….) Am 22. Dezember 1998 teilte die Beklagte mit (Anlage K2, ABl. 14ff ArbG), die betriebliche Altersversorgung der Beklagten werde mit Wirkung ab 1. Januar 1999 neu geordnet. In diesem Rahmen wurde mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten auch für den Leitenden Direktoren-Kreis eine verbindliche Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung (RL bAV) vereinbart. Auf den Inhalt der Richtlinie (Anlage K2, ABl. 15ff ArbG) wird vollumfänglich verwiesen. Unter anderem kam es mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zu einer zusammenfassend als sog. Kapitalkonten- bzw. Kapitalvorsorgeplan (KVP) bezeichneten Regelung. Insoweit wird auf die "Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan‘" vom 4. Dezember 1998 (nachfolgend: RL KVP-Auszahlungsgrundsätze) sowie die nachfolgende "Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze KapitalVorsorge Plan‘" vom 4. August 2004 und die "Richtlinie zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI" (nachfolgend: RL-KVP-Übergang) verwiesen. Ziff.3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze lautet wie folgt (Anlage K2, ABl.26 ArbG): 3.4 Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1 % p. a. angehoben. Diese Regelung wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2018 (3 AZR 380/17) als bloße Mindestanpassungsklausel ausgelegt, die eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht ausschließe. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 kam es zur Einführung des sog. B.V.P. (im Folgenden BVP). In der entsprechenden Richtlinie zum Übergang auf den BVP regelten die Kollektivpartner in Ablösung sämtlicher Versorgungsregelungen zum KVP für nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, die Geltung des BVP. Der Vorsorgeplan enthielt einerseits die sog. "BVP-Rente BPF-Rendit" und andererseits die sog. "BVP-Rente Fa. S.". Die vorliegend nicht streitgegenständliche "BVP-Rente BPF-Rendit" erhöht sich durch Teilhabe an der Wertentwicklung der für diesen Rententeil zugeordneten Kapitalanlagen des B. Pensionsfonds. Dagegen unterfällt "lediglich" der Rententeil der sog. "BVP-Rente Fa.-S." dem hier streitigen Anpassungsmechanismus. Das Versorgungsguthaben des Klägers speist sich entsprechend sowohl aus sog. Firmenbeiträgen der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.059.716,52 Euro sowie aus sog. Mitarbeiterbeiträgen in Höhe von insgesamt 382.841,68 Euro. Auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2020 wird vollinhaltlich verwiesen (Anlage B1, Abl. 77ff ArbG). Am 20. Juli 2020 vereinbarte die Beklagte sodann mit dem Sprecherausschuss eine "Protokollnotiz zu Ziff. 3.4 der Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan‘ vom 04.12.1998 sowie zur Ziff. 2.4 der Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan‘ vom 15.07./04.08.2004" (nachfolgend: PN 2020), die wie folgt lautet (Anlage K6, Abl. 35ff ArbG): 1. Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 befassen sich mit der Anpassung von Renten, die sich in bestimmten Konstellationen aus der Verrentung von Versorgungsguthaben im Kapitalkontenplan RBI bzw. im Kapital Vorsorge Plan ergeben. Sie betreffen Mitarbeiter, die vor Einführung des B.V. unter Geltung des Kapitalkontenplans RBI bzw. des Kapital Vorsorge Plans ausgeschieden sind, und in bestimmten Konstellationen – aus Besitzstandsgründen – auch Mitarbeiter, deren Anwartschaften in den B.V. überführt wurden. Die Regelungen lauten wortgleich: "Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli um 1 % p.a. angehoben." Das BAG hat diese Regelungen in einem Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien die feste jährliche Anpassung von 1 % als bloße Mindestanpassung vereinbaren und die gesetzliche Verpflichtung unberührt lassen wollten, gem. §16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rente nach Maßgabe des Kaufkraftverlustes zu prüfen. Dies entspricht nicht dem historischen Willen der B. GmbH und des Konzernsprecherausschusses. Diese wollten mit Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 jeweils eine Regelung treffen, die die tatbestandlichen Verpflichtungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfüllt und damit von Gesetzes wegen die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen lässt. 2. Vor diesem Hintergrund stellen die B. GmbH und der Konzernsprecherausschuss zur Klarstellung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung fest: Die in Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 angeordnete feste jährliche Anpassung um eins von Hundert lässt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen. 3. Die B. GmbH und der Konzernsprecherausschuss erkennen an, dass durch den Urteilsspruch eine Erwartungshaltung geschaffen wurde, die über die bloß zwischen den Parteien des Rechtsstreits geltende unmittelbare Rechtskraft des Urteils hinaus auch Rentenbezieher betrifft, bei denen Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 oder Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./4.08.2004 Anwendung findet. Für solche bereits laufenden Renten gilt daher, sofern nicht bei Abschluss dieser Protokollnotiz bereits individuell eine anderweitige Abwicklung erfolgt war, Folgendes: Laufende Renten aus Versorgungsfällen, die vor dem 01.07.2020 eingetreten sind und auf die Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 oder Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 Anwendung findet, werden zum 01.07.2020 nicht nur um 1% p.a. angepasst, sondern es wird zusätzlich entsprechend § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG geprüft, ob die sich ergebende Rente den Kaufkraftverlust zwischen Renteneintritt und 01.07.2020 ausgleicht. Wenn nein, wird die Rente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zusätzlich erhöht. Im Folgenden erfolgt jeweils jährlich am 01.07. eine Anpassung der jeweils laufenden Rente um 1% und alle drei Jahre erstmals zum 01.07.2023, eine erneute Anpassungsprüfung entsprechend § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG. 4. Für Versorgungsfälle, die am oder nach dem 01.07.2020 eintreten, gilt hingegen die obige Regelung in Ziffer 2 zu Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 und Ziff. 2,4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.03.2004. Dies gilt für aktive Mitarbeiter ebenso wie für Mitarbeiter, die bereits vor Abschluss dieser Protokollnotiz mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2020 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Der vorliegend relevante Rententeil "BVP-Rente Fa.-S." betrug zu Rentenbeginn 6.404,57 Euro brutto monatlich. Die Erhöhungen erfolgen bei der Beklagten gebündelt immer zum 1. Juli eines Jahres. Zum 1. Juli 2023 erfolgte eine Erhöhung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf 6.598,64 Euro brutto monatlich. Im Juli 2024 erfolgte einer Erhöhung auf 6.664,63 Euro brutto monatlich. Die von der Beklagten ausgezahlte Gesamtrente betrug (mit dem entsprechend der Wertentwicklung des BPF erhöhten Rententeil "BPF-Rendit") Stand 1. Juli 2023 insgesamt 10.917,01 Euro brutto monatlich und zum Stand 1. Juli 2024 11.198,92 Euro monatlich. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass im Jahr 2023 eine Anpassung des Bestandteils "BVP Rente Fa. S." seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG durchzuführen gewesen wäre. Die Anpassung erschöpfe sich nicht in der jeweiligen einprozentigen Erhöhung der vorangegangenen Jahre. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gelte gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Dem Kläger sei aber eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits vor dem 31. Dezember 1998 erteilt worden. Nr. 3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze enthalte entsprechend der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts nur eine Mindestanpassungsregelung. Die Jahre später abgeschlossene Protokollnotiz vom 20. Juli 2020, welche den Willen der Beklagten und des Konzernsprecherausschusses festschreiben solle, habe keine rechtlichen Auswirkungen. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2018 (3 AZR 380/17) würden unverändert fortgelten. Ungeachtet dessen sei die Regelung in Nr. 3 der PN 2020, wonach lediglich die Mitarbeiter begünstigt werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Juli 2020 eingetreten ist, willkürlich und damit für den Kläger unverbindlich. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der Erstzusage einer betrieblichen Altersversorgung und nicht der Rentenbeginn selbst. Der Kläger habe im Übrigen ebenfalls eine entsprechende "Erwartungshaltung" entsprechend Nr. 3 der PN 2020 gehabt. Der Kläger beantragte erstinstanzlich: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2023 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre, spätestens zum 01.10. eines Jahres, nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Kollektivpartner hätten mit der auf den nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getretenen Regelungen des KVP und BVP aufsetzenden Protokollnotiz vom 20. Juli 2020 eine normative Regelung geschaffen, wonach sich die Beklagte unter Freiwerden von der Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zur Anpassung um ein Prozent p.a. verpflichtet hätte. Die Protokollnotiz vom 20. Juli 2020 sei rechtswirksam und knüpfe an die ebenfalls formwirksam zustande gekommene sog. RL KVP-Auszahlungsgrundsätze an. Dieser Wirkung stehe weder § 30c Abs. 1 BetrAVG, noch die Entscheidung des BAG vom 11. Dezember 2018 (3 AZR 380/17) oder andere höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Leistung sei der B.V.P. (BVP) vom 24. Oktober 2005 iVm. der Übergangsregelung BVP vom 24. Oktober 2005 und den Auszahlungsgrundsätzen des KVP vom 15. Juli/4. August 2004. All diese Regelungen seien nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2024 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, die Auslegung der PN 2020 ergebe, dass mit dieser keine bloß authentische Interpretation der Nr. 3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze gewollt gewesen sei, sondern eine konstitutive Ergänzung. Die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG solle (künftig) die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ersetzen. Die mit der PN 2020 begründete Stichtagsregelung führe zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers. Auch § 30c Abs. 1 BetrAVG stehe der Ersetzung der Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG durch die Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht entgegen. Denn selbst wenn man vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage ausgehen wollte, sei mit der zum 1. Januar 1999 erfolgten Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung nicht nur die Form der Leistungserbringung (Ersetzung einer Festbetragsrente durch ein Kapitalbausteinsystem) geändert worden. Es sei vielmehr auch der wirtschaftliche Wert der Versorgungszusage erheblich gesteigert worden. Allein der beitragsfinanzierte Teil der "BVP Rente Fa. S." sei bei Renteneintritt um 37 Prozent höher ausgefallen als er gewesen wäre, wenn es bei der Festbetragsrente verblieben wäre. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 17. Juli 2024 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, die am 25. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht einging und am 12. August 2024 begründet wurde. Der Kläger hält das Urteil für fehlerhaft. Er meint weiterhin, dass die PN 2020 nicht konstitutiv sei. Entgegen der "Präambel" unter Nr. 1 habe es nicht dem historischen Willen der Kollektivpartner entsprochen, die Anpassungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG durch Anpassungen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu ersetzen. Die PN 2020 stelle lediglich den untauglichen Versuch dar, das Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts in sein Gegenteil zu verkehren. Die in der PN 2020 enthaltene Begünstigung der vor dem Stichtag 1. Juli 2020 in den Ruhestand getretenen Betriebsrentner stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Auch der Kläger habe in die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts vertraut. Jedenfalls stehe § 30c Abs. 1 BetrAVG einer Ablösung der Anpassungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG durch Anpassungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entgegen. Es gelte der sogenannte Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage. Der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene KVP stelle eine ungebrochene Fortführung des Ursprungsmodells dar, welches im Ruhegehaltsvertrag vom 8. Juni 1998 vereinbart wurde. Lediglich habe eine Umrechnung der erworbenen Anwartschaft in Initialkapitalbausteine stattgefunden. Er behauptet, auch im Altsystem hätten entsprechend der Entgeltentwicklung Wertsteigerungen stattfinden sollen, weshalb das neue System keinesfalls werthaltiger sei. Der Kläger stellte zuletzt seinen vormaligen Klageantrag zu 1 in Zahlungsanträge um. Er begehrt nunmehr eine bezifferte Anpassung seines Rentenbestandteils "BVP Rente Fa. S." entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit Rentenbeginn. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.07.2024, Az: 22 Ca 4417/23 wird abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.574,73 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.055,13 Euro seit 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024 und aus 989,14 Euro seit 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024, 01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten über die unstreitige Betriebsrente (Fa. S. und BPF) von 11.198,92 Euro hinaus monatlich weitere 989,12 Euro zu zahlen, erstmals am 31.03.2025. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistung des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung bezogen auf den Rentenbestandteil "BVP Rente Fa. S." alle drei Jahre spätestens zum 01.07. eines Jahres nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen, erstmalig zum 01.07.2026. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, der aus der Unverfallbarkeitsregelung des § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgeleitete Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage könne nicht auf die Anpassung übertragen werden. Jedenfalls aber sei mit der Einführung des KVP eine völlige Neuzusage der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, verbunden mit einem Systemwechsel. Die Behauptung des Klägers, dass auch die alte Festbetragsregelung eine an die Einkommensentwicklung angepasste Wertsteigerung erfahren hätte, sei unzutreffend. Die Beklagte rügt die vom Kläger vorgenommene Anpassungsberechnung als unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.