Urteil
4 Sa 5/25
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:1112.4SA5.25.00
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Leitsätze
1. Bei einem Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung sind die Zivilgerichte nicht an eine bloße Umsatzsteueranmeldung der Klägerseite gebunden, wenn nicht zugleich gesichert ist, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis des Beklagten zu seinem Finanzamt gleich beurteilt wird und die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt bleibt.
2. Im bloßen Wechsel eines angestellten Insolvenzverwalters von einer Insolvenzverwalterkanzlei in eine andere Insolvenzverwalterkanzlei unter "Mitnahme" der bereits begonnenen Insolvenzverwaltungsmandate liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Reutlingen vom 16. Oktober 2024 - 6 Ca 100/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung sind die Zivilgerichte nicht an eine bloße Umsatzsteueranmeldung der Klägerseite gebunden, wenn nicht zugleich gesichert ist, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis des Beklagten zu seinem Finanzamt gleich beurteilt wird und die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. 2. Im bloßen Wechsel eines angestellten Insolvenzverwalters von einer Insolvenzverwalterkanzlei in eine andere Insolvenzverwalterkanzlei unter "Mitnahme" der bereits begonnenen Insolvenzverwaltungsmandate liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Reutlingen vom 16. Oktober 2024 - 6 Ca 100/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. A Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob die Arbeitsgerichte rechtswegzuständig sind, kann dahinstehen. Denn die Rechtswegzuständigkeit darf im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft werden. 1. Gemäß § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht unter anderem nicht, ob der Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits erstinstanzlich von einer Partei eine entsprechende Rüge erhoben wurde, über die nicht formgerecht entschieden wurde (BAG 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 -; LAG Baden-Württemberg 15. August 2018 - 4 Sa 6/18 -; GMP/Schleusener ArbGG 10. Aufl. § 65 Rn. 3, 14). 2. Vorliegend hat der Beklagte vor dem Landgericht eine Rechtswegrüge erhoben. Er reklamierte eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Über die Rüge wurde vom Landgericht auch entschieden. Der Rechtsstreit wurde an das Arbeitsgericht verwiesen. Eine Beanstandung, dass statt des Arbeitsgerichts das Finanzgericht zuständig wäre, erfolgte von keiner Partei, und zwar weder vor dem Landgericht, noch vor dem Arbeitsgericht. B Die Klage ist jedoch nicht begründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu auf Zahlung einer auf die unstreitigen (Teil-)Vergütungen entfallende Umsatzsteuer. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Abschnitt B § 2 Nr. 2 der Austrittsvereinbarung iVm. § 8.2.3. bis 8.2.5. des GbR-Vertrags. 1. Nach Abschnitt B § 2 Nr. 2 der Austrittsvereinbarung hat für die vom Beklagten fortgeführten Insolvenzverfahren eine Vergütungsverwendung mit zeitproportionaler Verteilung zu erfolgen entsprechend den vertraglichen Regelungen im GbR-Vertrag. 2. Ob sich aus Abschnitt B § 8.2.3. des GbR-Vertrags ergibt, dass schuldrechtlich nur eine Teilvergütungsabführung in netto ohne Umsatzsteuer zu erfolgen hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der Auslegung dieser Vertragsabrede kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auch schuldrechtlich nur bestehen, wenn auch steuerrechtlich überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt. Das ist nicht der Fall. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts besteht nach Auffassung der Kammer vorliegend eine Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte über die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit. aa) Richtig ist, dass der BGH (BGH 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 -) in einer Fallgestaltung, in welcher eine Gesellschaft belgischen Rechts von einer deutschen Beklagten wegen der Erstellung eines Tourismuskonzepts eine Vergütung inklusive belgischer Umsatzsteuer verlangte, den Erfüllungseinwand der Beklagten akzeptierte, weil die Beklagte auf einen Umsatzsteuerbescheid ihres Finanzamts und eines angedrohten Haftungsbescheids die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführte. In dieser Entscheidung ging der BGH von einer Bindungswirkung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Finanzbehörden aus, wenn diese bestandskräftig geworden sind. Meinungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit des Steuereinbehalts seien nämlich nur zwischen dem Steuerschuldner (Unternehmer) und dem Steuergläubiger (Steuerfiskus) zu klären. bb) In einer anderen Fallgestaltung, in welcher die Klägerseite von der Beklagtenseite eine Rechnungserteilung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer begehrte, bejahte der BGH (BGH 2. November 2001 - V ZR 224/00 -) dagegen eine eigene Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit sich als bloße Vorfrage darstellte. cc) Das OLG Hamm meinte sodann in einer Entscheidung vom 28. Januar 2014 (19 U 107/13), einen noch ungeklärten Streitstand über eine Bindung der Zivilgerichte ausmachen zu können. Dabei verkannte das OLG Hamm, dass die Bindungswirkung in der erstgenannten BGH-Entscheidung aus einem Verwaltungsakt des Finanzamts resultierte, wohingegen es im Fall der zweitgenannten BGH-Entscheidung keinen Verwaltungsakt gab, die Umsatzsteuerpflicht vielmehr nur eine Vorfrage war. Dennoch arbeitete das OLG Hamm in dieser Entscheidung mit beachtlichen Argumenten heraus, dass regelmäßig drei Rechtsverhältnisse voneinander zu unterscheiden sind, nämlich ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, ein Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Finanzamt und ein weiteres Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Finanzamt. Würde man alleine aus einem Bescheid im Steuerrechtsverhältnis des Klägers mit seinem Finanzamt eine Bindungswirkung für Streitfälle im Privatrechtsverhältnis zwischen den Parteien genügen lassen, wäre das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Finanzamt nicht hinreichend beachtet. Eine Bindungswirkung könne deshalb allenfalls dann angenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass in beiden Steuerrechtsverhältnissen die Steuerrechtslage gleich beurteilt wird. Denn nur in diesen Fällen würde die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt bleiben. dd) Die Kammer folgt jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der letztgenannten Auffassung des OLG Hamm. Denn es ist zutreffend, dass auch hier drei Rechtsverhältnisse miteinander verwoben sind. Würde eine Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht im Steuerrechtsverhältnis der Klägerin zu ihrem Finanzamt zu einer Bindungswirkung der Zivilgerichte bei einer Streitigkeit im Privatrechtsverhältnis führen, hätte dies zwangsläufig eine Folgewirkung zu Lasten des Beklagten in dessen Steuerrechtsverhältnis. Denn dieser müsste nun das Risiko tragen, dass sein Finanzamt in seinem Steuerrechtsverhältnis bei einer nachfolgenden Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs die Steuerrechtslage genauso beurteilt wie das Finanzamt der Klägerseite. Eine solche Risikoverschiebung mag in einer Fallgestaltung, die der BGH-Entscheidung (BGH 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 -) zugrundelag, in welcher jedenfalls das "Ob" einer Umsatzsteuerpflicht unstreitig war, noch angehen. In diesem BGH-Fall wurde nämlich nur über das "Wo" der Pflicht zur Umsatzsteuerabführung gestritten. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich hiervon, dass gerade das "Ob" der Umsatzsteuerpflicht im Streit steht und vom Beklagten vehement in Abrede gestellt wird. ee) In der konkreten Anwendung auf den Fall wird die Unzuträglichkeit einer etwaigen Risikoverschiebung durch eine Bindungswirkung noch deutlicher. Bislang gab es nämlich nur eine Umsatzsteueranmeldung durch die Klägerin gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, die jedoch gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung iSd. § 164 AO entspricht (Tipke/Lang/Englisch Steuerrecht 24.Aufl. Kap. 17 Rn. 17.378). Anders als in der benannten BGH-Entscheidung gibt es vorliegend keinen originär vom Finanzamt veranlassten Umsatzsteuerbescheid, verbunden mit einem angedrohten Haftungsbescheid iSd. § 191 AO. Vielmehr steht die selbst veranlasste Umsatzsteueranmeldung gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 AO einem Steuerbescheid lediglich gleich, auch wenn die Behörde keinen Verwaltungsakt erlassen hat. De facto hat die Klägerin mit der Anmeldung dem Finanzamt selbst die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis geschaffen. Diese Grundlage ist noch von der Besonderheit getragen, dass die Klägerin offenkundig von einem Entstehen der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausging, weil sich die Steuer nach einem vereinbarten Entgelt richte und der umsatzsteuerrelevante Leistungsaustausch im Juli 2020 stattgefunden hätte. Deshalb meldete die Klägerin die Umsatzsteuer (korrigierend) für Juli 2020 an. Die Umsatzsteueranmeldung und -abführung erfolgte somit noch weit vor der Fälligkeit der vom Beklagten zur erbringenden Vergütung, die an den Abschluss der fortgeführten Insolvenzverfahren gekoppelt war. Die Klägerin ließ dem Beklagten kaum eine Chance, seine steuerlichen Interessen geltend zu machen. Denn der Beklagte hätte (eine Rechnungserteilung vorausgesetzt) einen (theoretisch denkbaren) Vorsteuerabzug allenfalls Jahre später geltend machen können, als die Klägerin für sich selbst schon längst Tatsachen geschaffen hatte. Eine Synchronisierung zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug, und sei es durch eine Voranfrage beim Finanzamt des Beklagten, war durch die von der Klägerin bereits geschaffene Umsatzsteueranmeldung mit steuerbescheidgleicher Wirkung jedenfalls risikobehaftet zu Lasten des Beklagten. Es erscheint nicht angemessen, in einer solchen Fallgestaltung durch die Annahme einer Bindungswirkung eine Risikoverschiebung zu Lasten des Beklagten zu begründen. Daran ändert auch das Schreiben des Finanzamts O. vom 22. Februar 2021 nichts, welche seine Entscheidung selbst als "unverbindlich" erklärte. Mittlerweile ist gemäß §§164 Abs. 4, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO auch der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen, wenngleich unklar ist, in welcher Höhe. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung möglicherweise auch schon früher eingetreten ist durch das Schreiben des Finanzamts O. vom 15. Mai 2023. ff) Die Annahme einer Prüfungskompetenz zur umsatzsteuerrechtlichen Lage verstößt auch nicht gegen eine etwaige Tatbestandswirkung des mit der Umsatzsteueranmeldung (gegen sich selbst und zu Gunsten des Finanzamts) begründeten Grundlage zur Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. (1) Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts kann nur in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 19. Juni 2024 – 5 AZR 241/23 -). (2) Die vorliegende Entscheidung stellt nicht in Abrede, dass im Steuerrechtsverhältnis der Klägerin zu ihrem Finanzamt die Klägerin Umsatzsteuer abzuführen hat, weil sie über die Umsatzsteueranmeldung die Grundlagen hierfür geschaffen hat. Vorliegend geht es jedoch darum, ob auch der Beklagte sich daran binden lassen muss. b) Eine Umsatzsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. bb) Die Unternehmereigenschaft wird in den Fällen kontrovers diskutiert, in denen entweder ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt oder der Gesellschafter einer Sozietät zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Diese Frage wird aber von der Finanzverwaltung praktikabel gelöst, dass die vom Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze ausschließlich der Kanzlei zuzurechnen sind (Sonnleitner/Witfeld Insolvenz- und Sanierungssteuerrecht 2. Aufl. Kap. 5 Rn. 13 unter Verweis auf UStAE zu § 2 Abschnitt 2.2 Abs. 3 und BMF-Schreiben vom 28. Juli 2009 - DStR 2009, 1646). Der Beklagte stand ohne Unterbrechung durchgehend bis 31. Juli 2020 in einem Angestelltenverhältnis zur Klägerin und ab 1. August 2020 in einem Partnerschaftsverhältnis zu X und war vor diesem Hintergrund nicht als Unternehmer zu behandeln. Ob der Beklagte - wie die Klägerin meint - in einer logischen Sekunde nach dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis zu ihr für einen (hier streitigen) Leistungsaustausch Unternehmer war, kann dahinstehen. cc) Es fand jedenfalls kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch statt. (1) Grundtatbestand bei der Umsatzsteuer ist der Leistungsaustausch, an dem als Leistender ein Unternehmer (§ 2) – in der unionsrechtlichen Terminologie ein Steuerpflichtiger (Art. 9 MwStSystRL) – im Rahmen seines Unternehmens im Inland beteiligt ist. Der Leistende muss an einen Leistungsempfänger eine Leistung erbringen, der eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich dabei aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH 22. Juni 2016 - C-11/15 -; Bunjes/Robisch UStG 24. Aufl. § 1 Rn. 7).Es genügt für den Leistungsaustausch aber bereits, dass die Gegenleistung in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung gebracht werden kann. Das Motiv der Leistung muss nicht weiter untersucht werden und die Gegenleistung braucht auch nicht vereinbart worden zu sein. Steuerbar sind nicht Verträge, sondern Umsätze (Bunjes/Robisch UStG 24. Aufl. § 1 Rn. 15). Es kommt auf die tatsächlichen Leistungsvorgänge an (Sölch/Ringleb/Oelmaier UStG 104. EL § 1 Rn. 6). (2) Ein solcher tatsächlicher relevanter Leistungsaustausch kann nicht festgestellt werden. (a) Ein solcher Leistungsaustausch zwischen den Parteien liegt jedenfalls nicht in der Erbringung von Insolvenzverwalterleistungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter zwar Leistungen erbracht. Dieser Leistungsaustausch erfolgte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin, sondern im Verhältnis zu den Insolvenzmassen. Da die Leistung eines Insolvenzverwalters erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht ist (BFH 2. Dezember 2015 - VR 15/15 -) kann dahinstehen, ob für den Entstehenszeitpunkt der Umsatzsteuer auf die Ausführung der Leistung abzustellen ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG oder auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts gemäß § 13 Abs. 1b UStG. Beide Zeitpunkte liegen innerhalb der Zeit des Partnerschaftsverhältnisses des Beklagten zu X, weshalb X in Anwendung des UStAE zu § 2 Abschnitt 2.2 Abs. 3 Satz 7 iVm. dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2009 (DStR 2009, 1646) auch zutreffend die volle Umsatzsteuer auf die vollständigen Insolvenzverwaltervergütungen an das Finanzamt abgeführt hat. (b) Ein Leistungsaustausch kann auch nicht in einem etwaigen "Rückkauf" des Insolvenzverwaltermandats gesehen werden. Denn ein solcher Rückkauf war nicht notwendig und hat demnach auch nicht stattgefunden. Die Insolvenzverwaltung ist nämlich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ein höchstpersönliches Amt, von welchem juristische Personen ausgeschlossen sind (siehe hierzu: BVerfG 12. Januar 2016 -1 BvR 3102/13 -). Der Beklagte hatte dieses höchstpersönliche Amt durchgehend inne und zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte "verloren", auch nicht durch die Vorausabtretung der Vergütungsansprüche. (c) Der Beklagte hat auch nicht im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits von der Klägerin zuvor erbrachte "Infrastrukturleistungen" für die Insolvenzverwaltung "angekauft", bzw. als "Halbfertige" erhalten. Die Klägerin verkennt, dass sie den Beklagten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses beschäftigte. Die Innen-GbR war lediglich innerhalb des Arbeitsverhältnisses eine Hilfsbrücke, um trotz der Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes eine wirtschaftliche Zuordnung der Insolvenzverwaltungsmandate auf die Klägerin regeln zu können. Das ändert aber nichts daran, dass das Zurverfügungstellen von Infrastruktur (z.B. Büro, Arbeitsmittel, Sekretariat …) schlicht zur Arbeitgeberobliegenheit gehörte, dem Arbeitnehmer einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz bereitzustellen (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 -). Nur durch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird aus dieser arbeitsrechtlichen Obliegenheit keine umsatzsteuerbare Leistung. (d) Ein Leistungsaustausch kann auch nicht in einer Rückabtretung der vorausabgetretenen Insolvenzverwaltervergütungsansprüche gesehen werden. Unabhängig davon, dass eine solche Rückabtretung von keiner Seite behauptet wird, wäre sie gemäß § 4 Nr. 8c UStG ohnehin umsatzsteuerfrei. (e) Zusammengefasst ging es den Parteien mit der Austrittsvereinbarung um nichts anderes als um eine Sicherung der berechtigten Umsatzerwartung der Klägerin an den Umsatzgeschäften des Beklagten mit den Massen, der aber kein (neuer oder weiterer) Leistungsaustausch zwischen den Parteien zugrunde lag. 3. Da es schon an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch fehlt, kann zugleich dahinstehen, ob der klägerische Anspruch auch an der vertraglichen Austrittsvereinbarung schuldrechtlich oder an der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel gescheitert wäre. Auch auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts kommt es nicht an. 4. Über die Klage konnte auch ohne vorherige Aussetzung gemäß § 148 ZPO entschieden werden. Es ist zwar misslich, dass der Beklagte die Chance eines Ruhens des Verfahrens nicht ergriffen hat. Denn sollte das Finanzamt O. den mittlerweile eingereichten klägerischen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14c UStG entsprechen, würde sich das vorliegende Verfahren von selbst auflösen. Das mit diesem Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren ist jedoch nicht für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorgreiflich iSd. § 148 ZPO. Dies wäre es nämlich allenfalls dann, wenn die Entscheidung des Finanzamts O. Bindungswirkung entfalten würde. Eine solche Bindungswirkung ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen abzulehnen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Klägerin zuzulassen, zumal diese Entscheidung abweicht von der Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2001 (X ZR 13/99). Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die an die Klägerin wegen seines Ausscheidens zeitanteilig abzuführenden Insolvenzverwaltervergütungen mit oder ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung. Der Beklagte war für die Klägerin tätig von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2020 als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Er war zwischenzeitlich auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Von dieser Position wurde der Beklagte mit Beschluss vom 29. Juni 2020 abberufen. Seit 1. August 2020 ist der Beklagte Partner bei der X Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH und bei der X Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH und Gesellschafter der X Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR (nachfolgend gemeinsam: X). Grundlage der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin war ein "Dienstvertrag für leitende Angestellte" vom 19. März 2013 (Anlage B1). Soweit vorliegend von Interesse lautet es in diesem Dienstvertrag wie folgt: §8 Abtretung von höchstpersönlichen Vergütungsansprüchen 8.1. Für den Fall, dass der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zum Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfleger oder einem ähnlichen berufsbezogenen Amt bestellt wird, stehen die hieraus resultierenden Vergütungsansprüche dem Dienstberechtigten (als echter Vertrag zugunsten Dritter) zu, der auch alle aus dem Mandat/Verfahren erwachsenden Kosten trägt. Alle Vergütungsansprüche für alle Mandate/Verfahren, in denen der Dienstverpflichtete zum Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfleger oder in ein ähnlich berufsbezogenes Amt bestellt ist, werden bereits mit diesem Vertrag im Voraus an den Dienstberechtigten, abgetreten. ….. §9 Vorbereitung des Ausscheidens und Beendigung des Dienstverhältnisses ….. 9.2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Abwicklungsregelung für diejenigen Mandate/Verfahren zu treffen, bei denen der Vergütungsanspruch in der Person des Dienstverpflichteten höchstpersönlich entsteht, deren Honorar er jedoch nach der vorstehenden Vereinbarung in § 8 auf Rechnung des Dienstberechtigten vereinnahmt. Dem Dienstberechtigten steht das Bestimmungsrecht des § 315 BGB zu. Soweit der Dienstberechtigte dies ausübt, kann der Dienstverpflichtete gern. § 315 Abs. 3 BGB die Überprüfung herbeiführen. ….. § 10 Ausschlussfristen / Verfallklausel 10.1. Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. 10.2. Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 10.3. Die Ausschlussfristen betreffen nicht die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche wegen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Neben diesem Dienstvertrag vereinbarten die Parteien eine "Vereinbarung über die Errichtung einer Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts" (nachfolgend GbR-Vertrag), welche wortgleich ist mit der Vereinbarung, welche mit dem vormaligen Kollegen B. abgeschlossen wurde und von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegt wurde. In deren Abschnitt B lautet es soweit vorliegend von Interesse wie folgt: § 2 Zweck, Dauer 2.1.1. Zweck der Gesellschaft ist unbeschadet der Tatsache, daß rechtlich nur die Bestellung natürlicher Personen als Insolvenzverwalter zulässig ist, die gemeinsame überregionale Insolvenzverwaltung des Gesellschafters mit der "X & Y I". Die Tätigkeit wird von den Vertragschließenden in der "X & Y I" ausgeübt und umfasst sämtliche im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren anfallende Tätigkeiten, insbesondere solche als Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter etc. (im Verständnis dieser Vereinbarung werden diese Ämter insgesamt auch "Insolvenzverwaltung", der bestellte Gesellschafter insgesamt auch als "Insolvenzverwalter" etc. bezeichnet). 2.1.2. "X & Y I" schafft durch weitere Innengesellschaften mit den anderen Gesellschaftern den Rahmen der überregionalen Insolvenzverwaltung. …. § 4 Honorarforderungen 4.1. Die in Ausübung der gemeinsamen überregionalen Insolvenzverwaltung begründeten Honorar- und sonstigen Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere Vergütungsansprüche durch Übernahme eines besonderen Amtes, z.B. als Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter etc., stehen ausschließlich "X & Y I" (als echter Vertrag zugunsten Dritter) zu, die auch alle daraus erwachsenden Kosten trägt. Alle Honorar- und sonstige Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere Vergütungsansprüche durch Übernahme eines besonderen Amtes, z.B. als Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter etc., werden mit Abschluß dieses Gesellschaftsvertrages im Voraus mit ihrer Begründung in jeweils schlussendlich begründeter Höhe an "X & Y I" abgetreten, fürsorglich besteht hierzu eine entsprechende Verpflichtung. ….. § 8 Insolvenzverfahrensabwicklung im Falle der Beendigung der Gesellschaft 8.1. Endet die Gesellschaft, sind die nachfolgenden Abwicklungsregelungen für diejenigen Verfahren/Mandate anzuwenden, die dem Gesellschafter als Insolvenzverwalter übertragen worden sind: ….. 8.2.3. "X & Y I" ist damit einverstanden, daß ein Mandat nach dem Ausscheiden vom Gesellschafter weiterbearbeitet und vollständig abgewickelt wird. Er erhält dafür die in "X & Y I" erarbeiteten Unterlagen heraus. "X & Y I" ist berechtigt, sich hieraus Abschriften oder Kopien etc. zu fertigen. Die von "X & Y I" finanzierte (halb-/teilfertige) Arbeit in einem noch nicht vollständig abgewickelten Mandat bedarf einer aufteilenden und abgrenzenden, fairen Lösung bezüglich der Vergütungsansprüche. Der Gesellschafter verpflichtet sich deshalb, mit Ausnahme der Tätigkeit als Gutachter oder als vorläufiger Insolvenzverwalter, wofür "X & Y I" die Gesamtvergütung zusteht, einen zeitproportionalen Anteil in Höhe der schlussendlich erlangten Vergütung (Honorarforderung i.S.v. § 4 Ziff. 4.1., bestehend aus Vorschuß, Akontozahlung und Schlussvergütung) an "X & Y I" zu zahlen. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie der Gesellschafter später seine Einkünfte ermittelt (Vermögensvergleich oder Überschußrechnung). Für jedes Verfahren wird dabei unabhängig von seiner tatsächlichen Verfahrensdauer für Zwecke dieser Abrechnung eine 5-JahreAbwicklung unterstellt. Mit Übertragung des Mandats durch das Gericht (bei der Insolvenzverwaltung mit Eröffnung des Verfahrens) beginnt der Berechnungszeitraum, wobei im ersten Jahr auf einer 5-Jahres-Skala mit einem Anteil zugunsten von "X & Y I" von 6/15, im zweiten Jahr mit 9/15, im dritten Jahr mit 11/15, im vierten Jahr mit 13/15 und im fünften Jahr mit 15/15 gerechnet wird: Beispiel 1: Ausscheiden des Gesellschafters am 16. März 04, Bestellung zum Insolvenzverwalter am 20. Februar 03 = Ausscheiden im 2. Jahr nach Mandatsübertragung; damit stehen 9/15 der Insolvenzverwaltervergütung (wie definiert in § 4 Ziff. 4.1.) "X & Y I" zu; Beispiel 2: Ausscheiden des Gesellschafters am 16. März 08, ansonsten wie Beispiel 1 = Ausscheiden im 6. Jahr nach Mandatsübernahme; damit stehen 15/15 bzw. die gesamte Insolvenzverwaltervergütung "X & Y I" zu. 8.2.4. Der Gesellschafter leistet an "X & Y I" sobald und soweit ihm die Vergütung (Vorschüsse, Akontozahlungen, Schlussvergütung etc.) zufließt in Höhe des berechneten Anteils von "X & Y I". Sowohl über seinen Vergütungsantrag wie über die Entscheidung des Gerichts ist der Gesellschafter verpflichtet, "X & Y I" unaufgefordert schriftlich Mitteilung zu machen. Weiterführung von Beispiel 1: am 21. April 05 wird ein Vorschuß von 100.000 Euro an den Gesellschafter gezahlt; der Gesellschafter leistet am selben Tag an "X & Y I" von den erhaltenen 100.000 Euro 9/15 = 60.000 Euro; Weiterführung von Beispiel 2: am 21. April 08 wird ein Vorschuß von 100.000 Euro und am 16. Mai 09 die Schlussvergütung von 50.000 Euro an den Gesellschafter gezahlt; der Gesellschafter leistet an "X & Y I" die am 21. April 08 erhaltenen 100.000 Euro und die am 16. Mai 09 erhaltenen 50.000 Euro jeweils an diesen Tagen an "X & Y I" in voller Höhe. 8.2.5. Der Anspruch von "X & Y I" ist 14 Tage nach Zufluß der Vergütung beim Gesellschafter fällig und mit 2 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, mind, jedoch mit 8 % p.a. Bis zum vollständigen Ausgleich bleibt "X & Y I" der gesamte Vergütungsanspruch sicherungshalber gem. § 4 Ziff. 4.1. abgetreten. Nachdem der Beklagte sein Dienstverhältnis zur Klägerin am 29. April 2020 kündigte, schlossen die Parteien zur Abwicklung ihrer Vertragsverhältnisse unter dem Datum 23. Juli/24. Juli 2020 eine Vereinbarung (nachfolgend: Austrittsvereinbarung) (Anlage K2). In Abschnitt A regelten die Parteien in § 1, dass der Dienstvertrag zum 31. Juli 2020 ende. In Abschnitt B regelten die Parteien, dass auch die Innengesellschaft zum Stichtag (31. Juli 2020) ende. Im Übrigen trafen die Parteien in Abschnitt B soweit vorliegend von Interesse folgende Regelungen: § 2 1. Für die weitere Verfahrensabwicklung wird gemäß Innengesellschaftsvertrag Nr. 1/49 die Tätigkeitsübergabe für die in Anlage 1 erfassten Verfahren vereinbart, d.h. die X & Y I bearbeitet die erfassten Verfahren fertig und die Vergütung, inkl. der Vergütung für die Tätigkeit als Gutachter bzw. vorläufiger Insolvenzverwalter, steht im vollen Umfang der X & Y 1 zu. 2. Für alle anderen Verfahren erfolgt gemäß Innengesellschaftsvertrag Nr. 1/49 die Tätigkeitsfortsetzung durch [Kläger]. Die Vergütungsverwendung folgt der vertraglich vereinbarten zeitproportionalen Aufteilung zwischen [Kläger] und der X & Y I, ausgenommen hiervon sind die in Anlage 2 erfassten Verfahren. …. 5. Unabhängig davon, wie sich die Verfahrensbearbeitung und die Vergütungsverwendung nach dem Stichtag gestaltet, sind die Halbfertigen der Verfahren, die bis zum Stichtag ermittelt werden, abzusetzen. Entsprechend der Regelung in Abschnitt B § 2.1 und 2.2 der Austrittsvereinbarung führte der Beklagte bereits während der Vertragslaufzeit mit der Klägerin begonnene Insolvenzverfahren fort, nunmehr unter dem "Dach" von X. Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem Datum 17. Juni 2021 eine "Honorarrechnung", welche auf einen "Mindestbetrag der Vergütungsansprüche gemäß § 2 Ziff. 5 der Austrittsvereinbarung" iHv. 2.045.204,87 Euro zzgl. Umsatzsteuer iHv. 327.232,78 Euro lautete. Ohne Bezugnahme auf diese "Honorarrechnung" erteilte der Beklagte der Klägerin zwischen 2021 und 2023 "Gutschriften" (Anlage K5) für die einzelnen abgeschlossenen Insolvenzverfahren und kehrte die Gutschriftsbeträge an die Klägerin aus. Die Zahlungen erfolgten jedoch netto ohne Umsatzsteuer. Die Richtigkeit der Höhe der erteilten Gutschriften ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin fasste die Gutschriften in einer Tabelle (Anlage K4) zusammen und ermittelte anhand dieser Tabelle den nunmehr streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag iHv. 300.385,31 Euro. Nach Abschluss der vom Beklagten fortgeführten Insolvenzverfahren führte X die auf die gesamte Insolvenzverwaltervergütung angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Die Klägerin vertrat die Rechtsauffassung, dass die vom Beklagten gemäß der Austrittsvereinbarung zu entrichtenden und später auch entrichteten Zahlungen umsatzsteuerpflichtig seien. Vor diesem Hintergrund tätigte sie mit Datum vom 22. Dezember 2020 gegenüber dem Finanzamt O. eine "Geänderte Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2020". Die Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung begründete die Klägerin in ihrem Begleitschreiben (Anlage K7) mit dem vereinbarten Ausscheiden des Beklagten, des Rechtsanwalts K. und der Rechtsanwältin K. Als Bemessungsgrundlage benannte die Klägerin einen Mindestbetrag für "halbfertige Leistungen" iHv. 2.410.900,89 Euro. Wieviel davon auf den Beklagten entfiel, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. In diesem Begleitschreiben bat die Klägerin um Prüfung und Mitteilung, ob ihre Rechtsauffassung vom Finanzamt geteilt werden. Das Finanzamt O. gab hierauf mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (Anlage K8) eine "unverbindliche Einschätzung" ab, dass es die Schreiben der Klägerin und die Würdigung der Sachverhalte für "schlüssig" erachte. Eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung oder Betriebsprüfung bleibe jedoch vorbehalten. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung teilte das Finanzamt O. mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (Anlage K9) mit, dass es die Auffassung der Klägerin teile, "dass die nach den Ausscheidensvereinbarungen erhaltenen Vergütungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind". Der Vorsitzende unterbreitete den Parteien mit Verfügung vom 14. August 2025 den Vorschlag, dass die Klägerin gegenüber dem Finanzamt O. einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14c UStG stellen könnte bei gleichzeitiger Neuausstellung einer berichtigten Rechnung gegenüber dem Beklagten ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Dies verbunden mit der Anregung, dass das Verfahren von den Parteien dann bis zu einer Entscheidung des Finanzamts zum Ruhen gebracht werden könnte. Die Klägerin kam diesem Vorschlag nach und stellte im Oktober 2025 einen entsprechenden Änderungsantrag beim Finanzamt. Jedoch stimmte der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens nicht zu. Die Klägerin meinte erstinstanzlich, der Beklagte sei in Höhe der geltend gemachten Forderung verpflichtet, die Umsatzsteuer zu entrichten. Das Ausscheiden des Beklagten aus der Kanzlei der Klägerin habe zur Entstehung von Umsatzsteuer bei der Klägerin geführt. Bemessungsgrundlage sei der Wert der "halbfertigen Leistungen" der jeweiligen fortgeführten Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Ausscheidens. Nach dem Ausscheiden des Beklagten habe die Klägerin nämlich eine "sonstige Leistung" iSd. § 3 Abs. 9 UStG erbracht in Form der bislang im Rahmen der Verfahren gewährten Infrastrukturleistungen. Die Mitnahme dieser bisher gewährten Leistungen (bislang von der Klägerin geleisteten Dienste, Übertragung des Werts der von der Klägerin (vor-)finanzierten "Halbfertigen") habe zur Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils beim Beklagten geführt. Die mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2009 bewirkte Aussetzung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung während des Anstellungsverhältnisses sei jedenfalls in der logischen Sekunde zwischen dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin und dem Neueintritt des Beklagten bei X unterbrochen gewesen. Zumindest für diese logische Sekunde sei der Beklagte auch als Unternehmer zu behandeln. Die Klägerin meinte, der Beklagte könne sich nicht gegen das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht dem Grunde nach wehren. Insoweit bestehe nämlich eine Bindung an die vom Finanzamt O. geäußerte Rechtsauffassung. Die Klägerin meinte, dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Rechnungsstellung zu. Schließlich habe sie am 17. Juni 2021 eine Rechnung erstellt. Diese sei ergänzt worden durch die Gutschriften des Beklagten, welche rechnungsersetzend seien. Die Ausschlussfrist gemäß § 10 des Dienstvertrages greife nicht. Zum einen habe sie ihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. November 2023 geltend gemacht. Zum anderen greife die Ausschlussfrist nur für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, nicht aber für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis der Innengesellschaft und der Austrittsvereinbarung. Die Klägerin erhob am 28. Dezember 2023 Klage gegen den Beklagten vor dem Landgericht Tübingen. Auf Rüge des Beklagten verwies das Landgericht Tübingen den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. April 2024 an das Arbeitsgericht Reutlingen. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.385,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, es gebe keine umsatzsteuerbare Leistung der Klägerin, auf die Umsatzsteuer angefallen sein könnte. Der Beklagte sei durchgehend kanzleieingebunden gewesen, zuerst bei der Klägerin, zuletzt bei X, so dass durchgehend die Regelungen des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2009 anwendbar gewesen seien. Der Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer einzuordnen gewesen. Im Übrigen habe X auf die vereinnahmte Insolvenzverwaltervergütung zu Recht die volle Umsatzsteuer bereits abgeführt. Die mit den Schreiben des Finanzamts O. geäußerten Rechtsauffassungen seien unverbindlich, weshalb auch eine Bindungswirkung nicht bestehe. Er meinte im Übrigen, auch schuldrechtlich nur eine Leistung des zeitproportionalen Anteils an der Insolvenzverwaltervergütung ohne Umsatzsteuer zu schulden. Er müsse nämlich gemäß der Austrittsvereinbarung iVm. Abschnitt B § 8.2.2. bis 8.2.5. des GbR-Vertrags nur den Anteil aus der "schlussendlich erlangten Vergütung" leisten. Die Vergütung sei aber von X vereinnahmt worden. Er selbst habe "schlussendlich" auch nur einen Nettobetrag erhalten. Er meinte, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, da ihm die Klägerin noch keine Rechnung iSd. § 14 UStG erteilt habe. Die "Honorarrechnung" vom 17. Juni 2021 sei keine solche Rechnung, weil sie den Umsatzsteuerbetrag nicht in der vorliegend streitigen Höhe ausweise. Die ergänzenden Gutschriften seien keine solche iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, zumal eine Gutschriftserteilung nicht zwischen den Parteien vorher vereinbart gewesen sei. Außerdem meinte der Beklagte, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 2 des Dienstvertrags verfallen sei. Denn der größte Teil der Zahlungen, auf die die Klägerin Umsatzsteuer verlange, sei bereits 2021 und 2022 erfolgt. Die Klägerin sei vom Beklagten bereits 2020 auf die fehlende Umsatzsteuerpflicht hingewiesen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2024 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, es könne dahinstehen, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand vorliege. Denn das Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit einer Besteuerung obliege nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich den Finanzbehörden, die an Entscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit ohnehin nicht gebunden wären. Der Anspruch der Klägerin scheitere jedoch schon daran, dass sich aus dem GbR-Vertrag nicht ergebe, dass der abzuführende Anteil zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sei. Es sei dem Beklagten schließlich selbst auch nur eine Nettovergütung zugeflossen. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt, weshalb diesem ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Zudem sei der Anspruch der Klägerin nach § 10 des Dienstvertrags verfallen. Die Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasse alle Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen. Maßgeblich sei der Entstehungsbereich des Anspruchs und nicht die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage. Der die Fälligkeit begründenden Zufluss der Insolvenzverwaltervergütungen dürfte vor dem 29. August 2023 gelegen haben. Die erstmalige konkrete Geltendmachung mit der am 12. Januar 2024 zugestellten Klage sei verspätet. Das Geltendmachungsschreiben vom 16. November 2023 habe keine konkreten Beträge benannt. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 17. Dezember 2024 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die am 8. Januar 2025 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 17. März 2025 verlängerten Begründungsfrist am 17. März 2025 begründet wurde. Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin rügt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Sie meint, das Landgericht Tübingen hätte den Rechtsstreit gesetzwidrig an das Arbeitsgericht verwiesen. Richtigerweise hätte das Landgericht den Rechtsstreit an das Finanzgericht verweisen müssen. Diese Fehlerhaftigkeit sei offensichtlich, was vom Arbeitsgericht hätte geprüft werden müssen. Das Arbeitsgericht hätte die offensichtliche Fehlerhaftigkeit gegenüber dem Landgericht beanstanden müssen. Es läge deshalb keine bindende Verweisung vor. Die Klägerin beanstandet, dass das Arbeitsgericht, wenn es schon meint, keine Prüfungskompetenz über umsatzsteuerpflichtige Tatbestände zu haben, auch keine Kompetenz gehabt hätte, die Vertragsregelung in Bezug auf eine Umsatzsteuerpflicht auszulegen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Vertragsregelung fehlerhaft und unter Verkennung der Reichweite des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2009 ausgelegt. Die Klägerin meint, dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie hätte nämlich eine Rechnung erteilt, welche durch die Gutschriften geringfügig korrigiert worden sei. In den Gutschriften habe eine Umsatzsteuer nicht aufgeführt werden müssen, denn es habe sich nicht um Gutschriften iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gehandelt, sondern um bloße nachrichtliche Abrechnungspapiere iSd. § 17 UStG. Hilfsweise beantragt die Klägerin eine Verurteilung Zug um Zug gegen Austausch der bisher erstellten Rechnung gegen die Erstellung einer neuen korrigierten Rechnung. Die Klägerin meint weiterhin, dass der Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiere, sondern aus dem Innengesellschaftsverhältnis, bzw. aus der Ausscheidensvereinbarung. Der Anspruch sei demnach nicht verfallen. Angesichts des auf Anregung des Vorsitzenden erfolgten Antrags auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und der vom Beklagten verweigerten Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens, begehrt die Klägerin die vorrangige Verfahrensaussetzung wegen einer Vorgreiflichkeit des Verwaltungsverfahrens vor dem Finanzamt. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2024, Aktenzeichen 6 Ca 100/24, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300.385,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Hilfsweise: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2024, Aktenzeichen 6 Ca 100/24, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300.385,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Dezember 2023 zu bezahlen Zug um Zug gegen erneute Erteilung einer Honorarrechnung über einen Mindestbetrag der Vergütungsansprüche gem. § 2 Ziff. 5 der Austrittsvereinbarung vom 26. Juli 2020 entsprechend dem Betrag der halbfertigen Verfahren zum Stichtag des Ausscheidens in Höhe von 2.045.204,87 Euro nebst Ausweis einer Umsatzsteuer in Höhe von 16 % in Höhe von 327.232,78 Euro. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er tritt einer Aussetzung des Verfahrens entgegen. Er meint, die Klage sei - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - auch aus anderen Gründen unbegründet, die nicht mit der vom Finanzamt zu beurteilenden Umsatzsteuerpflichtigkeit zu tun hätten. Eine Vorgreiflichkeit läge demnach nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.