Beschluss
5 Ta 66/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:0715.5TA66.13.0A
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Leitsätze
Streiten die Prozessparteien über Abrechnung und Zahlung und vergleichen sich nicht nur hierüber, sondern auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist dieses für den Fall als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 23.04.2013 - 12 Ca 285/13 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 1.058,00 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 2.400,00 €.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten beider Parteien zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streiten die Prozessparteien über Abrechnung und Zahlung und vergleichen sich nicht nur hierüber, sondern auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist dieses für den Fall als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 23.04.2013 - 12 Ca 285/13 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 1.058,00 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 2.400,00 €. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten beider Parteien zurückgewiesen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten beider Parteien ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert mit einer Festsetzung auf 885,80 € zu gering bemessen und zu Unrecht einen Vergleichsmehrwert verneint. Der Streitwert war deshalb neu auf 1.058,00 € und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 2.400,00 € festzusetzen. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert ist nicht gegeben, weshalb die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten beider Parteien insoweit zurückzuweisen waren. 1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert a) Die Zahlungsanträge zu 1 und zu 2 (Bl. 2 der Akte) hat das Arbeitsgericht zutreffend gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit dem Nennwert der für die Monate Juli und August 2012 eingeklagten Forderungen in Höhe von 320,00 € netto bzw. 505,00 € netto bemessen. b) Die mit dem Antrag zu 3 (Bl. 2 der Akte) begehrten Abrechnungen für die Monate Juni bis August 2012 hat das Arbeitsgericht in insoweit nicht zu beanstandender Ausübung seines Ermessens mit je 20 % der begehrten Forderungshöhe bewertet. Daraus resultieren für die Abrechnungen für Juni 2012 68,00 € (20 % der Forderung von 340,00 €) und für diejenigen für die Monate Juli und August 2012 64,00 € (20 % von 320,00 €) bzw. 101,00 € (20 % von 505,00 €). c) Die Werte sämtlicher Anträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehen die Anträge auf Zahlung der Vergütung für die Monate Juli und August 2012 mit denen auf Erteilung von Abrechnungen für diese Monate nicht im Verhältnis wirtschaftlicher Teilidentität. Sie haben unterschiedliche Rechtsschutzziele. Mit den ersteren wird die Zahlung der Vergütung als solche begehrt, mit den letzteren die Erteilung einer Abrechnung zur Dokumentation und zum Nachweis des Zahlungsanspruchs. 2. Vergleichsmehrwert a) Die gemäß Nr. 5 des Vergleichs der Parteien vom 20.03.2013 (im folgenden: „Vergleich“ ) festgehaltene Einigkeit der Parteien, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des 31.08.2012 geendet habe, rechtfertigt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts in Höhe einer Quartalsvergütung des Klägers (2.400,00 €). aa) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH 6. November 1991 - XII ZR 168/90 - NJW-RR 1992, 363; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 779 BGB Rn. 4). bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegen diese Voraussetzungen hier bezüglich der Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2012 hinaus vor. Dem Akteninhalt lässt sich noch hinreichend ein diesbezüglicher Streit der Parteien entnehmen. In dem der Klageschrift als Anlage beigefügten außergerichtlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.10.2012 (Bl. 5 f. der Akte) an den Beklagten beruft der Kläger sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30.08.2012, während der Beklagte im Vergleichswiderrufsschriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2013 (Bl. 16 f. der Akte) eine Beendigung leugnet und dem Kläger eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorwirft und sich diesbezüglicher Schadenersatzansprüche berühmt. Auch im Schriftsatz vom 09.04.2013 (Bl. 30 f. der Akte) führen die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch einmal die Streitfrage des jedenfalls nicht durch eine förmliche Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses an. Dieser Streit ist erst durch den Vergleich beseitigt worden. cc) Der Höhe nach erschien es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sachgerecht, den Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auszuschöpfen. Dies bedingt die Festsetzung eines auch von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien für sachgerecht erachteten Vergleichsmehrwerts für die geregelte Beendigung in Höhe von 2.400,00 €. b) Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien begründen die Regelungen der nicht mehr zum Tragen kommenden Vergütung für September 2012 (Nr. 2 des Vergleichs) und des Verzichts des Beklagten auf Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit (Nr. 3 des Vergleichs) keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert. Denn diese Regelungssubstrate sind bereits im Inhalt der vereinbarten Beendigung per 31.08.2012 (Nr. 5 des Vergleichs) enthalten. Insoweit besteht zwischen den Regelungen der Nr. 5 des Vergleichs einerseits und demjenigen der Nrn. 2 und 3 des Vergleichs andererseits wirtschaftliche Teilidentität, weshalb nur vom höheren Wert für die Nr. 5 des Vergleichs auszugehen ist. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).