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Beschluss

5 Ta 82/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:1230.5TA82.15.0A
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Leitsätze
Eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs 4 GKG 2004 kommt nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (hier: verneint).(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 09.02.2015 - 3 Ca 329/13 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 9.675,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs 4 GKG 2004 kommt nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (hier: verneint).(Rn.24) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 09.02.2015 - 3 Ca 329/13 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 9.675,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.935,00 € bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 23.09.2013 zum 31.01.2014 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2), hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Bestandsschutzanträgen die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 3), ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 4), die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 02.08.2013 aus seiner Personalakte (Antrag zu 5), die Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (Antrag zu 6) sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag zu 1 die Bezahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.900,00 € brutto über den 31.01.2014 hinaus (Antrag zu 7 ). Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 26.08.2014 im Rechtsstreit 7 Ca 26/14 der Parteien vor dem Arbeitsgericht Reutlingen (im Folgenden: „Vergleich“ ). Darin ist u.a. geregelt: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 23.09.2013 zum 31.01.2014 geendet hat. ... 3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten und erledigt, gleich ob bekannt oder unbekannt. ... 4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit 3 Ca 329/13 erledigt.“ Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 74.398,50 € (je 1.935,00 € für die Anträge zu 3, 4 und 5, 193,50 € für den Antrag zu 6 und 68.400,00 € für den Antrag zu 7) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Kläger im Auftrag der hinter ihm stehenden Rechtsschutzversicherung die zu Unrecht erfolgte Bewertung des Antrags zu 7. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt, da der Kläger sein Angriffsziel durch Inbezugnahme der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 17.11.2009 (- 5 Ta 130/09 - juris), die sich mit dem Verhältnis eines Bestandsschutzantrags und vom Bestand abhängiger Annahmeverzugsvergütungsansprüche verhält, ausreichend verdeutlicht hat. Damit fällt dem Landesarbeitsgericht die gesamte Wertfestsetzung zur Entscheidung an. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu hoch festgesetzt. Es hätte die Anträge zu 3 (Weiterbeschäftigung) und 7 (Annahmeverzugsvergütung) nicht bewerten dürfen. Der Streitwert war deshalb von 74.398,50 € auf 9.675,00 € herabzusetzen. 1. Der punktuelle Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 5.805,00 € (1.935,00 € brutto pro Monat x 3 Monate) zu bemessen, da der Kläger damit den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ). 2. Dasselbe gilt für den allgemeinen Fortbestandsfeststellungsantrag (Antrag zu 2). Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ). 3. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits gerichtete uneigentliche Hilfsantrag (Antrag zu 3) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil die Parteien hierüber im Vergleich keine Regelung getroffen haben. a) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 15 ). b) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3) c) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 18 ). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 12-17 ). d) Demnach ist der zutreffend als sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag geltend gemachte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu berücksichtigen, weil der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist und der Vergleich hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs keine Regelung enthält. aa) Die erkennende Kammer - und ihm folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass bei Fehlen besonderer Umstände grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im Falle einer vergleichsweisen Beendigung eines Bestandsschutzrechtsstreits auch ein eventualkumuliert gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG mitgeregelt wird (14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 23 aE). bb) Daran wird nach erneuter Überprüfung nicht länger festgehalten. Denn das in dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.08.2010 (- 5 Ta 173/10 - juris Rn 9) zum Ausdruck gekommene Bestreben, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des in der Regel im Vordergrund stehenden Bestandsschutzrechtsstreits vereinfachend als generell mitverglichen zu würdigen, berücksichtigt nicht hinreichend, dass aufgrund der inhaltlichen Anforderungen und der zeitlichen Reichweite des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris) ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB auch über diesen eher die Ausnahme als den Regelfall darstellen dürfte. (1) Abgesehen vom Ausnahmefall der offensichtlich unwirksamen Kündigung erfordert der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch tatbestandlich eine stattgebende gerichtliche Entscheidung betreffend die Unwirksamkeit des angegriffenen Beendigungsaktes, so dass sich erst ab diesem Zeitpunkt ein Regelungssubstrat für einen Vergleich ergibt. Im Blick auf § 45 Abs. 4 GKG korrespondiert mit dem Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung derjenige des Vergleichsabschlusses bzw. - im Falle eines widerruflichen Vergleichs - der Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist. (2) Der Inhalt des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs erschöpft sich allein in der tatsächlichen Weiterbeschäftigung über den ursprünglichen Beendigungstermin hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vergütungsrechtliche Komponenten sind in anderen Vorschriften - §§ 615 und/oder 812 BGB - geregelt). (3) Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar. (4) Bejahte man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 GKG bereits bei nur verfahrensmäßiger Erledigung auch des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags, bedeutete dies für den Regelfall, das Tatbestandsmerkmal des „Vergleichs“ zu übergehen. Dies wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen. Deshalb kommt eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 -, 30. April 2014 - 1 Ta 6/14 -, 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - jeweils juris; LAG Hessen 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris). Denn darüber, ob ein Hilfsantrag in den Vergleich einbezogen worden ist, entscheidet der sachliche Gehalt der Vereinbarung, nicht der bloße Wortlaut (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 5506 mwN). cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Ausgangsfall durch den Vergleich vom 26.08.2014 über den eventualkumulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag sinngemäß nicht sachlich mit „entschieden“. Sie haben sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2014, also auf den Zeitpunkt des mit der streitgegenständlichen Kündigung gesetzten Termins, geeinigt. Damit fehlt es an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Denn in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum mit der Kündigung gesetzten Zeitpunkt gab für einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag, der sich erst auf einen sich daran anschließenden Zeitraum hätte beziehen können, nichts mehr zu regeln. Deshalb scheidet eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag aus. 4. Den Antrag zu 4 auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 1.935,00 € bemessen (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris ). 5. Den Antrag zu 5 auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 02.08.2013 aus der Personalakte des Klägers hat das Arbeitsgericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO angemessen mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsverfügung des Klägers in Höhe von 1.935,00 € bewertet und sich dabei an der Empfehlung I.2.1 des Streitwertkatalogs orientiert. 6. Den Antrag zu 6 auf Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses hat das Arbeitsgericht sachgerecht mit 193,50 € (= 10 % einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers) gewichtet und sich an I.7.2 des Streitwertkatalogs angelehnt. Anhaltspunkte für ein etwa darüber hinaus gehendes Interesse sind nicht ersichtlich. 7. Der auf den Zeitraum ab dem Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Anspruch auf künftige Zahlung von monatlich 1.900,00 € brutto (Antrag zu 7) wirkt sich streitwertrechtlich nicht aus. a) Er ist als uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag zu 1 zu verstehen. In dieses Verhältnis hat der Kläger die Anträge zu 1 und zu 7 auch ausdrücklich so gestellt. Ein Antrag auf Bezahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist kann überhaupt nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg haben. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Zahlungsantrag ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (vgl. BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3 zum vergleichbaren Fall des Verhältnisses zwischen einem Bestandsschutz- und einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag). b) Der Antrag zu 7 ist nicht bewertungsrelevant, weil die Parteien durch die Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum von der Beklagten mit der streitgegenständlich gewesenen Kündigung ausgesprochenen Beendigungszeitpunkt im Vergleich keine sachliche Regelung über diese Vergütungsansprüche getroffen haben und auch nicht hätten treffen können. Diesen Umstand hat die erkennende Kammer in der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Entscheidung vom 17.11.2009 (- 5 Ta 130/09 - juris) - ebenso wie das Arbeitsgericht - übersehen. Nur wenn der Antrag aufgrund eines Regelungssubstrats, also bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2014 hinaus, im Entscheidungs- (vgl. § 45 Abs. 1 GKG) oder im Vergleichsfalle (§ 45 Abs. 4 GKG) angefallen wäre, hätte sich die von der erkennenden Kammer im Beschluss vom 17.11.2009 erörterte Frage der wirtschaftlichen Teilidentität zwischen dem Bestandsschutz- und dem Zahlungsantrag überhaupt gestellt. Daran fehlt es hier aufgrund des vereinbarten Endes des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der ursprünglich gesetzten Kündigungsfrist. 8. Die Addition der Werte für die Anträge zu 1 (5.805,00 €) sowie 4 und 5 (je 1.935,00 €) ergibt den neu festzusetzenden für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert in Höhe von 9.675,00 €. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).