Beschluss
5 Sa 3/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2016:0307.5SA3.15.0A
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Leitsätze
Eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 91a ZPO, die gemäß § 313a Abs. 2 ZPO analog keine Gründe enthält, führt gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG (juris: GKVerz) analog zu einer Ermäßigung der Gebühr Nr. 8220 KV GKG auf 1,6.(Rn.7)
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2016 - 5 Sa 3/15 - abgeändert.
Für das Berufungsverfahren ist eine 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG analog in Höhe von 264,00 € anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 91a ZPO, die gemäß § 313a Abs. 2 ZPO analog keine Gründe enthält, führt gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG (juris: GKVerz) analog zu einer Ermäßigung der Gebühr Nr. 8220 KV GKG auf 1,6.(Rn.7) Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2016 - 5 Sa 3/15 - abgeändert. Für das Berufungsverfahren ist eine 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG analog in Höhe von 264,00 € anzusetzen. I. Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen im Termin zur Berufungsverhandlung vor der erkennenden Kammer einen Vergleich über die Hauptsache und vereinbarten, dass über die Kosten des Rechtsstreits eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO herbeigeführt werden solle. Das Landesarbeitsgericht erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Beide Parteien verzichteten noch in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Rechtsmittel gegen den Beschluss und auf die Wiedergabe von dessen Gründen. Unter Zugrundelegung des vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.915,93 € hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine 3,2-fache Gerichtsgebühr Nr. 8220 KV GKG angesetzt (Bl. Ia der Berufungsakte) und dem Kläger in Rechnung gestellt (Bl. Ib der Berufungsakte). Mit der Erinnerung begehrt der Kläger die Herabsetzung der Gebühr auf die Hälfte unter Berufung auf eine analoge Anwendung der Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG. II. Die Erinnerung des Klägers ist statthaft (§ 66 Abs. 2 GKG). Sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) - eine Fristvorschrift existiert nicht (Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. § 66 GKG Rn 40 mwN) - und auch im Übrigen zulässig und begründet. Für das Berufungsverfahren ist nur eine 1,6-fache Gebühr anzusetzen. 1. Die Frage, ob im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über die gesamte Hauptsache und eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO bei Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und die Gründe des Beschlusses die 3,2-fache Gebühr gemäß Nr. 8220 KV GKG anzusetzen ist oder eine Gebührenermäßigung eintritt, ist streitig. a) Nach einer Ansicht (vgl. die Nachweise bei Roloff, Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900, 905 sowie LAG Baden-Württemberg 11. August 2009 - 20 Sa 93/08 - juris) ist die volle Gebühr nach Nr. 8220 KV GKG zu entrichten. Die Privilegierung nach Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG sei nicht erfüllt, es handele sich nicht um ein Urteil. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sei einem Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO nicht gleichgestellt. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Bemühungen der Gerichte, eine Privilegierung zu erreichen, mit Nr. 8222 Nr. 3 KV GKG eine Sonderregel eingeführt, die abschließend die übereinstimmende Erledigungserklärung regele. Der Gesetzgeber begründe dies damit, dass der Aufwand einer Entscheidung nach § 91a ZPO entfalle, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung treffen müsse, oder wenn es bei einer Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folge. In diesen Fällen reiche zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gelte, wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt habe. Dies gelte nicht für eine Entscheidung nach §§ 91a, 313a Abs. 2 ZPO, da das Gericht sich hier eine Meinung bilden müsse, auch wenn sie nicht zu begründen sei. Der Verzicht nach § 313a Abs. 2 ZPO sei nicht von der Privilegierung erfasst. Diese Grundsätze gölten entsprechend für die gleichlautende Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG. Ein Wegfall der Gebühr bei Erledigungserklärungen vor streitiger Verhandlung komme ebenso wenig in Betracht. Es fehle auch hier wegen Nr. 8221 Schlussbemerkung KV GKG an einer Regelungslücke. Die Kostenentscheidung ergehe auf der Grundlage des § 91a ZPO. b) Die Gegenmeinung (vgl. die Nachweise bei Roloff aaO S. 905) sieht dies anders: Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG (entspricht Nr. 8211 Nr. 2 KV GKG für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren) bzw. Nr. 1222 Nr. 2 KV GKG (entspricht Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren), wonach die Kostenermäßigung dann eintritt, wenn ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO ergeht, sollen analog gelten. Zwar ergehe hier kein Urteil, sondern lediglich ein Kostenbeschluss nach 91a ZPO. Die Vorschriften des KV GKG seien jedoch unter Berücksichtigung des mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 verbundenen gesetzgeberischen Ziels auszulegen, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/8962, S. 69 f.). Eine Herabsetzung der Verfahrensgebühren solle eintreten, wenn das Verhalten der Parteien zu einem verringerten Arbeitsaufwand des Gerichts führe. Die Form der Entscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des verringerten Arbeitsaufwands nicht maßgeblich. Nachdem die Parteien die Hauptsache vergleichsweise erledigt hätten, sei der Aufwand des Gerichts eher noch geringer, als wenn zusätzlich auch noch über die Hauptsache zu entscheiden wäre. 2. Die zweitgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG ist auf den Ausgangsfall entsprechend anzuwenden. a) Der erstgenannten Auffassung ist zwar einzuräumen, dass die Regelung Nr. 8222 Nr. 3 KV GKG als den Komplex des § 91a ZPO abschließende Privilegierung gedacht war. Allerdings hinderte dies eine analoge Anwendung der Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG nur, wenn der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Gleichbehandlung der Sachverhalte bei einem Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO und bei einem entsprechenden Beschluss gemäß § 91a ZPO entschieden hätte. b) Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. aa) In der BT-Drucks. 15/1971, S. 159 wird zur Begründung der Neufassung der quasi als „Grundtatbestand“ der Privilegierung fungierenden Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG ausgeführt: „Zusätzlich zu den bisher geregelten Ermäßigungstatbeständen wird vorgeschlagen, auch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO in die Begünstigung einzubeziehen, wenn entweder eine Entscheidung über die Kosten überhaupt nicht ergeht, weil die Parteien übereinstimmend auf eine Kostenentscheidung verzichten, oder aber die Entscheidung einer zuvor dem Gericht mitgeteilten (außergerichtlichen) Einigung der Parteien in der Kostenfrage bzw. der Erklärung einer Partei, die Kosten übernehmen zu wollen, folgt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bereits das geltende Recht in diesen Fällen eine Gebührenprivilegierung zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller-Vollkommer/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rnr. 59 zu § 91a). Gegen eine Privilegierung wird eingewandt, der klare Wortlaut des Gesetzes stehe ihr entgegen. Die Gegenmeinung befürwortet zur Vermeidung von „Unbilligkeiten“ eine Gebührenermäßigung in den Fällen, in denen die wechselseitigen Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO von einem Verzicht auf die Kostenentscheidung, von Erklärungen zu einer übereinstimmenden Kostenregelung oder von der Kostenübernahmeerklärung einer Partei begleitet werden und die Kostenentscheidung des Gerichts deshalb entweder unterbleibt oder der Übereinkunft oder der Übernahmeerklärung in vollem Umfang folgt. Die vorgeschlagene Regelung schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO sind zwar grundsätzlich allein für sich betrachtet noch nicht geeignet, einen der Abfassung eines Urteils vergleichbaren richterlichen Arbeitsaufwand bei der abschließenden Verfahrensentscheidung entbehrlich werden zu lassen, weil das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Dieser Aufwand entfällt aber nicht nur, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss, sondern auch, wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. In diesen Fällen reicht zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat.“ bb) Daraus ergibt sich unzweideutig, dass die beiden konkret genannten Fälle (keine Kostenentscheidung oder eine solche aufgrund einer mitgeteilten Einigung) privilegiert werden sollten. Dass und ggf. weshalb der weitere Fall des nicht zu begründenden Beschlusses gemäß § 91a in Verbindung mit § 313a Abs. 2 ZPO, der einen der Abfassung des Urteils vergleichbaren Arbeitsaufwand sogar vollständig entbehrlich macht, im Unterschied zum entsprechenden Urteilsfall der Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG (bzw. für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren: Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG) nicht ebenfalls privilegiert werden sollte, kann der Gesetzesbegründung nicht ansatzweise entnommen werden. cc) Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Wenn schon ein nicht zu begründendes streitiges Urteil gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG zu einer Privilegierung führt, erschließt sich nicht, mit welcher Argumentation hiervon bei einem mit keiner Begründung zu versehenden Beschluss gemäß § 91a ZPO abgesehen werden könnte. § 313a Abs. 2 ZPO gilt nach allgemeiner Auffassung (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 313a ZPO Rn 2 mwN) entsprechend für Beschlüsse, die ansonsten zu begründen wären, also auch für solche gemäß § 91a ZPO. Der mit der Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO verbundene gerichtliche Aufwand ist aufgrund des gegenüber einer Entscheidung auch in der Hauptsache weicheren Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu Zöller/Vollkommer aaO § 91a ZPO Rn 22 ff. mwN) grundsätzlich geringer, jedenfalls niemals höher. Auch sonstige Umstände, eine begründungslose Vollentscheidung zu privilegieren, eine solche allein über die Kosten jedoch nicht, sind nicht erkennbar. Deshalb kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den nicht begründungspflichtigen Beschluss gemäß § 91a ZPO bewusst nicht privilegieren wollte. Vielmehr ist mangels jeglicher Begründung für dieses Unterlassen davon auszugehen, dass er die im Blick auf Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG gebotene Angleichung übersehen hat. Damit liegt eine unbewusste Regelungslücke vor, die im Wege der analogen Anwendung der Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG auch auf Fälle der nicht begründungspflichtigen Beschlüsse gemäß § 91a in Verbindung mit § 313a Abs. 2 ZPO zu schließen ist (vgl. allgemein zur Analogie Palandt/Sprau BGB Einleitung Rn 48, 55 ff. mwN). c) Dem kann nicht entgegengehalten werden (so jedoch NK-GK/Volpert Nr. 1211 KV GKG Rn 76 mwN), diese Argumentation sei seit dem 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber dieses nicht zum Anlass genommen hat, unter anderem in Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG für nicht zu begründende Beschlüsse gemäß § 91a ZPO eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471) fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sich dieses Problems bei Erlass des 2. KostRMoG bewusst gewesen wäre und dennoch von einer Regelung abgesehen hätte. Deshalb ist von einer weiter bestehenden unbewussten Regelungslücke auszugehen, die weiterhin durch analoge Anwendung der Nr. 8222 Nr. 2 KV RVG zu schließen ist. 3. Daraus resultiert im Ausgangsfall unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwerts von 5.915,93 € eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 264,00 €, auf die der Kostenansatz zu halbieren war. III. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).