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Beschluss

5 Ta 42/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0419.5TA42.17.00
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Leitsätze
Die bloße Nichterfüllung eines Zeugnisverlangens begründet weder einen "Streit" noch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB.(Rn.19) (Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 02.02.2017 - 1 Ca 244/16 - dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert in Höhe von 600,00 € ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Nichterfüllung eines Zeugnisverlangens begründet weder einen "Streit" noch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB.(Rn.19) (Rn.25) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 02.02.2017 - 1 Ca 244/16 - dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert in Höhe von 600,00 € ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen ist. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 600,00 € festgesetzt. Insoweit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Wertfestsetzungsbeschluss vom 02.02.2017 (Bl. 76 der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.03.2017 (Bl. 83 f. der Akte) beizutreten (1.). Allerdings hat das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Dieser war auf die Beschwerde hin zu streichen (2.). 1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert Die Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf 600,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Nennwert der eingeklagten Forderung (arg. § 61 Satz 1 GKG). 2. Kein Vergleichsmehrwert a) Ein Vergleichsmehrwert kommt nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 und 2 BGB genannten drei Alternativen hinsichtlich des mit verglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht (erkennende Kammer 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 1 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016 ). aa) § 779 Abs. 1 und 2 BGB erfordert die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den - der Streit oder - die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder - die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs beseitigt wird (erkennende Kammer 1. Juli 2010 - 5 Ta 123/10 -; 24. Juli 2011 - 5 Ta 101/11 - jeweils juris in Übereinstimmung mit I.22.1 und I.22.2 des Streitwertkatalogs 2016). bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren - nunmehr geregelten - Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris- in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2016). cc) (Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Alternativen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des "Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2016). dd) Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei folgenden Konstellationen in Betracht kommen: Vereinbarung - einer Vertragsbeendigung im Rahmen eines Streits über die Berechtigung abgemahnter Leistungs- und/oder Verhaltensmängel → (latente) Fortbestandsgefährdung (erkennende Kammer 26. Oktober 2012 - 5 Ta 166/12 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1.2 des Streitwertkatalogs 2016) - eines "guten"/"sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen → Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1.3 des Streitwertkatalogs 2016) ee) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu, jedoch keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris). b) Daran gemessen ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts für § 2 des Vergleichs der Parteien vom 23.11.2016 (im Folgenden: "Vergleich" ) nicht begründet, weil der Zeugnisanspruch des Klägers weder streitig noch ungewiss war. aa) Die bis zum Vergleich im Kammertermin vom 23.11.2016 unerfüllt gebliebene Bitte des Klägers um Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus dem Gütetermin vom 12.09.2016 begründet entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen "Streit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB. (1) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH 6. November 1991 - XII ZR 168/90 - NJW-RR 1992, 363). Es müssen Zweifel beider Parteien über das Ausgangsrechtsverhältnis oder Zweifel einer Partei, die der anderen bekannt sind, vorliegen (Palandt/Sprau 76. Aufl. § 779 BGB Rn. 4). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bloße Nichterfüllung auf ein Leistungsverlangen hin begründet keinen Streit. Ein solcher erfordert eine mit Gründen versehene Leistungsverweigerung. Dass eine solche vorgelegen haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem letzten Schriftsatz vom 05.04.2017 unter 4. auf Bl. 2 oben (= Bl. 93 der Akte) ausdrücklich eingeräumt, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt seine Verpflichtung in Abrede gestellt habe, ein Zeugnis erteilen zu müssen. Damit nicht in Einklang zu bringen und auch im Übrigen als solches unverständlich ist die voranstehende Passage unter 3. auf Bl. 1 unten des Schriftsatzes vom 05.04.2017 (Bl. 92 der Akte): „Unmittelbar vor dem Kammertermin hat der Kläger den Unterzeichner darüber informiert, dass er noch immer kein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat. Über diesen Vorgang (Zusicherung der Erteilung eines unverzüglichen qualifizierten Arbeitszeugnisses im Gütetermin vom 12.09.2016; keine Erteilung eines solchen Zeugnisses bis zum Kammertermin) wurde im Kammertermin auch gestritten.“ Es erschließt sich nicht im Ansatz, worüber im Kammertermin gestritten worden sein soll, nachdem weder die Verpflichtung zur Zeugniserteilung noch die Leistungsbewertung streitig waren, was die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in deren jüngstem Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 96 f. der Akte) noch einmal ausdrücklich betont haben. bb) Auch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB lag nicht vor. (1) Eine Ungewissheit wird oft mit einem Streit einhergehen, braucht es aber nicht. Sie kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 -). Es genügt, wenn sich die Ungewissheit auf Einzelpunkte des im Übrigen unstreitigen Rechtsverhältnisses bezieht, zum Beispiel auf Fälligkeit, Verzinsung, Erfüllungsort, eine Einrede (Palandt/Sprau § 779 BGB Rn. 4). (2) Bei Anwendung dieses Maßstabs war der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses nicht ungewiss. (a) Die Einigung auf "ein wohlwollend formuliertes und qualifiziertes Arbeitszeugnis" (so ausdrücklich § 2 Satz 1 des Vergleichs) gibt lediglich den in § 109 Abs. 1 GewO normierten gesetzlichen Zeugnisanspruch wider. Das Wort "wohlwollend" ist nach allgemeiner Auffassung (vgl. die Nachweise bei ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn 27) faktisch ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis. Es ging also nur um den originären Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, nicht etwa um die inhaltliche Ausgestaltung oder eine konkrete Leistungs- und/oder Verhaltensbewertung. (b) Diesen bloßen Zeugniserteilungsanspruch hatte der Beklagte zuvor weder bestritten noch sich etwa sonst geweigert zu erfüllen. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte seiner ihm gemäß § 109 GewO obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen würde. (aa) Vielmehr war es so, dass der Kläger am 12.09.2016, also fast 3 1/2 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erstmals um ein qualifiziertes Zeugnis gebeten hat, ohne eine Erledigungsfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Beklagte in Verzug geraten wäre. Darauf hat der Beklagte zwar nicht reagiert, der Kläger aber ebenfalls nicht mehr. Er hat den Beklagten weder gemahnt, um ihn in Verzug zu setzen, noch seiner Forderung sonst wie Nachdruck verliehen. Beide Parteien haben die Zeit zwischen dem Gütetermin (12.09.2016) und dem Kammertermin (23.11.2016) einfach verstreichen lassen, ohne das Zeugnisbegehren des Klägers in der Zwischenzeit auch nur zu erwähnen. Im Kammertermin hat man sich dann neben der Erledigung der Hauptsache (Aufrechnung des Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Restlohnanspruch des Klägers) auch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt. Maßgebend für die Frage des Ansatzes eines Vergleichsmehrwerts sind die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07 - juris). Dass und ggf. weshalb bei dieser Entwicklung auf Seiten des Klägers eine Ungewissheit betreffend die Erfüllung des Zeugniserteilungsanspruchs hätte auftreten sollen, ist nicht erkennbar. (bb) Bei diesem Geschehensablauf hätte der Beklagte im Falle einer Klag-erweiterung um einen Zeugniserteilungsanspruch im Kammertermin den Anspruch sogar unter Verwahrung gegen die Kostenlast gemäß § 93 ZPO anerkennen können, weil er bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hätte. Denn nach allgemeiner Auffassung (vgl. Zöller/Herget 31. Aufl. § 93 ZPO Rn 6 unter "Verzug" mwN) besteht grundsätzlich kein Anlass zur Klage, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. (cc) Dieser Rechtsgedanke ist jedenfalls auf den Fall der bloßen Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne bereits vorhandene Meinungsunterschiede betreffend den Inhalt und/oder die Bewertung übertragbar. Von einer Unsicherheit im Rechtssinne hätte deshalb im Ausgangsfall mangels anderer Anhaltspunkte für eine etwaige Nichterfüllung des Zeugniserteilungsanspruchs durch den Beklagten erst nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Erledigungsfrist oder nach Mahnung ausgegangen werden können. Da es hieran fehlt, scheidet eine Unsicherheit aus. Auf die Beschwerde des Beklagten hin war der Vergleichsmehrwert deshalb zu streichen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).