Beschluss
5 Ta 99/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:0725.5TA99.18.00
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Leitsätze
1. Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei.(Rn.16)
Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen).(Rn.19)
2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind.(Rn.27)
3. Der Antrag auf Vergütungsabrechnung ist als uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird.(Rn.23)
Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 06.04.2018 – 9 Ca 448/17 – wird zurückgewiesen.
2. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 06.04.2018 – 9 Ca 448/17 – wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 9.840,00 € auf 10.696,00 € angehoben wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei.(Rn.16) Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen).(Rn.19) 2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind.(Rn.27) 3. Der Antrag auf Vergütungsabrechnung ist als uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird.(Rn.23) Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.(Rn.24) 1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 06.04.2018 – 9 Ca 448/17 – wird zurückgewiesen. 2. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 06.04.2018 – 9 Ca 448/17 – wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 9.840,00 € auf 10.696,00 € angehoben wird. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der seit 01.08.2017 gegen eine Bruttomonatsvergütung von 1.600,00 € bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen eine ihm am 03.11.2017 um 20:15 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfene ordentliche Arbeitgeberkündigung vom selben Tage zum 17.11.2017. Er berief sich auf deren Formunwirksamkeit wegen fehlender Unterschrift und hilfsweise aufgrund Zugangsfiktion erst am 04.11.2017 auf den Ablauf der Kündigungsfrist am 18.11.2017. Daneben stellte er den allgemeinen Fortbestandsfeststellungsantrag und begehrte klagerweiternd die Zahlung der Vergütung für November 2017 bis Januar 2018 sowie entsprechende Vergütungsabrechnungen über jeweils 1.600,00 € brutto pro Monat. Mit weiterer Klageerweiterung vom 23.02.2018 griff er die erneute ordentliche Probezeitkündigung der Beklagten vom 06.12.2017 zum 21.12.2017 an. Er behauptete, diese sei ihm erst am 12.02.2018 zugegangen und könne das Arbeitsverhältnis deshalb nach Ablauf der gemäß § 1.3 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31.07.2017 (im Folgenden: „Arbeitsvertrag“ ) vereinbarten sechsmonatigen Probezeit frühestens Mitte März 2018 beenden. Die Beklagte warf dem Kläger Zugangsvereitelung vor und berief sich auf eine Zugangsfiktion per 09.12.2017. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 22.03.2018 (im Folgenden: „Vergleich ). Darin ist u.a. geregelt: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 06.12.2017 in der Probezeit zum 21.12.2017 beendet wurde. 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.600,00 Euro bis zum Beendigungsdatum ordnungsgemäß ab und zahlt den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. ...“ Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 9.840,00 € (je eine Quartalsvergütung von 4.800,00 € für die Kündigungen vom 03.11. und 06.12.2017 zuzüglich 240,00 € ) festgesetzt. Die Vergütungsansprüche wirkten sich nicht werterhöhend aus, weil sie mit den Bestandsschutzanträgen wirtschaftlich identisch seien. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Bezirksrevisorin eine Herabsetzung des Streitwerts auf 7.529,20 € (4.800,00 € für den Antrag betreffend die erste Kündigung vom 03.11.2017, 1.777,20 € für den Antrag betreffend die Kündigung vom 06.12.2017 entsprechend der Vergütungsdifferenz vom 17.11. bis 21.12.2017 sowie 952,00 € Vergütung für den Zeitraum vom 01. bis 17.11.2017 inklusive 5 % für die begehrten Abrechnungen; im Übrigen bestehe Wertidentität zwischen den Zahlungs- und den Bestandsschutzanträgen). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Staatskasse ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nicht etwa zu hoch, sondern sogar zu gering bemessen. Der Streitwert war deshalb unter Zurückweisung der Beschwerde von Amts wegen von 9.840,00 € auf 10.696,00 € anzuheben. 1. Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des punktuellen Bestandsschutzantrags betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 mit einer Quartalsvergütung des Klägers von 4.800,00 € ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – juris) und den Empfehlungen I.20 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2018“ ). 2. Ob der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten punktuellen Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – juris ). 3. Der Kündigungsschutzantrag betreffend die zweite ordentliche Kündigung vom 06.12.2017 erhöht den Streitwert um einen weiteren Quartalsverdienst von 4.800,00 €, weil diese Kündigung nach dem Vortrag des Klägers gegenüber derjenigen vom 03.11.2017 eine Bestandsverlängerung um über 3 Monate bewirkte. a) Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 06.12.2017 fällt zur Bewertung an. aa) Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen (erkennende Kammer 2. September 2016 – 5 Ta 101/16 – juris Rn 13 mwN). Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 2. September 2016 – 5 Ta 101/16 – aaO Rn 16). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind (erkennende Kammer 2. September 2016 – 5 Ta 101/16 – aaO Rn 21). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier unproblematisch vor. Die Parteien haben sich im Streitfall sogar ausdrücklich auf die Beendigung durch die der Klagerweiterung zu Grunde liegende ordentliche Kündigung vom 06.12.2017 geeinigt. b) Die Reichweite der Bestandsverlängerung bemisst sich nach dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum. aa) Bei Fehlen besonderer normativer Festlegungen hat die Bewertung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach dem anhand objektiver Gesichtspunkte zu beurteilenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung zu erfolgen (allgemeine Auffassung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2016 § 12 Rn 151, 153 ff. mwN). (1) Vermögensrechtliche Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben oder auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind (Stein/Jonas-Roth ZPO 23. Aufl. § 1 Rn 49 mwN). Deshalb sind im Regelfall alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für den Kündigungsschutzantrag. Damit geht es dem Arbeitnehmer regelmäßig um den (Fort)Bestand seines Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und seine Lebensgrundlage zu sichern (vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2016 § 12 Rn 153). (2) Für die Wertberechnung ist es nicht von Bedeutung, ob die Klage zulässig, schlüssig und/oder begründet oder ob der Anspruch streitig oder unstreitig ist (allgemeine Auffassung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2016 § 12 Rn 150 mwN). Entscheidend ist auch im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG allein das vom Kläger verfolgte wirtschaftliche Prozessziel, also insbesondere, von welcher weiteren Dauer und von welcher dabei zu erzielenden Vergütung der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) ausgeht (erkennende Kammer 8. Januar 2014 – 5 Ta 184/13 – juris ). Dieser Wert ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Dabei ist das Gericht verfahrensmäßig freier gestellt als bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und der Schätzung nach § 287 ZPO. Es ist nicht an die Parteiangaben gebunden. Es braucht keinen Beweis zu erheben, obwohl ihm die Erhebung von Beweisen gestattet ist. Hierin liegt die eigentliche Bedeutung des § 3 ZPO, der auch im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht ersetzt, sondern nur nach oben begrenzt wird (herrschende Meinung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2016 § 12 Rn 182 mwN, der sich die erkennende Kammer anschließt). (3) Bei einem – wie hier – bestehenden Streit der Parteien über den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist es deshalb regelmäßig sachgerecht, auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. LAG Düsseldorf 8. März 2007 – 6 Ta 67/07 – juris), da es allein um die Bewertung der Interessen der „angreifenden“ Partei geht (vgl. Stein/Jonas-Roth ZPO 23. Aufl. § 3 Rn 10 mwN). Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Eine Zahlungsklage wäre ohne weiteres mit dem Nennwert der eingeklagten Forderung zu veranschlagen, auch wenn sie offensichtlich unschlüssig ist (vgl. LAG Düsseldorf 8. März 2017 – 6 Ta 67/07 – juris). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze führte die Kündigung vom 06.12.2017 nach dem Vorbringen des Klägers gegenüber der Kündigung vom 03.11.2017 zu einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts vom 18.11.2017 zum 15.03.2018: Unter Zugrundelegung eines Zugangs der ersten Kündigung vom 03.11.2017 am 04.11.2017 liefe die während der gemäß § 1.3 des Arbeitsvertrags vereinbarten 6-monatigen Probezeit geltende 14-tägige Kündigungsfrist gemäß § 1.4 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 622 Abs. 3 BGB am 18.11.2017 ab. Bei einem Zugang der Kündigung vom 06.12.2017 am 12.02.2018 erstreckte sich deren infolge des am 31.01.2018 abgelaufenen Probezeit gemäß § 1.4 Unterabsätze 3 und 4 in Verbindung mit § 622 Abs. 1 BGB anwendbare Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats bis zum 15.03.2018. cc) Diese 3 Monate übersteigende Bestandsverlängerung aufgrund der zweiten Kündigung vom 06.12.2017 bewirkt, dass diese sich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG im Umfang der auf die Quartalsvergütung beschränkten Entgeltdifferenz von 4.800,00 € werterhöhend auswirkt (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 – 5 Ta 168/14 – juris ). 4. Die bezifferten Zahlungsanträge betreffend die Vergütung für die Monate November 2017 bis Januar 2018 wirken sich nur in Höhe von 960,00 € werterhöhend aus. a) Die Zahlungsansprüche sind für den Zeitraum vom 01. bis 18.11.2017 (= Ablauf der vom Kläger errechneten Kündigungsfrist nach der ordentlichen Kündigung vom 03.11.2017 – auch insoweit kommt es auf das von ihm artikulierte wirtschaftliche Interesse an) als unbedingte Haupt- und für den nachfolgenden Zeitraum vom 19.11.2017 bis 31.01.2018 als nur für den Fall des Erfolgs mit dem entsprechenden Bestandsschutzbegehren gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie insoweit nicht ausdrücklich als Hilfsanträge bezeichnet wurden. Ein Antrag auf Bezahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist kann überhaupt nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg haben. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Zahlungsantrag ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 34 mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall. b) Ein eventualkumulierter, vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 35). c) Dies ist hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG trotz der vereinbarten Beendigung zum 21.12.2017 für die gesamten eingeklagten Vergütungsansprüche bis 31.01.2018 der Fall. aa) Während bei einem Nebeneinander von Kündigungsschutz- und allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche hierzu erkennende Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 14 ff.) letzterer im Rahmen der Vergleichsgespräche allenfalls in den seltensten Ausnahmefällen überhaupt nur erwähnt wird, sind sowohl ggf. mehrere Beendigungsakte (vergleiche hierzu erkennende Kammer 2. September 2016 – 5 Ta 101/16 – juris Rn 12 ff.) als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und wirken sich auch „entscheidungserheblich“ aus – sei es bei der Vereinbarung der konkreten Leistungen oder eines späteren Beendigungszeitpunkts. Den/die nachfolgenden Beendigungsakt/e und/oder daran anknüpfende rechtshängig gemachte Annahmeverzugsansprüche nur deshalb nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil die Parteien sich – so jedenfalls der häufigste Fall – auf eine Beendigung zum ersten Termin geeinigt haben, bedeutete eine verkürzte Schlussfolgerung vom „Worauf“ auf das „Worüber“ der Einigung und würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass in das bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschnürte „Gesamtpaket“ der vergleichsweisen Beendigung typischerweise sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als wertbildende Faktoren eingeflossen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG mitgeregelt worden sind (so ausdrücklich erkennende Kammer 2. September 2016 – 5 Ta 101/16 – juris Rn 20 bei mehreren Bestandsschutzanträgen). bb) Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zur Verfahrenserledigung durch Urteil. Während im Falle einer streitigen Entscheidung eine Folgekündigung und/oder bestandsschutzabhängige Annahmeverzugsansprüche nur im Falle des Obsiegens des Klägers bezüglich des (vorherigen) Bestandsschutztatbestandes anfallen, stehen im Vergleichsfall regelmäßig sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als „Paket“ auf dem Prüfstand. Oder anders ausgedrückt: Der „Gesamtpreis“ des Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet im Regelfall nicht nur den Beendigungsakt, auf dessen Beendigungszeitpunkt man sich geeinigt hat, sondern sämtliche in das Verfahren eingeführten Auflösungstatbestände sowie von deren Erfolg abhängige Annahmeverzugsansprüche. Deshalb sind diese grundsätzlich auch werterhöhend zu berücksichtigen, es sei denn, es ergäben sich ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Gegenteil (so ausdrücklich erkennende Kammer 02.09.2016 – 5 Ta 101/16 – juris Rn 21 – bei mehreren Bestandsschutzanträgen). Letzteres ist hier nicht der Fall. d) Die Zahlungsansprüche belaufen sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf den Nennwert der Gesamtforderung von 4.800,00 €. Sie wirken sich jedoch nur in Höhe von 960,00 € werterhöhend aus. aa) Dies entspricht der Summe der unbedingt verlangten Vergütung für die Zeit vom 01. bis 18.11.2017 (1.600,00 € brutto pro Monat geteilt durch 30 Tage x 18 Tage ). bb) Die übrigen Vergütungsansprüche ab dem Ablauf der vom Kläger angegebenen Kündigungsfrist (19.11.2017 bis 31.01.2018) sind mit dem Bestandsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 wirtschaftlich teilidentisch, weshalb eine Werteaddition ausscheidet und nur vom höheren Wert des Bestandsschutzantrags auszugehen ist (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 36 ). 5. Die Ansprüche auf Erteilung der Vergütungsabrechnungen für die Monate November 2017 bis Januar 2018 erhöhen den Streitwert um 136,00 €. a) Ebenso wie die bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche im Verhältnis zu den einschlägigen Bestandsschutzanträgen gelten die Abrechnungsansprüche aus den oben unter 4. a) genannten Gründen im Verhältnis zu den Zahlungsanträgen für die fraglichen Zeiträume als eventualkumuliert gestellt. b) Im Streitfall ist nur der Abrechnungszeitraum bis zum 21.12.2017 (= Ablauf der gemäß Nr. 1 des Vergleichs vereinbarten Kündigungsfrist) bewertungsrelevant, weil die Parteien gemäß Nr. 2 des Vergleichs nur darüber eine sachliche Regelung getroffen haben. Über den darüber hinaus gehenden Teil (22.12.2017 – 31.01.2018) fehlt es an einer solchen. Insoweit besteht eine Parallele zum Verhältnis eines Bestandsschutz- und eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags: Ebenso wie der letztgenannte wird ein uneigentlich gestellter Abrechnungsanspruch in Vergleichsgesprächen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt keine Rolle spielen und deshalb regelmäßig – wie auch im Streitfall - betreffend den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine sachliche Regelung erfahren. c) In Anlehnung an die Berechnung des Arbeitsgerichts sind die Abrechnungsansprüche gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 5 % der in Frage kommenden Vergütung (1.600,00 € brutto für November 2017 sowie 1.120,00 € brutto für Dezember 2017 = 2.720,00 € x 5 % = 136,00 €) zu veranschlagen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 42 ). 6. Aus der Addition der bewertungsrechtlich relevanten Teile der Anträge resultiert der neu festzusetzende für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 10.696,00 € (2 x 4.800,00 € + 960,00 € + 136,00 €). Die Beschwerdekammer war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zur Werterhöhung von Amts wegen berechtigt. Denn das Verschlechterungsverbot gilt für Streitwertbeschwerden gemäß § 68 GKG nicht (erkennende Kammer 29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 – juris). III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).