Beschluss
5 Ta 36/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0523.5TA36.19.00
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Leitsätze
1. Die Empfehlung II.14.6 des Streitwertkatalogs in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 gilt nur für Verfahren gemäß § 101 BetrVG, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht, nicht jedoch für einen Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG analog auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters.(Rn.16)
2. Die Gegenstandswerte für einen Antrag des Betriebsrats auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters und der Hilfswiderantrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieses Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags sind nicht zu addieren, weil sie gebührenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 RVG betreffen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.03.2019 – 2 BV 5/18 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei B. und Kollegen von 5.000,00 € auf 10.000,00 € heraufgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Empfehlung II.14.6 des Streitwertkatalogs in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 gilt nur für Verfahren gemäß § 101 BetrVG, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht, nicht jedoch für einen Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG analog auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters.(Rn.16) 2. Die Gegenstandswerte für einen Antrag des Betriebsrats auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters und der Hilfswiderantrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieses Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags sind nicht zu addieren, weil sie gebührenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 RVG betreffen.(Rn.18) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.03.2019 – 2 BV 5/18 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei B. und Kollegen von 5.000,00 € auf 10.000,00 € heraufgesetzt wird. I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Im Ausgangsverfahren begehrte der zu 1 beteiligte, bei dem zu 2 beteiligten Arbeitgeber eingerichtete Betriebsrat, jenem aufzugeben, seine Zustimmung zur Eingruppierung einer namentlich benannten Arbeitnehmerin einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten und durchzuführen. Der Arbeitgeber beantragte, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9b des TVöD zum 01.01.2017 zu ersetzen. Den Hilfsantrag nahm er wieder zurück. Das Arbeitsgericht entsprach dem Begehren des Betriebsrats in der Hauptsache und setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 5.000,00 € fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats begehren mit der Beschwerde zuletzt noch eine Anhebung auf 10.000,00 €. II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu gering bemessen. Dieser ist, wie von der Beschwerde begehrt, von 5.000,00 € auf 10.000,00 € anzuheben. 1. Prüfungsmaßstab a) Die bewertungsrelevanten Anträge des Betriebsrats (Einleitungserzwingung bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiterin F.) sowie der Hilfsantrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung der Mitarbeiterin F. in die Entgeltgruppe 9b des TVöD zum 01.01.2017 sind - unumstritten und deshalb keiner vertieften Erörterung bedürftig - jeweils nichtvermögensrechtlicher Natur. b) Jeder einzelne Antrag ist unter Zugrundelegung des sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ergebenden Maßstabs einer separaten Bewertung zu unterziehen. Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. Ausgehend vom Anknüpfungswert von 5.000,00 € ist zu prüfen, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren eine Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes gebieten (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - juris). c) Nach der Einzelbewertung ist zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr die in den für die Bemessung der Gerichtsgebühren niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 24. Juni 2013 - 5 Ta 53/13 - juris Rn 7 mwN). 2. Einzelbewertung a) Der Hilfsantrag des Arbeitgebers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung der Mitarbeiterin F. in die Entgeltgruppe 9b des TVöD ist mit 10.000,00 € zu bemessen. aa) In Übereinstimmung mit den Wertvorstellungen der Beschwerde erscheint der Ansatz in Höhe des 2-fachen Anknüpfungswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG aus den in den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 25.02.2019 (Bl. 305 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 22.03.2019 (Bl. 328 ff. der erstinstanzlichen Akte) dargelegten Gründen angemessen. Auch das Arbeitsgericht geht ausweislich seiner Bemerkung am Ende des Protokolls des Anhörungstermins vom 11.12.2018 (Bl. 261 der erstinstanzlichen Akte): "Die Angelegenheit ist zu komplex, um sie heute nach der Sitzung zu entscheiden", selbst von einer deutlich überdurchschnittlichen Problematik des Falles aus, ohne dies jedoch bewertungsrechtlich zu berücksichtigen. Die Beschwerde kritisiert insoweit zutreffend, dass es nicht auf die letztlich für einschlägig erachteten Zulässigkeits- und Begründetheitserwägungen, sondern auf den vom Arbeitsgericht selbst für deutlich überdurchschnittlich gehaltenen zu bewältigenden Gesamtaufwand im Verfahren ankommt. bb) Es ist dabei ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber den diesbezüglichen Antrag nur hilfsweise verfolgt hat und eine Entscheidung über diesen Antrag bzw. eine vergleichsweise Erledigung dieser Angelegenheit infolge Rücknahme nicht erfolgt ist. Denn § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG findet im Rahmen der Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG weder direkt noch analog Anwendung (erkennende Kammer 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 - juris Rn 26 f. mwN). b) Der Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG analog auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiterin F. bliebe dahinter deutlich zurück. aa) Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unterscheiden sich das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG analog und das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG grundlegend. In ersterem ist lediglich zu prüfen, ob ein Eingruppierungstatbestand als solcher vorliegt (allgemeine Auffassung, vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - juris Rn 19; LAG Düsseldorf 26. August 2008 - 6 Ta 456/08 - juris Rn 8 ff.). Erst im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG wird geprüft, ob die von der Arbeitgeberseite für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (allgemeine Auffassung, vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - juris Rn 10; LAG Düsseldorf 26. August 2008 - 6 Ta 456/08 - juris Rn 11). bb) Es kann dahinstehen, ob mit den Landesarbeitsgerichten Hamm (22. August 2007 - 10 TaBV 133/05 - juris) und Düsseldorf (26. August 2008 - 6 Ta 456/08 - juris) im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens gemäß § 101 BetrVG analog als "bloßes Vorverfahren" zu dem eigentlichen Streit nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein deutlicher Abschlag von 80 % eines Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG als angemessen zu erachten wäre (vgl. hierzu auch GK-Schleusener Stand Dezember 2016 § 12 ArbGG Rn 468; TZA/Paschke 1. Aufl. 1 B 215). Jedenfalls erscheint aus den vom Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss vom 06.03.2019 (Bl. 315 f. der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.03.2019 (Bl. 332 f. der erstinstanzlichen Akte) insoweit zutreffend angeführten Gründen eine höhere Wertfestsetzung als die erstinstanzlich vorgenommene nicht angezeigt. cc) Die Ausführungen der Beteiligten zu II.14.6 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (NZA 2018, 497 ff.) sind nicht zielführend. Die dortige Empfehlung betrifft offenkundig nur die Verfahren gemäß § 101 BetrVG in direkter Anwendung, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht (vgl. hierzu auch erkennende Kammer 31. Oktober 2011 - 5 Ta 121/11 - juris). Im Ausgangsfall soll jedoch nicht etwas rückgängig gemacht, sondern der Arbeitgeber erst zu einer Maßnahme veranlasst werden. 3. Werteaddition Die Anträge des Betriebsrats auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiterin F. und des Hilfsantrags des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9b des TVöD sind entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beschwerde nicht zu addieren, weil sie gebührenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 RVG betreffen. Das vom Betriebsrat mit seinem Einleitungserzwingungsverfahren verfolgte Ziel, sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anlässlich der Überleitung der Vergütungsgruppen in die TVöD-Entgeltgruppen beachtet und verwirklicht zu sehen, wird mit dem Hilfsantrag des Arbeitgebers erreicht. Denn bei letzterem geht es entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht nur um die von diesem formulierte Thematik der Überleitung in die Entgeltgruppe 9b des TVöD. Vielmehr ist das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ergebnisoffen, weil darin geprüft wird, ob die vom Arbeitgeber für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - juris Rn 10). Das heißt, das Verfahren ist nicht auf das vom Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte Begehren reduziert, sondern es kommen sämtliche vom Betriebsrat im Ausgangsverfahren angesprochenen Gesichtspunkte zur Sprache. Oder anders ausgedrückt: Der Betriebsrat erreicht mit dem Hilfsantrag des Arbeitgebers gerade das mit dem eigenen Einleitungserzwingungsverfahren gesteckte Ziel. Daraus folgt: Eine Werteaddition findet nicht statt, sondern es ist nur vom höheren Wert des Hilfsantrags des Arbeitgebers auszugehen. 4. Dies bedingt die vollständige Stattgabe der zuletzt noch aufrechterhaltenen Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und eine Anhebung des Gegenstandswerts auf 10.000,00 €. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).