Beschluss
5 Ta 109/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:1220.5TA109.19.00
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Leitsätze
1. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch dann vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf.(Rn.10)
2. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Unterbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09.09.2019 - 2 Ca 73/17 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 1.408,38 € auf 30.368,16 € angehoben wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch dann vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf.(Rn.10) 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.(Rn.14) Auf die Beschwerde des Unterbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09.09.2019 - 2 Ca 73/17 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 1.408,38 € auf 30.368,16 € angehoben wird. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtstreit über die Erstattung von Heilbehandlungskosten. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger (Dienstordnungsangestellter) weiterhin Beihilfe für seine dauerhaft in Anspruch genommene Behandlung bei einer Heilpraktikerin zu gewähren. Der Kläger verlangte mit dem Antrag zu 1 die Zahlung von 733,53 € (= 70 % der Heilpraktikerrechnung vom 31.01.2017 für im Januar 2017 erbrachte Behandlungsleistungen) und begehrte mit dem Antrag zu 2 die Feststellung der unbefristeten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Betrags gemäß dem Antrag zu 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 110,03 € ab Februar 2017. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 1.408,38 € (733,53 € für den Antrag zu 1 sowie 674,85 € ) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Unterbevollmächtigten des Klägers die Anhebung des Streitwerts auf 30.368,16 € (843,56 €/Monat zu gewährende Beihilfe x 36 Monate). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Unterbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 3 iVm. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu gering bemessen. Dieser war von 1.408,38 € auf 30.368,16 anzuheben. 1. Der Antrag zu 2 ist mit dem 36-fachen monatlichen Beihilfebetrag von insgesamt 843,56 € zu bemessen, ohne dass ein Abschlag vorzunehmen ist, weil es sich nicht um einen Leistungs-, sondern um einen Feststellungsantrag gehandelt hat. Denn § 42 GKG stellt insgesamt eine abschließende Deckelungsvorschrift dar. Die darin gezogenen Obergrenzen gelten für alle Arten von Klagen. a) Es kann dahinstehen, ob die Bewertung sich direkt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt (so die Beschwerde) oder ob diese Vorschrift (jedenfalls) nicht unmittelbar anwendbar ist (so das Arbeitsgericht). aa) Das mit dem Antrag zu 2 verfolgte Interesse des Klägers wird durch die arbeitsgerichtliche Festsetzung auf eine monatliche Beihilfeleistung deutlich zu gering bemessen. Das Arbeitsgericht hat lediglich eine (unmittelbare wie auch eine sinngemäße) Anwendung der Streitwertbegrenzungsvorschrift (!) des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den vorliegenden Sachverhalt abgelehnt, ohne jedoch anzugeben, nach welchem Maßstab es eine Bewertung vorgenommen hat. Auch hat es nicht erläutert, weshalb es den Streitwert für den Antrag zu 2 auf 80 % einer monatlichen Beihilfeleistung inklusive des vom Kläger hinzugefügten Sicherheitszuschlags festgesetzt hat, obwohl der Kläger auf eine zeitlich unbegrenzte monatliche Leistungspflicht der Beklagten angetragen hat. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Festsetzung des Streitwerts auf diesen Betrag als angemessen erscheinen lassen könnten. bb) Das Arbeitsgericht hat sich an einer Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gehindert gesehen, weil es in dem Ausgangsrechtsstreit nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift gegangen sei. Denn wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift seien in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werdende Leistungen, wobei die einzelnen Leistungen nur noch vom Zeitablauf abhängen. Demgegenüber handele es sich bei der begehrten Beihilfe für die Leistungen der Heilpraktikerin nicht um eine laufende, der Höhe nach feststehende Schuld, deren Fälligkeit nur vom Zeitablauf abhänge. Vielmehr seien die Leistungen für die Gewährung einer Beihilfe stets erneut und für die jeweils in Rechnung gestellten Leistungen zu prüfen. cc) Letzteres trifft zwar zu. Dies gilt jedoch in gleicher Weise auch für (künftige) Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Diese entstehen nicht bereits mit dem bloßen Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern erst mit Erbringen der Arbeitsleistung (allgemeine Auffassung, vgl. BAG 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – juris m.w.N.). Gleichwohl werden sie ausnahmslos sogar als ein Hauptanwendungsfall der wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG behandelt (vgl. etwa Toussaint in: Hartmann/Toussaint, 49. Aufl., § 42 GKG Rn 25 f.; GMP/Germelmann/ Künzl, 9. Aufl., § 12 ArbGG Rn 128; Schwab in: Schwab/Weth, 5. Aufl., § 12 ArbGG Rn 182; Schäder in: Düwell/Lipke, 5. Aufl., Anhang 2 unter „Wiederkehrende Leistungen“; Ziemann in TZA, 1. Aufl., 1 A Rn 595). dd) Die Wertbegrenzungsvorschrift des § 42 GKG dient sozialen Zwecken (allgemeine Auffassung, vgl. Toussaint in: Hartmann/Toussaint, 49. Aufl., § 42 GKG Rn 2 m.w.N.). Dieser Regelungszweck gilt in gleicher Weise für bereits erworbene Ansprüche wie auch für vorgelagerte Anwartschaften (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 - juris). Er kommt sowohl bei „wiederkehrenden“ Entgelt- wie auch bei nicht nur einmaligen, sondern ebenfalls „wiederkehrenden“ Beihilfeansprüchen zum Tragen. ee) Zulässigkeits- und/oder Begründetheitserwägungen sind im Rahmen der Wertbemessung bei – wie hier - vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 42 GKG unerheblich. Deshalb kommt es auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts und der Beteiligten zur Einschlägigkeit des Urteils des BGH vom 8. Februar 2006 – IV ZR 131/05 – juris betreffend die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Leistungspflicht für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung streitwertrechtlich nicht an. b) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung einer Klage fälligen Beträge werden gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Rechtstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet. Die Streitwertbegrenzung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nach dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 5 mwN). Da § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nur von „Ansprüchen“ auf wiederkehrende Leistungen spricht und insoweit sowohl Leistungs- als auch Feststellungsklagen in Betracht kommen, kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 6; in diesem Sinne auch BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A) -, juris Rn. 8 ff.). Es würde sich auch nicht erschließen, weshalb bei Eingruppierungsklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und bei Bestandsschutzklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kein, bei Feststellungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG aber ein Abschlag vorgenommen werden sollte, obwohl auch diese Ansprüche bereits gedeckelt sind – die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sogar auf denselben Umfang wie die Eingruppierungsstreitigkeiten (erkennende Kammer 5. Juli 2018 – 5 Ta 77/18 – juris; LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6091/18 – juris). c) Das gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gedeckelte Interesse des Klägers beläuft sich, wie von der Beschwerde errechnet, auf 30.368,16 € (843,56 € pro Monat x 36 Monate). 2. Der Antrag zu 1 wird dem Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht hinzugerechnet, weshalb der Streitwert auf 30.368,16 € anzuheben war. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).