OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ta 12/20

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0224.5TA12.20.00
7mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018) (Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.11.2019 – 14 Ca 5697/19 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 22.631,38 € auf 11.315,69 € herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018) (Rn.20) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.11.2019 – 14 Ca 5697/19 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 22.631,38 € auf 11.315,69 € herabgesetzt wird. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG für Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis. Im Ausgangsverfahren beanspruchte der am … 1977 geborene, vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 bei der Beklagten im Controlling und im Risikomanagement beschäftigte Kläger mit am 25.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berichtigung eines ihm unter dem 28.07.2019 erstellten Zwischenzeugnisses sowie mit Klagerweiterung vom 21.10.2019 die Berichtigung eines ihm unter dem 30.09.2019 ausgestellten Beendigungszeugnisses. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 15.11.2019, wonach die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger ein konkret ausformuliertes Beendigungszeugnis zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 22.631,38 € (jeweils eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers von 11.315,69 € für das Zwischen- und das Beendigungszeugnis) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte unter Berufung auf die Empfehlung I.29.3 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2018“ ) die Herabsetzung des Streitwerts auf insgesamt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers, was das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (5. November 2013 – 5 Ta 126/13 – juris) abgelehnt hat. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu hoch bemessen. Dieser war auf die Beschwerde hin von 22.631,38 € auf 11.315,69 € zu halbieren. 1. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers auf Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses jeweils mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers bemessen und die Werte addiert. Es ist damit der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwertkammer gefolgt (vgl. 4. August 2009 – 5 Ta 42/09 – juris Rn 15 sowie zuletzt 5. November 2013 – 5 Ta 126/13 – juris Rn 42 ff.). 2. Diese Rechtsprechung steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen I.29.3 in Verbindung mit I.29.2 des Streitwertkatalogs 2018. Danach ist die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zwischen- oder Beendigungszeugnisses jeweils mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wobei es jedoch bei kumulativer oder hilfsweiser Geltendmachung sowohl eines Zwischen- als auch eines Beendigungszeugnisses bei einer Monatsvergütung verbleibt. 3. Wie bereits seit der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2014 auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg angekündigt, beabsichtigt die erkennende Kammer, die dem Streitwertkatalog entgegenstehende Rechtsprechung aufzugeben. Sie misst dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, nunmehr ein überwiegendes Gewicht bei. Sie trägt den Streitwertkatalog 2018 mit und orientiert sich nunmehr auch an der Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Anträge auf Berichtigung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses wirtschaftlich identisch sind, weil sie denselben Gegenstand betreffen, weshalb keine Zusammenrechnung der Werte zu erfolgen hat, sondern vom einfachen Wert der gleich hohen Einzelbeträge auszugehen ist. a) In § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist der Grundgedanke des Streitwertrechts ausgedrückt, dass derselbe Gegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf (allgemeine Auffassung, vgl. Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 3662; LAG Baden-Württemberg 6. Oktober 2005 – 3 Ta 152/05 – juris Rn 13). Bei dem Begriff des „Gegenstands“ handelt es sich nicht etwa um den (zweigliedrigen) Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (allgemeine Auffassung, vgl. BGH 11. April 2019 – I ZR 205/18 – juris Rn 7 m.w.N.; ausführlich dazu erkennende Kammer 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – juris Rn 15 ff. m.w.N.). aa) Mehrere Anträge in objektiver Klagehäufung, die denselben Gegenstand betreffen, dürfen deshalb weder für den Zuständigkeits-, den Rechtsmittel- noch für den Gebührenwert addiert werden. Maßgebend ist dann nur der höhere Wert (Kurpat in: Schneider/Herget, a.a.O. Rn 3662). bb) Insoweit unterscheidet sich die Wertbestimmung nicht von der Beurteilung der Mehrheit von prozessualen Ansprüchen bei Klage und Widerklage, Haupt- und Hilfsantrag oder Klage und Hilfsaufrechnung gemäß § 45 Abs. 1 - 3 GKG (Kurpat in: Schneider/Herget a.a.O. Rn 3662). cc) Maßgebend für die Streitwertberechnung ist allein das im jeweiligen Klagebegehren zum Ausdruck kommende Interesse. Nur wenn sich das den Klageanträgen (prozessualen Ansprüchen) zu Grunde liegende klägerische Interesse – wirtschaftlich betrachtet – auf „denselben Gegenstand“ richtet, scheidet eine Zusammenrechnung aus (Kurpat in: Schneider/Herget, a.a.O. Rn 3663 m.w.N.). b) Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung sind ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis wertidentisch. aa) Mit ihnen wird ein- und derselbe Zweck verfolgt: Eine wohlwollende sachgerechte Beurteilung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers, die dessen beruflichem Fortkommen dienen soll (allgemeine Auffassung, vgl. ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl., § 109 GewO Rn 1 und 50 jew. m.w.N.). bb) Die inhaltlichen Anforderungen sind ebenfalls identisch (allgemeine Auffassung, vgl. ErfK/Müller-Glöge, a.a.O. § 109 GewO Rn 51 m.w.N.). cc) Auch können das gesetzlich in § 109 GewO geregelte Beendigungszeugnis und das nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes als vertragliche Nebenpflicht konstruierte Zwischenzeugnis (ausführlich dazu ErfK/Müller-Glöge a.a.O. § 109 GewO Rn 50) im Regelfall nicht nebeneinander bestehen (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 – 5 Ta 126/13 – juris Rn 25 ff.). dd) Der einzige Unterschied besteht darin, dass das Zwischenzeugnis im Hinblick auf den noch andauernden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber inhaltlichen Änderungen noch offen sein muss, während das Beendigungszeugnis, weil es sich auf die gesamte Dauer des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses erstreckt, eine abschließende Beurteilung darstellt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung unerheblich. Maßgeblich ist insoweit nur die jeweils identische Funktion und Bedeutung des Zwischen- und des Beendigungszeugnisses (so auch die vor der erkennenden Kammer für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer 3 des LAG Baden-Württemberg ). Soweit die erkennende Kammer dieser Auffassung entgegengetreten ist (4. August 2009 – 5 Ta 42/09 – juris Rn 15 und 5. November 2013 – 5 Ta 126/13 – juris Rn 49) wird dies hiermit aufgegeben. 3. Es war deshalb nur vom einfachen Wert der im Übrigen der Höhe nach beanstandungsfrei in Anlehnung an die Empfehlungen I.29.2 und 3 des Streitwertkatalogs 2018 mit jeweils einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers bemessenen Anträge auszugehen, was zu einer Halbierung des Streitwerts führt. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).