Beschluss
5 Ta 36/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:0622.5TA36.21.00
4Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift über persönliche Kostenfreiheit.(Rn.12)
2. Diese findet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Anwendung.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 06.04.2021 – 5 Ca 175/20 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift über persönliche Kostenfreiheit.(Rn.12) 2. Diese findet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Anwendung.(Rn.12) Die Beschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 06.04.2021 – 5 Ca 175/20 – wird zurückgewiesen. I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob das klagende Land persönliche Kostenfreiheit genießt. Das klagende Land erbrachte für die minderjährigen Kinder des Streitverkündeten Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und erwirkte wegen der gemäß § 7 UVG auf es übergegangenen Unterhaltsansprüche vor dem Amtsgericht Heilbronn einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Arbeitsvergütung des Streitverkündeten gegen den Beklagten. Die im Ausgangsverfahren auf Zahlung in Höhe von 4.155,00 € erhobene Drittschuldnerklage endete durch Urteil mit einer Kostenentscheidung von 59 % zu 41 % zu Lasten des klagenden Landes. Gegen die ihm anteilig in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr Nr. 8210 KV GKG in Höhe von 172,28 € hat das klagende Land unter Berufung auf eine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Erinnerung eingelegt, die das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen hat. Der vom klagenden Land erhobenen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und diese hierher vorgelegt. II. Die Beschwerde des klagenden Landes ist aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG); sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) – eine Fristvorschrift existiert nicht (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 66 GKG Rn 50 m.w.N.) – und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 15.02.2021, der der Kostenrechnung vom selben Tage zugrunde liegt, erweist sich aus den im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.04.2021 (Bl. 185 f. der erstinstanzlichen Akte) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 30.04.2021 (Bl. 195 der erstinstanzlichen Akte) ausgeführten Gründen als zutreffend. a) Er basiert auf der Kostengrundentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.01.2021 (Bl. 163 der erstinstanzlichen Akte), dem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2020 (Bl. 155 der erstinstanzlichen Akte) sowie der allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 8210 KV GKG. b) Er ist auch im Übrigen frei von Berechnungsfehlern, so dass die Festsetzung des Gesamtbetrags von 172,28 € nicht zu beanstanden ist. c) Entgegen der Auffassung des klagenden Landes kann sich dieses nicht auf eine Kostenbefreiung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X berufen. aa) Diese Vorschrift ist auf den Ausgangsfall nicht anwendbar. (1) Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit. (2) Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Lörrach (1. März 1989 – 1 Ca 45/88 – NDV 1989, 392) nicht um eine sachliche, sich nur auf bestimmte Verfahrensarten ohne Rücksicht auf die beteiligten Personen erstreckende Kostenfreiheit, wie etwa diejenige in § 2 Abs. 2 GKG für die dort genannten Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Vielmehr begründet § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine persönliche Kostenbefreiung. Denn diese kommt nur den im einzelnen genannten Leistungsträgern in Verfahren nach bestimmten Verfahrensordnungen oder vor bestimmten Fachgerichten zugute. Sie wäre damit gemäß § 2 Abs. 4 GKG als bundesrechtliche Vorschrift vor den Gerichten für Arbeitssachen von vornherein ausgeschlossen. bb) Unbeschadet dessen lägen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch gar nicht vor. (1) Im Ausgangsfall handelte es sich weder – anknüpfend an die bemühte Fachgerichtsbarkeit - um ein Verfahren vor dem Sozial- oder Finanzgericht noch – anknüpfend an die für das Verfahren einschlägige Verfahrensordnung – um ein Verfahren nach der ZPO, dem FamFG oder dem FGG. (2) Soweit das Arbeitsgericht Lörrach (1. März 1989 – 1 Ca 45/88 – a.a.O.) und ihm folgend ein Teil der Literatur (vergleiche etwa Roos/Blüggel in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, Rn 22; Hinnerk Timme in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, Rn 8) dies anders sehen, weil sie auch das arbeitsgerichtliche Verfahren als ein solches „nach der Zivilprozessordnung“ einstufen, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht. (a) Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren einschlägige Verfahrensordnung ist das ArbGG. Dieses normiert im Ausgangspunkt unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Besonderheiten eigenständige prozessuale Regelungen und verweist nur im Übrigen aufgrund insoweit bestehender Sachnähe zum Zivilprozess der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Vorschriften der ZPO, jedoch unter ausdrücklicher Herausnahme bestimmter Vorschriften (vergleiche etwa § 46 Abs. 2 ArbGG für das erstinstanzliche Urteilsverfahren). Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist deshalb kein solches „nach der Zivilprozessordnung“ im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X (so auch ArbG Berlin 2. März 2021 – 36 Ca 8859/20 – n.v. sowie Mutschler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand März 2021, § 64 SGB X Rn 17a). (b) Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X weder die Verfahrensordnung arbeitsgerichtlicher Verfahren genannt noch die Arbeitsgerichtsbarkeit in den Katalog der Fachgerichtsbarkeiten aufgenommen hat, vor denen die Leistungsträger kostenbefreiend sollen streiten können, legt den Schluss auf dessen Willen nahe, dass Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht der persönlichen Kostenprivilegierung der Leistungsträger unterfallen sollten. (c) Dass das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren nicht unter § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu subsumieren wäre, ergibt sich mittelbar auch aus der Hereinnahme des FamFG in die Vorschrift mit Wirkung ab 01.09.2009. In der Begründung des diesbezüglichen Entwurfs zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz vom 07.09.2007 – BT-Drucks. 16/6308, S. 358) heißt es hierzu: „Die Änderung in § 64 Abs. 3 Satz 2 soll klarstellen, dass auch künftig die Träger der Sozial- und Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen (§ 94 SGB XII, § 7 UVG), von den Gerichtskosten befreit sind“. Daraus folgt, dass damit lediglich die Kostenbefreiung für die Erlangung eines Titels bezüglich des – hier gemäß § 7 UVG – übergegangenen Unterhaltsanspruchs bezweckt war, nicht aber dessen Vollstreckung - beispielsweise wie hier nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Vergütungsansprüche. Denn sonst hätte es auch einer Hereinnahme des arbeitsgerichtlichen (bezüglich Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern) und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bezüglich Besoldungsansprüchen von Beamten) bedurft, ebenso wie einer Umgestaltung des § 2 Abs. 4 GKG, der die persönliche Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausschließt (siehe hierzu oben unter 1 b aa). Dass § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht für Verwaltungsstreitverfahren gilt, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (30. September 2010 – 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 – juris). (d) Eine Kostenfreiheit des klagenden Landes vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X bestünde nach alledem nicht. 2. Das Arbeitsgericht hat deshalb die Erinnerung des klagenden Landes vom 25.02.2021 (Bl. 177 ff. der erstinstanzlichen Akte) durch den angegriffenen Beschluss vom 06.04.2021 (Bl. 185 f. der erstinstanzlichen Akte) zu Recht zurückgewiesen und der hiergegen eingelegten Beschwerde des klagenden Landes vom 28.04.2021 (Bl. 192 ff. der erstinstanzlichen Akte) mit Beschluss vom 30.04.2021 (Bl. 195 der erstinstanzlichen Akte) richtigerweise nicht abgeholfen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. III. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).