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Beschluss

5 Ta 86/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2023:1115.5TA86.23.00
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Leitsätze
Bei der Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG (juris: GKG 2004) muss aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus dem Beschluss konkret erkennbar werden, aus welchen Gründen eine Vertagung notwendig geworden ist.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 21. August 2023 – 4 Ca 136/23 – aufgehoben. 2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG (juris: GKG 2004) muss aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus dem Beschluss konkret erkennbar werden, aus welchen Gründen eine Vertagung notwendig geworden ist.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 21. August 2023 – 4 Ca 136/23 – aufgehoben. 2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG. Im Ausgangsverfahren ist Streitgegenstand eine fristlose Kündigung, Zahlungsansprüche und ein Zwischenzeugnis. Nachdem die Parteien im Gütetermin keine Einigung erzielten, beraumte der Vorsitzende Kammertermin an und ordnete das persönliche Erscheinen des Beklagten an. Im Kammertermin erklärte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dass dieser der Ladung zum persönlichen Erscheinen „keine Folge leisten möchte“ und überreichte eine Vollmacht nach § 141 Absatz 3 ZPO. Im Kammertermin am 20. Juli 2023 stellte der Vorsitzende der Prozessbevollmächtigten des Beklagten einige Fragen, welche die Prozessbevollmächtigte nur unvollständig oder überhaupt nicht beantworten konnte. Auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juli 2023 wird verwiesen (Bl. 67 f. d. erstinstanzl. Akte). Anschließend vereinbarten die Parteien einen widerruflichen Vergleich, welchen der Beklagte widerrief. Im Verkündungstermin am 21. August 2023 bestimmte der Vorsitzende einen neuen Kammertermin. Außerdem verhängte er mit Beschluss vom selben Tag eine Verzögerungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 (Bl. 141 f. d. erstinstanzl. Akte). Der Vorsitzende begründete den Beschluss damit, dass der Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im Kammertermin nicht erschienen sei und die Prozessbevollmächtigte auf zahlreiche Fragen des Gerichts keine Antwort gegeben habe und der Sachverhalt daher nicht weiter habe aufgeklärt werden können. Der Beschluss ist dem Beklagten am 25. August 2023 zugestellt worden. Mit am 6. September 2023 eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten dagegen Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 6. September 2023 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 156 der erstinstanzlichen Akte). Der Vorsitzende begründete den Beschluss mit der Verletzung der Prozessförderungspflicht. Der Beklagte habe „im Kammertermin die Fragen des Gerichts in weitem Umfang nicht durch seine Prozessbevollmächtigte beantworten“ können. Bei vielen Fragen handele es sich auch um solche, die der Beklagte aus eigener Wahrnehmung hätte beantworten können. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es fehlt an der gemäß § 38 GKG erforderlichen Voraussetzung der Notwendigkeit eines neuen Verhandlungstermins. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 69 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Eine Frist ist in § 69 GKG nicht vorgesehen. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Gemäß § 38 GKG kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen, wenn durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird. Es liegt zwar in der Hoheit des Arbeitsgerichts, darüber zu entscheiden, wann Entscheidungsreife gegeben ist und wann mangels Entscheidungsreife ein neuer Verhandlungstermin notwendig wird. Bei der Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG muss jedoch aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus dem Beschluss konkret erkennbar werden, aus welchen Gründen eine Vertagung notwendig geworden ist (Schmidt, MDR 2001, 308: "Die Umstände, die die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr rechtfertigen, sind in den Beschlussgründen nachvollziehbar darzulegen."). b) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, wird aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht konkret erkennbar, weshalb ein neuer Verhandlungstermin notwendig geworden sein soll. Das Arbeitsgericht führt hierzu auf Seite 2 des Beschlusses vom 21.08.2023 aus: "Der Beklagte ist, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, im Kammertermin am 20.07.2023 nicht erschienen. Auf zahlreiche Fragen des Gerichts konnte, trotz vermeintlicher Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO, keine Antwort gegeben und der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden. [N]achdem ein abgeschlossener Vergleich widerrufen wurde, muss das Verfahren durch Anberaumung eines Fortsetzungstermins fortgesetzt werden." Die Notwendigkeit eines Fortsetzungstermins soll sich danach aufgrund des Nichterscheinens des Beklagten und der Nichtbeantwortung zahlreicher Fragen des Gerichts durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Kammertermin am 20.07.2023 ergeben haben. Es wird indes nicht erkennbar, welche nicht hinreichend beantworteten Fragen genau diese Notwendigkeit begründet haben sollen. Das Arbeitsgericht hätte nicht nur pauschal auf eine fehlende Aufklärung des Sachverhalts verweisen dürfen, sondern die Frage(n) ausdrücklich benennen müssen, welche nach seiner Meinung dazu geführt haben, dass kein Urteil ergehen konnte, sondern eine Vertagung erfolgen musste. Nachdem der Vorsitzende deutlich mehr als zehn Fragen an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten gestellt und protokolliert hat, ist die Ursächlichkeit für die Vertagung für das Beschwerdegericht alles andere als eindeutig. So hat z. B. die Antwort auf die Eingangsfrage nach der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter offensichtlich keine Verlegung notwendig werden lassen. Die Antwort "auf jeden Fall über zehn" führt zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und hindert eine Entscheidung nicht. Im Hinblick auf die Kündigung ist außerdem nicht erkennbar, inwiefern die unsubstantiierte Einlassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Nachfrage des Vorsitzenden eine Vertagung notwendig werde ließ. Der Vorsitzende fragte ausweislich des Protokolls, welche Pflichtverletzungen der Kündigung vom 25. April 2023 zu Grunde liegen. Daraufhin erklärte die Beklagtenvertreterin: "Das war die Arbeitsverweigerung und dann hat man noch erfahren, dass der Kläger einen unerlaubten Nebenjob hat." Es ist zwar zutreffend, dass dieser Vortrag den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt, dies bedeutet jedoch nicht, dass deswegen eine Vertagung notwendig geworden wäre. Unsubstantiierte Ausführungen führen nicht dazu, dass ein weiterer Verhandlungstermin notwendig wird, sondern dazu, dass die Kündigungsgründe nicht hinreichend vorgetragen wurden. In der Verfügung vom 31. Mai 2023 (Ziffer 4, Bl. 29 d. erstinstanzl. Akte) hatte der Vorsitzende dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb und durch welche prozessuale Maßnahmen eine Entscheidungsreife erst noch herbeigeführt werden musste. Die vorgehend dargestellte fehlende Notwendigkeit einer Vertagung bei unsubstantiiertem Vortrag des Vertreters gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt auch für die weiteren Zahlungsanträge. Es sind keine Umstände erkennbar, weshalb nach Widerruf des Vergleichs keine Entscheidung ergangen ist. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 69 Satz 2 GKG lagen nicht vor.