Urteil
6 Sa 17/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1126.6SA17.14.0A
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Leitsätze
Der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziffer 2.4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZa) umfasst nicht den Alterssicherungsausgleichbetrag gemäß § 6.1.3 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005.(Rn.54)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziffer 2.4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZa) umfasst nicht den Alterssicherungsausgleichbetrag gemäß § 6.1.3 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005.(Rn.54) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung ist begründet. A) Tarifliche Sonderzahlung 1. Unstreitig finden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. die Rechtsnormen der für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern zwischen der IGM und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. vereinbarten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar Anwendung. 2. Anspruchsgrundlage für die tarifliche Sonderzahlung ist § 2 TV SoZa. a) Der Kläger stand am Auszahlungstag länger als 6 Monate in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Die allgemeinen Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 2.1 TV SoZa liegen daher vor. b) Die Betriebszugehörigkeit des Klägers beträgt mehr als 36 Monate. Er hat daher nach § 2.2 TV SoZa der Höhe nach Anspruch auf 60 % eines Monatsverdienstes. c) Die Berechnung des Monatsverdienstes bestimmt sich nach § 2.4 TV SoZa (vgl. BAG 28.03.2007 10 AZR 66/06 Rn. 21 der Gründe). Die Auslegung dieser Vorschrift führt nicht dazu, dass der Alterssicherungsausgleichsbetrag nach § 6.1.3 MTV Teil des Monatsverdienstes ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 15.05.2012 7 AZR 785/10 Rn. 21 der Gründe, BAG 20.03.2007 10 AZR 66/06 Rn. 19 der Gründe mwN). bb) Nach § 2.4 TV SoZa sind für die Berechnung des Monatsverdienstes die festen, die leistungsabhängigen variablen und die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgeltes ohne Urlaubsvergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 11.3.1 MTV gehören zu den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anl. 2 ERA-TV. Nach § 11.3.2 des MTV können variable Bestandteile des Monatsentgeltes leistungsabhängige, zeitabhängige und sonstige variable Bestandteile sein. Nach § 11.3.2.2 MTV gehören zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgeltes alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren. (1) Der Kläger genießt Alterssicherung nach § 6 MTV. Der Alterssicherungs-ausgleichsbetrag nach § 6.1.3 MTV, der zur Herstellung des Mindestverdienstes in Höhe des Alterssicherungsbetrages gemäß § 6.1.1 MTV gezahlt wird, variiert nach dem System der Alterssicherung je nach Höhe des erzielten laufenden Verdienstes, das mit dem Alterssicherungsbetrag monatlich verglichen wird (§ 6.1.2 iVm. § 6.9 MTV). Damit handelt es sich um keinen festen Bestandteil des Monatsentgeltes iSv. § 11.3.1 MTV, sondern um einen sonstigen variablen Bestandteil iSv. § 11.3.2.2 MTV. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Leistungsergebnis nach § 15 ERA-TV durch Beurteilung ermittelt werden kann, da diese Beurteilung nach § 17.2.5 ERA-TV einer mindestens jährlichen Überprüfung unterliegt und sich damit mindestens jährlich verändern kann, so dass auch insoweit im Wortsinn der Alterssicherungsausgleichsbetrag kein fester monatlicher Entgeltbestandteil ist, sondern ein sonstiger variabler Bestandteil. Sonstige variable Entgeltbestandteile sind in § 2.4 TV SoZa nicht erwähnt. Deshalb sind sie nach dem Tarifwortlaut auch für die Berechnung eines Monatsverdienstes nicht zugrunde zu legen. (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Protokollnotiz zu § 2.4 TV SoZa, die auf die Grundsätze für die Berechnung der Urlaubsvergütung verweist. Die Grundsätze für die Urlaubsvergütung sind in § 4 UrlAbk geregelt. Die Verweisung ist insoweit missverständlich, weil sich nach § 4 UrlAbk die Urlaubsvergütung aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammensetzt. Die Kammer geht davon aus, dass die Verweisung ausschließlich auf das Urlaubsentgelt Bezug nehmen will. Die Bestimmungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts in § 4.2.1 und 4.2.2 UrlAbk sind im Wesentlichen mit § 2.4 TV SoZa identisch. Auch hier sind sonstige variable Bestandteile nicht ausdrücklich erwähnt. Deshalb fließt der Alterssicherungsausgleichsbetrag nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts ein. Erst wenn die laufende Vergütung einschließlich des Urlaubsentgelts in dem nach § 6.9 MTV festgelegten Zeitraum ermittelt ist, findet der Vergleich nach § 6.1.2 MTV statt, der ggf. zu einem Alterssicherungsausgleichsbetrag führt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2.4 TV SoZa iVm. § 4.2.1 und 4.2.2 UrlAbk ist der Alterssicherungsausgleichsbetrag nicht Bestandteil des Monatsverdienstes im Sinne des § 2.2 TV SoZa. (3) Tarifzweck und tariflicher Gesamtzusammenhang gebieten keine andere Auslegung. Die tarifliche Sonderzahlung beruht auf zwei variablen Elementen, nämlich der Betriebszugehörigkeit und dem Monatsverdienst. Insbesondere bei leistungs- und zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgeltes kann der Monatsverdienst stark variieren. Dementsprechend fällt die Sonderzahlung niedriger oder höher aus. Die Sonderzahlung ist leistungsbezogen. Es soll der mehr erhalten, der mehr geleistet hat. Durch Ausklammerung der sonstigen variablen Entgeltbestandteile bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie bei der Sonderzahlung an die individuelle Leistung der Arbeitnehmer anknüpfen wollen. Dies spricht dagegen, den Alterssicherungsausgleichsbetrag in den Monatsverdienst einzubeziehen. (4) Das Merkblatt von Südwestmetall hat nicht die Qualität einer Protokollnotiz zum Tarifvertrag. Es stellt eine unverbindliche Handlungsempfehlung des Verbandes für seine Mitgliedsfirmen dar und ist daher für die Frage der Tarifauslegung unerheblich. (5) Die Berechnungsvorschriften für die Sonderzahlung werden nicht durch die Alterssicherung „überlagert“. § 2.4 TV SoZa nimmt ausdrücklich für die Berechnung der Sonderzahlung auf das UrlAbk und nicht auf den MTV Bezug. Das UrlAbk lässt die Vorschriften des MTV über die Alterssicherung vollkommen unberücksichtigt. Deshalb scheidet ein Vergleich des nach dem TV SoZa iVm dem UrlAbk ermittelten Monatsverdienstes mit dem Alterssicherungsbetrag nach § 6.1.2 MTV aus. Der Monatsverdienst im Sinne des TV SoZa ist der tatsächlich erzielte laufende Verdienst im Referenzzeitraum ohne den Alterssicherungs-ausgleichsbetrag. Den so zu berechnenden Anspruch des Klägers hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Die Klage ist insoweit unbegründet. B) Betriebliche Weihnachtsgratifikation 1. Bei der MITTEILUNG PERS 2002 – NR. 22 vom 16.10.2012 der L.-I. D. GmbH handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder eine nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenden Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchs-voraussetzungen erfüllen (BAG 20.08.2014 10 AZR 453/13 Rn. 14 der Gründe). Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. 2. Wegen der Berechnung der Höhe der Weihnachtsgratifikation verweist die Gesamtzusage auf den TV SoZa. Die unter oben A) gemachten Ausführungen gelten daher entsprechend. Auch 1.2 der Gesamtzusage bezieht die sonstigen variablen Entgeltbestandteile nicht in die Berechnung des Monatsentgeltes ein. Nach 1.1 3. Absatz der Gesamtzusage wird die betriebliche Weihnachtsgratifikation zusätzlich zur Sonderzahlung nach den tariflichen Regelungen gewährt. Soweit 1.2 der Gesamtzusage für die Berechnung des freiwilligen Weihnachtsgeldes grundsätzlich die unmittelbar anwendbaren oder in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, kann damit daher nur der TV SoZa gemeint sein, wenn auch in 1.1 der Gesamtzusage vom Monatsentgelt, das auf § 11 MTV hindeuten könnte, und nicht vom Monatsverdienst die Rede ist. Der sich aus der Gesamtzusage ergebende Anspruch des Klägers ohne Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrags in die Berechnungsgrundlage der betrieblichen Weihnachtsgratifikation ist von der Beklagten erfüllt. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits, § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Alterssicherungsausgleichsbetrag nach § 6.1.3 MTV Bestandteil des Monatsverdienstes im Sinne des § 2.4 TV SoZa iVm. § 4 UrlAbk ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Monatsverdienst iSd. § 2.4 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZA) und das Monatsentgelt iSd. MITTEILUNG PERS 2002 - Nr. 22 Betr.: Weihnachtsgratifikation 2012 des L.-Konzerns auch den Ausgleichsbetrag zur Alterssicherung iSd. § 6.1.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (MTV) enthält. Die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnachtsgratifikation werden mit einem festen Prozentsatz vom Monatsverdienst bzw. Monatseinkommen berechnet. Der Kläger, der vor dem Kalenderjahr 2012 das 54. Lebensjahr vollendet hatte, der Industriegewerkschaft Metall (IGM) vor dem Kalenderjahr 2012 beigetreten und noch Mitglied der IGM im Kalenderjahr 2012 war, ist bei der Beklagten, die Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden Württemberg e.V. ist, seit mehr als 15 Jahren beschäftigt. Nach § 2.2 TV SoZA beträgt die Jahressonderzahlung nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes. Zur Berechnung führt § 2.4 TV SoZa aus: „Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen: die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts und die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgeltes der letzten abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Anzahl der diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu multiplizieren. Protokollnotiz zu § 2.4: Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2.4 sind die Grundsätze, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend.“ § 4 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (UrlAbk) regelt die Urlaubsvergütung wie folgt: „4.1 Die Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach diesem Abkommen besteht aus dem Urlaubsentgelt, dem zusätzlichen Urlaubsgeld und errechnet sich wie folgt: 4.2.1 Während des Urlaubs werden die festen und die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts weitergezahlt. 4.2.2 Zusätzlich erhalten die Beschäftigten die zeitabhängigen variablen Bestandteile ihres Monatsentgelts der letzten abgerechneten drei Monate vor Antritt des Urlaubs einschließlich aller laufend gewährten Zulagen und Zuschläge, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes für einen Urlaubstag wird dieser Betrag durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheit und Urlaubstage geteilt.“ Das Monatsentgelt definiert § 11.3 MTV wie folgt: „11.3 Monatsentgelt Die Beschäftigten erhalten einen Monatsentgelt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. 11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV 11.3.2. Variable Bestandteile des Monatsentgelts Variable Bestandteile des Monatsentgeltes können sein: leistungsabhängige Bestandteile, zeitabhängige Bestandteile, sonstige variable Bestandteile. 11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit, soweit sie nicht regelmäßig anfallen. 11.3.2.2 Zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren.“ Zur Alterssicherung bestimmt § 6 MTV auszugsweise Folgendes: „6.1 Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung. Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt und wird wie folgt verwirklicht: 6.1.1 Der Alterssicherungsbetrag, der nach §§ 6.3 und 6.4 zu ermitteln ist, wird als Mindestverdienst garantiert. 6.1.2 Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen. 6.1.3 Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungsbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages zu bezahlen.“ Die betriebliche Weihnachtsgratifikation ist dem Kläger iHv. 40 % des Monatsentgeltes zugesagt. Zur Berechnung führt die MITTEILUNG PERS 2002 – NR. 22 vom 16.10.2012 aus: „1.2 Basis für die Errechnung des freiwilligen Weihnachtsgeldes Für die Berechnung des freiwilligen Weihnachtsgeldes sind grundsätzlich die unmittelbar anwendbaren oder in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Danach sind in den Tarifgebieten in Baden-Württemberg die festen und leistungsabhängigen Bestandteile des laufenden Monatsentgelts sowie die zeitabhängigen variablen Bestandteile der letzten drei abgerechneten Monate,… zugrunde zu legen. Eine etwaige Mehrarbeitsvergütung (Grundvergütung zuzüglich Mehrarbeitszuschläge) im dreimonatigen Referenzzeitraum ist nach den geltenden tariflichen Vorschriften nicht in den durchschnittlichen Arbeitsverdienst einzubeziehen. … Die jeweils ermittelten Beträge der Weihnachtsgratifikation sind auf volle EUR 5,00 aufzurunden.“ Die Beklagte zahlte an den Kläger mit der Vergütung für November 2012 die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnachtsgratifikation ohne Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrags in die Berechnung des zugrunde zu legenden Monatsverdienstes bzw. des zugrunde zu legende Monatseinkommens. Der Kläger begehrt zuletzt die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge, die sich unter Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrags in den Monatsverdienst bzw. des Monatseinkommen ergeben, iHv. insgesamt 141,54 € brutto, wovon auf die tarifliche Sonderzahlung 87,74 € brutto und die betriebliche Weihnachtsgratifikation 53,80 € brutto entfallen. Der Kläger hat die Ansprüche rechtzeitig im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht. Der Kläger hat unter Rücknahme der Klage iHv. 132,73 € beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 141,54 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar liste § 2.4 TV SoZa den Alterssicherungsausgleichsbetrag nicht als Teil des Monatsverdienstes auf, jedoch verweise die Protokollnotiz zu § 2.4 TV SoZa für die Berechnung des Monatsverdienstes auf die Grundsätze zur Berechnung der Urlaubsvergütung. Urlaubsentgelt sei genauso wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall laufende monatliche Vergütung. Ein Monatsverdienst, der Urlaubsentgelt und/oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalte, sei gemäß § 6.3 MTV auf die Höhe des Alterssicherungsbetrages auszugleichen. Dies müsse daher auch für den Monatsverdienst iSd. TV SoZa und das Monatseinkommen iSd. Gesamtzusage der Beklagten, die im Übrigen auf die tariflichen Vorschriften verweise, gelten. Dem stehe auch § 6.5 MTV nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass die Sonderzahlung nicht in den Alterssicherungsausgleichbetrag einfließe, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Alterssicherung nicht Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung sein könne. Das am 17.01.2014 verkündete Urteil hat die Beklagte am 27.02.2014 zugestellt erhalten. Ihre Berufung ist am 20.03.2014 und deren Begründung innerhalb der bis 27.05.2014 verlängerten Frist am 21.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Entgeltfortzahlung und dem Urlaubsentgelt seien die Tarifvertragsparteien gesetzlich gebunden, bei der Sonderzahlung seien sie frei. In § 2.4 TV SoZa sei der Alterssicherungsausgleichsbetrag ausdrücklich nicht erwähnt. Er lasse sich unter keine der dort aufgeführten Komponenten des Monatsverdienstes subsumieren. Bei dem Alterssicherungs-ausgleichsbetrag handle es sich um eine Vergütungskomponente sui generis. Dies folge auch aus § 6.9 Abs. 4 MTV, wo geregelt sei, dass die Ausgleichszahlungen zum Zwecke der Verdienstsicherung in den laufenden Verdienst des Vergleichszeitraums einzubeziehen seien. Damit brächten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass der Alterssicherungs-ausgleichsbetrag kein Bestandteil des Monatsverdienstes sei. Das Merkblatt „Fragen zur betrieblichen Sonderzahlung und zu betrieblichen Weihnachtsgratifikationen 2012“ von Südwestmetall enthalte eine einheitliche Handlungsempfehlung für die beiden Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern/Südbaden, an die die Mitgliedsfirmen nicht gebunden seien und die historisch nicht begründet sei, da es in den beiden Tarifgebieten eine unterschiedliche Tarifgeschichte gebe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger meint, die Protokollnotiz zu § 4.2 TV SoZa verweise auf die Grundsätze der Urlaubsvergütung. Nach den Grundsätzen der Berechnung der Urlaubsvergütung sei auch das Urlaubsentgelt bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages auszugleichen. Deshalb sei der Alterssicherungsausgleichsbetrag Bestandteil des Monatsverdienstes. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, den Inhalt der Protokolle, sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.