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Urteil

6 Sa 35/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:1221.6SA35.16.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt darf bei Beauftragung eines regionalen Postdienstleistungsunternehmens nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass dessen Regelbeförderungszeit für eine überregional versendete Berufungsbegründungsschrift nur zwei Werktage beträgt.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 20.05.2016, Az. 6 Ca 393/14, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt darf bei Beauftragung eines regionalen Postdienstleistungsunternehmens nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass dessen Regelbeförderungszeit für eine überregional versendete Berufungsbegründungsschrift nur zwei Werktage beträgt.(Rn.37) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 20.05.2016, Az. 6 Ca 393/14, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zwar gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und fristgerecht eingelegt, aber wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Sie war deshalb gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht fristgerecht begründet worden. a) Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen gem. § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO prüft das Berufungsgericht von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. b) Vorliegend wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 20.5.2016 der Beklagten am 22.07.2016 zugestellt. Die Berufungsbegründungsfrist endete demnach gem. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22.09.2016 (Donnerstag). Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 20.09.2016 ging beim Landesarbeitsgericht auf dem Postweg am 23.09.2016 ein (ABl. 8). Somit wurde die Berufung durch die Beklagte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Eine Nachholung am 23.09.2016 war gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 230 ZPO nicht möglich. Die Beklagte war mit der Berufungsbegründung nach Fristablauf vielmehr ausgeschlossen. 2. Die Beklagte war auf ihren Antrag vom 14.11.2016 nicht in die Berufungsbegründungsfrist wiedereinzusetzen. a) Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 233 S. 1 ZPO kann einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Antrag muss gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellt werden. Diese beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Die Form des Wiedereinsetzungsantrages richtet sich gem. § 236 Abs. 1 ZPO nach der Form der versäumten Prozesshandlung. Gem. § 236 Abs. 2 ZPO sind im Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen anzugeben und im Antrag oder im Verfahren glaubhaft zu machen. b) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.11.2016, beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 14.11.2016 eingegangen, zulässig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 31.10.2016 auf die Fristversäumnis der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, wurde die Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gewahrt. Die Beklagte hatte vor Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 31.10.2016, die ihren Prozessbevollmächtigten frühestens am 03.11.2016 erreicht haben kann (da sie am 02.11.2016 abgesandt wurde) keine Kenntnis von der Fristversäumnis. Das „Hindernis“ der Unkenntnis der Fristversäumnis war mithin erst zu diesem Zeitpunkt behoben, weshalb die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist frühestens am 03.11.2016 begann, § 234 Abs. 2 ZPO. Der Antrag vom 14.11.2016 war demnach ebenso fristgerecht wie formgerecht gestellt. c) Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist jedoch unbegründet, weshalb die Beklagte nicht in die Berufungsbegründungsfrist wiedereinzusetzen war. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert, § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Fristversäumnis erfolgte vielmehr schuldhaft durch zu späte Übergabe an das regionale Postdienstleistungsunternehmen „S.“. aa) Verschulden i.S.d. § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit jeder Art, § 276 BGB. Verschulden eines Prozessbevollmächtigten während des Bestehens eines wirksamen Mandats ist dem Verschulden der Partei gleichgestellt, § 85 Abs. 2 ZPO. Bei einem Rechtsanwalt gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist auf die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts in der jeweiligen Prozesssituation abzustellen (Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 233 Rn. 3 - 5 mwN). Partei und Rechtsanwalt dürfen sich, jedenfalls bei inländischem Postverkehr, darauf verlassen, dass ein Brief den Empfänger innerhalb der normalen Postbeförderungszeiten erreicht. Das gilt auch bei Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes. Eine Vorabübersendung per Telefax ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wird die Sendung unter Berücksichtigung der normalen Beförderungszeiten aufgegeben, liegt kein Verschulden für verspäteten Eingang vor. Partei und Anwalt müssen sich unter diesen Voraussetzungen auch nicht bei Gericht über den Eingang vor Fristablauf erkundigen (Musielak/Voit, ZPO, aaO Rn. 39; Münchener Kommentar zur ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 233, Rn. 65; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 233 Rn. 23 „Postverkehr“). Verzögerungen in der Postbeförderung, unabhängig ob bei der D. P. AG oder anderen Postunternehmen, sind Parteien oder Rechtsanwälten in der Regel nicht als Verschulden anzurechnen. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerliche-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip folgt, verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. In der Verantwortung des Absenders liegt es demnach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG 20. Dezember 2001, 2 BvR 1100/01, juris, Rn. 8 mwN.; BVerfG 4. April 2000, 1 BvR 199/00, juris, Rn. 8 mwN.; BAG 5. Mai 1995, 4 AZR 258/95, juris, Rn. 8 mwN.; BGH 23. Januar 2008, XII ZB 155/07, juris, Rn. 8 mwN.; LAG Hamm 16. Dezember 2011, 10 Sa 960/11, juris, Rn. 62 mwN.) Die Dauer der Postlaufzeit richtet sich nach den betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen der Postdienstleister (Zöller/Greger, ZPO, aaO). Bei Zweifeln ist eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bemessen ist (BVerfG 15. Mai 1995, 1 BvR 2440/94, juris Rn. 10). bb) Nach Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundsätze, denen die Berufungskammer folgt, wurde die Berufungsbegründungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten verspätet am 20.09.2016 an den regionalen Postdienstleister „S.“ übergeben, um den Adressaten, das Landesarbeitsgericht in Stuttgart fristgerecht erreichen zu können. Das darin liegende Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird dieser gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte nicht darauf vertrauen, dass die Postlaufzeit der Berufungsbegründungsschrift von R. nach S. bei Versendung mit dem regionalen Postdienstleistungsunternehmen „S.“ nur einen oder zwei Werktage nach Eingang beträgt. Für eine solche Annahme gab es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es ist den Nutzern regionaler Postdienstleistungsunternehmen üblicherweise bekannt und auch gerichtsbekannt, dass diese Unternehmen zwar in ihrem eigenen, regionalen Tätigkeitsbezirk ähnliche Postlaufzeiten wie die D. P. AG bundesweit bieten, d.h. die Briefpost regelmäßig am nächsten Werktag nach Eingang zustellen. Dies gilt jedoch nicht bei Versendung außerhalb des regionalen Tätigkeitsgebietes der Unternehmen. Durch Kooperation mit anderen (regional oder bundesweit tätigen) Postdienstleistungsunternehmen oder der D. P. AG werden zwar Zustellungen auch dort angeboten. Diese beanspruchen jedoch regelmäßig längere Postlaufzeiten. So hat auch die vor diesem Hintergrund eingeholte Auskunft der S. GmbH vom 19.12.2016 (ABl. 61) ergeben, dass die Regelbeförderungsdauer von Briefsendungen von R. nach S. drei Werktage nach Eingang beträgt. Diese übliche Beförderungsdauer bei Beauftragung der S. GmbH wurde vorliegend hinsichtlich der Berufungsbegründungsschrift eingehalten. Eine verzögerte Postlaufzeit, mit der nach Maßgabe der oben aa) dargestellten Rechtsgrundsätze nicht gerechnet werden musste, liegt mithin nicht vor. Vielmehr hätte es der üblichen Sorgfalt eines Prozessbevollmächtigten entsprochen, bei Nutzung eines regionalen Postdienstleistungsunternehmens zum überregionalen Versand einer Berufungsbegründungsschrift die Regelbeförderungsdauer vorher zu erfragen. Dies hätte bei der Notierung im Fristenbuch, aber auch noch am 20.09.2016 geschehen können. Eine dennoch fristgerechte Übersendung hätte dann durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens, z.B. der D. P. AG, oder durch Faxversand erfolgen können. Die ohne konkrete Anhaltspunkte erfolgte Unterstellung einer kürzeren Postlaufzeit durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten war dagegen sorgfaltswidrig und damit fahrlässig schuldhaft. II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsrechtsstreit noch über die Zahlung von 15.000,00 Euro Annahmeverzugsvergütung. Der Kläger war für die Beklagte vom 01.03.2009 bis September 2014 als „Resident Engineer“ in D./Ch. tätig, wo die Beklagte Schredder produzierte. Zwischen den Parteien wurde ein „Honorarvertrag“ vom 30.10.2009 geschlossen, in welchem eine Monatsvergütung von 1.500,00 Euro neben einer Umsatztantieme und Reisekosten- sowie Aufwendungserstattung vereinbart waren. Der Vertrag wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien stellte nach einer entsprechenden Rechtswegentscheidung durch das Landesarbeitsgericht (6 Ta 22/15) ein Arbeitsverhältnis dar. Der Kläger wandte sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine per E-Mail ausgesprochene Kündigung/Freistellungserklärung vom 28.07.2014 und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.04.2016 geltend. Weiter machte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Vergütung und Annahmeverzugszahlungen in Höhe von 78.125,00 Euro brutto geltend. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.05.2016 - soweit für den Berufungsrechtsstreit relevant - die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 16.09.2014 bis 30.04.2016 Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 15.000,00 Euro zu bezahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die E-Mail vom 28.07.2014 nicht formwirksam beendet werden konnte. Die Beklagte sei hierdurch in Annahmeverzug geraten. Auch die (unstreitige) Weiterarbeit des Klägers im Anschluss an die E-Mail vom 28.07.2014 bis 15.09.2014 ändere hieran nichts. Eine einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit die Aufhebung der Wirkung des Annahmeverzuges sei nicht anzunehmen, da die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen hätten. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 20.05.2016 wurde der Beklagten am 22.07.2016 zugestellt (ABl. 310 der arbeitsgerichtlichen Akte). Mit ihrer am 22.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung (ABl. 1) hat die Beklagte mitgeteilt, die Berufung nur hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung an den Kläger in Höhe von 15.000,00 Euro brutto verurteilt wurde, einzulegen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.08.2016 wurden die Parteien über den Eingang der Berufungsschrift und das geführte Aktenzeichen in Kenntnis gesetzt sowie auf die Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG hingewiesen (ABl. 4). Mit ihrer am 23.09.2016 (ABl. 8) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 Euro durch das Arbeitsgericht. Die Beklagte vertritt in der Berufungsbegründung die Auffassung, aufgrund der Weiterarbeit des Klägers im Anschluss an die E-Mail vom 28.07.2014 habe kein Annahmeverzug vorgelegen. Da der Kläger durch die Beklagte für die bis Mitte September 2014 geleisteten Tätigkeiten auch vergütet worden sei, habe die im September 2014 erfolgte einseitige Arbeitseinstellung durch den Kläger nicht dazu geführt, dass die Beklagte in Annahmeverzug geraten sei. Mit Verfügung vom 31.10.2016 (ABl. 23) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte, da sie einen Tag nach Fristablauf beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Mit Antrag vom 14.11.2016, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen (ABl. 27) beantragt die Beklagte, ihr Wiedereinsetzung in die am 22.09.2016 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Die Beklagte legt unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Rechtsanwaltsfachangestellter dar, dass der Prozessbevollmächtigte von einem Postlauf von R. (Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten) nach S. von in der Regel einem Tag ausgegangen sei, wenn die Post bis spätestens 18.00 Uhr am Tag des Abgangs „beim Postamt“ einginge. Aus Sicherheitsgründen sei der Brief mit der Berufungsbegründung bereits am 20.09.2016 dem Boten von „S.“ übergeben worden, damit ein Postlauf von zwei Tagen, nämlich bis zum 22.09.2016 eingehalten sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte M. habe den Brief um 15.30 Uhr am 20.09.2016 dem Boten von „S.“ übergeben. Damit habe für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Zweifel bestanden, dass die Berufungsbegründung nicht spätestens am 22.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingehen würde. Die Beauftragung eines privaten Beförderungsdienstes, nämlich der „Firma S.“, begründe kein Verschulden. Es gölten die für die Beförderungsdauer üblichen Grundsätze. Mit einer Übermittlungsdauer von drei Tagen habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht zu rechnen brauchen. Die Beklagte beantragt: 1. der Beklagten Wiedereinsetzung in die am 22.09.2016 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen, 2. unter Abänderung der Ziffer 2 des Tenors des am 20.05.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, 6 Ca 393/14, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen wie auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger hält die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die Beklagte für schuldhaft und damit Wiedereinsetzungsgründe für nicht gegeben. Es habe damit gerechnet werden müssen, dass auch ein längerer Postlauf eintritt. Es sei daher aus Sorgfaltsgründen erforderlich gewesen, die Berufungsbegründungsschrift vorab per Fax zu übersenden oder am 22.09.2016 den Eingang beim Berufungsgericht telefonisch zu erfragen. Auch sei das Fehlen eines Postausgangsbuches in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu kritisieren. In der Sache verteidigt der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzuges für den hier streitgegenständlichen Zahlungszeitraum vorgelegen haben. Nach einer am 19.12.2016 eingeholten Auskunft bei der S. GmbH W. beträgt die Laufzeit für Briefe von R. nach S. bei der S. GmbH „Einlieferung + drei Werktage“, da die S. GmbH in S. nicht selbst zustellt und die Briefe an ihren Partner „B. P.“ übergibt (ABl. 61). Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2016 Bezug genommen.