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Urteil

8 Sa 3/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0829.8SA3.17.00
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Leitsätze
Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen billigen Ermessens von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, sind zur Rechtfertigung einer geringeren Anpassung auch Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation erforderlich.(Rn.35) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 536/17)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.11.2016, Az. 23 Ca 3079/16, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen billigen Ermessens von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, sind zur Rechtfertigung einer geringeren Anpassung auch Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation erforderlich.(Rn.35) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 536/17) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.11.2016, Az. 23 Ca 3079/16, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 6 Ziffer 1 AB entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente in den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers folgt unmittelbar aus § 6 Ziffer 1 AB. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente angepasst und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziffer 2 AB). Die Beklagte war nicht berechtigt, nach § 6 Ziffer 3 AB anstelle dieser Erhöhung die Betriebsrente in den Jahren 2015 und 2016 lediglich um 0,5 % zu erhöhen. Ob diese Vorschrift betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Nach § 6 Ziffer 3 AB kann ein gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat die Anpassung nach Ziffer 1 ersetzen. Zu einer solchen Beschlussfassung kann es kommen, wenn der Vorstand die Anpassung nach Ziffer 1 für "nicht vertretbar" hält, er dem Aufsichtsrat vorschlägt, was nach seiner Auffassung stattdessen geschehen soll und es zur gemeinsamen Beschlussfassung kommt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass hier ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vorliegt. Allerdings ist das Initiativrecht des Vorstands rein subjektiv angelegt ("hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 für nicht vertretbar"). Die Ausführungen der Beklagten zur Wirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung zeigen darüber hinaus, dass auch sie von einer weitgehend freien Entscheidungsmöglichkeit ausgeht. So negiert sie die Bedeutung eines wirtschaftlichen Grundes für die Unternehmerentscheidung über die Anpassung der Rente und beharrt darauf, auch ein Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung könne für die Anpassungsentscheidung maßgeblich sein. Das widerspricht diametral der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht für Betriebsrentner, nach der die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers "insbesondere" zu berücksichtigen ist. § 6 Ziffer 3 AB könnte daher dahin ausgelegt werden, dass der Beklagten ein freies Ermessen für die Entscheidung über die Anpassung eingeräumt wird. § 6 Ziffer 3 AB kann jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass lediglich der Vorschlag des Vorstands nach freiem Ermessen getroffen werden kann, die für ein Abweichen von § 6 Ziffer 1 AB notwendige gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat jedoch billigem Ermessen entsprechen muss, da insoweit keine Kriterien genannt sind, die darauf schließen ließen, dass vom Grundsatz des billigen Ermessens abgewichen werden sollte. Nachdem die Beklagte selbst ausdrücklich ausführt, Vorstand und Aufsichtsrat müssten ihre Entscheidung nach billigem Ermessen treffen und hätten das auch getan, ist dieser Auslegung der Vorzug zu geben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen (BAG 23. September 2004, 6 AZR 567/03 - juris). Vergleichbar mit der vertraglichen Anpassungspflicht nach § 6 AB, die ausweislich der Überschrift der Norm eine Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bezweckt, ist die gesetzliche Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG, die dem Risiko der Geldentwertung der Betriebsrenten sachgerecht Rechnung tragen soll und damit ebenfalls die Änderung wirtschaftlicher Daten im Blick hat. Für die Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers ist dessen wirtschaftliche Lage essentiell (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Geht man deshalb davon aus, dass in vergleichbaren Fällen die Interessen des Arbeitgebers insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zu beurteilen sind, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, allein ein Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns reiche aus, um ihr Interesse (an einer Aussetzung der regelmäßigen Anpassung) zu dokumentieren. Die hiernach getroffene Entscheidung der Beklagten entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 2. der Entscheidungsgründe, auf die gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird. Die Beklagte hat nicht ausreichend zu ihrer wirtschaftlichen Situation sondern nur allgemein zum Marktumfeld in der Versicherungsbranche und einige Auswirkungen auf den G.-Konzern vorgetragen und auf das ebenfalls auf den Konzern bezogene Konzept SSY hingewiesen. Zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten gibt es keine Daten. Konsequenterweise fehlen auch Ausführungen dazu, dass gerade eine Anpassung um 0,5 % in den Jahren 2015 und 2016 gerechtfertigt war. Die für die Ausübung des billigen Ermessens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat damit nicht ausreichend für die Wahrung des billigen Ermessens vorgetragen; ihre Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend eine Erhöhungspflicht für die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers angenommen. Nach § 6 Ziffer 1 AB werden "die Gesamtversorgungsbezüge" an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. § 5 Ziffer 1 definiert, was Gesamtversorgungsbezüge sind. Nach § 5 Ziffer 1.6 gehören "Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen" zu den Gesamtversorgungsbezügen dazu. Die VK-Altersrente ist daher Teil der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers iSd. § 6 Ziffer 1 AB. Die Auffassung der Beklagten, es gehe bei jeder Anpassung "immer nur um die Direktzusage, also die Pensionsergänzung", widerspricht dem Wortlaut der genannten Vorschrift. Für eine solche Auslegung finden sich keine Anhaltspunkte. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger beziehe keine "Gesamtversorgungsbezüge", weil in einem von ihr erstellten "Versorgungsbescheid" ein Betrag festgeschrieben worden sei und daneben die Bezüge aus der Versorgungskasse ausgezahlt würden, ist das nicht nachvollziehbar. Falls die Beklagte damit ausdrücken möchte, der Kläger habe keinen Anspruch mehr aus dem Betrieblichen Versorgungswerk, ist unklar, wie der Kläger seine im Arbeitsverhältnis erworbene, unverfallbare Anwartschaft verloren haben sollte. Allein der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beseitigt eine Versorgungsanwartschaft nicht; von einer etwaigen Abfindung (§ 3 BetrAVG) ist nichts bekannt. Das Arbeitsgericht hat die zu zahlenden Beträge auch zutreffend, unter Anwendung von nicht (zu Ungunsten der Beklagten) gerundeten Steigerungsprozentzahlen errechnet. Nachdem der Anspruch des Klägers unmittelbar aus § 6 Ziffer 1 AB folgt, sind Zinsen nicht erst ab Rechtskraft des Urteils zu leisten. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückgewiesen worden. II. Da die Beklagte unterlegen ist, trägt sie die Kosten der Berufung. Die Revision ist für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.11.2016 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die auf künftige Zahlung gerichtete Klage sei nach § 258 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet. Der Kläger könne für die Jahre 2015 und 2016 eine Rentenanpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten verlangen. Die Beklagte könne sich für die geringere Anpassung nicht auf § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmung zum betrieblichen Versorgungswerk (AB) stützen. Diese Bestimmung sei unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat damit seiner aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenz in seiner Substanz begeben habe. Ihm verbleibe lediglich ein Anhörungsrecht, während die Entscheidung selbst ohne jegliche Vorgaben dem Aufsichtsrat und Vorstand übertragen seien. Das Mitbestimmungsrecht folge daraus, dass sich die Anpassungsverpflichtung nicht aus dem Gesetz sondern aus einem Vertrag ergebe. Insoweit bestehe eine Mitbestimmungspflicht bei der Ausgestaltung des Leistungsplans, falls nicht gem. § 16 Abs. 3 BetrAVG ein einheitlicher Prozentsatz vorgesehen sei, durch den das Wertverhältnis der einzelnen Versorgungsversprechen zueinander nicht verändert werde. Daran fehle es vorliegend. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AB seien nicht lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistung beschränkt, sondern betreffe auch die Verteilungsgrundsätze. Denkbar sei insoweit, dass der Betriebsrat vorschlage, finanziell weniger gut gestellte Rentner besonders zu berücksichtigen. Aus der Unwirksamkeit der genannten Regelung folge nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmungen, vielmehr seien die übrigen Regelungen weiter sinnvoll und praktikabel. Insbesondere lasse sich aus § 6 Ziffer 1 AB die Rentenanpassung zweifelsfrei ermitteln. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche zudem nicht billigem Ermessen. Bereits die Entscheidung, von der Regelanpassung abzuweichen, wie auch die konkrete Anpassungsentscheidung auf 0,5 % entsprächen nicht billigem Ermessen und seien daher unverbindlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Soweit sich die Beklagte auf ein schwieriges Marktumfeld, insbesondere die historisch niedrige Zinsphase, das Umstrukturierungskonzept SSY und das hohe Versorgungsniveau des Klägers in Verbindung mit dem absolut gesehen geringen Einschnitt für den Kläger berufe, sei unklar, wie sich hieraus konkret die Unvertretbarkeit der Anpassung entsprechend der vorgegebenen Rentenentwicklung ergebe. Nach der Stellungnahme der Betriebsräte habe die Beklagte im Jahr 2014 ein herausragendes Geschäftsergebnis erwirtschaftet. Auch das gerade nur 0,5 % angemessen seien, erschließe sich nicht. Bringe der Leistungsverpflichtete aber keinen konkreten Vortrag zum billigen Ermessen, sei die Festsetzung unverbindlich und habe nun durch Urteil zu erfolgen. Da nicht festgestellt werden könne, dass die vertragliche Anpassung unvertretbar sei, bleibe es bei der Vorschrift des § 6 Ziffer 1 AB. Die Beklagte habe daher die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2015 um 2,1 % und im Jahr 2016 um 4,25 % zu erhöhen. Die Anpassungspflicht erstrecke sich auch auf die VK-Altersrente. Denn die Parteien hätten im Aufhebungsvertrag auf § 6 AB verwiesen und damit gerade keine abweichende Regelung getroffen. Nach der genannten Vorschrift seien die "Gesamtversorgungsbezüge" anzupassen, dies seien beim Kläger die im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Rente plus die VK-Altersrente. Im Übrigen sei fraglich, ob die Beklagte sich auf eine von den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks abweichende (für den Kläger ungünstigere) Regelung berufen könne. Zinsen seien bereits ab Rechtskraft zu leisten, da der Anspruch des Klägers direkt aus § 6 Ziffer 1 AB folge. Das Urteil ist der Beklagten am 19.12.2016 zugestellt worden. Mit ihrer am 17.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und innerhalb der bis 20.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.04.2017 ausgeführten Berufung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht sei von einer unzutreffenden Grundannahme ausgegangen, soweit es die Regelung des § 6 Ziffer 3 AB für unwirksam halte. Ein unzulässiger Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht liege nicht vor, weil die Entscheidung zur Rentenanpassung schon keinem Mitbestimmungsrecht unterliege. Ebenso wie die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG mitbestimmungsfrei seien, gelte dies für die vertragliche Anpassung einer Betriebsrente. Bereits wegen eines drohenden Interessenkonflikts könne der Betriebsrat nicht für Rentner zuständig sein. Soweit die Verteilungsstruktur der Finanzmittel innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, seien die Verteilungsgrundsätze durch die Anpassungsentscheidung der Beklagten gerade nicht berührt. Diese habe ausschließlich die Höhe der Rentenanpassung zum Gegenstand gehabt und gerade nicht den Verteilungsschlüssel oder den Leistungsplan. Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine Änderung der Verteilungsgrundsätze dahingehend vorgenommen werden könnte, das bestimmte Gruppen von Rentnern besonders berücksichtigt würden, mache die Klausel nicht unwirksam. Die Gleichbehandlung der Rentner sei in den Regelungen des BVW ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis sei die Vorschrift des § 6 Ziffer 3 AB stets als Grundlage für eine gleichmäßige Anpassung für sämtliche Betriebsrentner angewandt worden. Im Übrigen sei die Vorschrift auch der Auslegung zugänglich. Insoweit verdeutliche die Systematik der Regelung, dass gerade die gleichmäßige Anpassung vorgesehen und ursprünglich mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Beklagte durch § 6 Ziffer 3 AB nicht der gesetzlichen Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG entledigen könne, verdeutliche, dass die Formulierung "was geschehen soll" keine uferlose Anpassungsfreiheit eröffne. § 6 Ziffer 3 AB betreffe daher nicht die Leistungsverteilung. Auch bei einer theoretischen Annahme, dass die Anpassungsentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat die Verteilungsgrundsätze berühre, sei dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Festlegung des Inhalts der Ausführungsbestimmungen vollständig Rechnung getragen worden. Die Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 03. Dezember 1991 - GS 1/90 - und vom 22. September 1992 - 1 AZR 405/90 -. Da der Arbeitgeber nicht durch das Mitbestimmungsverfahren zu zusätzlichen Leistungen gezwungen werden könne, sei es auch mitbestimmungsfrei, ob er die Erbringung der Leistung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stelle. Dann müssten aber Entscheidungen, die unter wesentlich strengeren Voraussetzungen vom Arbeitgeber getroffen würden, erst recht mitbestimmungsfrei sein. § 6 Ziffer 3 AB sei auch ansonsten wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Begriff "vertretbar" sei dahingehend auszulegen, dass die Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei, die Abweichung von der geregelten Anpassung somit einen sachlichen Grund voraussetze, welcher die wiederstreitenden Interessen der Beklagten und der Betriebsrentner berücksichtige. Die getroffenen Entscheidungen seien auch formell und materiell rechtmäßig. So seien insbesondere die formalen Voraussetzungen nach § 6 Ziffer 3 AB erfüllt. Materiell seien die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen, da kein Eingriff in laufende Leistungen vorliege. Im Übrigen sei die getroffene Entscheidung selbst dann gerechtfertigt, wenn man sie nicht als Ausübung billigen Ermessens sondern als Eingriff bewerten würde. Die Beklagte meint, ein sachlicher Grund müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund sein, sondern könne auch im Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Ein solches Konzept existiere mit dem dargestellten Konzept SSY des G.-Konzerns. In dieses füge sich die getroffene Anpassungsentscheidung ein, sie sei willkürfrei. Dass die Entscheidung billigem Ermessen entspreche, ergebe sich daraus, dass dem SSY-Konzept Sachgründe zugrunde lägen, auf die jeder vernünftige Unternehmer reagieren müsse. Zwar ließen sich die negativen Auswirkungen des geschilderten schwierigen Marktumfelds noch nicht konkret beziffern, dennoch sei jetzt eine Reaktion erforderlich. Insoweit seien Einsparungen von 160 bis 190 Millionen jährlich avisiert, die Anpassungsentscheidung trage dazu durch geringere Auszahlungen und Rückstellungen erheblich bei. Die Beklagte meint, die Interessen des Klägers seien gering zu bewerten, weil ein Teuerungsausgleich stattgefunden habe und der Kläger von der Aushöhlung seiner Rente geschützt sei. Die Beklagte meint, es sei maßgeblich, dass das Versorgungsniveau der Betriebsrentner jetzt schon hoch sei, insbesondere höher als bei anderen Versorgungsempfängern in anderen Versorgungswerken. Die geforderte Anpassung wäre wiederum höher als die anderer Versorgungswerke. Entsprechendes gelte für das Jahr 2016. Die Beklagte meint, sie müsse jedenfalls nicht die "Gesamtversorgung" erhöhen, sondern allenfalls die Pensionsergänzung. Die Zahlungen der Versorgungskasse unterlägen ansonsten einer doppelten Anpassung, was nicht gewollt sei. Der Kläger beziehe auch keine Gesamtversorgungsbezüge sondern monatlich einen festgelegten Pensionsergänzungsbetrag, welcher der Anpassungsprüfung nach § 6 AB unterliege und zudem monatliche Zahlungen der Versorgungskasse, die im Wege der Überschussbeteiligung angepasst würden. Allein durch die Inbezugnahme der Anpassungsvorschriften des BVW würden diese separaten Leistungszusagen nicht zu einer Gesamtversorgung im Sinn eines einheitlichen Anspruchs. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht unzutreffend gerundete Prozentsätze angewandt. Zinsen schulde die Beklagte jedenfalls erst ab Rechtskraft des Urteils. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 - 23 Ca 3079/16 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und er meint, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats, weil § 6 AB auch Verteilungsgrundsätze betreffe. Im Übrigen habe die Beklagte die Verteilungsgrundsätze geändert, weil sie anders als in früheren Jahren nicht nur die Pensionsergänzung sondern auch die Kassenleistung nicht angepasst habe. Berufe sich die Beklagte wie im vorliegenden Fall auf eine weitgehende Freiheit bei der Anpassungsentscheidung, werde das Mitbestimmungsrecht ausgehöhlt. Soweit die Beklagte argumentiere, sie könne durch das Mitbestimmungsrecht nicht zu zusätzlichen Leistungen gezwungen werden, sei maßgeblich, dass die Beklagte bereits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Mittel zur Verfügung gestellt habe und Ansprüche der Rentner über das gesetzliche Maß hinaus begründet habe. Der Kläger meint, § 6 AB sei auch deshalb unwirksam, weil die Klausel unbestimmt sei, darüber hinaus entspreche sich nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weil der Änderungsvorbehalt in § 6 Ziffer 3 AB schrankenlos und nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei. Der Kläger bestreitet, dass die formellen Voraussetzungen für eine abweichende Anpassungsentscheidung vorlägen. Insbesondere bestreitet er einen Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrats und die Information von Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat. Die Anpassungsentscheidung entspreche nicht billigem Ermessen. Er behauptet, bei der Unterzeichnung der Gesamtbetriebsvereinbarung seien die Betriebspartner davon ausgegangen, dass nur eine entsprechende wirtschaftliche Lage und die Gefährdung des Bestands der Beklagten eine abweichende Anpassungsentscheidung zulasse. Dass nahezu jeder Sachverhalt die Beklagte zur Abweichung ermächtige, hätten die Betriebspartner nicht gewollt. Der Kläger bemängelt, dass die Beklagte weiterhin keinen Vortrag dazu halte, inwiefern die nicht erfolgte Rentenerhöhung Einfluss auf ihre Situation habe. Tatsächlich liege keine gravierende Veränderung der wirtschaftlichen Unternehmensdaten vor, nicht einmal die Beklagte berufe sich hierauf. Vielmehr hätten die G.-Versicherungen herausragende Geschäftsergebnisse erzielt und zwar in den Jahren 2014 bis 2016. In Wirklichkeit erstrebe die Beklagte lediglich eine Gewinnmaximierung. Soweit die Beklagte darauf abhebe, dass "jeder seinen Beitrag leisten müsse" hätten die aktiven Beschäftigten gerade keine Einschränkungen in Form von ausbleibenden Lohnerhöhungen oder sonstigen finanziellen Einbußen oder betriebsbedingten Kündigungen hinnehmen müssen. Der Kläger meint, die (bestrittene) bessere Versorgung der Betriebsrentner der Beklagten gegenüber anderen sei unerheblich. Das BVW (Betriebliches Versorgungswerk) sehe auch keine Begrenzung der Betriebsrente auf Grund einer Erreichung des Rentenniveaus vor. Der Kläger bestreitet, dass seine Versorgungsbezüge auf einen Betrag von 2.235,43 € festgeschrieben worden seien und das der in der Frühpensionierung vereinbarte Betrag höher sei als der sich bei Berechnung nach dem BVW ergebende Betrag. Eine Besserstellung im Hinblick auf die Pensionsergänzung sei in den Verhandlungen über die Frühpensionierungsvereinbarung nicht angesprochen worden. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass sich an seiner Altersversorgung durch den Frühpensionierungsvertrag nichts ändere. Im Übrigen wären nachteilige Änderungen auch unzulässig. Der Kläger sei direkt anspruchsberechtigt nach dem BVW. Der Kläger meint, sein Anspruch sei auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung gerechtfertigt. Bis 2015 habe sich die Beklagte stets an § 6 Abs. 3 AB gehalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.