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Beschluss

8 Ta 1/25

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0703.8TA1.25.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung zur Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG ist, dass der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen und damit auch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG so schlüssig darlegt, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ausgehend von seinem Vortrag möglich ist. 2. Arbeitsvertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich nicht auf konkrete Informationen beziehen, sondern nur allgemein zur Verschwiegenheit über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verpflichten, sind nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 3. Nach § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen und die allgemeine während des Arbeitsverhältnisses bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 4. Einzelfallentscheidung zur Bewertung von technischen Schutzmaßnahmen als ausreichende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG (hier: verneint).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart (Kammern Ludwigsburg) vom 26. Juli 2023 - 12 Ca 806/21 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung zur Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG ist, dass der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen und damit auch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG so schlüssig darlegt, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ausgehend von seinem Vortrag möglich ist. 2. Arbeitsvertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich nicht auf konkrete Informationen beziehen, sondern nur allgemein zur Verschwiegenheit über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verpflichten, sind nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 3. Nach § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen und die allgemeine während des Arbeitsverhältnisses bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 4. Einzelfallentscheidung zur Bewertung von technischen Schutzmaßnahmen als ausreichende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG (hier: verneint). 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart (Kammern Ludwigsburg) vom 26. Juli 2023 - 12 Ca 806/21 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1. des Beschwerdeverfahrens, zugleich Klägerin in der Hauptsache (nachfolgend nur: Klägerin), begehrt mit ihrer sofortigen Beschwerde die vom Arbeitsgericht versagte Einstufung von Konstruktionszeichnungen und die Beschreibung eines Excel-Angebotskalkulationstools als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 Abs. 1 GeschGehG. Mit der vor dem Landgericht Heilbronn erhobenen Klage vom 31. Juli 2020 verlangt die Klägerin in der Hauptsache von den Beklagten (Beteiligte zu 2. und 3. des Beschwerdeverfahrens) Unterlassung von behaupteten wettbewerbswidrigen Handlungen, Vernichtung von Unterlagen sowie Auskunft und Schadensersatz. Die Klägerin entwickelt und stellt unter anderem XY-anlagen her und beschäftigte Stand März 2023 36 Mitarbeiter. Die Konstruktionsabteilung der Klägerin umfasst ca. 5 bis 8 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2. des Beschwerdeverfahrens ist der Beklagte zu 1. des Hauptsacheverfahrens (nachfolgend nur: Beklagte zu 1.). Er war vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2017 bei der Klägerin beschäftigt, seit dem 1. Januar 2005 als Vertriebsingenieur. In dieser Funktion war er insbesondere auch mit der Akquisition und technischen Beratung von Kunden von XY-anlagen, auch vor Ort, und der Erstellung und Kalkulation von Angeboten, Konzepten und Lösungen befasst. In den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Arbeitsverträgen vom 21. Dezember 2002 und 30. Dezember 2004 lautet es auszugsweise: „9. Schweigepflicht 9.1. Der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) verpflichtet sich, alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm (ihr) während seiner (ihrer) Tätigkeit bekannt werden, auch nach seinem (ihrem) Ausscheiden aus der Firma, geheimzuhalten. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch insbesondere bezüglich das Datenschutzes. 9.2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche betrieblichen Unterlagen und persönlichen Aufzeichnungen, die mit der Tätigkeit bei der Firma zusammenhängen, ohne Aufforderung dem Arbeitgeber zu übergeben und dürfen danach auch auszugsweise (besonders Adressen- und Kundenlisten) nicht verwendet oder 3. zugänglich gemacht werden.“ Die Beteiligte zu 3. des Beschwerdeverfahrens ist die Beklagte zu 2. des Hauptsacheverfahrens (nachfolgend nur: Beklagte zu 2.), die kurz nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gegründet wurde. Sie bietet ebenfalls Lösungen im Bereich der X-prozesse, insbesondere bei der Planung und Fertigstellung von XY-anlagen, außerdem … Z-anlagen … an. Der Beklagte zu 1. ist geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 2. Die Klägerin beschäftigte unter anderem auch Herrn M. als Konstrukteur und Projektleiter vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2018. Der Arbeitsvertrag des Herrn M. vom 17. Juli 2013 enthält unter Nr. 9 eine identische Regelung zur Schweigepflicht wie der oben auszugsweise zitierte Arbeitsvertrag des Beklagten zu 1. Zudem beschäftigte die Klägerin unter anderem auch Herrn D. als Konstrukteur. In seinem Arbeitsvertrag vom 23. September 2010 lautet es auszugsweise: „§ 7 Verschwiegenheitspflicht 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannten geschäftlichen oder betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, gegenüber Betriebsfremden sowie mit den Angelegenheiten nicht befassten Betriebsangehörigen striktes Stillschweigen zu bewahren. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus zum Stillschweigen über den Inhalt dieses Arbeitsvertrages verpflichtet. 2. Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.“ Die D. L.- und T. GmbH war in den Jahren 2012 bis 2017 Lieferant der Klägerin für Z-anlagen und bis zur Abtrennung des Rechtsstreits insoweit mit Beschluss vom 21. Juni 2021 weitere Beklagte des Verfahrens. Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin, insbesondere die hier gegenständlichen Konstruktionszeichnungen und ein Excel-Kalkulationstool zur Ermittlung von Angebotspreisen der Klägerin, verwenden. Der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin Herr M. habe jedenfalls in dem Zeitraum April 2018 bis April 2019 mit Wissen des und in Absprache mit dem Beklagten zu 1. technische Zeichnungen und sonstige Konstruktionsunterlagen aus dem Fundus der Klägerin den Beklagten zur Verfügung gestellt bzw. mit Zeichnungen der Klägerin identische Zeichnungen für diese erstellt. Diese würden von den Beklagten im Geschäftsverkehr mit der Absicht, Geschäfte zu schließen genutzt bzw. Aufträgen zu Grunde gelegt. Die Beklagten würden das Excel- Angebotskalkulationstool der Klägerin verwenden, um gegenüber Wettbewerbern bessere Angebote unterbreiten zu können. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 beantragte die Klägerin die in den Anlagen K17, 21a, 22a, 23a, 24a, 24b, 25a, 26a, 27a, 28a, 29a und Anlagen K11, 12 14, 15, 16, 17, 19, 21b, 22b, 22c, 22d, 22e, 22f, 22g, 22h, 22i, 22j, 22k, 22l, 22m, 23b, 23c, 24c, 24d, 25b, 26b, 27b, 27c, 27d, 28b, 29b, 41a, 41b, 41c enthaltenen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die genannten Anlagen enthalten von der Klägerin und den Beklagten erstellte Konstruktionszeichnungen. Das Landgericht Heilbronn hat dem Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2020 mit Beschluss vom 31. März 2021 stattgegeben (vgl. zum näheren Inhalt des Beschlusses die Seiten 1071 ff. der erstinstanzlichen Akte). Zur Begründung hat das Landgericht Heilbronn unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei den gegenständlichen Unterlagen um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG handeln könne. Sie seien Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Klägerin gewesen. Die Unterlagen seien nicht ohne Weiteres zugänglich, nachdem glaubhaft gemacht worden sei, dass die Firmen intern auf einem gesicherten Laufwerk gespeichert seien. Unerheblich sei, wer firmenintern Zugriff auf das gesicherte Laufwerk habe. Denn eine entsprechende Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter ergebe sich bereits aus den jeweiligen Arbeitsverträgen. Der Beschluss wurde der Klägerseite am 31. März 2021 und den Beklagten zu 1. und 2. am 6. April 2021 zugestellt. Nach Rüge der Rechtswegzuständigkeit und Anhörung der Parteien hat das Landgericht Heilbronn mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Juni 2021 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 hat die Klägerin zusätzlich beantragt, die in den Anlagen K64; K69, K70, K73, K76, K83, K84, K89a, K89b, K89c, K89d, K89e, K89f, K89g, K89h, K89i, K89j, K89k, K89l, K89m, K89n, K89o, K90, K91a, K91b, K91c, K91d, K91e, K92a, K92b, K93a, K93b, K93c, K93d, K94a, K94b, K94c, K94d, K94e, K94f, K94g, K95a, K95b, K98, K100 enthaltenen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Bei der Anlage K 100 handelt es sich um die Beschreibung des oben genannten Excel-Kalkulationstool der Klägerin. Bei den übrigen Anlagen handelt es sich um Konstruktionszeichnungen der Klägerin bzw. um solche, von denen die Klägerin meint, dass sie Konstruktionszeichnungen der Klägerin plagiiiert hätten. Zur Begründung ihres Antrags vom 26. Januar 2022 hat die Klägerin im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Auch die Beschreibung des Excel-Kalkulationstools sei ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG. Die Klägerin hat zuletzt vorgetragen, bei den gegenständlichen Konstruktionszeichnungen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin iSv. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Dies gelte auch für die von der Beklagten erstellten Konstruktionszeichnungen, da in diese die Zeichnungen der Klägerin lediglich „einkopiert“ bzw. eingefügt seien. Die Konstruktionszeichnungen seien das Ergebnis ihrer jahrelangen Entwicklungs- und Optimierungsarbeit und besäßen als technische Grundlage ihrer Produkte erheblichen wirtschaftlichen Wert. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, vor allem auch gegenüber Mitbewerbern, die sich durch die Kenntnis erheblichen Entwicklungsaufwand ersparten. Alleinstellungsmerkmale der Klägerin würden dadurch verwässert werden. Die Klägerin habe angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG getroffen. Sie habe die Informationen aktiv, beispielsweise durch entsprechende Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter, geschützt und ihre Angestellten mündlich auf den Geheimhaltungscharakter der „Formationen“ hingewiesen. Der Beklagte zu 1. sei beispielsweise im Rahmen seiner Einstellung auf den Geheimhaltungscharakter der „Formationen“ hingewiesen worden. Die Klägerin habe auch diverse technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen, um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen zu schützen. So seien alle Konstruktionszeichnungen der Klägerin auf einem von ihr betriebenen Server im Firmengebäude abgelegt. Der Serverschrank sei abgeschlossen und somit dem Zugriff Dritter entzogen. Auf Cloud-Lösungen habe die Beklagte bewusst aus IT-Sicherheitsgründen verzichtet. Die Konstruktionsunterlagen seien auf dem Laufwerk „T“ gespeichert, auf das nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung zugriffsberechtigt seien. Die Zugriffsberechtigung sei an den Windows-User-Account der jeweiligen Mitarbeiter geknüpft. Jeder Computer sei mit einem Benutzerpasswort versehen, wobei jeder Nutzer für seinen Account ein eigenes, individuelles Passwort vergäbe. Da die Klägerin für die Konstruktionsprogramme Lizenzen miete, habe sie stets Kenntnis davon, welcher Benutzer mit welchem Computer Zeichnungen einsehen und bearbeiten könne. Den Mitarbeitern sei es nicht gestattet, betriebsinternen Informationen auf einem privaten Datenträger zu sichern. In den Fällen, in denen betriebsinternen Informationen an Kunden weitergegeben würden, würden USB-Sticks verwendet, die von der Geschäftsleitung ausgegeben würden. Dass es sich bei den Konstruktionsunterlagen um Geschäftsgeheimnisse handelt, ergebe sich auch aus einem jeweiligen Hinweis am unteren rechten Eck mit dem Inhalt „Für diese Zeichnung behalten wir uns alle Rechte vor gem. DIN 34“. Die Beklagten meinen, bei den Konstruktionsplänen der Klägerin handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG. Die Konstruktionspläne würden lediglich oberflächlich gesichert. Bei der Klägerin seien eine Vielzahl von Personen, insbesondere Konstrukteure, befugt gewesen, die Konstruktionszeichnungen einzusehen bzw. hätten den Zugriff auf das relevante Laufwerk gehabt. Die genannten Zeichnungen hätten zudem keinen wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin habe der D. L.- und T. GmbH in den Jahren 2012 bis 2017 Konstruktionszeichnungen – auch mit Maßangaben – übermittelt ohne eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihr abgeschlossen oder nur angesprochen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 14. März 2023 nahm die Klägerin auf ihre Anträge aus der Klageschrift vom 31. Juli 2020 in der Sache sowie ihre Geheimhaltungsschutzanträge gemäß Schriftsätzen vom 30. Dezember 2020 sowie vom 26. Januar 2022 Bezug. Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 hat das Arbeitsgericht nicht nur den Antrag vom 26. Januar 2022, sondern auch den Antrag vom 30. Dezember 2020, dem das Landgericht Heilbronn bereits stattgegeben hatte, zurückgewiesen (vgl. zum näheren Inhalt die Seiten 2694 ff. der erstinstanzlichen Akte). Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, die Klägerin habe angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere vor dem Hintergrund des von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen Entwendens der Unterlagen durch Herrn M. und des Verlustes umsatzprächtiger Projekte ab August 2017. Die Klägerin hätte Veranlassung gehabt, Nachforschungen wegen der nicht abgeschlossenen Projekte anzustellen und ihre Geheimhaltungsmaßnahmen nachzuschärfen. Selbst bei Annahme von Geschäftsgeheimnissen käme unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen beider Seiten eine Einstufung der bezeichneten Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts nicht in Betracht. Folge der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig wäre für die Beklagten, dass sie ihre eigenen Unterlagen nicht mehr nutzen könnten. Die Klägerin habe aber konkrete Verletzungshandlung, die der Beklagten zugeordnet werden könnten nicht dargelegt. Die bloß denkbare Möglichkeit einer Rechtsverletzung von dritter Seite und Weitergabe an die Beklagten sei nicht hinreichend, um einen tiefgreifenden Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beklagten vorzunehmen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 27. Juli 2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 21. August 2023. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter anderem geltend, dass es für die Annahme von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen und die Einstufung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse nicht darauf ankomme, inwiefern Herr M. die Unterlagen rechtswidrigen entwendet haben könnte. Die Klägerin habe zudem dargelegt, wie die genannten Personen die Unterlagen zu Unrecht erlangt hätten, was weiter ausgeführt wird. Dass die Klägerin erst Nachforschungen Anfang 2020 angestellt habe, spiele für die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig ebenfalls keine Rolle. Die Klägerin sei bis zur Kenntniserlangung von den missbräuchlichen Handlungen der Beklagten Anfang 2020 davon ausgegangen, dass ihre Aufträge an die Konkurrenz wie im Wettbewerb üblich verloren gegangen seien. Die Klägerin habe alles Erforderliche getan, um ihre Geschäftsgeheimnisse vor etwaigen Missbräuchen zu schützen. Das Gericht erläutere auch nicht, welche Maßnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen. Das Ermessen des Gerichts sei auf Null reduziert, wenn glaubhaft gemacht sei, dass es sich bei den in das Verfahren eingebrachten Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelte. Ausreichend sei zudem im Rahmen des § 16 GeschGehG ein „angebliches Geschäftsgeheimnis“. Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und am selben Tage beschlossen, der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abzuhelfen und sie dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vorzulegen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 5. März 2024 (vgl. zum näheren Inhalt die Seiten 2759 ff. der erstinstanzlichen Akte) führte das Arbeitsgericht zusammenfassend aus, dass auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden sei, dass die gegenständlichen Informationen hinreichend gesichert worden seien. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Klägerin Berufung mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 ein. Die sofortige Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht (erst) am 31. Januar 2025 zugeleitet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin begehrte Einstufung der von ihr in den genannten Anlagen enthaltenden Informationen abgelehnt. Die Klägerin ist insoweit nicht Inhaberin eines Geschäftsgeheimnisses iSv. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin fehlt es jedenfalls an „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin, die sich gegen die ablehnende Entscheidung ihres Antrags auf Anordnung einer Maßnahme nach § 16 Abs. 1 GeschGehG richtet, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrags vom 30. Dezember 2020. Allerdings hatte das Landgericht Heilbronn bereits über diesen Antrag entschieden und ihm stattgegeben, was vermutlich von den Parteien und dem Arbeitsgericht übersehen worden ist (zur Fortwirkung des Beschlusses trotz Rechtswegverweisung vgl. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG; Prütting/Gehrlein/Zirzlaff ZPO 16. Aufl. § 17b GVG Rn. 1; Stein/Jacobs, 23. Aufl. GVG § 17b Rn. 4). Soweit das Arbeitsgericht dann auf „Antrag der Klägerin“ über die Einstufung der Konstruktionszeichnungen im Rahmen des Antrags vom 30. Dezember 2020 als geheimhaltungsbedürftig entschieden hatte und die Geheimhaltungsbedürftigkeit ablehnte, hat es in der Sache gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG zulässigerweise von Amts wegen (vgl. Köhler/Feddersen/Alexander 43. Aufl. GeschGehG § 20 Rn. 12; Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht GeschGehG § 20 Rn. 11) die ursprüngliche Einstufung des Landgerichts Heilbronn aufgehoben. Gegen diese, bewusste oder unbewusste, Aufhebungsentscheidung bzw. Zurückweisung des Antrags ist die sofortige Beschwerde gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 ZPO statthaft (vgl. zur Aufhebungsentscheidung Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus 2. Aufl. GeschGehG § 20 Rn. 19; Pichlmaier/Oldekop/Hoppe in Hoppe/Oldekop Geschäftsgeheimnisse 2. Aufl. Kap. 3 Rn. 168). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist nicht Inhaberin eines Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin fehlt es jedenfalls an „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG. a. Nach § 16 GeschGehG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise nur als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Ein Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne erfordert nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG, dass die fragliche Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Rechteinhaber ist. Das Merkmal „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist konstitutiv für den Geschäftsgeheimnisbegriff (Pichlmaier/Oldekop/Hoppe in Hoppe/Oldekop Geschäftsgeheimnisse 2. Aufl. Kap. 1 Rn. 104). Es bedarf aktiver Schutzmaßnahmen (LAG Düsseldorf 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20 – juris Rn. 116), ein bloßer Geheimhaltungswille genügt nicht (Apel/Huber BB 2024, 2755, 2757 mwN). Geheimhaltungsmaßnahmen sind alle Mittel, die geeignet und bestimmt sind, eine unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der geheimen Informationen zu verhindern oder zu erschweren. Die Schutzmaßnahmen können unter anderem organisatorischer, technischer oder rechtlicher Natur sein (LAG Baden-Württemberg 22. September 2023 – 7 Ta 1/22 – juris Rn. 10 mwN). Die zu ergreifenden Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab (BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – Rn. 25). Der Maßstab, an dem die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen gemessen werden muss, ist ein objektiver. Nicht erforderlich ist allerdings ein optimaler Schutz (LAG Baden-Württemberg 18. August 2021 – 4 SaGa 1/21 – juris Rn. 33). b. Nach § 20 Abs. 3 GeschGehG ist glaubhaft zu machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Diese Vorschrift steht in einem gewissen Widerspruch zu § 16 Abs. 1 GeschGehG, der eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig auch dann vorsieht, wenn die streitgegenständlichen Informationen ein Geschäftsgeheimnis „sein können“. Ein gewisser Widerspruch besteht auch zur Richtlinie (EU) 2016/943, dessen Umsetzung das GeschGehG dient. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 genießt auch ein „angebliches Geschäftsgeheimnis“ verfahrensrechtlichen Schutz. Unzweifelhaft sind jedoch die prozessualen Anforderungen nach nationalem sowie unionsrechtlichem Verständnis gegenüber einem Vollbeweis im Einstufungsverfahren nach § 16 Abs. 1 GeschGehG vermindert (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus 2. Aufl. GeschGehG § 16 Rn. 24). Dies bedeutet zunächst, dass das Beweismaß gegenüber einem Vollbeweis reduziert ist. Ob dies dazu führt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines (möglichen) Geschäftsgeheimnisses genügt, aber auch erforderlich ist (so eine weit verbreitete Auffassung, stellvertretend BeckOK GeschGehG/Gregor Stand 15. September 2024 § 16 Rn. 27 mwN), wie regelmäßig bei Vorschriften des nationalen Rechts, die eine Glaubhaftungsmachung vorsehen, kann bezweifelt werden. Soweit Vorschriften auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung verweisen, ist im Einzelfall zu bestimmen, welches Maß an Wahrscheinlichkeit zu fordern ist (vgl. BGH 4. April 2023 – KZR 20/21 – Rn. 50 ff.). Die Formulierung der Richtlinie („angebliches“ Geschäftsgeheimnis) deutet auf einen großzügigeren Maßstab hin (vgl. Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus, 2. Aufl., GeschGehG § 20 Rn. 25; Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. GeschGehG § 16 Rn. 33). Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses gestellt werden müssen. Trotz des Wortlauts des 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943, der nur von einem „angeblichen“ Geschäftsgeheimnis spricht, genügt die bloße Behauptung eines Geschäftsgeheimnisses nicht, um Schutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 GeschGehG anordnen zu können (vgl. Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus, 2. Aufl. GeschGehG § 16 Rn. 23). Denn Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht den Gerichten nur aufgrund eines „ordnungsgemäß begründeten Antrags“ die Einstufung von Dokumenten als vertraulich (Kalbfus WRP 2019, 692, 699). Zu fordern ist daher jedenfall, dass der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen und damit auch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG so schlüssig darlegen muss, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ausgehend von seinem Vortrag möglich ist. c. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin angesichts des von ihr behaupteten Werts der streitgegenständlichen Informationen keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ dargelegt, die auf ein Geschäftsgeheimnis schließen lassen könnten. Die Klägerin hat zwar diverse Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG ergriffen. Diese sind jedoch unzureichend. aa. Soweit die Klägerin auf die zwischen ihr und ihren Arbeitnehmern vereinbarten arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten verweist, sind diese von vorneherein nicht geeignet, „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu begründen. Die vorgelegten Arbeitsverträge des Beklagten zu 1. und des ehemaligen Mitarbeiters M. erwähnen nicht einmal Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Rahmen der Schweigepflichtsregelung, sondern sprechen nur unbestimmt von betrieblichen Angelegenheiten, die geheim zu halten sind. Es fehlt jeder Bezug zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses, auch nicht im Sinne des Rechts vor Geltung des GeschGehG. Ließe man eine solche Regelung ausreichen, würde § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG seines Inhalts und Zwecks entleert (LAG Düsseldorf 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20 – juris Rn. 116). Solche Regelungen erfüllen nicht die Funktion, den Verpflichteten konkret zur besonderen Vorsicht und zum Schutz der vertraulichen Informationen anzuhalten (vgl. Köhler/Feddersen/Alexander 43. Aufl. GeschGehG § 2 Rn. 61c und Hoppe/Momtschilow/Lodemann/Tholuck in Hoppe/Oldekop Geschäftsgeheimnisse 2. Aufl. Kap. 1 Rn. 201, jeweils mwN). Das Gebot der Transparenz erfordert es, dass zu schützende Informationen konkret bezeichnet werden müssen (vgl. LG Hamburg 13. Juli 2023 – 327 O 69/22 – juris Rn. 104; BeckOK GeschGehG/Fuhlrott Stand 1. März 2025 § 2 Rn. 53; Fuhlrott/Fischer NZA 2022, 809, 812 f.; Pichlmaier/Oldekop/Hoppe in Hoppe/Oldekop Geschäftsgeheimnisse 2. Aufl. Kap. 1 Rn. 105). Entsprechendes gilt für die Regelung im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters D.. Auch hier ist unklar, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse klassifiziert sein könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat es jüngst auch revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass im Rahmen von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ gefordert wurde, dass sich Verschwiegenheitsverpflichten auf konkrete Informationen beziehen müssen (BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – Rn. 27). Auf die von der Klägerin jeweils vereinbarte nachvertragliche Verschwiegenheit hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten bzw. Geschäftsgeheimnisse kann sich die Klägerin zudem auch deswegen nicht berufen, weil diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. zu inhaltsgleichen „Catch-all“-Regelungen BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – Rn. 32 ff.). Soweit vertreten wird, auch unwirksame Vertragsbestimmungen könnten wegen der „psychologischen Hürde“ einen Beitrag zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen leisten, zumal die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen seien („faktische Warnfunktion“, vgl. OLG Schleswig-Holstein 28. April 2022 – 6 U 39/21 – juris Rn. 102; Leistner WRP 2021, 835, 843; vgl. zum Problemkreis auch Köhler/Feddersen/Alexander 43. Aufl. GeschGehG § 2 Rn. 61d), wird bereits verkannt, dass ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen ist. Eine objektiv unwirksame Verschwiegenheitsverpflichtung ist ohne Rechtsfolge und kann bei objektiver Betrachtung einen potentiellen Verletzter von vorneherein nicht abhalten, die streitgegenständlichen Informationen im Sinne des GeschGehG zu verwenden. bb. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die allgemeine Nebenpflicht des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Verschwiegenheit gemäß § 241 Abs. 2 BGB berufen (vermittelnd etwa Köhler/Feddersen/Alexander 43. Aufl. GeschGehG § 2 Rn. 61e: allgemeine Nebenpflicht könne ergänzend berücksichtigt werden, etwa bei unbestimmten Geheimhaltungsverpflichtungen). Grundsätzlich kann § 241 Abs. 2 BGB zwar auch die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen begründen (BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – Rn. 42 mwN). Zutreffend ist weiter, dass sich ein Arbeitgeber grundsätzlich darauf verlassen kann, dass sich sein Arbeitnehmer loyal verhält. Für die Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis ist dies jedoch unerheblich. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG fordert aktive Geheimhaltungsmaßnahmen. Anderenfalls wäre auch nicht bestimmbar, welche Informationen der Arbeitgeber als Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Abs. 1 GeschGehG ansieht und welche nicht. Dies ist jedoch erforderlich, um dem Gebot der Transparenz zu genügen und den Arbeitnehmer entsprechend zu warnen. cc. Auch die technischen Sicherungsmaßnahmen sind angesichts des von der Klägerin behaupteten Werts der streitgegenständlichen Informationen („Schäden in Millionenhöhe“) unzureichend. Das von der Klägerin dargelegte Schutzniveau bewegt sich deutlich am unteren Ende des technisch Machbaren. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, der Klägerin die Maßnahmen zu nennen, die letzten Endes zur Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis führen könnten (vgl. zu möglichen technischen Zugangshürden etwa BeckOK GeschGehG/Fuhlrott Stand 1. März 2025 § 2 Rn. 35 ff. sowie Hoppe/Momtschilow/Lodemann/Tholuck in Hoppe/Oldekop Geschäftsgeheimnisse 2. Aufl. Kap. 1 Rn. 182). Zu bewerten sind die von der Klägerin getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin den Zugang zu den Konstruktionszeichnungen insoweit beschränkt, als dass nur Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung Zugriff auf diese Dateien haben, also solche, die Zugriff auf diese Dateien haben müssen, um ihre Arbeit verrichten zu können („need to know“-Prinizp). Auch hat die Klägerin insoweit ihre Daten geschützt, als sie physisch den Zugriff auf den Server durch Verschließen des Serverraumes erschwert und es den Mitarbeitern verboten hat, Dateien auf private Datenträger zu speichern. Angesichts des von der Klägerin behaupteten Werts der Konstruktionszeichnungen hätten unter anderem ergänzend folgende weitere technische Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können: · Verschlüsselung der Konstruktionszeichnungen auf Dateiebene oder des gesamten „Laufwerkes T:“ · Protokollierung und Dokumentation über Zugangs- und Nutzungsvorgänge · Technischer Ausschluss von Nutzung externer Speichermedien · Technischer Ausschluss der Versendung der Konstruktionszeichnungen per E-Mail oder sonstigem Datenaustausch · Entkoppelung der Arbeitsrechner für Konstruktionszeichnungen vom Internet/sonstigem Netzwerk · Lediglich anlassbezogene und dokumentierte Zugriffsrechte auf die Konstruktionsbezeichnungen · Schutzmaßnahmen vor Hacking und Phishing aus dem Internet bei kompromittiertem Windows-User-Account · Verwendung von sichtbaren/unsichtbaren digitalen Wasserzeichen Nicht erforderlich ist zwar ein optimaler Schutz. Die von der Klägerin geschilderten technischen Maßnahmen sind jedoch bereits für eine rechtswidrige Entwendung durch eigene Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung, die immerhin bis zu ca. 20 % der gesamten Belegschaft ausmachen, allerdings gänzlich ungeeignet. Jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiter kann bzw. konnte – technisch gesehen – auf einfachste Art und Weise die Konstruktionszeichnungen auf einen externen Datenträger, wie einen USB Stick, kopieren und weitergeben, ohne dass er befürchten musste, hierbei erkannt zu werden. Ein irgendwie geartetes Kontrollsystem hat die Klägerin nicht eingeführt (vgl. hierzu auch BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – Rn. 27). Angesichts des von der Klägerin behaupteten Werts der Konstruktionszeichnungen stellt bereits dieser Umstand – technisch gesehen – der Annahme von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen entgegen. dd. Soweit die Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Arbeitnehmer mündlich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der „Formationen“ hingewiesen haben will, dem Beklagten zu 1. etwa bei seiner Einstellung, sowie auf den Konstruktionszeichnungen den Hinweis „Für diese Zeichnung behalten wir uns alle Rechte vor gem. DIN 34“ anbringt, ist dies bei der Bewertung der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Regelungen zum Geheimnisschutz können auch durch einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers getroffen werden. Gemessen am behaupteten Wert der Konstruktionszeichnungen sind diese Maßnahmen allerdings erkennbar unzureichend und können weder für sich, noch mit den (unzureichenden) technischen Maßnahmen zusammen, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen darstellen. ee. Soweit die Klägerin auch die Einstufung der Beschreibung des Excel-Kalkulationstools als geheimhaltungsbedürftig begehrt, gelten obige Ausführungen entsprechend. Diesbezüglich hat die Klägerin jedoch schon keine technischen Maßnahmen vorgetragen, um das Excel-Tool vor rechtswidrigem Missbrauch oder Entwendung zu schützen. Stellt das Excel-Tool selbst schon kein Geschäftsgeheimnis iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG dar, kann für die Beschreibung dieses Tools nichts anderes gelten. III. 1. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Dieser Beschluss ist mangels Grundes zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).