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Urteil

9 Sa 51/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:1117.9SA51.14.0A
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Leitsätze
Der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, mit der für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, ein Anspruch auf eine Prämie begründet wird, verstößt nicht gegen § 75 BetrVG.(Rn.52)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Lörrach vom 16.07.2014, 3 Ca 38/14, abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 4.346,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2014 zu zahlen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, mit der für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, ein Anspruch auf eine Prämie begründet wird, verstößt nicht gegen § 75 BetrVG.(Rn.52) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Lörrach vom 16.07.2014, 3 Ca 38/14, abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 4.346,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2014 zu zahlen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage sowie zur Verurteilung des Klägers auf Rückzahlung des bereits vollstreckten Betrages aus dem erstinstanzlichen Urteil. 1. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämien. a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich der Anspruch aus dieser Betriebsvereinbarung nicht ergibt, denn der Kläger ist nach dem eindeutigen Wortlaut aus dem persönlichen Geltungsbereich ausgenommen, weil er auch nicht dem Sozialplan vom 29.4.2013 unterfällt. Nach 1.2 des Sozialplans gilt dieser nicht für beurlaubte Beamte wie den Kläger. Der Ausschluss des Klägers aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans ist nicht zu beanstanden, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13) rechtskräftig entschieden hat. b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes verstößt der Ausschluss des Klägers als beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV Sonderprämie nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. aa) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen und daraufhin zu überprüfen sind, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere hier dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind. Ebenso ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass maßgeblich für das Vorliegen eines die unterschiedliche Behandlung von Gruppen von Beschäftigten rechtfertigenden Sachgrundes vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck ist. Die Zweckbestimmung einer Leistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAGE, Urteil vom 13. April 2011, 10 AZR 88/10, NZA 2011 Seite 1047). Ebenso zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Zweck der BV Sonderprämie nicht identisch ist mit dem Zweck des Sozialplans. Ebenso weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass es nicht zulässig ist, Leistungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und daher typischerweise Sozialplanleistungen sind davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Wohlverhalten zeigt, insbesondere keine Kündigungsschutzklage erhebt. Eine Herausnahme des Klägers als beurlaubten Beamten aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung lässt sich daher nicht damit rechtfertigen, dass die Sonderprämie auch dazu diene, die möglicherweise entstehende Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer, die keine beurlaubten Beamten sind besser finanziell abzufangen. Auch der Gedanke der Präambel der Betriebsvereinbarung, worauf insbesondere die Beklagte abstellt, nämlich die Arbeitnehmer, die nicht beurlaubte Beamte sind, zum Übertritt in die Transfergesellschaft zu bewegen, um deren Arbeitslosigkeit zu vermeiden, trägt nicht als Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss des Klägers aus dem persönlichen Geltungsbereich. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass die Sonderprämie gerade nicht nur den Mitarbeitern gezahlt wird, die die Transfergesellschaft wechseln, sondern auch solchen Mitarbeitern, die ein entsprechendes Angebot abgelehnt haben oder gar kein Angebot auf den Wechsel in eine Transfergesellschaft erhalten haben. bb) Aus der Präambel und § 1 der Betriebsvereinbarung ergibt sich weiter, dass für diese Mitarbeiter gerade die Sonderprämie deshalb gezahlt werden soll, wenn sie das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, in dem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben und außerdem die ihnen überlassenen Arbeitsmittel korrekt zurückgeben. Bei der Sonderprämie handelt es sich daher ausschließlich um eine "Wohlverhaltensprämie" dafür, dass die gekündigten Mitarbeiter eine geordnete Beendigung ihres bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne eine Kündigungsschutzklage ermöglichen. Derartige "Turboprämien" sind zulässig. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht (BAG, Urteil vom 31.5.2005 - 1 AZR 254/04). Allerdings darf das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, dadurch nicht umgangen werden. cc) Zutreffend weist das Arbeitsgericht nun darauf hin, dass auch die beurlaubten Beamten Kündigungsschutzklagen erheben können, denn auch ihnen ist ihr mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Ebenso können diese Arbeitnehmer auch ihre Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig an die Beklagte zurückgeben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes stellt der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie keine sachwidrige und damit die gleichheitswidrige Gruppenbildung dar (a.A. LAG Düsseldorf, 2.7.2014, 4 Sa 321/14). Es ist zulässig, dass die Betriebsparteien ohne Verletzung des § 75 Abs. 1 BetrVG den Anreiz zur Nichterhebung von Kündigungsschutzklagen und der ordnungsgemäßen Herausgabe von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers nur für bestimmte Personengruppen setzen, bei denen sie das für sinnvoll halten. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei haben die Betriebsparteien ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln (BAG, Urteil vom 22.3.2005 - 1 AZR 49/04, NZA 2005, 773). Selbst bei Anlegen des hier gebotenen strengeren Maßstabes für personenbezogene Ungleichbehandlungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Es wird noch von der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien umfasst, dass sie davon ausgegangen sind, dass beurlaubte Beamte ein geringeres Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben als die Arbeitnehmer der Beklagten, die diese Besonderheit nicht aufweisen. Diese Annahme ist nicht willkürlich, denn im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitnehmer befindet sich der beurlaubte Beamte in einem Rechtsverhältnis zur D2 AG, durch das er weitgehend gegen die Folgen des Verlustes seines Arbeitsplatzes bei der Beklagten abgesichert ist. Die Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses auf sich zu nehmen erscheint unter diesen Umständen für einen beurlaubten Beamten sinnvoll. Zum einen ist der Betrieb der Beklagten vollständig stillgelegt worden, so dass es offensichtlich keine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt und zum anderen ist für den beurlaubten Beamten der Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beklagten wirtschaftlich weniger schwerwiegend, da er durch den nunmehr wieder einsetzenden Bezug seiner Beamtenbezüge finanziell deutlich besser abgesichert ist als die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten. Ob für die Betriebsparteien dieser Gedanke im Vordergrund stand (daran zweifeln LAG Düsseldorf, aaO.), kann dahingestellt bleiben, denn maßgeblich ist für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen als normativem Regelungswerk nicht der Wille der Betriebspartner, sondern zunächst der Inhalt der Regelung nach Wortlaut und Systematik. Die Einschätzungsprärogative der Betriebspartner ist daher auch nach objektiven Gegebenheiten und nicht nach deren subjektiven Vorstellungen zu bestimmen. Ob und in welchem Umfang die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten – worauf der Kläger hinweist – ebenfalls eine Rückkehrmöglichkeit zur D2 AG haben, brauchten die Betriebsparteien nicht zu eruieren, zumal das auch für sie nicht ohne weiteres zu erfassen und nachzuvollziehen ist, weil das von dem Rechtsverhältnis der jeweiligen Arbeitnehmer zur D2 AG abhängt und insbesondere davon, ob sie damals einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben oder nicht. Auch der Hinweis des Klägers, gerade der beurlaubte Beamte habe "nichts zu verlieren", da er sowieso keine Abfindung erhalte, weil aus dem Sozialplan ausgenommen, steht dem nicht entgegen. Wie sich einzelne Arbeitnehmer - gegebenenfalls durch sachwidrige Motive geleitet - tatsächlich verhalten, müssen die Betriebsparteien nicht vorhersehen, es reicht aus, dass sie aufgrund einer vernünftigen nachvollziehbaren Prognose im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommen. Diesem Argument des Klägers ist im übrigen entgegen zu setzen, dass dann, wenn die beurlaubten Beamten sowieso keine Abfindung nach dem Sozialplan erhalten, das (angesichts der gesamten Stilllegung des Betriebes realistische) Motiv für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, nämlich eine Erhöhung der Abfindung zu erreichen, nicht in Betracht kommt. dd) Soweit die Betriebspartner als weitere Voraussetzung für die Zahlung der Sonderprämie die ordnungsgemäße Rückgabe der Arbeitsmittel gemacht haben, weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass es hier an jeder sinnvollen Differenzierungsmöglichkeit fehlt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitnehmer, die beurlaubte Beamte sind, die ihnen überlassenen Betriebsmittel ohne finanziellen Anreiz eher herausgeben als die übrigen Arbeitnehmer. Das ist aber nicht weiter schädlich, denn ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung kam es den Betriebsparteien vor allem auf die Planungssicherheit an, zu der die Arbeitnehmer durch die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage beitragen sollten. Die Herausgabe der Arbeitsmittel ist demgegenüber nur ein untergeordnetes Anhängsel, das nicht maßgeblich für die Zahlung einer Prämie von über 4.300,00 € sein kann, zumal jeder Arbeitnehmer, gleich ob verbeamtet oder nicht, verpflichtet ist, die Betriebsmittel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich herauszugeben, weil er hieran kein Besitzrecht hat, sondern nur Besitzdiener ist. Aus diesem Grunde liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wie er in § 75 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, vor. Der Ausschluss des Klägers aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungssonderprämie ist daher rechtmäßig. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie nach der Betriebsvereinbarung. Aus diesem Grunde war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 2. Die Widerklage der Beklagten ist hingegen begründet. a) Die Widerklage ist zulässig. Das ergibt sich aus § 530 ZPO. Sie ist zum einen sachdienlich, zum anderen hat sich der Kläger durch seinen Klageabweisungsantrag auf sie auch rügelos eingelassen. b) Die Widerklage ist auch begründet. Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten den aus der angedrohten Zwangsvollstreckung des angefochtenen Urteiles entstandenen Schaden zu ersetzen, nachdem die Beklagte die Leistung im Hinblick auf die angedrohte Zwangsvollstreckung erbracht hat. Die Schadensersatzpflicht des Klägers umfasst die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Rückzahlung dessen, was die Beklagte an ihn gezahlt hat, mithin den Betrag von Euro 4.346,00 brutto. Dieser Betrag umfasst sowohl die für den Arbeitnehmer entrichtete Lohn- und Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag als auch die abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, denn durch die Zahlung des gesamten Bruttobetrages ist der Beklagten auch ein entsprechender Schaden in dieser Höhe entstanden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte die Sonderprämie am 13.8.2014 an den Kläger gezahlt hat, schuldet dieser am 14.8.2014 Zinsen. III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er vollumfänglich unterlegen ist. Auch insoweit war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, zumal es abweichende Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.7.2014, 4 Sa 121/14) gibt, bei dem bereits Revision eingelegt worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie aus Anlass der Betriebsschließung gemäß der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" vom 29.4.2013 aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat. Der 1957 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Im Zuge der Privatisierung der D1. wurde der Kläger ab dem 1.5.2005 in seinem Beamtenverhältnis beurlaubt und als Arbeitnehmer (Monteur im Außendienst am Standort Südwest) bei der V. KG angestellt. Die Beklagte, die ein Nachfolgeunternehmen der D1. bzw. der D2. ist, übernahm den Betrieb der V. KG mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte überging. Die Beklagte beschäftigt etwa 950 Mitarbeiter deutschlandweit an verschiedenen Standorten, darunter etwa 190 beurlaubte Beamte. Die Bruttovergütung des Klägers belief sich zuletzt auf 2.877,01 €, zusammengesetzt aus einem monatlichen Grundgehalt von 2.404,34 € zuzüglich eines Zuschlags von 472,67 €. Die Beklagte entschied sich, den gesamten Betrieb zum 31.12.2013 zu schließen und sämtliche Arbeitsplätze abzubauen. Sie schloss mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 29.4.2013 einen Interessenausgleich zur Betriebsschließung sowie einen Sozialplan. Der Sozialplan findet nach Nr. 1.2 seiner Bestimmungen keine Anwendung für beurlaubte Beamte. In einem früheren Rechtsstreit begehrte der Kläger die Zahlung der Sozialplanabfindung auch an ihn, obwohl er ein beurlaubter Beamter ist. Diese Klage wurde vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014, 11 Sa 78/13). Ebenfalls anlässlich dieser Betriebsschließung vereinbarten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine weitere "Betriebsvereinbarung Sonderprämie". Diese lautet auszugsweise: "Betriebsvereinbarung Sonderprämie Zwischen ... (den Betriebsparteien) wird ergänzend zu dem am 29.4.2013 abgeschlossenen Sozialplan folgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der N. wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und Ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders instinktiv liiert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z.B. in Elternzeit befinden) soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N. nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, in dem Sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N. schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei N. nachweisbar an N. zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die - den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.4.2013 unterfallen; - nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29.4.2013 ausgeschlossen sind; - einen dreiseitigen Vertrag mit N. innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von Euro 4.360,00 brutto 2.2 Die Sonderprämie entsteht mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages/Abwicklungsvertrages bzw. mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) und vor Fälligkeit vererbt war. 2.3 Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei der N. nicht nachweisbar an N. zurück gibt. ... 3. Schlussbestimmungen 3.1 Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Gewährung der Sonderprämie (insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) mit Abschluss dieser Betriebsvereinbarung abschließend gewahrt und ausgeübt wurden..." Mit Schreiben vom 6.5.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich betriebsbedingt mit Auslauffrist. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Er hat seine Arbeitsmittel vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ordnungsgemäß zurückgegeben. Ein Angebot zum Übertritt in die Transfergesellschaft hat er nicht erhalten. Als beurlaubter Beamter erhält der Kläger nunmehr seine Beamtenbezüge weiter. Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage auf Zahlung der Sonderprämie vor dem Arbeitsgericht erhoben und dort vorgetragen, er habe nach der genannten Betriebsvereinbarung auch einen Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie, weil er alle Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Soweit er wegen seines Status als beurlaubter Beamter von diesen Leistungen ausgeschlossen sei, sei dies, gemessen am Zweck der Sonderprämie gleichheitswidrig. Auch er erfülle das prämiierte Interesse der Beklagten an der Planungssicherheit. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger daher beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.346,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragt, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen. Sie trägt zur Begründung vor, der Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung der Sonderprämie sei rechtmäßig, denn diese sei nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Gerade deshalb hätten auch beurlaubte Beamte kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Das sei auch gar nicht möglich gewesen, denn für beurlaubte Beamte gebe es mangels Bedrohung mit Arbeitslosigkeit kein Transferkurzarbeitergeld. Jedenfalls führe eine Hereinnahme der beurlaubten Beamten in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens. Der von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellte Dotierungsrahmen wurde um etwa 25 % erhöht. Deshalb könne ein etwaiger Gleichheitsverstoß durch nichtberücksichtigungsbeurlaubte Beamte im vorliegenden Fall allenfalls zur Nichtigkeit Betriebsvereinbarung Sonderprämie führen, nicht aber zu einem Zahlungsanspruch des einzelnen beurlaubten Beamten. Durch das angegriffene Urteil vom 16.7.2014 hat das Arbeitsgericht nach den Klageanträgen erkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie verstoße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die vorgenommene Gruppenbildung – Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung – verstoße zwar nicht offensichtlich gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommenen Diskriminierungsverbote. Die Gruppenbildung sei jedoch am Zweck der Betriebsvereinbarungssonderprämie auszurichten und dieser sei ein anderer als der des Sozialplans. Letzterer erfasse den Ausgleich konkret eingetretener oder absehbarer Nachteile für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer während der Zweck der Betriebsvereinbarung Sonderprämie nicht sein könne, tatsächlich eingetretene oder drohende Arbeitslosigkeit über die Regelungen des Sozialplans hinaus finanziell abzufedern. Zweck der vorliegenden Betriebsvereinbarung sei ausweislich der Präambel dieser Betriebsvereinbarung, dass die Beklagte ihr Interesse an Planungssicherheit gewahrt wissen wolle und dieses honoriert werden solle, wenn der Mitarbeiter keine Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhebe. Angesichts dieses Zweckes sei der Ausschluss beurlaubter Beamter nicht zu rechtfertigen, denn auch diese könnten gegen die Kündigung klagen oder ihre Arbeitsmittel nicht rechtzeitig an die Arbeitgeberin zurückgeben. Daher verstoße die Gruppenbildung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses beurlaubter Beamter führe jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeitsbetriebsvereinbarung. Diese stelle auch ohne den unwirksamen Ausschluss beurlaubter Beamter eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung dar. Die Rechtsprechung bezüglich der Erweiterung des Gesamtvolumens des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich ausschließlich auf Sozialpläne, nicht aber auf sonstige Betriebsvereinbarungen. Gegen das ihr am 7.8.2014 zugestellte Urteil legte die Beklagte fristgerecht am 21.8.2014 beim Landesarbeitsgericht Berufung ein und begründete diese ebenso fristgerecht am 6.10.2014. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht sei zu dem falschen Ergebnis gekommen, dass die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungssonderprämie sachwidrig und deshalb unwirksam sei. Das Arbeitsgericht habe dabei verkannt, dass der Zweck der Betriebsvereinbarung nicht ausschließlich das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit sowie das Interesse an der Rückgabe der überlassenen Arbeitsmittel sei, sondern übersehe, dass die Betriebsvereinbarung in erster Linie den Wechsel der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft honorieren wolle, die ansonsten von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen wären. Die Betriebsparteien hätten die begründete Besorgnis gehabt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Chance einer beruflichen Neuorientierung in einer Transfergesellschaft nicht nutzen würden, da sie die schlechte Erfahrungen mit Transfergesellschaften des D2. Konzerns gemacht hätten. Die Betriebsparteien hätten daher eine Unterstützung der Mitarbeiter bei der Bewerbung und Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle für entscheidend gehalten und daher sei auch in der Präambel ausdrücklich festgehalten worden, dass es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien liege, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Ein erster Entwurf der Betriebsvereinbarung Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hätten. Ausgehend von diesem Ziel hätten die Betriebsparteien nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn diese entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder – soweit dieses Ziel nicht umsetzbar war und die Betriebsparteien deshalb mit einer Kündigungsschutzklage haben rechnen müssen, – solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür zu belohnen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Daraus ergebe sich auch die zulässige Differenzierung, bei der das Arbeitsgericht den den Betriebsparteien zustehenden Beurteilungsspielraum und die Einschätzungsprärogative verkannt habe. Es sei Sache der Betriebsparteien zu beurteilen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Kündigungsschutzklage erhoben würden und dabei die Bedrohung mit Arbeitslosigkeit als Grund für die Zahlung einer Prämie zu berücksichtigen. Die Betriebsparteien seien in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die beurlaubten Beamten wegen der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D2. AG gerade nicht in gleicher Weise eines finanziellen Anreizes bedurft hätten, wie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, um eine Kündigungsschutzklage zu unterlassen. Da die beurlaubten Beamten wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien aufgrund ihres Beamtenverhältnisses zur D2, hätten sie auch kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, denn Bedingung für das Angebot sei gewesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Transfer - Kurzarbeitergeld nach § 111 SGB III vorgelegen hätten. Der Anknüpfungspunkt der Betriebsparteien "von Arbeitslosigkeit bedroht" bzw. "nicht von Arbeitslosigkeit bedroht " sei ein sachlicher Grund, der nicht willkürlich ist und daher eine entsprechende Differenzierung rechtfertigen könne. Zudem sei die Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft, dass bei einer Ausweitung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung Sonderprämie um 25 % die Betriebsvereinbarung gleichwohl wirksam sei. Das Gebot der Gleichbehandlung trage eine derart extreme Ausweitung des Dotierungsrahmens nicht, weil dadurch die Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen besonders nachhaltig verletzt werden würde und zu unverhältnismäßig hohen weiteren Belastungen des Arbeitgebers führen würde. Mit der Klageerweiterung werde der Anspruch auf Rückzahlung der Sonderprämie geltend gemacht, die die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger bereits gezahlt habe. Der Kläger sei zum Schadensersatz verpflichtet und schulde die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Rückzahlung dessen, was die Beklagte ihm gezahlt habe. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO umfasse sowohl die vom Arbeitgeber gezahlten Lohn- und Kirchensteuern, den Solidaritätszuschlag als auch die abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Beklagte beantragt daher: I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16.7.2014 - 3 Ca 38/14 - wird abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 4.346,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.8.2014 zu bezahlen. II. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens: Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarungssonderprämie vom 29.4.2013 nichtig ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er weist darauf hin, dass es bei der Betriebsvereinbarungssonderprämie gerade nicht um den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile gehe, denn diese sei dem vereinbarten Sozialplan vorbehalten und dürften nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Mit der Sonderprämie müsste und sollte daher etwas anderes als der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile honoriert werden. Das Argument der Beklagten, es sei nur um Mitarbeiter gegangen, die "von Arbeitslosigkeit bedroht" gewesen seien, mache also folglich keinen Sinn. Dies sei lediglich nur eine Umschreibung dafür, dass den Mitarbeitern wirtschaftliche Nachteile gedroht hätten, die aber abschließend durch die Regelungen des Sozialplans ausgeglichen würden. Die Behauptung der Beklagten, es sei darum gegangen, den Wechsel in die Transfergesellschaft zu honorieren sei konstruiert. Dies sei den Regelungen der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen, denn die Sonderprämie werde auch für die Mitarbeiter gezahlt, die den Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnten. Bedingung sei alleine, dass sie keine Kündigungsschutzklage erheben würden. Entsprechendes gelte auch für diejenigen, die kein Angebot für den Übertritt in die Transfergesellschaft erhalten würden. Zudem würde es keinen Sinn machen, dann, wenn man den Übertritt in die Transfergesellschaft honorieren wolle, den Mitarbeitern Geld auszuzahlen anstelle das direkt in die Transfergesellschaft zu investieren. Die Betriebsvereinbarung Sonderprämie habe vorrangig den Interessen der Beklagten gedient, die Kosten und Aufwand bei der Abwicklung des Unternehmens hätten vermeiden wollen. Bezüglich der Nichterhebung von Kündigungsschutzklagen habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, den beurlaubten Beamten bei Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage diese Sonderprämie zu versagen. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Zweck der Betriebsvereinbarung. Gerade bei den beurlaubten Beamten sei die Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Gegenteil sogar noch sinnvoller als bei Arbeitnehmern, die eine hohe Sozialplanabfindung erhalten hätten, deren Auszahlung aber so lange gesperrt sei, wie eine Kündigungsschutzklage anhängig sei. Angesichts drohender Insolvenz der Beklagten sei es für die Arbeitnehmer mit sicheren Abfindungsansprüchen sogar riskanter, die Auszahlung der Abfindung durch eine Kündigungsschutzklage hinauszuzögern. Auch der Rückkehranspruch der beurlaubten Beamten zur D2 AG rechtfertige keine Differenzierung. Zahlreiche Arbeitnehmer (wegen der Einzelheiten wird auf Seite sechs der Berufungserwiderung Bezug genommen) hätten ebenfalls einen Rückkehranspruch gegenüber der D2, weil deren Arbeitsverhältnis zur D2 AG lediglich geruht habe. Im übrigen seien auch die beurlaubten Beamten von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen, weil ihr Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten in dem Moment nicht mehr bestanden habe. Zudem haben etliche Beamten nicht nahtlos ab dem 1.1.2014 eine Anschlussbeschäftigung bei der D2 AG erhalten, sondern seien zunächst von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Auch die beurlaubten Beamten hätten daher durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beklagten Arbeitslosigkeit erlitten. Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, dass die Betriebsvereinbarung durch die Ausweitung des Dotierungsrahmen um 25 % nichtig werde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränke sich ausschließlich auf Sozialpläne. Zudem seien die Kosten der Betriebsvereinbarungssonderprämie in Zusammenhang mit den gesamten Stilllegungskosten als auch den Kosten des Sozialplanes zu sehen und würden hier nicht nennenswert ins Gewicht fallen, da allein das Volumen für die Sozialabfindungen 37,4 Millionen Euro betragen habe. Beide Parteien verweisen darüber hinaus auf konträre Gerichtsentscheidungen, die in der Zwischenzeit ergangen sind und ihre jeweiligen Auffassungen bestätigen. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.