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Urteil

9 Sa 80/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0224.9SA80.16.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.02.2017, 9 Sa 79/16, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 236/17)
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2016, Az. 1 Ca 86/16 abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.02.2017, 9 Sa 79/16, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 236/17) I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2016, Az. 1 Ca 86/16 abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht nach § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist begründet, da das Arbeitsverhältnis durch die vertragliche Vereinbarung vom 12. März 2015 wirksam bis zum 29. Februar 2016 befristet worden ist. 1. Da der Kläger rechtzeitig im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung vom 12. März 2015 erhoben hat, gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. 2. Die Befristung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bei dem zuletzt von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich offensichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, weil es sich um einen typischen Mustervertrag des beklagten Landes handelt, auf den daher die Regelungen der §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Die Vereinbarung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrages ist in widersprüchlicher Weise vorgenommen worden. Zunächst wird im ersten Satz des § 1 vereinbart, dass der Kläger ab 13. April 2015 bis zum 20. Februar 2016 befristet eingestellt wird, während auf Seite zwei des Arbeitsvertrages oben sodann vereinbart ist: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 29.02.2016 im Projekt E., längstens jedoch für die Dauer des Projektes." Während in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zunächst nur eine kalendermäßige Befristung vereinbart worden ist, wird sodann in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung vereinbart. Die Zweckbefristung ist jedoch nicht Vertragsinhalt geworden, da sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellt. Nachdem die Beklagte in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages in Fettdruck eine kalendermäßige Befristung als Vertragsbedingung gestellt hat, braucht ein rechtsunkundiger Arbeitnehmer nicht damit zu rechnen, dass auf der zweiten Seite des Vertrages eine weitere Befristung, jetzt eine Zweckbefristung für die Laufzeit des Projektes zusätzlich vereinbart wird. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein “Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt” innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild (BAG 6. April 2008 – 7 AZR 132/07, Rn. 16). Gemessen daran brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass nach der bereits klaren und eindeutigen kalendermäßigen Befristung des Arbeitsverhältnisses durch den ersten Satz des § 1 des Arbeitsvertrages im folgenden nicht nur die Befristung wiederholt worden ist und insoweit auch sachlich begründet worden ist durch die Bezugnahme auf das Projekt in E., sondern dass in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages anlässlich dieser Wiederholung der bereits in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten kalendermäßigen Befristung nunmehr noch eine weitere Befristung ans Ende dieser scheinbaren Wiederholung der bereits vereinbarten Befristung „angehängt wird“. Im konkreten Fall hilft auch nicht, dass die zusätzliche Zweckbefristung im Fettdruck gestaltet ist, da sich angesichts des Umstandes, dass alle Befristungsregeln fett gedruckt sind sich hieraus keine besondere Hervorhebung ergibt. Hinzu kommt, dass die hier zusätzlich vereinbarte Zweckbefristung im Arbeitsvertrag nicht an der Stelle eingefügt worden ist, wo sie nach dem Aufbau des auszufüllenden Formulars hätte eingefügt werden müssen, nämlich unter dem nächsten anzukreuzenden Freifeld „befristet .... bis zum Erreichen des folgenden Zwecks:“, das jedoch - im Gegensatz zu vorhergehenden Verträgen - unausgefüllt geblieben ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einer zusätzlichen Zweckbefristung, die dazu auch drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben ist, weil sie im allgemeinen „Fettdruck“ untergeht die zudem auch noch an der falschen Stelle des Vertragsformulars untergebracht worden ist, ist die Zweckbefristung überraschend und wird gar nicht erst Vertragsbestandteil. Da sie jedoch nicht Vertragsbestandteil geworden ist, besteht auch kein Widerspruch zwischen der kalendermäßigen Befristung in § 1 Abs. 1 und zur Wiederholung der kalendermäßigen Befristung in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages und damit keine Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Frage, ob der Kläger eine mögliche Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung insgesamt wegen Intransparenz hätte nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG rügen müssen - was er auch mangels entsprechender Belehrung des Arbeitsgerichtes noch in der Berufung hätte machen können, aber nicht gemacht hat – oder ob im Hinblick auf den von ihm vorgelegten Vertrag das Gericht diesen möglichen Unwirksamkeitsgrund von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt hätte, stellt sich daher nicht. Für die Nichteinbeziehung der Zweckbefristung in die vertraglichen Vereinbarungen nach § 305 c Abs. 1 BGB gilt § 6 KSchG jedenfalls nicht, weil es sich nicht um einen Unwirksamkeitsgrund der Befristung handelt, sondern um die vorgelagerte Frage, was überhaupt Vertragsinhalt geworden ist (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07). 3. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, denn der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers war nur vorübergehend. a) Allerdings ist dem Arbeitsgericht zunächst darin beizupflichten, dass die Rettungsgrabungen vom Typ V beim beklagten Land nicht nur vorübergehend anfallen, sondern - wie das Land selber einräumt - auf unabsehbare Zeit immer wieder anfallen. Das beklagte Land selbst hat durch die auf Seite 8 der Berufungsbegründung vorgelegte grafische Darstellung klargestellt, dass im Jahr 2015 113 Rettungsgrabungen vom Typ V angefallen sind. Aus der vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellung bezüglich des befristeten Personaleinsatzes für Rettungsgrabungen vom Typ V in Baden-Württemberg ergibt sich, dass hier bis zu 120 Mitarbeiter (ohne Unterscheidung nach dem Teilzeitanteil) in den Sommermonaten eingesetzt werden und, dass mit Ausnahme der Monate Januar und Februar wenigstens rund 70 Mitarbeiter bei Rettungsgrabungen tätig waren, wenn auch das Land darauf hingewiesen hat, dass im Monat Dezember jede dieser Mitarbeiter den ihnen zustehenden Urlaub genommen haben. Nach dem Vortrag des beklagten Landes selbst ergibt sich, dass die Rettungsgrabungen in E., bei der der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen ist zwar bezogen auf die konkrete Grabungsmaßnahme nur einen bestimmten, zeitlich begrenzten Personalbedarf hervorgerufen hat, bei dem auch davon auszugehen ist, dass nach Abschluss der Grabung und von Nacharbeiten kein weiterer Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht. Allerdings zeigt die vom Land selbst vorgelegte statistische Aufstellung des Personaleinsatzes, dass das Land darüber hinaus zahlreiche andere Rettungsgrabungen des Typ V betreibt, bei denen außerhalb der Kalendermonate Januar und Februar jedenfalls im Jahr 2015 ein erheblicher Personalbedarf bestanden hat. Dass angesichts dieses Personalbedarfes des Landes nur eine befristete Beschäftigung des Klägers, gegebenenfalls unter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit mit Ausgleichsphasen im Januar und im Februar möglich wäre, hat das Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn zu Gunsten des beklagten Landes unterstellt wird, dass es in ausreichendem Maße eigenes unbefristetes Personal vorhält, um alle anderen Grabungsarbeiten der Typen I-IV durchführen zu können und nur der Aufgabenbereich der Rettungsgrabungen Typ V betrachtet wird. Dem Arbeitsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es sich bei den Rettungsgrabungen Typ V um eine Daueraufgabe handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Daueraufgabe bereits aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 1 DSchG BW ergibt. Danach ist es Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Auch wenn das beklagte Land zutreffend vorträgt, dass die Durchführung von Rettungsgrabungen des Typs V nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehören, weil diese erstens den Grundprinzipien der Erhaltung von Kulturdenkmälern widersprechen und diese darüber hinaus auch von Dritten durchgeführt werden können, darüber hinaus dem beklagten Land auch andere Möglichkeiten zum Schutz von Kulturdenkmälern zur Verfügung stehen als Rettungsgrabungen vom Typ V durchzuführen, mag das bedeuten, dass die Durchführung dieser Rettungsgrabungen keine gesetzlich zugewiesene zwingende Aufgabe ist. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn das Land hat sich entschieden, derartige Rettungsgrabungen vom Typ V im großen Stile und in großer Zahl selbst durchzuführen, im Jahr 2015 immerhin 113 an der Zahl. Ob das Land dies von Gesetzes wegen machen musste, kann dahingestellt bleiben, da es sich entschieden hat, diese Aufgabe der Durchführung von Rettungsgrabungen des Typs V selbst und mit eigenem Personal durchzuführen. Auch wenn es vorgetragen hat, diese Grabungen würden nur „widerwillig“ durchgeführt, ändert das nichts daran, dass das Land sich entschlossen hat, diese Aufgabe anzunehmen und nach der von ihm selbst vorgelegten Statistik seit dem Jahre 2012 in erheblich steigender Zahl durchzuführen. Das beklagte Land hat auch nichts dazu vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger absehbar gewesen sei, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Rettungsgrabungen vom Typ V reduzieren würden. Auch die „unternehmerische Entscheidung“ des beklagten Landes, zukünftig derartige Rettungsgrabungen von Fremdfirmen durchführen zu lassen bzw. die bauwilligen Gemeinden damit zu beauftragen, derartige Rettungsgrabungen in Auftrag zu geben, vermag einen nur vorübergehenden Bedarf an der Tätigkeit des Klägers nicht zu begründen. Diese Entscheidung lag jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger noch nicht vor, sondern wurde erst später getroffen. Letztendlich reduziert sich der Vortrag des beklagten Landes darauf, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau absehbar gewesen sei, mit wieviel Personal zukünftig Rettungsgrabungen durchgeführt werden müssten, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die stark angestiegene Zahl der Rettungsgrabungen des Typs V künftig konstant bleibe. Eine Prognose, in welchem Umfang mit einem Absinken zu rechnen sei konnte das beklagte Land nicht vortragen. Letztendlich hat das beklagte Land lediglich die Unsicherheit, in welchem Umfang zukünftig Personal für Rettungsgrabungen vom Typ V nötig sein wird, zum Anlass genommen, mit dem Kläger befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Die bloße Unsicherheit des zukünftigen Personalbedarfes ist jedoch anerkanntermaßen kein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Dies verlagert nur das unternehmerische Risiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer. b) Gleichwohl liegt ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes derartige Rettungsgrabungen jeweils ein Projekt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darstellen. aa) Bei der Befristung wegen der Mitwirkung an einem vorübergehenden Projekt muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007, 7 AZR 484/06 - Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19; 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 24, juris). Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 11. Februar 2004, 7 AZR 362/03 - zu I. 2. b. bb. der Gründe; 27. Juli 2016, 7 AZR 545/14). Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20, 29. Juli 2009 – 7 AZR 907/07, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall stellt die jeweilige Rettungsgrabung eine abgegrenzte Arbeitsaufgabe dar, bei der der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach Abschluss der Rettungsgrabungen jedenfalls im Rahmen dieser konkreten Aufgabe entfällt. Das spricht dafür, dass die Rettungsgrabungen, bei der der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen ist, ein Projekt im Sinne dieses Verständnisses darstellt. Allerdings fallen derartige Rettungsgrabungen vom Typ V beim beklagten Land jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger fortgesetzt und immer wieder und bezogen auf das Jahr 2015 auch in erheblicher Zahl, nämlich ca. 120 pro Jahr mit steigender Tendenz an. Bei derartigen Rettungsgrabungen mag es sich um Aufgaben handeln, die sich von anderen Aufgaben des Denkmalschutzes, insbesondere den übrigen Grabungen vom Typ I-IV abgrenzen lassen. Zu Gunsten des beklagten Landes kann auch davon ausgegangen werden, dass die Durchführung derartiger Rettungsgrabungen vom Typ V nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Daueraufgaben des Denkmalschutzes gehört und das beklagte Land diese Rettungsgrabungen vom Typ V zusätzlich und nur deswegen übernimmt, weil sie ihm durch die jeweiligen Bauvorhaben "aufgedrängt" werden, so dass an sich die Voraussetzungen für die Annahme eines Projektes bei der isolierten Betrachtung der Rettungsgrabungen in E. vorliegen. Gegen die Annahme eines Projektes im Sinne des vorübergehenden Beschäftigungsbedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG spricht jedoch, dass das beklagte Land im Rahmen seiner denkmalschützenden Aufgaben derartige Rettungsgrabungen konsequent und in großer Zahl selbst durchführt. Das kann durchaus die Betrachtung rechtfertigen, dass es sich bei den Rettungsgrabungen vom Typ V zwar nicht um eine gesetzlich zugewiesene Daueraufgabe handelt, sich das Land diese Aufgabe als Daueraufgabe aber selbst gestellt hat. Dafür spricht auch, dass das beklagte Land keine Alternativen zu den von ihm selbst durchgeführten Rettungsgrabungen nutzt. Solche Alternativen bestünden jedoch, wie beispielsweise die Fremdvergabe derartiger Rettungsgrabungen (wie sie vom Land nach seinem Vortrag seit 2016 praktiziert wird) oder auch die Verhinderung von Bauvorhaben, die zur Beeinträchtigung denkmalpflegerischer Belange führen. Wenn das Land sich stattdessen entschließt, Rettungsgrabungen vom Typ V fortgesetzt und konsequent fast das ganze Jahr über selbst durchzuführen, befindet es sich in einer vergleichbaren Lage wie ein Unternehmen, das sich entschlossen hat, bestimmte abgrenzbare unternehmerische Tätigkeiten wie Bauvorhaben oder die Implementierung von Software oder Anlagen der Informationstechnologie bei Kunden fortgesetzt durchzuführen. Die Rettungsgrabungen sind aufgrund eigener Entscheidung zum „Betriebszweck“ des beklagten Landes geworden. So hat auch das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zB. die Übernahme eines Auftrags zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks für ein Bauunternehmen kein Projekt darstellt, weil die Erbringung von baulichen Leistungen zu der fortlaufend verfolgten Unternehmenstätigkeit zählt, die auf die Ausführung weiterer Vorhaben gerichtet ist (BAG 07. November 2007, 7 AZR 484/06, Rn. 20, juris). Die personalwirtschaftliche Situation ist hier keine andere – nach Ende eines solchen „Projekts“ bei einem Kunden ist vorhersehbar, dass ein neues vergleichbares Projekt anfällt, in dem für die Arbeitnehmer des abgeschlossenen „Projekts“ weiter ein Beschäftigungsbedarf besteht. Auch das beklagte Land hat durch seine Entscheidung, Rettungsgrabungen vom Typ V selbst durchzuführen, nach Abschluss einer Rettungsgrabung vorhersehbar weiteren Personalbedarf für die Vielzahl weiterer Rettungsgrabungen, die in dem laufenden Jahr noch anstehen. Insoweit führt für die Annahme, dass die Rettungsgrabungen vom Typ V befristungsrechtlich ein Projekt darstellen, zu einer Privilegierung des beklagten Landes gegenüber Unternehmen, die mit einer vergleichbaren Auftragsstruktur immer wieder in zeitlich begrenzten Tätigkeitsfeldern operieren. bb) Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass derartige Rettungsgrabungen in befristungsrechtlicher Hinsicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ein Projekt darstellen und die (überwiegende) Beschäftigung des Klägers in diesem Projekt die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat für das SächsDSchG entschieden, dass aufgrund dieser Norm es sich das beklagte Land zur Aufgabe gemacht hat, auf seinem Territorium befindliche Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen. Dazu gehört es, dass vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Funde durchgeführt werden. Das gilt ebenso für § 1 DSchG BW. Diese Tätigkeiten fallen zwar auf unabsehbare Zeit immer wieder an. Es handelt sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption nicht um kontinuierlich zu erledigende Aufgaben. Diese Arbeiten sind nur durchzuführen, wenn Erd- oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstehen. Die archäologischen Arbeiten sind jeweils zeitlich begrenzt für die voraussichtliche Dauer der konkreten archäologischen Maßnahme. Deshalb werden Arbeitskräfte für diese Ausgrabungen nur zeitweise für die Dauer der jeweiligen Maßnahme benötigt. Dem Projektcharakter der jeweiligen Maßnahme entspricht es, dass die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben nach § 14 Abs. 3 SächsDSchG im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstehenden Kosten herangezogen werden können bzw. wie hier die jeweilige Kommune, die ein Baugebiet ausweisen will die Kosten der Rettungsgrabungen übernimmt. Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf sind daher abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens (BAG 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 28, juris). Unter Anwendung dieser Entscheidung handelt es sich auch bei der Rettungsgrabung in E. um ein Projekt in dem so beschriebenen Sinne. Die Rettungsgrabung ist durch Bauvorhaben im Bereich der Stadt E. ausgelöst worden. Die Kosten der Rettungsgrabung trägt die Kommune, so dass es sich um eine Drittmittelfinanzierung handelt. Der Kläger ist aufgrund des vorliegenden befristeten Arbeitsvertrages lediglich mit Aufgaben dieses Projektes beschäftigt worden und es war von vornherein absehbar, dass diese Rettungsgrabung zeitlich begrenzt ist und jedenfalls für den Kläger danach im Rahmen dieser Rettungsgrabung kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Aus diesem Grunde ist die angegriffene Befristung nicht unwirksam, denn sie wird durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Beschäftigungsbedarf in einem Projekt getragen. 3. Auf die Frage, ob die Befristung aus anderen Gründen von einem Sachgrund getragen wird, zB. aufgrund der Drittmittelfinanzierung durch den jeweiligen Bauherrn bzw. die planende Kommune oder ob das beklagte Land sich zur Rechtfertigung der Befristung darauf berufen kann, es handele sich um Saisonarbeit, kommt es daher nicht an. 4. Der Kläger kann auch nicht einwenden, die zu prüfende Befristung sei unwirksam, weil das beklagte Land bei Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages das Institut der Befristung rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Die befristeten Arbeitsverhältnisse, in denen der Kläger beschäftigt war, hatten in der Summe eine Vertragslaufzeit von 44 Monaten, also weniger als vier Jahre. Der Kläger war insgesamt mit 13 befristeten Verträgen beschäftigt, es wurden also 12 Verlängerungen vorgenommen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch weitgehend präzisiert hat, kann im vorliegenden Fall von einem Missbrauch des Instituts des befristeten Arbeitsvertrages nicht ausgegangen werden. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen ist an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzuknüpfen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 27, juris). Das ist bereits nicht der Fall. Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse lag unter vier Jahren, die Zahl der Verlängerungen betrug nicht mehr als zwölf, sondern "nur" zwölf. Es ist daher keine Rechtsmissbrauchskontrolle geboten. Im Übrigen hat der Kläger dazu auch nichts näher vorgetragen, insbesondere hat er sich die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Statistik über den Bestand an befristeten Arbeitskräften im Jahr 2015 in Rettungsgrabungen vom Typ V nicht zu eigen gemacht, aus dem sich möglicherweise hätte ableiten lassen, dass das beklagte Land zumindest die Alternative hätte, einen erheblichen Teil der befristeten Arbeitnehmer in den Rettungsgrabungen über das ganze Jahr hinweg unter Zuhilfenahme einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unbefristet anzustellen. Aus diesem Grunde war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. III. Nach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Die Revision war nach § 72 ArbGG zuzulassen, da sich im vorliegenden Fall die grundsätzliche Rechtsfrage stellt, ob sich das beklagte Land auch auf eine Projektbefristung dann noch berufen kann, wenn es die als Projekt anzuerkennenden Rettungsgrabungen vom Typ V aufgrund eigener Entscheidung in großer Zahl fast ganzjährig durchführt. Zudem betrifft diese Rechtsfrage eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die in derartigen Rettungsgrabungen vom Typ V immer wieder befristet beschäftigt werden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers über den 29. Februar 2016 hinaus. Der Kläger ist beim beklagten Land seit dem 1. Juni 2010 aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Grabungsarbeiter für archäologische Ausgrabungen in Teilzeit mit einem Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12. März 2015. In § 1 des Formular - Arbeitsvertrages (siehe Aktenseite 20-22) heißt es: "§ 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang Herr E. wird ab 13.4.2015 bis zum 29.2.2016 befristet eingestellt. Die Basisarbeitszeit bestimmt sich nach .... (dann auf Seite 2 des Arbeitsvertrages oben) Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 29.02.2016 im Projekt E." längstens jedoch für die Dauer des Projektes." Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Der Kläger wurde vom beklagten Land seit dem Jahr 2010 bei archäologischen Grabungsarbeiten auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen eingesetzt. Wegen der einzelnen geschlossenen Verträge wird auf Seite 2 und 3 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner am 17. März 2016 bei Gericht eingereichten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 12. März 2015 geltend und verlangt die Weiterbeschäftigung. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, dass ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht vorliege. Es bestehe für ihn ein nicht nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf und das Land habe diesbezüglich keine Prognose angestellt. Eine Projektbefristung scheide aus, da es sich um eine Daueraufgabe des Landes handele. Darüber hinaus sei die wiederholte Befristung rechtsmissbräuchlich. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 12. März 2015 mit Ablauf des 29. Februar 2016 endet. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, die Befristung sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Bei Abschluss des Vertrages sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass nach dem 29. Februar 2016 für die Beschäftigung des Klägers wegen des Abschlusses der Grabungsarbeiten und der Nacharbeiten kein Bedarf mehr bestehe. Die Grabung, bei welcher der Kläger eingesetzt worden sei, sei eine sowohl zeitlich als auch örtlich klar begrenzte Schwerpunktgrabung mit Projektcharakter. Auslöser für die Grabung sei die bevorstehende Erschließung eines Baugebietes gewesen, dessen Flächen innerhalb eines Kulturdenkmals nach § 2 DSchG liege. Daher habe sich das Land dazu entschieden, dieses Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitraums intensiver zu erforschen. Die Grabungen würden von der Stadt E. als Vorhabenträger finanziert. Für derartige ausführliche Schwerpunktgrabungen könne das beklagte Land kein Stammpersonal vorhalten. Dieses sei bei Rettungsarbeiten und Notbergungen eingebunden. Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 20. Juli 2016 nach den Klageanträgen entschieden und dies damit begründet, dass es an einem sachlichen Grund für die Befristung fehle. Der sachliche Grund der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liege nicht vor, da es sich bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt E. nicht um eine Zweckbindung von Haushaltsmitteln, sondern um eine Zuweisung von Mitteln an die Behörde durch Dritte handele. Ebenso wenig handele es sich um den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung. Um hierauf eine Befristung zu stützen, fehle es jedoch an den bei Vertragsschluss erforderlichen hinreichend konkreten Anhaltspunkten für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel zum Ende der Vertragslaufzeit und der Prognose, dass nicht mit weiteren Drittmitteln für Grabungsprojekte in diesem Bereich gerechnet werden könne. Da jedoch derartige drittmittelfinanzierte Grabungen von dem beklagten Land häufiger durchgeführt würden, sei für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb in Zukunft nicht mehr mit dem Abschluss derartiger Vereinbarungen gerechnet werden könne. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf einen nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen, da der von ihm angeführte Mehrbedarf an Arbeitskräften objektiv dauerhaft bestehe. Bei den Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt habe, nämlich die sogenannten Rettungsgrabungen, handle es sich um eine Daueraufgabe des beklagten Landes. Zwar könne die denkmalschutzrechtliche Aufgabenzuweisung nicht zwangsläufig mit einer Daueraufgabe im befristungsrechtlichen Sinne gleichgesetzt werden. Es könne jedoch nicht im Belieben des beklagten Landes liegen, durch eine beliebige Zerstückelung von Aufgaben selbst Sachgründe für befristete Beschäftigungen zu schaffen. Vielmehr habe das Land im Rahmen einer Prognose dezidiert darzulegen, weshalb das jeweilige Grabungsprojekt einen Arbeitsaufwand auslöse, der über die regelmäßige Arbeitsmenge hinausgehe und von den ständig Beschäftigten nicht bewältigt werden könne. Das Land habe jedoch keinerlei Zahlenmaterial vorgelegt, anhand derer es dem Gericht für einen repräsentativen Zeitraum möglich gewesen wäre, abzuschätzen, wie viele so genannte Rettungsgrabungen pro Jahr von der Denkmalschutzbehörde mit welchen Kräften durchgeführt würden. Unklar sei auch, wie das beklagte Land die als Projekt titulierten Rettungsgrabungen überhaupt definiere. Allein die Bezeichnung einer Grabung als „Schwerpunktgrabung“ durch das Land selbst sei nicht ausreichend. Diese Grabungen fallen vielmehr regelmäßig an. Daher sei die Befristung unwirksam und der Kläger habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Gegen das dem beklagten Land am 12. August 2016 zugestellte Urteil vom 20. Juli 2016 legte dieses fristgerecht am 6. September 2016 Berufung ein und begründete diese ebenso fristgerecht innerhalb der aufgrund eines fristgerechten Verlängerungsantrags vom 5. Oktober 2016 bis zum 14. November 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. Oktober 2016. Zur Begründung seiner Berufung trägt das beklagte Land vor, die Befristung sei durch den Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfes gerechtfertigt. Es handele sich bei der Schwerpunktgrabung in E. um ein Projekt im befristungsrechtlichen Sinne. Dies werde bereits dadurch indiziert, dass die Grabung durch die Gemeinde drittmittelfinanziert gewesen sei. Auch habe dieses Projekt wie ursprünglich geplant beendet werden können, so dass für den Kläger hier kein weiterer Beschäftigungsbedarf mehr bestanden habe. Die Rettungsgrabungen seien von April bis Oktober 2015 durchgeführt worden. Sie hätten sich auf zwei Areale von ca. 10.000 m² Ausdehnung konzentriert und es habe hierbei auf Wunsch der Eigentümerin eine parallele Durchführung von Rettungsgrabungen stattgefunden, um die Flächenfreigabe innerhalb des Jahres 2015 zu ermöglichen. Nach umfangreichen Sondierungen habe eine umfangreiche archäologische Grabung stattgefunden, die entsprechend aufwendig und arbeitsintensiv gewesen sei und mit sonstigen Rettungsgrabungen nicht vergleichbar sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger sei daher mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass aufgrund des mit der durchzuführenden Grabung einhergehenden besonders hohen Arbeitsaufwandes ein kurzfristiger, zeitlich begrenzter Arbeitnehmermehrbedarf bestehen würde. Bei dem Projekt in E. habe es sich um eine Rettungsgrabung vom Typ V gehandelt (zur Klassifizierung der Rettungsgrabungen durch das Land siehe ABl. 29). Das seien Grabungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte. Dabei handele sich um keine Daueraufgabe des beklagten Landes. Das Denkmalschutzgesetz enthalte zwar eine weit gesteckte Aufgabenzuweisung an die Denkmalpflege, daraus folge jedoch noch nicht, dass es sich dabei jeweils um eine Daueraufgabe handele. Die Denkmalpflege müsse Schwerpunkte setzen können. Die Durchführung von Rettungsgrabungen des Typs V, wie sie bei größeren Bauvorhaben anfallen würden, sei keine Pflicht des beklagten Landes nach § 1 Landes-Denkmalschutzgesetz (DSchG). Der Schutzauftrag des Landes könne auch anders erfüllt werden, z.B. indem Bauvorhaben nicht zugestimmt würde. Derartige Rettungsgrabungen vom Typ V fielen zwar auf unabsehbare Zeit immer wieder an, es handele sich jedoch nicht um eine stetig wiederkehrende zu erledigende Tätigkeit, sondern sie sei nur punktuell dann durchzuführen, wenn Erd- oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden. Die einzelnen Grabungen vom Typ V fänden an unterschiedlichen Orten und jeweils zeitlich unterschiedlich begrenzt auf die konkrete archäologische Maßnahme statt. Die Dauer der Rettungsgrabungen werde insbesondere auch vom Bauherrn beeinflusst durch einen höheren Geldeinsatz, der es ermögliche, die Rettungsgrabungen mit mehr (befristetem) Personal durchzuführen. Selbst wenn es sich um eine Daueraufgabe handeln würde, wäre die Befristung gleichwohl gerechtfertigt, weil mit dem Stammpersonal des beklagten Landes im Bereich der Denkmalpflege derartige Rettungsgrabungen nicht bewältigt werden könnten. Rettungsgrabungen vom Typ V träten räumlich und zeitlich unregelmäßig auf. Die Befristung der dort eingesetzten Grabungsmitarbeiter sei deswegen notwendig, um die anfallenden Rettungsarbeiten fachgerecht und in der gebotenen Kürze der Zeit durchführen zu können. Der Personalbedarf für die Rettungsgrabungen sei daher nicht planbar, da deren Aufkommen zeitlich als auch räumlich sehr unregelmäßig sei. Die Rettungsgrabungen konzentrierten sich vor allem im Sommerhalbjahr. Das Land halte ausreichend Personal vor um die Daueraufgaben nämlich die Grabungen vom Typ 1-4 sicherzustellen. Das Land könne auch nicht gezwungen werden, Stammpersonal für Rettungsgrabungen des Typs V bereitzuhalten, da an diesen Rettungsgrabungen seitens des Landes aus denkmalpflegerischen Gründen überhaupt kein Interesse besteht. Wünschenswert sei es, dass schützenswerte Kulturgüter im Boden blieben und nicht angetastet würden. Rettungsgrabungen seien hier nur eine unerwünschte Notwendigkeit, wenn entsprechende Infrastrukturmaßnahmen geplant seien, um schützenswerte Kulturgüter überhaupt zu erhalten. Die Zahl der Rettungsgrabungen vom Typ V sei deutlich angestiegen; im Jahr 2015 handele es sich landesweit um 113 Rettungsgrabungen, wofür die gute Baukonjunktur, vom beklagten Land systematisch durchgeführte Baggersondagen und Pilotprojekte ursächlich seien. Ab dem Jahr 2016 würden darüber hinaus Rettungsgrabungen durch private Grabungsfirmen durchgeführt werden. Angesichts der tatsächlichen Befristungsdauer von unter vier Jahren und drei Monaten und längeren Zeiten ohne Beschäftigung sei auch der Umstand, dass der Kläger in insgesamt 13 befristeten Verträgen beschäftigt worden sei, kein hinreichender Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen. Das beklagte Land beantragt daher: Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2016, Az. 1 Ca 86/16 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, das beklagte Land verkenne die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Projektbefristung. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass nach Abschluss der Arbeiten kein Arbeitsbedarf für den Kläger mehr bestehen würde. Der bisherige Verlauf der befristeten Anstellung des Klägers widerlege diese Annahme bereits. Ebenso sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass für die Durchführung von Rettungsgrabungen das Stammpersonal nicht ausreichen solle. Ebenso sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass man sich aufgrund der Erwartung, dass es sich in E. um ein besonders ergiebiges Gebiet gehandelt habe, dieses Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitraumes habe intensiver erforschen wollen. Im Übrigen beschäftige das Land auch bei Rettungsgrabungen vom Typ II nicht fest angestellte Hilfskräfte. Umgekehrt führe das Land eine Vielzahl von Rettungsgrabungen des Typs V durch, an denen sich auch Stammpersonal des beklagten Landes beteiligt habe. Die Menge der angefallenen Grabungen, auch und insbesondere soweit es den behaupteten Rettungsgrabungen Typ I-IV anbelangt, sei zu keiner Zeit mit dem Stammpersonal von vier Kräften an der Dienststelle in F. zu bewältigen gewesen. Zu bestreiten seien ferner die Angaben des beklagten Landes zum Bestand der Stammbelegschaft und deren jeweiligen Aufgabenwahrnehmung. Vielmehr zeige der Anstieg der Rettungsgrabungen, dass diese Aufgaben von der am Dienstsitz des Klägers vorhandenen Stammbelegschaft niemals hätten wahrgenommen werden können. Zu bestreiten sei ebenfalls, dass seit dem Jahr 2016 private Unternehmen Grabungsarbeiten im Auftrag des beklagten Landes durchführen würden. Auch die Behauptung des Landes, es sei nicht absehbar gewesen, dass auf der Gemarkung E. in den letzten Jahren Rettungsgrabungen in unterschiedlicher Größenordnung erforderlich werden würden, sei zu bestreiten. Schon während des vorangegangenen Vertragsverhältnisses, das sich auch auf Grabungen in E. bezogen habe, seien vom Land händeringend Grabungsarbeiten gesucht worden. In Bezug auf den institutionellen Rechtsmissbrauch sei zu ergänzen, dass das beklagte Land versuche, einen Eindruck der Tätigkeit des Klägers zu vermitteln, der mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringen sei. Zwar habe der Kläger an unterschiedlichen Projekten teilgenommen und auch seine Tätigkeit an unterschiedlichen Orten erbracht. Allerdings sei die Art seiner Tätigkeit bzw. die verrichtete Arbeit in jedem Fall identisch gewesen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht daher erkannt, dass das beklagte Land keine Tatsachen vorgetragen habe, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses tragen könnten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land auf Anregung des Gerichtes eine statistische Aufstellung über den Personaleinsatz bei Rettungsgrabungen vom Typ V im Jahre 2015 in Baden-Württemberg vorgelegt (Aktenseite 81). Der Kläger hat erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne.