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Urteil

9 Sa 37/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:1020.9SA37.17.00
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Leitsätze
Eine persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW wird nach der Anrechnungsklausel der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 nicht auf den "Höhergruppierungsgewinn" bei einer Höhergruppierung durch die Einführung der neuen Entgeltordnung durch den 8. Änderungstarifvertrag angerechnet.(Rn.40)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017, 5 Ca 466/16 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW wird nach der Anrechnungsklausel der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 nicht auf den "Höhergruppierungsgewinn" bei einer Höhergruppierung durch die Einführung der neuen Entgeltordnung durch den 8. Änderungstarifvertrag angerechnet.(Rn.40) I. Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017, 5 Ca 466/16 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. II. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 2 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungseinlegung und Berufungsbegründung in formgerecht nach § 519, § 520 ZPO erfolgt. Die Berufung ist daher zulässig. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Differenz von monatlich jeweils 44,15 Euro für den Zeitraum von Juli 2015 bis einschließlich November 2016, um die die Beklagte die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW seit 1. Juli 2015 gekürzt hat. Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichtes, eine solche Kürzung werde durch die Vorbemerkung 1 Abs. 3 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2015 zum BzTV-N BW nicht ausgeschlossen. 1. Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend von den Grundsätzen für die Auslegung normativer Regeln des Tarifvertrags ausgegangen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 07. Juli 2004, 4 AZR 433/03, juris, Rn. 48, mit weiterem Nachweis; 26. Oktober 2016, 5 AZR 226/16). 2. Unter Beachtung dieser Vorgaben für die Auslegung eines Tarifvertrags führt die Auslegung des Regelung der Vorbemerkung 1 zu dem Ergebnis, dass die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW nicht mit dem „Höhergruppierungsgewinn“ des Klägers durch die Eingruppierung in die EG 7 durch den 8. Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2015 zum BzTV-N BW auch nur teilweise verrechnet werden kann. a) Der Ausschluss einer jeden Anrechnung, also auch der nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW möglichen Drittelanrechnung, ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass es sich bei der durch den 8. Änderungstarifvertrag erfolgten nunmehrigen Zuordnung der Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 7 statt vormals 6 nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW handeln würde. Voraussetzung für die Drittelanrechnung ist das Erreichen der nächsten Stufe oder eine Höhergruppierung. Was unter einer Höhergruppierung zu verstehen ist, regelt § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW nicht. Insoweit ist der allgemeine Begriff der Höhergruppierung zugrunde zu legen. Der Begriff der Höhergruppierung wird im TVöD wie auch im BzTV-N BW nicht näher definiert, sondern allgemein vorausgesetzt. Er ist zu verstehen als die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die bisherige. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 5 TVöD; dieser verwendet in S. 2 den Begriff der Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVöD). Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien unter einer Höhergruppierung die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe verstehen. Nicht maßgeblich ist, warum eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt ist. Insbesondere § 29 b TVöD-VKA zeigt, dass der Begriff der Höhergruppierung von den Tarifvertragsparteien für die Fälle verwendet wird, in denen die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe auf Grund einer neu geschaffenen Entgeltordnung und nicht durch eine Änderung der Tätigkeit entsteht. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von ihnen verwendete Rechtsbegriffe wie hier den Begriff der Höhergruppierung im Sinne des Tarifrechtes grundsätzlich einheitlich verstehen und verwenden. Daher stellte die Eingruppierung des Klägers ohne Änderung der Tätigkeit durch die neu geschaffene Vergütungsordnung in die Entgeltgruppe 7 ab dem 1.7.2015 auch eine Höhergruppierung sowohl im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW also im Sinne der Vorbemerkung 1 dar. b) Allerdings ist der Wortlaut der Vorbemerkung 1: Abs. 3 eindeutig in seinem Verbot, die persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N anzurechnen. aa) Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift findet keine Anrechnung statt („nicht angerechnet werden“); die tarifliche Regelung enthält keine Öffnung für eine anderweitige Anrechnung, sondern verbietet nach ihrem Wortlaut jede Anrechnung der persönlichen Zulage. Anders als das Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine andere Auslegung mit dem Wortlaut der Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel nicht vereinbar ist. Ein Verständnis, dass durch die beispielhafte Nennung der persönlichen Zulagen in der Vorbemerkung 1 lediglich klargestellt werden sollte, dass diese, wie die anderen Beispiele auch, keine außertarifliche Zulage darstellt, die dem gesondert geschaffenen Anrechnungstatbestand des Absatzes 1 unterfällt, deckt sich bereits nicht mit dem apodiktischen Verbot der Anrechnung in Unterabsatz 3. bb) Zutreffend geht das Arbeitsgericht aber davon aus, dass bei einem nicht eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat und hierbei insbesondere auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorbemerkung 1 ergibt sich jedoch kein ausreichender Hinweis auf einen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien, der zu dem zwischen den Parteien streitig ist. (1) Aus Abs. 1 der Vorbemerkung 1 ergibt sich zunächst nur, dass solche Zulagen oder Prämien, die im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, auf die Höhergruppierung angerechnet werden. Hierzu zählte die persönliche Zulage unzweifelhaft nicht, denn sie stellt einen tariflichen Anspruch da, der sich aus der Überleitung in den BzTV-N BW ableitet und nichts mit dem Vorgriff auf eine spätere Höhergruppierung durch die Einführung der Entgeltordnung hat. Einer weiteren Regelung in Bezug auf die Drittel - Anrechnung hätte es gar nicht bedurft, denn durch Vorbemerkung 1, Abs. 1 wird die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW überhaupt nicht berührt. Die Regelung in Vorbemerkung 1, Abs 3 wäre in Bezug auf die persönliche Zulage folglich überflüssig, wenn sie nicht eine eigenständige Bedeutung hätte – und diese kann nur darin bestehen, dass hier ausnahmsweise in Abweichung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BZ TV-N BW gar keine - auch nicht in Höhe eines Drittels - Anrechnung der persönlichen Zulage auf den „Höhergruppierungsgewinn“ stattfinden soll. (2) Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, bei Vorbemerkung 1, Abs. 3 handele sich nur um eine beispielhafte deklaratorische Aufzählung von Zulagen, die nicht angerechnet werden sollten. Dafür spricht zwar zunächst die Verwendung des Begriffes (Nicht angerechnet werden...) „vor allem“ ... Diese Hervorhebung, die gleichzusetzen ist mit „insbesondere“ stellt einen Hinweis dar, dass den Tarifvertragsparteien wichtig gewesen ist, klarzustellen, dass die dort genannten Zulagen keine Zulagen im Sinne der Vorbemerkung Abs. 1 sind. Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, ob die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 5 Nr. 1 BzTV-N BW überhaupt nicht angerechnet werden darf, wie es der Wortlaut nahelegt oder ob sie von der Vorbemerkung eins Abs. 1 in dem Sinne unberührt bleibt, dass bei Vorliegen der in ihr selbst genannten Voraussetzungen eine Anrechnung möglich ist. Für Letzteres gibt es in der tarifvertraglichen Regelung der Vorbemerkung 1 keinen Hinweis. Im Gegenteil wird die persönliche Zulage im Zusammenhang mit anderen Zulagen genannt, bei denen auch eine teilweise Anrechnung nicht in Betracht kommt, so dass es näher liegt, das in Abs. 3 genannte Anrechnungsverbot bezüglich der vielfältigen Zulagen in dem Sinne zu verstehen, dass einheitlich für alle Zulagen gilt, dass sie auf den Höhergruppierungsgewinn durch die Neuregelung der Entgeltgruppen überhaupt nicht angerechnet werden dürfen. (3) Zudem unterscheidet sich die persönliche Zulage von den übrigen Zulagen auch dadurch, dass sie tarifvertraglich genau bestimmt ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW. Bezüglich dieser Zulage gibt es keinerlei Ermessen, ob sie gewährt wird oder nicht. Die tarifvertraglichen Regelungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 zur Ermittlung der persönlichen Zulage sind eindeutig. Demgegenüber beinhalten die übrigen in Vorbemerkung 1, Abs. 3 genannten Zulagen zumindest teilweise einen Ermessens-oder Beurteilungsspielraum, ob diese gezahlt werden. Die Voraussetzungen für die Zahlung von anlassbezogenen Einmalprämien, Schmutzzulagen, Projektzulagen und den dort genannten Funktionszulagen sind teilweise nur abstrakt (Erschwerniszuschläge § 13 BzTV-N BW) oder gar nicht tariflich geregelt. Das spricht wiederum dafür, dass die Erwähnung der persönlichen Zulage aus der Überleitung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW eine besondere Bedeutung haben muss, weil sie im Vergleich zu anderen genannten Zulagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt „in dem Verdacht steht“ im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung im Sinne der Vorbemerkung 1, Abs. 1 gezahlt worden zu sein. Das wiederum spricht dafür, dass sie hier erwähnt wird, weil keinerlei Anrechnung dieses besonderen Höhergruppierungsgewinns erfolgen soll. (4) Insgesamt lässt sich aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der Vorbemerkung 1 nicht ableiten, dass entgegen dem klaren Wortlaut, wonach die persönliche Zulage (überhaupt) nicht angerechnet wird auf den Höhergruppierungsgewinn, gleichwohl eine Anrechnung in Höhe eines Drittels zulässig sein sollte. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass sämtliche sonstigen beispielhaft aufgeführten tariflichen Zulagen keinen eigenen Anrechnungstatbestand aufweisen und einzig die an ersten Stelle angesprochene persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW die hier streitgegenständliche Drittelanrechnung regelt. Wenn das Arbeitsgericht formuliert, dass nicht unterstellt werden könne, dass die nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BZ TV-N BW an sich zulässige Drittelanrechnung durch die allgemein formulierte Vorbemerkung 1 aufgehoben werden sollte ist dem entgegenzuhalten, dass sich dafür in der Systematik der Anrechnungsklausel nicht ausreichend Hinweise finden. Auch aus der vom Arbeitsgericht herangezogenen Überschrift der Vorbemerkung 1 („Anrechnungsklausel“) ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang die persönliche Zulage im Rahmen der Höhergruppierung durch die Änderung der Entgeltgruppen angerechnet werden kann. Auch das Argument, dass die Tarifvertragsparteien die spezielle, in § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW vorgesehene Drittelanrechnung nicht in der Vorbemerkung 1 regeln wollten, was sich daraus ergebe, dass die in der Vorbemerkung 1 geregelte Anrechnungsklausel eine volle Anrechnung auf den sich ergebenden Höhergruppierungsgewinn ermöglicht (Absatz 2 der Vorbemerkung), spricht nicht gegen ein vollständiges Anrechnungsverbot. Denn die persönliche Zulage fällt schon gar nicht unter Abs. 1, so dass sich die Frage einer Anrechnung nach Abs. 2 in voller Höhe gar nicht erstellt. c) Aus diesem Grunde durfte die Beklagte den „Höhergruppierungsgewinn“ des Klägers durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 nicht mit seiner persönlichen Zulage verrechnet. Der Kläger hat daher ein Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Beträge. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die Anrechnung eines durch Höhergruppierung erzielten Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW). Der Kläger ist seit 1. September 1995 als Busfahrer bei der Beklagten, die unter anderem den Busverkehr in der Stadt K. betreibt, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnisses der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03. August 1995 zugrunde, wegen dessen Inhaltes auf ABI. 21f. Bezug genommen wird. Der Kläger war seit dem 01. September 1999 aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 26. August 1999 (ABI. 20) in Lohngruppe F1A des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) eingruppiert. Aufgrund einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung wechselte der Busbetrieb der Beklagten zum 01. Januar 2006 in den Geltungsbereich des BzTV-N BW. Der Kläger wurde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BzTV-N BW in die neue Lohngruppe F eingruppiert. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-NBW enthält nachfolgende Regelung: „Erreicht die nach Nr. 4 ermittelte Stufe der Entgeltgruppe die bisherigen Bezüge nicht, erhält der AN den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Bezügen (Nr. 4 Satz 3) als persönliche monatliche Zulage. Die persönliche monatliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie der jeweils gültige Monatstabellenlohn der Lohngruppe 5 Stufe 1 für den Bereich der VKA. Bei Erreichen des Anspruchs auf die nächste Stufe sowie bei einer Höhergruppierung wird jeweils 1/3 des Steigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet.“ Dem Kläger wurde auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-NBW die persönliche monatliche Zulage bezahlt. Ab 01. Mai 2014 wurde der Kläger als Verkehrsmeister für die Beklagte tätig, was eine Höhergruppierung in Stufe 6 des BzTV-N BW zur Folge hatte. Die bis dahin gezahlte persönliche Zulage des Klägers kürzte die Beklagte ab dem 01. Mai 2014 aufgrund der Höhergruppierung in Anwendung der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW um 57,42 Euro brutto. In der Folgezeit wurde dem Kläger die persönliche Zulage in Höhe von 362,75 Euro brutto monatlich ausbezahlt. Ab dem 01. Juli 2015 wurde aufgrund des 8. Änderungstarifvertrages zum BzTV-N BW vom 12. Februar 2015 eine neue Entgeltordnung eingeführt. Die bisherigen 15 Entgeltgruppen wurden beibehalten, die Tätigkeitsmerkmale jedoch neu den Entgeltgruppen zugeordnet. Hiernach war der Kläger als Verkehrsmeister nunmehr in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren, ohne dass sich seine Tätigkeit geändert hatte. Daraus folgend hatte der Kläger ab 01. Juli 2015 Anspruch auf das Grundentgelt der Gruppe 7 Stufe 6 mit 3184,21 Euro brutto, während er nach der vorherigen Fassung des Tarifvertrages Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 mit 3051,76 Euro brutto Grundentgelt hatte. Die Beklagte hat in Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW die dem Kläger im Juli 2015 noch in Höhe von 389,97 Euro brutto bezahlte persönliche Zulage um 44,15 Euro brutto monatlich gekürzt. Zugrunde liegt der (rechnerisch unstreitige) Höhergruppierungsgewinn von 132,45 Euro‚ der mit einem Drittel auf die persönliche Zulage angerechnet wurde. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrages vom 12.02.2015 zum BzTV-N BW werde die Anrechnung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW ausgeschlossen. Die Vorbemerkung 1 hat nachfolgenden Wortlaut: „Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel Bei Höhergruppierung aufgrund dieser Entgeltordnung werden z. B. persönliche Zulagen, Funktionszulagen und Jahresprämien, die außertariflich als Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, angerechnet. Diese Leistungen werden gegebenenfalls auf den sich jeweils ergebenden Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Im Zweifel ist die Anrechnung im Einzelfall zu prüfen. Das Recht zum Widerruf, zur Kündigung oder zur Einstellung dieser Leistungen wird hierdurch nicht berührt. Nicht angerechnet werden vor allem - die persönlichen Zulagen aus der Überleitung in den BzTV-N BW - die Handwerker-Leistungszulage - Schichtzulagen - Schmutzzulagen - Vorarbeiterzulagen - Überstundenzulagen - Projektzulagen - anlassbezogene Einmalprämien - Funktionszulagen, die nicht aufgrund der Entgeltordnung Ursache einer Höhergruppierung waren/sind.“ Der Kläger hat die Differenzansprüche ab Oktober 2015 geltend gemacht und macht mit Klageschrift vom 16. November 2016 nunmehr die Zahlung des Kürzungsbetrags der persönlichen Zulage für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich November 2016, das heißt für 17 Monate zu je 44,15 Euro brutto geltend. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt 750,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.11.2016 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die durchgeführte Kürzung der persönlichen Zulage ab 01. Juli 2015 für tarifvertragskonform. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „ jeweils“ in § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW sei die Möglichkeit der mehrmaligen Kürzung der persönlichen Zulage um ein Drittel des Steigerungsbetrages bei einer Höhergruppierung geregelt. Die Vorbemerkung 1 zur Anrechnungsklausel gemäß Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 zum BzTV-N BW schließe die tarifvertraglich geregelte Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW nicht aus. Die Vorbemerkung regele die Anrechnung auf Zulagen, die außertariflich im Vorgriff oder als Ersatz für eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, nicht aber den eigenständigen tariflichen Anrechnungstatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW. Dies werde daran deutlich, dass die sonstigen beispielhaft aufgeführten tariflichen Zulagen allesamt keine eigene Anrechnungsregel enthielten. Der Katalog nicht anrechnungsfähiger Zulagen diene lediglich der Abgrenzung in der Vorbemerkung, welche Entgeltbestandteile über- oder außertariflich im Sinne des ersten Absatzes seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte ab dem 01. Juli 2015 berechtigt gewesen sei, aufgrund einer erneuten Höhergruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 7 die Drittelanrechnung des Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 Nr 5 S. 3 BzTV-N BW vorzunehmen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen sei, dass die Vorbemerkung 1 im Wortlaut nicht eindeutig festlege, ob ein Höhergruppierungsgewinn weiterhin nach der Drittel-Anrechnung mit der persönlichen Zulage verrechnet werden könne, so sei dies gleichwohl nach der gebotenen Auslegung der Tarifnorm möglich. Aus der Systematik und dem inhaltlichen Zweck der Regelungen in der Vorbemerkung 1 ergebe sich, dass die gesamten Vorbemerkung 1 der Schaffung einer eigenständigen Anrechnungsklausel gedient habe. Daher hätten die Tarifvertragsparteien diesen Begriff auch als Überschrift der Vorbemerkung 1 verwendet. Diese Anrechnungsklausel solle für außertarifliche Zulagen gelten, die ihrem Sinn und Zweck nach durch die Vergütungserhöhungen ganz oder teilweise erledigt sein. Dass die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Regelung der Durchführung der Anrechnung eine Negativkatalog nicht anrechenbarer Zulagen in die Vorbemerkung aufgenommen haben, lasse nach der Regelungssystematik nicht den Schluss zu, dass hierdurch bereits anderweitig bestehende Anrechnungstatbestände abgeschafft oder ausgeschlossen werden sollten. Das ergebe sich auch daraus, dass sämtliche sonstigen beispielhaft aufgeführten tariflichen Zulagen keinen eigenen Anrechnungstatbestand aufwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 31. Mai 2017 Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil hat dieser fristgerecht am 3. Juli 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrags vom 14. Juli 2017 bis zum 6. September 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 23. August 2017 begründet. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Höhergruppierung des Klägers allein auf der Änderung der Entgeltordnung, nicht aber auf einer Änderung seiner Tätigkeit beruhe. Diesen Fall erfasse § 24 Abs. 1 Nr. 5 jedoch nicht. Das Anrechnungsverbot in der Vorbemerkung 1 sehe keine Anrechnungsmöglichkeit vor. Die Vorbemerkung 1 sei die speziellere und auch spätere Regelung. Bereits deren Wortlaut sei eindeutig. Das Anrechnungsverbot gelte für den besonderen Fall der Höhergruppierung des Klägers aufgrund dieser neu geschaffenen Entgeltordnung. Das Anrechnungsverbot der persönlichen Zulage sei in Abs. 3 der Vorbemerkung 1 nach seinem Wortlaut eindeutig geregelt. Die Tarifvertragsparteien hätten sich auch im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich darüber verständigt, dass die persönliche Zulage nach dem BzTV für „Altbeschäftigte“ durch die Einführung der neuen Entgeltgruppen im Rahmen der Überleitung nicht angerechnet und damit die Drittelregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bei der Findung der neuen Entgeltgruppen im Rahmen einer Höhergruppierung, bedingt durch die Einführung der neuen Entgeltgruppen, keine Anwendung finde. Die Anrechenbarkeit eines Gewinns infolge eines Stufenaufstiegs, die von § 24 Abs. 1 Nr. 5 BZ TV erfasst ist, sei in der Vorbemerkung 1 der Anl. 1 nicht geregelt, was deutlich mache, dass die Vorbemerkung 1 tatsächlich nur die Zuordnung in die Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung regeln wolle. Auch S. 1 der Vorbemerkung 1 regele den Sonderfall der Überleitung in die neue Entgeltordnung und die damit einhergehende Änderung der Entgeltgruppe ohne eine Veränderung der Tätigkeit. Er regele lediglich, dass eine Anrechnungsmöglichkeit bei Zulagen bestehe, die im Vorgriff auf mögliche, d.h. in Zukunft mögliche Höhergruppierung gewährt würden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes diene die Aufzählung in der Vorbemerkung 1 nicht der Abgrenzung, bei welchen Entgeltbestandteilen es sich um über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile handele. Die persönliche Zulage sei ein tariflicher Bestandteil, der gerade nicht im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt worden sei, sondern eine Besitzstandszulage. Der Kläger beantragt daher: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 31. Mai 2017, Az. 5 Ca 466/16 wird abgeändert. 2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, Euro 750,55 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. November 2016 an den Berufungskläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als richtig. Der Kläger übersehe, wie es zu der Vorbemerkung 1 gekommen sei. Im Zuge der Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung habe die Arbeitgeberseite darauf hingewiesen, dass in den Jahren seit Inkrafttreten des BZ TV - N BW verschiedentlich in den Betrieben das bisherige Eingruppierungsniveau als nicht mehr angemessen angesehen worden sei und infolgedessen verschiedentlich Arbeitgeber durch Gewährung von übertariflichen Zulagen die als unzureichend empfundene Eingruppierung ausgeglichen hätten. Für diesen Fall habe die Arbeitgeberseite gefordert, dass derartige außertarifliche Bestandteile auf den Höhergruppierungsgewinn anzurechnen seien. Die Gewerkschaft ver.di habe in den Tarifverhandlungen in diesem Zusammenhang eine klarstellende Abgrenzung gefordert, welche Entgeltbestandteile von der Vorbemerkung Nr. 1 nicht erfasst werden sollten, um damit eine innerbetriebliche Diskussionen hierüber zu vermeiden. Infolgedessen enthalte die Vorbemerkung einen Katalog von Entgeltbestandteilen, die nicht zu diesen übertariflichen/außertarifliche Leistungen zählten und infolgedessen auch nicht auf einen Höhergruppierungsgewinn anzurechnen seien, weil sie nicht von der Vorbemerkung Nr. 1 erfasst würden. Die Nennung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BZ TV - N BW sei dabei selbstverständlich, denn hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, tarifvertraglich geregelten Entgeltbestandteil. Unzutreffend sei es, wenn der Kläger behauptet, die Tarifvertragsparteien hätten sich darüber verständigt, dass diese persönliche Zulage nicht angerechnet werde. Das Arbeitsgericht habe vielmehr zutreffend aus der Tarifsystematik und aus dem Gesamtzusammenhang erkannt, dass die Vorbemerkung Nr. 1 lediglich für außertarifliche Zulagen eine Regelung enthalte, der Anrechnungsausschluss für die in Unterabs. 3 genannten Entgeltbestandteile daher nur in diesem Zusammenhang Bedeutung habe. Dementsprechend bleibe die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BZ TV-N BW von der Vorbemerkung Nr. 1 unberührt. Die persönliche Zulage enthalte vielmehr einen eigenständigen Anrechnungstatbestand, der weiterhin gelte. Darin unterscheidet sie sich von allen anderen aufgezählten Entgeltbestandteilen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.