Urteil
9 Sa 45/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:1220.9SA45.17.00
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Leitsätze
Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV wird für die Berechnung der Vergütung einer Mehrarbeitsstunde nach § 11.4.3. MTV zum ERA-TV nicht berücksichtigt.(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 19.07.2017 - 12 Ca 63/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV wird für die Berechnung der Vergütung einer Mehrarbeitsstunde nach § 11.4.3. MTV zum ERA-TV nicht berücksichtigt.(Rn.64) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 19.07.2017 - 12 Ca 63/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. I. Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft und innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung sowie die Berufungsbegründung genügen den formellen Anforderungen der §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. Die in der Berufung vorgenommene Klageerweiterung um die Verzugspauschale von 480,00 Euro ist zulässig nach § 531 ZPO, da sich die Beklagte rügelos auf sie eingelassen hat. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung höherer Zulagen für den geltend gemachten Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 in dem geltend gemachten Umfang und ebenso wenig einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 11.4.3 bzw. 11.5. MTV. 1. Die Klage ist zulässig, auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3 die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zur Berücksichtigung der dem Kläger Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage verpflichtet ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, da der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Einbeziehung des Verdienstausgleichs bei der Berechnung verschiedener Vergütungsbestandteile, die hinreichend konkret bezeichnet sind sich monatlich fortsetzt und auf diese Weise dauerhaft geklärt werden kann. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Argumentation dargelegt, warum der Kläger keinen Anspruch hat, dass die tarifliche Verdienstsicherung für den Wegfall von Belastungszulagen bei der Berechnung der Grundvergütung sowie der Zuschläge für Überstunden oder andere Erschwernisse der Arbeit mit zu berücksichtigen ist. Daher wird zunächst in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen und das Berufungsgericht macht sie sich zu eigen. Auch die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen: 3. a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht von den Regeln zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages aus und wendet diese mit zutreffendem Ergebnis an. Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV (fortan Verdienstausgleich) ist nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen. Nach § 11.4.3 Abs. 1 MTV berechnet sich die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) und aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nach § 11.4.3 Abs. 2 MTV geht in die Berechnung der Grundvergütung der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV mit ein, zu dem der hier streitgegenständliche Verdienstausgleich jedoch nicht gehört. Hier kommt alleine in Betracht, ob der Verdienstausgleich ein fester Bestandteil des Monatsentgeltes nach § 11.4.3 Abs. 1 iVm. § 11.3.1 MTV ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das nicht der Fall. Nach § 11.3.1 MTV gehören zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. Hierunter fällt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht. b) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist selbst keine Belastungszulage gemäß Anlage 2 ERA-TV. Belastungszulagen sind ein Vergütungsbestandteil, der für unter bestimmten Belastungen, wie z.B. Lärm erbrachte Arbeit bezahlt wird, während der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen bei Entfallen der entsprechenden Belastungen gezahlt wird, um eine Absenkung der Vergütung zu vermeiden. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV explizit regeln, dass die Belastungszulagen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören, kann daraus - angesichts der gänzlich unterschiedlichen Zwecke der Zahlungen - nicht abgeleitet werden, der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen müsse auch zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören. c) Darüber hinaus bestimmen die Tarifvertragsparteien den Begriff der Zulage und des Zuschlags nicht näher, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihn im allgemeinen Sprachgebrauch verwenden (BAG, 13.1.2016 - 10 AZR 42/15). Für den vorliegenden Fall ist aber darüber hinaus aus der Systematik des Tarifvertrages zu entnehmen, was die Tarifvertragsparteien typischerweise als Zulage und Zuschläge ansehen. aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unter dem Begriff der Zulage im Arbeitsleben eine zusätzliche Zahlung verstanden wird, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zulagen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen (vgl. BAG 24. Juli 2001 -3 AZR 716/00 - Rn. 39). Bezahlt werden Zulagen etwa für besondere Erschwernisse oder Gefahren bei der Erbringung der Arbeitsleistung (Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen) oder für die Übernahme bestimmter (Sonder-)Aufgaben (Funktionszulagen). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zulagenbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zulagen weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Als Beispiele genannt seien die Belastungszulage gemäß der Anlage 2 zum ERA-TV, die Erschwerniszulage nach § 8 BMTV, die Gießereizulage nach dem Gießereiabkommen oder die Zulage bei Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe nach § 9.4 ERA-TV. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV hinsichtlich der Einbeziehung von Zulagen und Zuschlägen in den Alterssicherungsbetrag spricht ausdrücklich von „den den Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten“ und verdeutlicht, dass Zulagen und Zuschläge arbeitsleistungsbezogene Vergütungsbestandteile sind. bb) Für Zuschläge gilt nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien verwenden diesen Begriff für zusätzliche Zahlung im Hinblick auf Erschwernisse der Arbeit durch eine ungünstige Lage der Arbeitszeit, z. B. für Nachtzuschläge nach §§ 9 und 10 MTV. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht unter I.1.b) aa) ddd) (3) (a) - Seite 16 wird Bezug genommen. Daher stellt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen weder eine Zulage noch ein Zuschlag im Tarifsinne dar. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. cc) Zudem stellt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch keine Zulage und kein Zuschlag i. S. d. § 11.3.1 MTV dar. Die Tarifvertragsparteien differenzieren zudem klar und deutlich zwischen dem Begriff der Zulage und dem Begriff des Verdienstausgleichs. (1) Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zulage. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen einbezogen, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. (2) Dies wird auch in § 13.3 ERA-TV (Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruches) deutlich. In § 13.3 ETV - ERA ist bestimmt: Sofern der Verdienstausgleich - zehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 1 bis 6 - dreizehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppe 7 bis 17 entsprechend § 13.2 übersteigen würde, wird der darüber hinausgehende Betrag als Zulage zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt. Die Zulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Diese Regelung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sehr genau zwischen Zulagen und Verdienstausgleichsbeträgen unterscheiden. Auch hieraus ergibt sich, dass ein Verdienstausgleich mit einer Zulage nicht gleichzusetzen ist, andernfalls hätte es der Differenzierungen in § 13 .3. ERA - TV nicht bedurft. (3) Weiterhin regelt § 6.4 MTV die Einbeziehung von Zulagen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber keine Zulage. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zulagen eingeht, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 4.4.3 und § 4.4.4 ETV ERA-TV deutlich. (4) Auch zeigt bereits die präzise Benennung allein der Belastungszulage in § 11.3.1 MTV, dass die Tarifvertragsparteien den Verdienstausgleich eben nicht zu den festen Entgeltbestandteilen - und damit zu den Zulagen - rechnen, sonst hätten sie ihn hier angesichts ihrer Tarifsystematik erwähnen müssen. dd) Aus einer systematischen Betrachtung ergibt sich nichts anderes. (1) Es hätte der Regelung in § 11.4.3 Abs. 2 MTV, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung der Grundvergütung miteingeht, nicht bedurft, wenn die Auslegung des Klägers zuträfe. Dann ginge auch der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV bereits als fester Bestandteil des Monatsentgelts mit in die Berechnung ein. Dass die Tarifvertragsparteien explizit geregelt haben, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung einfließt, ohne gleichzeitig zu regeln, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in diese einzubeziehen ist, lässt deutlich erkennen, dass die Verdienstausgleiche nicht bereits als feste Bestandteile des Monatsentgelts einzubeziehen sind. (2) Dies bestätigt auch die Regelung in § 4.1 ETV ERA-TV, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist. Dort wird festgelegt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag fester Bestandteil des Monatsentgelts ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, fiele dieser als Zulage oder Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, ohnehin schon unter den Begriff des festen Bestandteiles des Monatsentgelts i. S. d. § 11.3.1 MTV. Für den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV fehlt es gerade an einer solchen Festlegung. ee) Auch die Angriffe der Berufung ändern daran nichts. Der Hinweis des Klägers, es sei für die rechtliche Qualifizierung einer Zulage nicht maßgeblich, ob sie als solche auch bezeichnet ist, ist zutreffend. Das Arbeitsgericht ist mit der von ihm vorgenommenen Auslegung des Tarifvertrages aber auch gerade nicht an der bloßen Bezeichnung als Verdienstsicherung haften geblieben, sondern hat herausgearbeitet, dass die Tarifvertragsparteien ausgehend von dem unterschiedlichen Zweck der verschiedenen Zahlungen differenzierende Regelungen vorgenommen haben. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 (10 AZR 42/15) ergibt sich nichts anderes: In diesem Fall ergab sich aus dem Zweck der Verdienstsicherung, dass der ihr zugrundeliegende Betrag nach seinem Zweck auch die Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung zu sein hat. Im vorliegenden Fall wird die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung gerade dem Zweck des streitgegenständlichen Verdienstausgleich gerecht. Dieser dient dazu, ein (abruptes) Absinken der Vergütung durch den Wegfall von zu entschädigenden Belastungen zu verhindern. Der an sich wünschenswerte Vorgang, Belastungen durch die Arbeitsleistung zu vermindern, soll nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer plötzlich ein geringeres Entgelt für seine regelmäßige Arbeitsleistung erhält. Alleine dieser Gedanke rechtfertigt die an sich der Reduzierung von Belastungen bei der Arbeit widersprechende Fortzahlung von finanziellen Leistungen trotz Wegfall der Belastung. Um diesen sozialen Zweck zu erreichen, haben die Tarifvertragsparteien den streitgegenständlichen Verdienstausgleich auch nur „schwach“ ausgestaltet, denn er ist nach den in § 4.2. der Anlage 2 geregelten Tatbeständen insbesondere mit Tariflohnerhöhungen ohne weiteres verrechenbar. Der Arbeitnehmer soll keine Verdiensteinbuße bei seiner regelmäßigen Arbeitsleistung erleiden. Demgegenüber soll er aber durch die aus sozialen Erwägungen erfolgte Zahlung eines Ausgleiches, für die es der Sache nach gar keinen Grund mehr gibt, aber keine weitergehenden Vorteile ziehen. Das wäre aber der Fall, wenn er bei Leistung von Mehrarbeit - die einen Verdienstvorteil über die Vergütung für die regelmäßige Arbeitsleistung hinaus bietet - weiterhin von dem nur sozial motivierten Ausgleichsbetrag zur Vermeidung von Vergütungseinbußen ohne den Grund von Belastungen profitiert. d) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch ein ergänzende Tarifauslegung mangels einer Tariflücke abgelehnt. Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine präzise Unterscheidung zwischen Verdienstausgleich und Zulagen bzw. Zuschlägen vorgenommen haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil unter I.1.b) aa) eee) - Seite 19 - Bezug genommen. Von einem Versehen der Tarifvertragsparteien, die hier streitige Verdienstsicherung in die Regelung des § 11.3.1MTV aufzunehmen, kann daher entgegen der Behauptung des Klägers keine Rede sein. e) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiterhin ausgeführt, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen, da sich hier kein Unterschied zu den Berechnungsgrundlagen ergibt, denn § 11.5. verweist auf § 11.4.3. MTV und unterscheidet sich nicht. 2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zwangsläufig ebenfalls unbegründet. Dass die Beklagte nicht zur Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.4.3 MTV bzw. gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV verpflichtet ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird. 3. Auch eine Verzugspauschale steht dem Kläger bereits mangels Anspruch nicht zu. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. III. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: ERA-TV) in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit maßgeblichen Stundenfaktors einzubeziehen ist oder nicht. Der Kläger macht zum einen im Wege der Leistungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 diesbezügliche Differenzvergütungsansprüche geltend. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Neben dem ERA-TV, der am 1. April 2007 bei der Beklagten eingeführt wurde, ist dies u. a. der Manteltarifvertrag zum ERA-TV für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (im Folgenden: MTV). In § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV heißt es unter der Überschrift „Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen“: „4. 1 Vermindert sich die Belastungszulage, ohne dass sich der Grundentgeltanspruch verändert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 ERA-TV, einen monatlichen Verdienstausgleich in Höhe der Verminderung der Belastungszulage. 4.2. Auf diesen Verdienstausgleich werden angerechnet: - Tariferhöhungen - Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts - Erhöhungen der Belastungszulage § 13. 11 ERA-TV gilt entsprechend. 4.3 Wenn gleichzeitig Verdienstausgleiche nach § 13.1 ERA-TV. und § 4. 1 dieser Anlage bestehen, gilt für die Summe der Verdienstausgleiche § 13.3 ERA-TV entsprechend. 4.4 Durch den Verdienstausgleich darf es nicht zu einem höheren Entgeltanspruch kommen als ohne Verminderung der Belastungszulage. 4.5 Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MYV bestehender Verdienstausgleich geht nicht in den Alterssicherungsbetrag ein.“ In § 11 MTV heißt es unter anderem: 11.3 Monatsentgelt Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt (...) 11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. 11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein: - leistungsabhängige Bestandteile - zeitabhängige Bestandteile - sonstige variable Bestandteile. 11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts. gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit soweit sie nicht regelmäßig anfallen. 11.3.2.2 Zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe anfallen. (...) 11.4.3 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich: - aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto), - aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend, jeweils geteilt durch das 4,35 fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein: - der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV. 11.5 Berechnung der Zuschläge Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3. Der Kläger erhielt ab Einführung des ERA-TV gemäß der Anlage 2 des ERA-TV, basierend auf dem Vorliegen von vier Belastungspunkten, eine Belastungszulage in Höhe von 296,30 EUR brutto pro Monat. Aufgrund verschiedener seitens der Beklagten durchgeführter Maßnahmen, die gemäß einer Lärmmessung im Sommer 2015 zu einer Verminderung des Lärms führten, kam es zum 1. September 2015 zum Wegfall von zwei Belastungspunkten und einer Reduzierung der Belastungszulage von 296,30 EUR brutto auf 148,15 EUR brutto. Gemäß § 4.1 der Anlage 2 des ERA-TV wurde ab dem 1. September 2015 anstelle der in Höhe von 148,15 EUR brutto weggefallenen Belastungszulage ein Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen in gleicher Höhe bezahlt. Auf den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen wurde gemäß § 4.2 der Anlage 2 des ERA-TV die Tariferhöhung am 1. Juli 2016 angerechnet, so dass sich der bezahlte Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen auf 67,81 EUR brutto verringerte. Bei der Berechnung des Stundenfaktors für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit rechnet die Beklagte den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht ein. Hiergegen wandte sich der Kläger - betreffend die Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 mit außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 17. März 2016, 14. April 2016, 19. Mai 2016, 6. Juni 2016, 13. Juli 2016, 20. September 2016, 13. Oktober 2016, 25. November 2016, 6. Dezember 2016, 25. Januar 2017 und 13. Februar 2017. Die Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich mit Schreiben vom 26. September 2016 endgültig ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung seines Stundenfaktors für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen einzubeziehen. Dadurch ergebe sich für diese Vergütungsbestandteile ein höherer Stundenfaktor, den die Beklagte zu Unrecht nicht bezahle. Dass der Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen einzubeziehen sei, ergebe sich daraus, dass dieser ein fester Bestandteil des Monatsentgelts sei. Lediglich bestimmte variable Bestandteile des Entgelts hätten nicht in die Grundlage für die Berechnung gemäß § 11.4.3 MTV einbezogen werden sollen. Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen stelle jedoch keinen variablen Bestandteil dar. Als fester Bestandteil des Monatsentgelts bedürfe er in § 11.4.3 ERA-TV keiner gesonderten Erwähnung. Bei der Ausgleichszahlung handle es sich um einen entgelterhaltenden Ersatz für die Zulage. Es habe dafür Sorge getragen werden sollen, dass bei plötzlichem Wegfall der Belastung das Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers nicht abfalle. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, die Ausgleichszahlung analog zur Zulage zu behandeln. Dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich sehenden Auges den Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen aus der Berechnung des Stundenfaktors hätten ausklammern wollen, sei nicht anzunehmen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Abschmelzung durch Tariferhöhungen und der Nichteinbeziehung in die Alterssicherung. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 seien 494,05 EUR brutto nachzuzahlen. Für die einzelnen Monate ergäben sich die folgenden Differenzen: Januar 2016: 66,93 EUR brutto Februar 2016: 45,45 EUR brutto März 2016: 48,13 EUR brutto April 2016: 48,76 EUR brutto Mai 2016: 70,54 EUR brutto Juni 2016: 66,98 EUR brutto Juli 2016: 35,18 EUR brutto August 2016: 16,10 EUR brutto September 2016: 33,77 EUR brutto Oktober 2016: 22,01 EUR brutto November 2016: 24,21 EUR brutto Dezember 2016: 15,90 EUR brutto Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Geltendmachungsschreiben (Anlage K 2, Bl. 9 ff. der Akte) Bezug genommen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 494,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. In § 11.4.3 MTV finde sich kein Hinweis, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen in die Berechnung mit einzugehen habe. Dort sei nur geregelt, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV und bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV einzubeziehen sei. Im Übrigen sei der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen weder fester noch leistungsabhängiger variabler Bestandteil des Monatsentgelts 1. S. d. § 11.4.3 MTV. Ebenso sei dessen Einbeziehung auch nicht in § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV geregelt. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen insbesondere nicht um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts i. 5. d. § 11.4.3 MTV. In § 11.3.1 MTV sei abschließend definiert, welche Entgeltbestandteile zu den festen Bestandteilen zu zählen seien. Bei ihm handle es sich weder um Grundentgelt noch um eine Zulage, einen Zuschlag oder eine Belastungszulage. Vielmehr handle es sich um einen Verdienstausgleich, der gerade keine Zulage oder einen Zuschlag darstelle. Zulagen würden für besondere Erschwernisse oder für das Übernehmen einer bestimmten Sonderaufgabe bezahlt. Ein Verdienstausgleich sei ein Entgeltbestandteil eigener Art, welcher für eine gewisse Zeit einen Ersatz für einen weggefallenen Bestandteil darstelle. Das heiße aber nicht, dass er deshalb die rechtliche Qualität des weggefallenen Bestandteils erwerbe. Daher falle der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen schon allein gemäß dem Wortlaut nicht unter einen festen Bestandteil des Monatsentgelts. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 11.3.1 MTV ausdrücklich die Belastungszulage erwähnt, ausdrücklich nicht hingegen den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser trotzdem einzubeziehen sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auslegung des Tarifvertrages habe ergeben, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 der Anl. 2 des ERA-TV weder in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors noch in die Berechnung des für die Ermittlung der dort genannten Zuschläge nach § 11.5 MTV mit einzubeziehen sei. Insbesondere stelle der Verdienstausgleich bei Wegfall der Belastungszulage keine Zulage und keinen Zuschlag dar, der regelmäßig in gleicher Höhe anfalle im Sinne des § 11.3.1 MTV. Dieser Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen lasse sich nicht unter den Begriff der Zulage unter den Begriff des Zuschlags im Sinne des § 11.3.1 MTV subsumieren. Entgegen der Auffassung des Klägers, auch eine ergänzende Tarifauslegung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf dessen Wiedergabe in den Entscheidungsgründen dieses Urteils Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil hat dieser fristgerecht am 24. August 2017 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrages vom 18. September 2017 bis zum 26. Oktober 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 26. Oktober 2017 begründet. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, unzutreffend seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts, wonach der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen keine Zulage im Sinne eines festen Bestandteils des Monatsentgelt nach § 11.3.1 MTV darstellen würde. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts lasse sich der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen durchaus unter den Begriff der Zulage im Sinne des § 11.3.1 MTV subsumieren. Die einschlägige tarifliche Regelung betone zunächst noch einmal ausdrücklich, dass die Belastungszulage an sich ein fester Bestandteil des Monatsentgeltes sei. Der Verdienstausgleich für den Wegfall der Belastungszulage sei schon daher als Belastungszulage nach der Anlage 2 ERA-TV einzuordnen, da diese Regelung auf die gesamte Anlage 2 einschließlich der Verdienstsicherung zum ERA-TV verweise. So habe das Bundesarbeitsgericht auch den Alterssicherungsbetrag als einen festen Bestandteil des Monatsentgeltes angesehen. Auf die Bezeichnung als Zulage oder als Sicherungsbetrag käme es nicht an. Zudem handele es sich auch bei dem hier streitgegenständlichen Sicherungsbetrag um eine Zulage im allgemeinen sprachlichen Sinne, weil darunter eine zusätzliche Zahlung zu verstehen sei, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt stehe. Der Verdienstausgleich strebe eine stufenweise Absenkung der Vergütung durch den Wegfall einer Belastungszulage an. Der Beschäftigte soll nicht von heute auf morgen wesentliche Bestandteile seiner Vergütung verlieren. Auch spreche entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes die tarifvertragliche Regelung in § 11.4.3 MTV, nämlich die Einbeziehung des Verdienstausgleiches nach § 13 ERA-TV nicht gegen dieses Ergebnis. Diese tarifvertragliche Regelung wiederholen nur die Selbstverständlichkeit, dass der Verdienstausgleich ebenfalls einbezogen sei. Mit dem Betrag von 480 € werde die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht. Der Kläger beantragt daher: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen – vom 19. Juli 2017, Az. 12 CA 63 / 17 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 494,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 480 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Verdienstausgleich wegen Wegfall von Belastungszulagen sei keine Zulage im Sinne des § 11.3.1 MTV, vielmehr sei der Verdienstausgleich ein Entgeltbestandteil eigener Art, der für eine gewisse Zeit einen Ersatz für eine wegfallenden Bestandteil darstelle. Er sei gerade kein Entgelt für eine Arbeitsleistung. Er sei deshalb auch keine Zulage im Sinne des Tarifvertrages. Durch die ausdrückliche Benennung des Anspruchs auf Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruches nach § 13 ERA-TV machten die Tarifvertragsparteien deutlich, dass ein Verdienstausgleich gerade keine Zulage sei, sondern dann, soweit es gewollt sei, tarifvertraglich extra erwähnt werden müsse. Anders als vom Kläger behauptet gäbe es auch kein Anlass für eine ergänzende Tarifauslegung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen Bezug genommen.