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Beschluss

9 TaBV 2/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0402.9TABV2.19.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG bei Streit über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates nach § 54 BetrVG berechnet sich wie folgt: 1. Sockelbetrag: 3facher Ausgangsstreitwert nach § 23 Abs. 3 RVG.(Rn.8) 2. plus Erhöhungsbetrag: ½ Ausgangsstreitwert nach der Staffel des § 9 BetrVG; Voraussetzung dafür ist, dass der KBR mehr als vier Mitglieder hat.(Rn.9) 3. ggf. Korrektur in Bezug auf den Einzelfall, z.B. im Hinblick auf besonders hohe oder geringe Anzahl an Arbeitnehmern in einzelnen Konzernunternehmen oder besondere rechtliche Schwierigkeiten.(Rn.12) (in Fortführung von LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 und LAG Köln, 22. Juni 2005 10 (5) Ta 144/04)(Rn.10)
Tenor
In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten 1. 2. 3. wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit d. Rechtsanwälte B. als Vertr. des Beteiligten zu 4 auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG bei Streit über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates nach § 54 BetrVG berechnet sich wie folgt: 1. Sockelbetrag: 3facher Ausgangsstreitwert nach § 23 Abs. 3 RVG.(Rn.8) 2. plus Erhöhungsbetrag: ½ Ausgangsstreitwert nach der Staffel des § 9 BetrVG; Voraussetzung dafür ist, dass der KBR mehr als vier Mitglieder hat.(Rn.9) 3. ggf. Korrektur in Bezug auf den Einzelfall, z.B. im Hinblick auf besonders hohe oder geringe Anzahl an Arbeitnehmern in einzelnen Konzernunternehmen oder besondere rechtliche Schwierigkeiten.(Rn.12) (in Fortführung von LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 und LAG Köln, 22. Juni 2005 10 (5) Ta 144/04)(Rn.10) In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten 1. 2. 3. wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit d. Rechtsanwälte B. als Vertr. des Beteiligten zu 4 auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Begründung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates. Die Beteiligten zu 1 bis 3 - Arbeitgeber des Ausgangsverfahrens - begehrten die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat für die beteiligten drei Arbeitgeber nicht wirksam durch die Beteiligten zu 5 und 6 des Ausgangsverfahrens, den Betriebsrat L1 und den Betriebsrat L2 errichtet wurde. Die Gesellschaftsstruktur der Gesellschaften des N. Unternehmensverbundes gliedert sich wie folgt: Die Muttergesellschaft ist die N. Corporation, welche ihren Sitz in U. hat. Die N. Corporation hält über zwei Tochtergesellschaften eine Beteiligung von 100 % an N. Global Ltd., welche ihren Sitz in G. hat. Die N. Global hält 49,8 % der Gesellschaftsanteile der N. Holding GmbH, (Beteiligte zu 1), die übrigen 50,2 % hält diese selbst. Die N. Global Ltd. ist daher alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter der N. Holding. Die N.L1 GmbH, im vorliegenden Verfahren (Beteiligte zu 2 - künftig: L1 GmbH) und die N.L2 GmbH (Beteiligte zu 3 - künftig L2 GmbH) sind wiederum jeweils 100 %ige Töchter der N. Holding GmbH. Bei der N.L1 GmbH werden 493 Arbeitnehmer beschäftigt, bei der N.L2 GmbH 76 Arbeitnehmer, bei der N. Holding GmbH weniger als 5 Arbeitnehmer. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4 und zu 5 haben die Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Bezüglich des Gegenstandswertes eines Beschlussverfahrens, mit dem die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates geklärt werden soll, enthält der Streitwertkatalog keine eindeutige Aussage. Die Hinweise zur Wertberechnung bei Streitigkeiten über Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat sind nicht anwendbar, weil ihnen eine andere Fragestellung zugrunde liegt und insbesondere nicht für und gegen jedermann die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates geklärt wird (LAG BW 31.8.2017, 5 Ta 109/17). Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach überwiegender Meinung (zum Meinungsstand LAG HH, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 19, juris) eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl anzunehmen. Der Gegenstandswert für einen Streit um die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist daher unabhängig von der Größe des Konzernbetriebsrats grundsätzlich mit dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG zu bewerten. Der dreifache Ausgangsstreitwert erscheint sachgerecht, da es anders als bei der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl um die deutlich weiterreichende Frage und die grundsätzliche Existenz eines KBR an sich geht. Daraus ergibt sich zunächst ein „Sockelbetrag“ von 15.000,00 €. Darüber hinaus ist zugleich eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten. Damit wird auch beim Gegenstandswert abgebildet, wie viele Unternehmen zu einem Konzern verbunden sind und die Größe oder auch Verflechtung des Konzernes insoweit zum Ausdruck gebracht. Die ebenfalls bedeutsame Frage, wie viel Arbeitnehmer von diesem im Streit befindlichen Konzernbetriebsrat repräsentiert werden, wird hierdurch im Hinblick auf die Regelung des Repräsentationsprinzips aus § 55 Abs. 3 BetrVG allerdings nicht berücksichtigt. Sie kann jedoch im Rahmen der einzelfallbezogenen Erhöhung oder Verringerung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden. Das erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrates - anders als die des Betriebsrates - nicht von der Belegschaftsgröße abhängen, ausreichend zu sein. Daher ist es mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006; Beschluss vom 19.05.2004 – 10 Ta 79/04 - MDR 2005, 342) angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert, das heißt € 2.500,00 erhöhend zum Ansatz zu bringen (Landesarbeitsgericht Hamburg, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 23, juris). Da für einen Konzernbetriebsrat aber mindestens zwei Konzernunternehmen vorhanden sein müssen, der Konzernbetriebsrat per se also wenigstens 4 Mitglieder hat, kommt eine Erhöhung erst bei mehr als 4 Mitgliedern in Betracht (anders wohl LAG HH, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 25, juris). Daran fehlt es hier, weil bei der N. Holding GmbH als drittem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. Eine weitere Erhöhung scheidet also aus. Es besteht auch kein aus den Besonderheiten des Einzelfalles heraus gebotener weiterer Korrekturbedarf. Die Konzernunternehmen sind weder von auffälliger Größe, sondern kleinere Unternehmen, zumindest die L2 und insbesondere die Holding GmbH. Das gleicht sich jedoch mit dem Umstand aus, dass es sich bei den Fragestellungen im internationalen Konzern wiederum um eher komplexe Fragestellungen nach § 18 AktG gehandelt hat.