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Urteil

9 Sa 21/20

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0629.9SA21.20.00
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Leitsätze
1. Wird im Geltungsbereich des TV-L im Arbeitsvertrag eines Arbeitsnehmers vereinbart, dass "der Arbeitnehmer für Tätigkeiten der Entgeltgruppe xx TV-L eingestellt wird" und nicht, dass "der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe xx eingruppiert ist", handelt es sich um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der benannten Entgeltgruppe mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die "Eingruppierungsautomatik" des § 12 TV-L berufen kann (Im Anschluss an BAG 24.3.2018, 4 AZR 151/15 und BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17).(Rn.104) 2. Dem stehen auch nicht die Regeln der AGB - Kontrolle nach §§ 305 ff BGB entgegen.(Rn.109) 3. Bei einem "Hereinwachsen" in eine höhere Vergütungsgruppe durch Erfahrungszuwachs hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, sondern auf Vertragsänderung.(Rn.121)
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen - Schwenningen vom 23.01.2020, 5 Ca 186/19, abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Geltungsbereich des TV-L im Arbeitsvertrag eines Arbeitsnehmers vereinbart, dass "der Arbeitnehmer für Tätigkeiten der Entgeltgruppe xx TV-L eingestellt wird" und nicht, dass "der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe xx eingruppiert ist", handelt es sich um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der benannten Entgeltgruppe mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die "Eingruppierungsautomatik" des § 12 TV-L berufen kann (Im Anschluss an BAG 24.3.2018, 4 AZR 151/15 und BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17).(Rn.104) 2. Dem stehen auch nicht die Regeln der AGB - Kontrolle nach §§ 305 ff BGB entgegen.(Rn.109) 3. Bei einem "Hereinwachsen" in eine höhere Vergütungsgruppe durch Erfahrungszuwachs hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, sondern auf Vertragsänderung.(Rn.121) I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen - Schwenningen vom 23.01.2020, 5 Ca 186/19, abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Berufung des Klägers unbegründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern war, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufungen des Klägers und des beklagten Landes sind beide unter Beachtung der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Beide Berufungen genügen den formellen Anforderungen der §§ 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO, § 130 a, insbesondere Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Die Berufungen sind daher zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist bereits deshalb unbegründet, weil sich aus seinem Tatsachenvortrag nicht die begehrte Rechtsfolge einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen, als es ausführt, dass der Kläger die Erfüllung der notwendigen Eingruppierungsmerkmale nicht dargelegt hat. Die Einwendungen in der Berufung geben zu folgenden Ausführungen Anlass: Unabhängig von der Frage, ob die vertragliche Vereinbarung der Parteien, nach der der Kläger eingestellt wird für Tätigkeiten der EG 11 TV-L, ausschließt, dass der Kläger ohne Änderung der vertraglichen Vereinbarung erfolgreich geltend machen kann, dass er in eine höhere Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, besteht bereits kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L Teil I oder Teil II, weil der Kläger die erforderlichen Eingruppierungsmerkmale nicht erfüllt. 1. In die Entgeltgruppe 13 der EntgO TV-L Teil I Allgemeiner Verwaltungsdienst wie auch Teil II Nr. 6 sind einzugruppieren „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“ a) Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge um eine Rechtsfrage und nicht um feststellbare Tatsachen und es ist nicht Aufgabe der Beschäftigten, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen. Er ist allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem Beschäftigten zu erbringen sind. Das bedeutet, dass der Kläger zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten vorzutragen hat. Anders als vom Kläger beanstandet muss er nicht einzelnen jeden Tag darstellen. Der Detaillierungsgrad des Vortrages muss jedoch so tief reichen, dass nachvollziehbar ist, von welchen nach § 12 Abs. 1 TV - L zu bildenden Arbeitsvorgängen der Kläger ausgeht und, dass die in diesem jeweiligen Arbeitsvorgang zu leistende Tätigkeit den Merkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entspricht. Dabei hat der Kläger zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus muss er Angaben dazu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind (BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 745/00). Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn 19, juris; 10. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn 27, juris; LAG Baden-Württemberg 10.4.2018 – 19 Sa 57/17). b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Vortrag des Klägers einer Eingruppierung in die EG 13 Teil II Nr. 6 nicht genügt. aa) Unstreitig verfügt der Kläger nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, da er „nur“ über einen Bachelor - Abschluss verfügt, der nach der Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 3 S. 2 zu Teil I der EntgeltO nicht genügt. bb) Der Kläger kann einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 13 auch nicht auf das Merkmal des „sonstigen Beschäftigten“ stützen. Dazu müsste er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen wie ein Beschäftigter mit wissenschaftlicher Ausbildung entsprechende Tätigkeiten - nämlich solche, die eine wissenschaftliche Ausbildung erfordern - ausüben. (1) Sonstige Beschäftigte müssen kumulativ über die „Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Bei gleichwertigen Fähigkeiten muss es sich um solche handeln, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich. Danach ist aufzuzeigen, welche konkreten Inhalte der Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit erforderlich sind. Die gleichwertigen Fähigkeiten müssen nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Schule, Fachschule o. ä. erworben werden. In der heterogenen Fortbildungslandschaft gibt es zahlreiche systematisch aufgebaute Fortbildungen verschiedener Träger, die in der Lage sind, ein theoretisches und praktisches Wissen außerhalb einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG oder eines Studiums an einer staatlichen Hochschule zu vermitteln. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen jedoch mit der in Rede stehenden Ausbildung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand vergleichbar sein. Dazu bedarf es des Nachweises über die exakten Inhalte und den Umfang der Fortbildungsmaßnahme (LAG Nürnberg 12.01.1999 - 6 Sa 1060/92, BeckRS 1999, 30465463). Bei der geforderten „Erfahrung“ muss diese in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben werden. Die Erfahrung kann erst ab dem Zeitpunkt erworben werden, zu dem erfolgreich gleichwertige Fähigkeiten nachgewiesenen sind. Erst nach dem Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben in der ganzen Breite möglich. (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 30. Ed. 1.6.2019, TV-L-EGO Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Rn. 22-23.1). Es ist denkbar, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, dass der Kläger diese Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, da er nach seinem Vortrag an der TU in K. von 2014 bis 2016 im Fernstudium vier Semester den Masterstudiengang „Baulicher Brandschutz und Sicherungstechnik“ belegt und alle erforderlichen Scheine bestanden hat. Allerdings fehlt es dann im Weiteren daran, dass der Kläger nicht darlegt, dass die in diesem Studium vermittelten Inhalte genau die sind, die dem fehlenden wissenschaftlichen Abschluss für die von ihm auszuübende Tätigkeit gleichwertig sind. (2) Es fehlt auch generell an der Darlegung entsprechender – nämlich eine wissenschaftliche Ausbildung erfordernder - Tätigkeiten durch den Kläger zu mehr als 50 % der von ihm auszuübenden Arbeitsvorgänge. (2.1) Bei dem tariflichen Begriff der “entsprechenden Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine “entsprechende Tätigkeit” im Sinn der zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA (entsprechend der Entgeltgruppe 13 TV-L) dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen eines, gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert. Aus dem System der Vergütungsordnung ergibt sich, dass der “sonstige Beschäftigte” Tätigkeiten der gleichen Wertigkeit auszuüben hat wie der Angestellte mit der verlangten Ausbildung (BAG 11.2.2004 - 4 AZR 42/03) Ob ein (sonstiger) Beschäftigter eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist danach nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass akademisches Arbeiten iSv. Überschauen von Zusammenhängen und selbständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis schlechthin erforderlich ist. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit im Sinne der ersten Fallalternative der EG 13 TV-L EntgeltO Teil II Nr. 6 bzw. Teil I erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der “sonstige Beschäftigte” iSd. zweiten Fallalternative der EG 13 TV-L Teil II Nr. 6 verfügt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat. Im Weiteren hat der Kläger darzulegen, aus welchen Gründen er seine ihm übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht mit der konkreten Hochschulbildung für die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallalternative übereinstimmen, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind (so zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BAG, 15. März 2006 – 4 AZR 157/05 –, Rn. 19 - 21, juris). (2.2) Hierzu fehlt es an jedem Vortrag des Klägers - wobei dem Kläger zuzugestehen ist, dass an einen solchen Vortrag hohe Anforderungen gestellt werden. Die Sichtung der Rechtsprechung zeigt, dass es sich dabei um ein anspruchsvolles Unterfangen handelt. 2. Aus denselben Gründen fehlt es auch an einem Anspruch des Klägers auf eine Eingruppierung in die EG 13 Teil I als „sonstiger Beschäftigter“ in der Forschung. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Nr. 1 der EntgO TV-L Teil II Nr. 22.1 Ingenieure (fortan in diesem Teil des Urteil EG 12 bzw. EG 13). In diese Entgeltgruppe sind einzugruppieren technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung ..., deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 1 heraushebt. a) Unstreitig hat der Kläger eine technische Ausbildung genossen. b) Es fehlt jedoch an der Darlegung des Maßes der Verantwortung, durch das der Kläger aus Tätigkeiten der EG 12 herausgehoben wird. Unter dem Maß der Verantwortung ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass im übertragenen Aufgabenbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Nicht jede Form der Verantwortung oder jede Form von Leitungsaufgaben fällt hierunter. Bereits in der Normaltätigkeit liegt eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist, was jedoch nicht schon den Anforderungen des Tarifmerkmals „Maß der Verantwortung“ genügt (vgl. LAG Hamm BeckRS 2002, 31010952). Gerade Tätigkeiten, die bereits das Tarifmerkmal der herausgehobenen Bedeutung iSd EG 12 erfüllen, ist Verantwortung automatisch schon immanent. Es muss sich beim Tätigkeitsmerkmal der EG 13 notwendigerweise um eine erheblich herausgehobene Verantwortung handeln. Dazu gehören eine Tätigkeit mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion in großen Arbeitsbereichen, bei der dem Beschäftigten nicht noch eine weitere Person vorgesetzt ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt, sodass das Handeln des fachlich weitgehend allein kompetenten Stelleninhabers bestimmend ist für die Organisation bzw. Behörde. Es muss sich also um eine Verantwortung handeln, die in der Position des gehobenen technischen Dienstes – oder vergleichbarer Qualifikationsebene – nicht mehr nennenswert überboten werden kann, einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (BAG 29.1.1986 – 4 AZR 465/84, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 115). Auch aus der Zuständigkeit eines technischen Beschäftigten für verschiedenartige Aufgabenbereiche, die ihrerseits besonders schwierig und bedeutungsvoll sind, kann sich eine beträchtliche Verantwortung ergeben (BeckOK TV-L EntgO/Müller, 30. Ed. 1.3.2019, TV-L-EGO 22.1 Rn. 29). c) Zunächst müssen dazu, weil es sich um ein Heraushebungsmerkmal handelt, alle Anforderungen der EG 12 Fallgruppe 1 erfüllt sein. Nachdem das beklagte Land mit dem Kläger einen Änderungsvertrag geschlossen hat, wonach der Kläger seit September 2017 wegen seiner langjährigen praktischen Erfahrung in die EG 12, Fallgruppe 1 eingruppiert ist und demnach folglich auch Tätigkeiten ausübt, die sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der EG 11 Fallgruppe 1 herausheben brauchte der Kläger - anders als von dem beklagten Land angenommen - jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2017 nicht mehr darzulegen, dass seine ausgeübte Tätigkeit der EG 11 Fallgruppe 1 entspricht. Gleichwohl hat er darzulegen, dass das Heraushebungsmerkmal in Bezug auf die Fallgruppe 1 erfüllt ist. Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung muss durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein, die zeitlich mindestens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmachen. d) Auf der Grundlage der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Arbeitsvorgänge lässt sich dieses Heraushebungsmerkmal aufgrund des Vortrags des Klägers nicht feststellen. (1) Leitung und Betrieb des Sicherheitslabors: Hier hat zum einen das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kläger nicht die die Letztverantwortung für das Sicherheitslabor hat, sondern dies Professor W. ist. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus den einzelnen Teilen des Arbeitsvorgangs, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gegenüber einer Tätigkeit nach der EG 12 durch ein besonderes Maß der Verantwortung herausgehoben ist. Der Kläger hätte darlegen müssen, dass die mit der EG 12 verbundene „Normalverantwortung“ hinter der mit der Leitung und Durchführung des sicherheitstechnischen Labors verbundenen deutlich zurückbleibt. Die einzelnen Teilfelder setzen bereits Tätigkeiten voraus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 herausheben. Mit ihnen ist bereits verbunden, das dieser Arbeitsvorgang nicht unerhebliche Fähigkeiten an den Stelleninhaber stellt und damit auch eine nicht unerhebliche Verantwortung als Normalverantwortung mit sich bringt. Allein der Umstand, dass der Kläger Leiter des Sicherheitslabors ist, bedeutet nicht, dass damit ein besonderes Maß der Verantwortung per se begründet wird. Dazu hätte beispielsweise die Darstellung gehört, dass der Kläger zumindest eine faktische Hauptverantwortung trägt, dass ihn auch die Verpflichtung trifft, dafür einzustehen, dass in dem übertragenen Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Daran fehlt es. (2) Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz mit Schwerpunkt auf physikalisch - technischen Gefährdungen: Hier ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt, da die Teilaufgaben derartig unterschiedlich sind, dass sie kaum zu einem sinnvollen Gesamtergebnis zusammengefasst werden können. So erschließt es sich nicht, was einerseits der Ausbau der Schlüsselstellung im Security Cluster Baden-Württemberg mit der Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen und dem strategischen Ausbau der begonnenen und weiteren Kontakten zu Drittmittelgebern und Projektpartnern (wie BGIA, VDSI, VDI, EMI, IGB, IPA, etc.) andererseits zu tun hat. Ebenso wenig ist eine Verbindung zur eigenständigen Fortentwicklung von Forschungsschwerpunkten, verbunden mit der eigenverantwortlichen Durchführung der Projekte mit Mitarbeitern, Studenten und in Kooperationen nachvollziehbar. So hätte es dem Kläger bereits oblegen, angemessene Arbeitsvorgänge zu bilden und darzulegen, wieso diese Arbeitsvorgänge sich durch ein besonderes Maß der Verantwortung aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe zwölf herausheben. Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger Drittmittelanträge und Drittmittelverträge zwar vorbereitet, nicht jedoch letztendlich entscheidet und unterschreibt. Damit hat er keine Letztverantwortung. Dass seine Stellung in der Hochschule so ist, dass an seinen vorbereiteten Arbeitsergebnissen und den daraus resultierenden Vorschlägen gewissermaßen „Niemand vorbeikommt“ hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Die Teilaufgabe „Ausbau der Schlüsselstellung im Security Cluster Baden-Württemberg“ ist zudem ohne nähere Erläuterung für das Gericht nicht nachvollziehbar. (3) Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen mit Partnern aus Industrie und Forschung Dabei handelt es sich im Hinblick auf die Parallelität der dort geschilderten Projekte um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, bei dem jedoch unklar ist, welche Tätigkeiten der Kläger hier konkret ausübt und erst recht, wieso diese das Heraushebungsmerkmal der EG 13 erfüllen. Denkbar wäre es, dass der Kläger schildert, dass er im Rahmen dieser Projekte erhebliche finanzielle Verantwortung hat - was wohl nicht der Fall ist angesichts einer Unterschriftsbefugnis bis 1500 € oder diese Projekte, die offensichtlich in Kooperation mit Projektpartnern durchgeführt werden für die Hochschule von besonderer Bedeutung sind. (4) Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&E – Projekten Es ist im Hinblick darauf, dass hierzu die eigenständige Entwicklung von Forschungsschwerpunkten gehört denkbar, dass dem Kläger hier eine herausgehobene Verantwortung trifft, da der Kläger diese Aufgabe eigenständig wahrzunehmen hat und die Schwerpunktsetzung in der Forschung für eine Hochschule von wichtiger Bedeutung ist. Allerdings wird die Bedeutung dieses Arbeitsvorgangs dadurch stark relativiert, dass in den weiteren Teilaufgaben das Beobachten und Bewerten von einschlägigen Ausschreibungen genannt ist, was wenig mit der eigenständigen Entwicklung von Forschung und Entwicklungsprojekten zu tun hat und darüber hinaus in der weiteren Aufzählung hinsichtlich der Weiterentwicklung von Thesis -Arbeiten auf Partner in Industrie und Forschung verwiesen wird. (5) Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen u. a. zu den Themengebieten Lärm, Vibrationen und Trittsicherheit. Hier fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine herausgehobene Tätigkeit handeln könnte. Insbesondere die nähere Beschreibung der Teilaufgaben dieses Arbeitsvorgangs lässt erkennen, dass es sich eher um eine Tätigkeit handelt, die der Unterstützung der Lehre an der Hochschule dient wie beispielsweise das Erstellen von Übungen und Lehrgangsunterlagen, der didaktische Aufbau von Laborstationen und die Abnahme von laborspezifische Studienleistungen. (6) Betreuung von Studierenden Auch hier fehlt es an jeder näheren Darlegung, wieso die Betreuung der Studierenden eine Tätigkeit von herausgehobene Verantwortung ist. Aus diesem Grund ist der Kläger auch nicht in die Entgeltgruppe 13, Fallgruppe eins der Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 22.1 einzugruppieren. Dem entsprechend war auch der Antrag auf Nachzahlung der Vergütung in diesem Umfang unbegründet und das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher abzuweisen. III. Die Berufung des beklagten Landes ist hingegen begründet, denn der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung für die Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017, denn er hat in diesem Zeitraum kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 12 EntgeltO TV -L Teil II Nr. 22.1, solange die Parteien keine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen hatten. 1. Dabei kann mit dem Arbeitsgericht angenommen werden, der Kläger wäre aufgrund seiner mittlerweile langjährigen Erfahrungen schon im März 2017 in die EG 12 Fallgruppe 1 EntgeltO TV -L Teil II Nr. 22.1 einzugruppieren gewesen. 2. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der EG 12, da die Parteien eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. a) Zwar gilt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L die Vergütung nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dabei ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Der hieraus abgeleitete Grundsatz der Tarifautomatik (dazu im einzelnen Clemens/Scheuring, § 12 TV-L, Stand März 2018) ist von den Vertragsparteien jedoch abbedungen worden, indem sie in § 4 des Arbeitsvertrages - anders als in den üblichen Musterverträgen für den öffentlichen Dienst - nicht nur deklaratorisch die für richtig gehaltene Entgeltgruppe wiedergegeben haben, sondern davon abweichend vereinbart haben, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV -L eingestellt wird. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass es sich hierbei um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 und eine Einschränkung des Weisungsrechtes des beklagten Landes dahingehend, dass dem Kläger auch nur Tätigkeiten, die nach der Entgeltgruppe 11 vergütet werden zugewiesen werden können. b) Dem Anspruch des Klägers steht die Vergütungsvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags entgegen. Die Parteien haben darin konstitutiv eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vereinbart. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. aa) § 4 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (BAG, 24.3.2018, 4 AZR 151/15). Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer so genannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 II TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen – und nicht die angegebene Entgeltgruppe – sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein. Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen, folgt nichts Anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von AGBs muss wegen § 307 Abs. 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17; NZA-RR 2019, 102, beck-online) So kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Arbeitnehmer auf Grund der Nennung einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 12 Abs. 2 TV - L vorgesehenen Angabe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Erforderlich ist dafür allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG, Urt. v. 21.8.2013 – 4 AZR 656/11; NZA 2014, 561). Diese Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sind zwar zum Schutz des Arbeitnehmers vor einer korrigierenden Umgruppierung ergangen; das ändert aber nichts daran, dass die Begründungen dieser Entscheidung allgemeingültig formuliert sind und auf der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre fußen. cc) Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass für die Eingruppierung des Klägers die angegebene Entgeltgruppe und nicht die tariflichen Eingruppierungsregelungen als „Eingruppierungsautomatik“ maßgeblich sein sollen. (1) So haben die Parteien in ihrem hier allein maßgeblichen letzten Arbeitsvertrag vom 27.7.2015 (Anl. K6) lediglich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV - L eingestellt wird. Insofern haben die Parteien nicht die übliche, auch noch den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegende Formulierung gewählt, nach der der Kläger „in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert ist“, sondern darüber hinaus deutlich klarer vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe eingestellt ist. Da es keine andere Tätigkeitsbeschreibung gibt und auch die Stellenbeschreibung nicht vertraglich in Bezug genommen worden ist, handelt es sich daher bei der Vereinbarung der Parteien im Vergleich mit den der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegenden Vereinbarung „erst recht“ um eine konstitutive Vereinbarung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 11. (2) Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass es zunächst etwas befremdlich wirkt, dass sich das beklagte Land gleichwohl das Recht vorbehält, dem Kläger eine andere Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Entgeltgruppe zuzuweisen, weil es einer solchen Regelung nicht bedürfe, weil die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung sowieso sämtliche Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 zuweisen könne, weil diese sämtlich geschuldet werden. Allerdings ist die Vertragsklausel gleichwohl nicht völlig bedeutungslos, weil sie zum einen der Argumentation vorbeugt, es würden nur die aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Tätigkeiten geschuldet und auch einer Konkretisierung der geschuldeten Tätigkeit durch langjährige Ausübung eingrenzt. (3) Auch aus § 305 c Abs. 2 BGB folgt nichts Anderes. Allein der Umstand, dass in § 2 die Anwendung der tariflichen Bestimmungen vereinbart worden ist, folglich auch die Geltung des § 12 TV-L und des sich aus § 12 Abs. 1 S. 3 TV -L ergebenden Tarifautomatik führt nicht zu einem für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB erforderlichen gleichwertigen Auslegungsergebnis, nachdem die Arbeitsvertragsparteien in § 4 des Arbeitsvertrages gleichwohl nur deklaratorisch die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wiedergeben wollten. (4) Für eine nur deklaratorische Geltung der Wiedergabe der Entgeltgruppe fehlt es an den vom Bundesarbeitsgericht in jüngerer Rechtsprechung verlangten eindeutigen Anhaltspunkten. Allein aus dem Umstand, dass uneingeschränkt die Anwendung der tariflichen Bestimmungen des TV-L vereinbart worden ist, ergeben sich keine solchen deutlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, es fehlt an jedweden Anhaltspunkten, insbesondere an der sachlichen und tätigkeitsbezogenen Beschreibung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit, die Anlass dazu geben könnte, gegebenenfalls die Eingruppierung des Klägers nach den Grundsätzen der Tarifautomatik zu korrigieren. (5) Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 12 für den streitgegenständlichen Zeitraum wäre daher allenfalls denkbar, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag zumindest stillschweigend geändert hätten, indem dem Kläger von einer personalverantwortlichen Stelle eine Tätigkeit zugewiesen worden wäre, die in der EG 12 richtig eingruppiert wäre. Die Schriftformklausel in § 6 des Arbeitsvertrages steht dem nicht entgegen. Sie hindert eine konkludente Vertragsänderung nicht (dazu BAG, 20.5.2008 - 9 AZR 382/07; NZA 2008, 1233, beck-online). Im vorliegenden Fall liegt eine solche konkludente Vertragsänderung nicht vor. Da die Parteien gerade vereinbart hatten, dass der Kläger eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 ausführt, kann in der Übertragung der Aufgaben aus der Stellenbeschreibung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits vorgenommene konkludente Vertragsänderung ausgegangen werden. (6) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass durch einen bloßen Erfahrungszuwachs durch langjährige praktische Erfahrung der Kläger aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 hineinwächst und so die Annahme einer konstitutiven Regelung der Tarifsystematik der EntgeltO zuwiderliefe. Der Unterschied zwischen diesen beiden Entgeltgruppen besteht nicht nur darin, dass mittlerweile eine langjährige praktische Erfahrung erworben worden sein muss, sondern es ändert sich auch die Qualität der Tätigkeit, die sich im Verhältnis der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 zur Entgeltgruppe 11 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Gegebenenfalls mag der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages haben, wenn die Eingruppierung - ohne dass sich die Tätigkeit als solche geändert hat - unrichtig geworden ist; einen solchen Anspruch hatte er hier aber nicht geltend gemacht. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die Nachzahlung der Vergütung für die Entgeltgruppe 12, sei es nach Teil I oder nach Teil II Nr. 22.1 der Entgeltordnung TV-L. Daher war das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit auf die Berufung des beklagten Landes teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. IV. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen und darüber hinaus im Übrigen die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO, da er vollständig unterlegen ist. Für den Kläger war wegen grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt die Revision zuzulassen. Diese war zu beschränken auf die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, mit der die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Von allgemeinem Interesse ist, ob sich aufgrund der geänderten Formulierung in § 4 des Vertragsmusters eine Abweichung von der Tarifautomatik des § 12 TV -L begründet. Eine weiterreichende Zulassung der Revision war nicht angezeigt, da die Klage, soweit sie auf eine Eingruppierung in die EG 13 abzielt nicht schlüssig ist. Die Parteien streiten über die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger seit 1. März 2017 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) zu vergüten sowie sich hieraus ergebende Differenzlöhne für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2019 bzw. hilfsweise März 2017 bis August 2017. Der Kläger ist bei der Hochschule F. des beklagten Landes seit 1. März 2011 zunächst auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. Januar 2011 (Blatt 13 ff. d. A.) beschäftigt. Die Parteien haben sodann unter dem 9. Juli 2012, 10. Januar 2014 sowie 27. Juli 2015 (Blatt 21 ff. d. A.) weitere Arbeitsverträge geschlossen. Der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2015 enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen: „... § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Baden - Württemberg jeweils gilt und - sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land Baden-Württemberg. ... § 4 Eingruppierung Die Einstellung erfolgt für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11__ TV-L.² ... Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. ...“ Der Kläger ist nicht tarifgebunden; er hat von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis heute im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Er besitzt einen Studienabschluss als Bachelor of Science als Sicherheitsingenieur. Von 2014 bis 2016 hat er im Fernstudium an der TU K. vier Semester den Masterstudiengang „Baulicher Brandschutz und Sicherungstechnik“ belegt und alle erforderlichen Scheine bestanden. Ausstehend ist lediglich die Thesis. Für die Tätigkeit des Klägers besteht eine Stellenbeschreibung, Anlage K 2, auf die Bezug genommen wird. In ihr werden die Arbeitsleistungen des Klägers wie folgt dargestellt: lfd.Nr. Aufgabe bzw. Teilaufgabe (Arbeitsvorgang = AV) ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsleistungen und Arbeitsschritte Anteil an der gesamten Arbeitszeit 1 2 3 4 1 Leitung und Betrieb des Sicherheitslabors - Leitung und Durchführung des sicherheitstechnischen Labors (Themenfelder: u.a. Lärm, Maschinensicherheit, Vibrationen, Elektroprüfung) Planung, Instandhaltung, Beschaffung der Laborausrüstung, Raumplanung - Sicherheitsaspekte: Aktualisieren der Betriebsanweisungen und Sicherheitsvorschriften, Entwicklung/Realisierung von Sicherheitskonzepten, Überwachung und Dokumentation der o.g. Sicherheitsmaßnahmen 10% 2 Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz mit Schwerpunkt auf physikalisch — technischen Gefährdungen - Ausbau der Schlüsselstellung im Security Cluster Baden-Württemberg, dem der Studiengang SSB angehört - Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen - Strategischer Ausbau der begonnenen und weiterer Kontakte zu Drittmittelgebern und Projektpartnern (wie BGIA, VDSI, VDI, EMI, IGB, IPA, etc.) - Eigenständige Fortentwicklung von Forschungsschwerpunkten - Eigenverantwortliche Durchführung der Projekte mit Mitarbeitern, Studenten und in Kooperationen 10% 3 Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen mit Partnern aus Industrie und Forschung Beispiele: - Lärmminderungsprojekte im Kernkraftwerk L. AG Langfristige Projekte zur Maschinenlärmemission bei der Fa. R. - Projekte im Montagelabor des Instituts für Arbeitswissenschaft und Arbeitsorganisation in S. - Projekt „Zündquelle Ultraschall" gemeinsam mit der PTB und dem Institut für Chemische Technik in P. 20 % 4 Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&E Projekten Eigenständige Fortentwicklung von Forschungsschwerpunkten - Beobachten und Bewerten von einschlägigen Ausschreibungen - Weiterentwickeln von Thesisarbeiten zu umfassenden Projekten mit Partnern aus der Industrie und Forschung 20 % 5 Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen u. a. zu den Themengebieten Lärm, Vibrationen und Trittsicherheit. - Erstellen von Übungen, Lehrgangsunterlagen, etc. - Didaktischer Aufbau von Laborstationen - Abnahme von laborspezifischen Studienleistungen 15 % 6 Betreuung von Studierenden - Unterstützung und Beratung bei Abschlussarbeiten bei denen das Laborequipment (z.B. Lärmmessung) eingesetzt wird - Korrektur der Ausarbeitungen - Betreuung von Studien-, Thesis- und Projektarbeiten 25 % Das beklagte Land hat dem Kläger erstmals am 16.7.2018 die Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Inhalt einer Eingruppierung in die EG 12 angetragen. Das beklagte Land hat sodann mit dem Kläger unter dem Datum vom 27.6.2019 einen Änderungsvertrag geschlossen, nachdem der Kläger rückwirkend ab dem 1.9.2017 für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 TV- L weiter beschäftigt wird (Anl. B1, Aktenseite 137 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte). Mit Email vom 27.9.2017 hatte er zuvor rückwirkend zum 1.3.2017 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 geltend gemacht. Der Kläger trägt vor, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn ab 1. März 2017 in die EG 13 Stufe 5 des TV-L einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Hilfsweise sei er rückwirkend bereits zum 1. März 2017 in die EG 12 Stufe 5 des TV-L einzugruppieren. Soweit sich das beklagte Land darauf berufe, die Regelung in § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 27.7.2015 habe konstitutive Wirkung, sei dies unzutreffend. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag einen eigenständigen, von der tariflichen Eingruppierungsbestimmung oder anderen in Bezug genommen Eingruppierungsregelungen unabhängigen Anspruch regeln solle. Es handele sich um eine reine „deklaratorische" Nennung. Zum 1. März 2017 habe er 6 Jahre Erfahrung in der wissenschaftlichen Arbeit (Forschung) und auch in der Lehre in seinem Aufgabenbereich. Außerdem besitze er Unterschriftsbefugnis bis zu 2500,00 Euro für bestimmte Projektkonten. Ausweislich der Stellenbeschreibung sei eine vor dem Eintritt des Klägers erfolgte Dienstpostenbewertung mit EG 13 TV-L erfolgt. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien dort mit prozentualem Anteil ausgewiesen und mit einer - nicht von ihm stammenden - handschriftlichen Bewertung versehen. Danach sei 50% seiner Tätigkeit mit EG 13 zu bewerten, was zu einer Eingruppierung in EG 13 führe. Die Möglichkeit der Eingruppierung bis maximal EG 13 ergebe sich auch dem Protokoll einer Dienstbesprechung des Rektorats vom 31. August 2010. Die Eingruppierung in die EG 13 sei auch der Sache nach zutreffend. Zum einen folge die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 aus Anlage A Teil II Abschnitt 6 EntgO zum TV-L. Beim Kläger handele es sich um einen sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe wie ein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung. Dies ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung. Die Aufgaben Nr. 2, 3 und 4 besäßen einen unmittelbaren Forschungsbezug. Die Umsetzung bzw. tatsächliche Leistungserbringung in diesen drei Aufgabengebieten setze voraus, dass der Kläger in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Aufgaben den wissenschaftlichen Kenntnisstand erweitere, neue wissenschaftliche Methoden entwickele oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anwenden müsse. Zum 1.3.2017 habe er diesbezüglich 6 Jahre Berufserfahrung gehabt. Diese langjährige Erfahrung berechtige die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ab dem beantragten Zeitpunkt. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des TV-L ergebe sich zum anderen aus Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 EntgO zum TV-L. Als technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung habe er jedenfalls entsprechende Tätigkeiten zum 1. März 2017 ausgeübt und eine gemäß Entgeltgruppe 12 erforderliche langjährige praktische Erfahrung in diesem Tätigkeitsbereich. Nach Nr. 1 der Stellenbeschreibung unterliege die operative Leitung und der Betrieb des Sicherheitslabors dem Kläger. Dies sei ein erhebliches höheres Maß der Verantwortung als bei einer Zuordnung in die Entgeltgruppe 12. Auch bei Nr. 2 „Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz, etc." handele der Kläger bei der Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen etc. komplett selbstständig. Auch hierbei trage er ein herausragendes Maß der Verantwortung. Gleiches gelte auch für Nr. 3 „Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen, etc.". Auch hier handele der Kläger vollkommen eigenständig, ebenso wie bei Nr. 4 „Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&E Projekten" und Nr. 5 „Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen, etc.". Bei der Gesamtbetrachtung zeige sich, dass die Tätigkeit weit mehr als mit einem Drittel durch ein Maß der Verantwortung getragen sei, was sie aus der Entgeltgruppe 12 (Fallgruppe 1) heraushebe. Zumindest lägen die Merkmale für Entgeltgruppe 12 nach Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 bereits seit dem 1.3.2017 vor. Der Kläger sei technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung, dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder ... Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebe. Hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend seit dem 01.03.2017 nach EG 13/Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Gehaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2019 mit 6.703,45 € brutto zzgl. einer Verzinsung in Höhe von 5 %Pkt. über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Hilfsweise: 3. Die Beklagte wird verurteilt, Gehaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2017 mit 2.730,90 € brutto zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Pkt. über Basiszins p. a. seit Rechtshängigkeit von 455,15 € brutto zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt erstinstanzlich vor, die Klageanträge seien nicht begründet. Zum einen sei im Arbeitsvertrag des Klägers vom 27. Juli 2015 die Entgeltgruppe 11 verbindlich vereinbart, zum anderen lägen die in der Entgeltordnung des TV-L für die Entgeltgruppe genannten Tätigkeitsmerkmale nicht vor. Vorliegend greife der Grundsatz der Tarifautomatik nicht. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 27.7.2015 ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt werde. Damit sei die Entgeltgruppe 11 festgeschrieben. Weder habe der Kläger eine Beschäftigung mit Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe fordern können, noch habe das beklagte Land dem Kläger entsprechende Aufgaben einseitig übertragen können. Dies sei auch nicht geschehen. Er fülle vielmehr durch seine zwischenzeitliche mehrjährige Berufserfahrung ab 1.9.2017 die „Tätigkeitsmerkmale“ der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung des TV-L aus. Dies sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bis zum 30.8.2017 nicht der Fall gewesen. Ebenfalls sei nicht von einer konkludenten Änderung des Arbeitsvertrages auszugehen. Der Kläger erfülle auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13. Nach Teil II Abschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L habe der Kläger nicht die hierfür geforderte abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Er sei auch nicht „sonstiger Beschäftigter“ im Sinne der Regelung, da er nicht über das einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss entsprechende theoretische Wissen verfüge. Im Übrigen übe der Kläger auch keine Tätigkeiten in der Forschung aus, sondern sei als Ingenieur tätig. Auch seien die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L nicht erfüllt. Die ihm übertragenen Tätigkeiten würden sich nicht zumindest zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben. Das Maß der Verantwortung des Klägers sei dadurch erheblich limitiert, dass die Letztverantwortung über das von ihm geleitete Labor nicht der Kläger habe, sondern der für das Labor zuständige Professor, dem die Gesamtverantwortung, insbesondere über die Inhalte und die Ausrichtung des Labors obliege. Für die Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz etc. handele der Kläger nicht komplett selbständig. Die maßgeblichen Verträge schließe nicht der Kläger in eigener Verantwortung ab, sondern die Hochschulleitung. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern sich seine Tätigkeit zumindest zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebe. Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 23.1.2020 das beklagte Land verurteilt, 2.730,90 Euro an den Kläger zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit er die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erforderlichen Tarifmerkmale erfüllt habe. Dem stehe allerdings nicht § 4 des Arbeitsvertrages vom 27.7.2015 entgegen. Mit der Vereinbarung der Entgeltgruppe 11 handele es sich vorliegend um eine rein deklaratorische Regelung. Der Vortrag des Klägers werde jedoch den Anforderungen des § 12 Abs. 1 TV-L nicht gerecht, wonach Arbeitsvorgänge zu bilden und jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten sei. Bezüglich der gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nach der Anlage A Teil II Abschnitt 6 Entgeltordnung zum TV-L habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, inwieweit es sich bei ihm um einen sonstigen Beschäftigten handelt, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals ausübe. Sein Vortrag lasse nicht erkennen, ob zu seinen Tätigkeiten Forschungstätigkeit gehöre. Die in der Personalakte befindliche Stellenbeschreibung reiche dazu nicht aus. Auch soweit der Kläger sich auf das Erfüllen der Tarifmerkmale für die Entgeltgruppe 13 der Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 Ziffer 1 EntgO zum TV-L beruft, genügten seine Ausführungen nicht den Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast. Es bleibe bereits unklar, wieso die von ihm genannte operative Leitung und der Betrieb des Sicherheitslabors ein erheblich höheres Maß der Verantwortung als bei einer Zuordnung in die Entgeltgruppe 12 darstellen sollten. Der Kläger schildere weder, welche Arbeitsvorgänge insoweit in welchem Umfang von ihm ausgeübt würden noch von welchem Maß der Verantwortung im Falle der Entgeltgruppe zwölf Fallgruppe eins auszugehen sei und wieso sich seine Tätigkeit hieraus erheblich heraushebe. Insoweit sei auch der mit der Ziff. 2 geltend gemachte Zahlungsantrag unbegründet. Zahlungsantrag Ziff. 3 sei hingegen begründet. Er erfülle bereits seit 1.3.2017 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 gemäß Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppe 12 Ziffer 1 EntgO zum TV-L. Er habe bereits zum 1.3.2017 eine langjährige praktische Erfahrung im Sinne der tariflichen Merkmale besessen. Ein Erfahrungszeitraum von drei Jahren sei ausreichend. Da der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2011 immer dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe, hat er diese Tätigkeit bereits am 1.3.2017 langjährig ausgeübt. Daher stehe ihm auch die zuletzt geltend gemachte Differenz zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 12 von monatlich 415,15 € brutto für die Monate März bis August 2017 gegen das beklagte Land zu. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 13.3.2020 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging fristgerecht am 6.4.2020 über das beA einfach signiert beim Landesarbeitsgericht ein und wurde ebenso fristgerecht am 29.4.2020 über das beA einfach signiert begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Beklagten am 13.3.2020 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging am 9.4.2020 fristgerecht beim Landesarbeitsgericht ein und wurde ebenso fristgerecht am 8.5.2020 per Fax begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Anträge weiter. Er führt zur Begründung aus, das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers zur Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nach der Anlage A Teil II Abschnitt 6 Entgeltordnung zum TV-L „beschäftigt in der Forschung“ verkannt. Er habe, sich an der Stellenbeschreibung orientierend, einzelne Arbeitsvorgänge beschrieben. Diese entsprächen genau den Angaben in der Stellenbeschreibung. Daraus ergäben sich bereits die einzelnen Arbeitsvorgänge. Vom Kläger könne nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Arbeitstag minutiös beschreibe. Es handele sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um eine monostrukturierte Tätigkeit, sondern um vielschichtige Aufgabengebiete und damit einhergehend auch vielschichtige Arbeitsvorgänge. Diese Tätigkeiten seien überwiegend in die Entgeltgruppe EG 13 einzugruppieren. (Auf Seite 7 der Berufungsbegründung wird hierzu Bezug genommen.) Der Kläger habe auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 18.7.2019 auch im Einzelnen den Forschungsbezug der Tätigkeiten dargelegt, weil er in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Aufgaben den wissenschaftlichen Kenntnisstand erweitern, neue wissenschaftliche Methoden entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anwenden muss. Das Arbeitsgericht löse sich mit seinen Anforderungen prozessual vollständig von der Stellenbeschreibung, die bereits die einzelnen Arbeitsvorgänge wiedergebe. Auch bezüglich der Darstellung des Anspruchs einer Eingruppierung in die Anlage A zum TV-L Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen Z. 22 „Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen“ gehe das Arbeitsgericht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genüge. Auch hier habe er Tatsachen vorgetragen, welche Tätigkeit er ausübe und sich nicht nur auf eine Stellenbeschreibung berufen. Unverständlich sei auch, wieso das Arbeitsgericht beanstandet, dass unklar bleibe, wieso die vom Kläger genannte operative Leitung und der Betrieb des Sicherheitslabors ein erheblich höheres Maß der Verantwortung als bei einer Zuordnung in die Entgeltgruppe 12 mit sich bringe. Logischerweise ergebe sich aus den Begriff „operative Leitung“ ein erheblich höheres Maß an Verantwortung als aus der grundsätzlichen Tätigkeit eines Ingenieurs. Leiten könne schließlich immer nur eine von mehreren Personen. Zur Tätigkeiten eines Beschäftigten nach der EG 12 gehöre nicht, dass dieser einzig eine operative Leitung innehabe und dem Betrieb eines Sicherheitslabors vorstehen und darüber hinaus vollständig selbstständig Ermittlungen, Bewertungen und Einwerbung von Drittmittelaufträgen bearbeite. Genau das sei aber bezüglich der Arbeitsvorgänge, die vom Kläger ausgeübt würden vorgetragen gewesen. Auf das aktuelle Projektgeräuschimmissionsprognose Berechnung (Anlagenkonvolut K 20) werde in dem Zusammenhang hingewiesen. Die Entscheidung über Projekte habe ausschließlich beim Kläger gelegen. Dies wiederum hebe ihn aus dem üblichen Maß der Verantwortung heraus, so dass die Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen sei und daher die gesamte Tätigkeit so einzugruppieren sei. Der Kläger beantragt daher: Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23.1.2020 – 5 Ca 186/19 wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte/Berufungsbeklagte verpflichtet ist, den Kläger/Berufungskläger rückwirkend seit dem 01.03.2017 nach der EG13/Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten. 2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, Gehaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2019 mit 6.703,45 € brutto abzüglich ausgeurteilter 2.730,90 € brutto, somit weitere 3.972,55 € brutto zzgl. einer Verzinsung in Höhe v on 5 %-Punkten über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23.01.2020, Az. 5 Ca 186/19 die Klage (vollumfänglich) abzuweisen. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, allerdings sei die Klage schon deswegen unbegründet, weil die Entgeltgruppe EG 11 im Arbeitsvertrag des Klägers verbindlich vereinbart sei und der Grundsatz der Tarifautomatik daher nicht eingreife. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 des TV-L erfülle. Er sei auch kein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, aber auch kein Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen und entsprechender Tätigkeit in der Forschung eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Dafür wäre erforderlich, dass er nicht nur über langjährige berufliche Erfahrung verfügt, sondern auch über das einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss entsprechende theoretische Wissen, das regelmäßig über entsprechende Fortbildungen erworben worden sein muss. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen mit der in Rede stehenden Ausbildung, mit denen die Vergleichbarkeit bestehen muss, sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand her vergleichbar sein. Dem beklagten Land sind keinerlei theoretische Fortbildungen des Klägers nach Erwerb seines Bachelors bekannt. Er trage hierzu auch nichts vor. Der Kläger erfülle auch nicht die Merkmale der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 Anlage A Teil II zum TV - L. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10-13 bauten aufeinander auf. Der Kläger müsse daher darlegen, dass er die Merkmale der Entgeltgruppe 12 erfülle und seine Tätigkeit sich zumindest zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebe. Daher bedürfe es letztlich einer bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 10 beginnenden Darlegung, aus der sich ergebe, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 bis Entgeltgruppe 12 erfüllt sind und sich dann noch die ausgeübte Tätigkeit zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebe. Dazu fehle ein Vortrag des Klägers. Auf die Laborleitung könne er sich nicht stützen, denn diese obliege seinem Vorgesetzten Prof. Dr. W., der auch die rechtliche Verantwortung trage. Der Kläger erfülle die persönlichen und tätigkeitsbezogenen Merkmale der Entgeltgruppe 11, da die ihm zugewiesenen Tätigkeiten durchweg besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraussetzten. Gleiches gelte auch für die Tätigkeiten im Bereich der Lehre. Auch die persönlichen und tätigkeitsbezogenen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 fülle der Kläger zwischenzeitlich zumindest zu 50 %, nachdem er nunmehr langjährige praktische Erfahrung habe und seine Tätigkeit sich zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung bzw. Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebe. Dazu gehöre jedoch nicht die operative Leitung und der Betrieb des Labors, da er hier keine eigenständigen Entscheidungen zu treffen habe, die sich auch erheblich auf Belange einer großen Menge Dritter auswirke. Lediglich die Tätigkeiten in den Aufgabengebieten 2, 3 und 4 nach der Stellenbeschreibung wiesen besondere Schwierigkeit/Bedeutung auf, da sie einen Forschungsbezug hätten. Die besondere Schwierigkeit/Bedeutung sei hier zu bejahen, da die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen weitreichend seien und erhebliche Auswirkung auf eine Vielzahl von Dritten hätten. Die tätigkeitsbezogenen Merkmale der EG 13 erfülle er indes nicht, da sich seine Tätigkeit nicht zumindest durch ein Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe zwölf Fallgruppe eins heraushebe. Maßgeblich sei dafür, dass das Maß der Verantwortung des Klägers dadurch limitiert sei, dass die Letztverantwortung für das Labor nicht bei ihm, sondern bei seinem Vorgesetzten liege und wichtige Entscheidungen Fakultätsgremien und Professoren fällten. So unterzeichnete der Kläger die Drittmittelanträge, die er entwerfe nicht und er habe auch keine oder nur geringe Budgetverantwortung. Bei der Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz handele er nicht vollständig selbstständig, vielmehr entschieden hierüber die in den Fakultätsgremien verantwortlichen Professoren. Zur Begründung der eigenen Berufung trägt das beklagte Land vor, das Arbeitsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag deklaratorisch und nicht konstitutiv sei. Hier hätten die Parteien jedoch gerade vereinbart, dass dem Kläger nur Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 zugewiesen werden könnten. Fälschlich gehe das Arbeitsgericht jedoch davon aus, dass sich die Vergütung des Klägers gleichwohl nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L richte. Indem das Arbeitsgericht annehme, die Nennung der Entgeltgruppe 11 im Arbeitsvertrag sei bloß deklaratorisch, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Vergütung des Klägers nicht nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L richten solle, verkehre es den Grundsatz, wonach die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv wirkt, in unzulässiger Weise und in Abweichung von der Rechtsprechung des BAG in eine Ausnahme. Darüber hinaus verkenne das Arbeitsgericht den Wirkmechanismus des so genannten Grundsatzes der Tarifautomatik. Diese sei vielmehr untrennbar verbunden mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit. Maßgeblich sei nicht die tatsächlich ausgeübte, sondern die vom Arbeitnehmer auszuübende d.h. die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Damit der Grundsatz der Tarifautomatik überhaupt greifen könne, bedürfe es zwingend eines weiteren abstrakten Tätigkeitsrahmens, der durch verschiedene konkrete Tätigkeitsfelder erfüllt werden könne, die sich so sehr unterscheiden könnten, dass sie verschiedene Tätigkeitsmerkmale der Anlage A zum TV-L erfüllten. Ohne einen solchen abstrakten, mehrere Entgeltgruppen umspannenden Tätigkeitsrahmen könne der Grundsatz der Tarifautomatik nicht greifen. An einer solchen Tätigkeitsumschreibung fehle es vorliegend aber, denn der Kläger sei ausschließlich für Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 11 TV-L, beschränkt auf den Dienstbetrieb der Hochschule F. eingestellt worden. Die Zuweisung eines konkreten Aufgabengebietes, welche die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren oder einer höheren Entgeltgruppe erfüllten, sei vom Arbeitsvertrag nicht umfasst und daher nicht zulässig. Dadurch werde sowohl das mögliche Tätigkeitsgebiet auf die Entgeltgruppe 11 beschränkt als auch der mögliche Vergütungsanspruch des Klägers. Mangels eines arbeitsvertraglichen Anspruchs habe der Kläger daher auch für die Zeit vor dem 1.9.2017, dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsänderung keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 12. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, dass seiner Auffassung nach richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich in § 4 des Arbeitsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung der Vergütung des Klägers handele. § 2 des Arbeitsvertrages regele die Anwendung tariflicher Bestimmungen und stehe im engen logischen Zusammenhang mit § 4, der die Eingruppierung regele. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes könne aufgrund der Nennung einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe in seinem Arbeitsvertrag ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängige Anspruch auf eine Vergütung nach den genannten Entgeltgruppen zustehen. Nur dann, wenn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers außerhalb des im Arbeitsvertrag jeweils genannten Regelungswerk bestehe, so sei die daraus resultierende Vereinbarung zu einer Vergütung individualrechtlich konstitutiv. Das übersehe das beklagte Land. Der Kläger sei vielmehr für die Ausübung der Tätigkeiten entsprechend der Stellenausschreibung Anl. K1 eingestellt worden und nicht abstrakt für Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 11. Der Kläger schulde nicht irgendwelche beliebigen Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 11 TV-L, sondern exakt die Tätigkeiten, die damals ausgeschrieben worden seien, für die der Kläger damals bis heute eingestellt worden sei und die er auszuüben habe. Vereinbart worden sei also bei zutreffender Auslegung des Arbeitsvertrages die Ausübung einer Tätigkeit, die der Stellenbeschreibung entspräche, nicht jedoch „nur“ eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11, so dass sich die Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit richte. Auch der Zusatz in § 4 des Arbeitsvertrages, wonach der Arbeitgeber berechtigt sei, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründe eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen mache nur Sinn, wenn eben nicht die Entgeltgruppe, sondern die Ausübung einer konkreten Tätigkeit vereinbart worden sei. Andernfalls wäre die Formulierung überflüssig. Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.