Urteil
9 Sa 60/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:0731.9SA60.19.00
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Leitsätze
1. Im Nachgang zur Entscheidung des BAG vom 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Einzelfallentscheidung zur Frage des Zugangs einer Kündigung in einem französischen Dorf mit 1800 Einwohnern.(Rn.53)
2. Die Aussage eines Arbeitnehmers vor der Kammer des Arbeitsgerichts, mit der er wahrheitswidrig behauptet, sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, im Falle seiner (des Vorgesetzen) Zeugenladung durch das Gericht werde ihm von der Rechtsabteilung gesagt, was er vor Gericht auszusagen habe, stellt einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund dar.(Rn.83)
(wörtlich: "[Name des Klägers], mit dir gibt es keine Probleme. Aber du weißt ja, wie das dann ist. Dann werde ich in die Rechtsabteilung eingeladen und dort sagt man mir dann, was ich vor Gericht zu sagen habe." )
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018 - Az. 2 Ca 60/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Revision.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Nachgang zur Entscheidung des BAG vom 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Einzelfallentscheidung zur Frage des Zugangs einer Kündigung in einem französischen Dorf mit 1800 Einwohnern.(Rn.53) 2. Die Aussage eines Arbeitnehmers vor der Kammer des Arbeitsgerichts, mit der er wahrheitswidrig behauptet, sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, im Falle seiner (des Vorgesetzen) Zeugenladung durch das Gericht werde ihm von der Rechtsabteilung gesagt, was er vor Gericht auszusagen habe, stellt einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund dar.(Rn.83) (wörtlich: "[Name des Klägers], mit dir gibt es keine Probleme. Aber du weißt ja, wie das dann ist. Dann werde ich in die Rechtsabteilung eingeladen und dort sagt man mir dann, was ich vor Gericht zu sagen habe." ) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018 - Az. 2 Ca 60/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Revision. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl die Klageanträge als auch den hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht zurückgewiesen. Zum einen gilt die Kündigung schon nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 KSchG als rechtswirksam, weil der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 7 KSchG versäumt hat. Zum anderen liegt auch ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vor. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 27. Januar 2017 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, denn diese Kündigung gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7, 1. HS KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2017 nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Wochen nach § 4 S. 1 KSchG nach Zugang der Kündigung geltend gemacht hat. Dabei ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 27. Januar 2017 um 13:25 Uhr im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. a) Unter Beachtung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2019 aufgestellten bindenden Ausführungen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 493/17 - Rn. 15, BAGE 162, 317; 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - Rn. 11; 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 Rn. 9) eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugeht, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen" und den „Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten (BAG 22. August 2019, 2 AZR 111/19, Rz. 12). Dabei ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27. Januar 2017 gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfenen Briefs zu rechnen war. Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren können, nicht beanstandet (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, 35, BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu 113 der Gründe). Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten gehören nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern sind vielmehr dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Dabei können die (örtlich) stark variierenden Postzustellungszeiten für die Bestimmung der Verkehrsanschauung herangezogen werden (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, BAG 22. August 2019, 2 AZR 111/19, Rz. 15). b) Ob es, wie vom Berufungsgericht zunächst mit unzureichender Begründung angenommen, eine geänderte Verkehrsauffassung gibt, kann dahingestellt bleiben, denn auch nach der bisherigen Verkehrsauffassung – wonach es auf die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten ankommt – ist mit einer Leerung der Hausbriefkästen in B. nicht vor 16:00 Uhr zu rechnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Postzustellung abgeschlossen ist. Diese beschränken sich nicht, wie vom Kläger angenommen, auf die Vormittagsstunden bis 11:00 Uhr, sondern die Beklagte hat nunmehr vorgetragen, dass auch nach der bisherigen Verkehrsanschauung die Kündigung noch am 27. Januar 2017 zugegangen ist, weil die Postzustellung in B., dem Wohnort des Klägers bis 16:00 Uhr andauert. Anders als vom Kläger angenommen kommt es nicht darauf an, wann Post in seinen persönlichen Hausbriefkasten an seiner Wohnanschrift geworfen wird, sondern die bisherige Verkehrsauffassung legt für die Frage des Zeitpunktes des Zugangs die „allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten“ zu Grunde. Maßgeblich ist, bis wann am Wohnort des Klägers mit einer Zustellung zu rechnen ist (so auch BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 35). Da der Wohnort des Klägers B. nur ca. 1800 Einwohner hat, kommt es nicht darauf an, ob in größeren Orten ggf. eine Differenzierung nach Orts- oder Stadtteilen vorzunehmen ist. Für die Frage des Zeitpunktes des Zugangs ist daher auf die üblichen Postzustellungszeiten in B. abzustellen. Dass es in Frankreich eine andere Verkehrsanschauung gibt, hat der Kläger nicht behauptet. c) Der Vortrag der Beklagten, dass in B. die Postzustellung erst um 16:00 Uhr beendet ist konnte nicht als verspätet zurückzuweisen werden. Zunächst ist die Beklagte nicht daran gehindert, trotz der tatbestandlichen Feststellungen im ersten Urteil des Landesarbeitsgerichtes – auf die es aus Sicht des Landesarbeitsgerichtes nicht entscheidend ankam – und denen im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu den Postzustellungszeiten in B. um 11:00 Uhr abweichend vorzutragen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und da das Landesarbeitsgericht eine vollwertige Tatsacheninstanz ist, war die Beklagte nicht gehindert, hier zum Sachverhalt vorzutragen, abgesehen davon, dass die Beklagte diese Feststellungen auch in ihrer Revisionsbegründung bereits gerügt hatte. Zwar ist der Vortrag der Beklagten dazu erst sechs Tage vor dem schon lange feststehenden Verhandlungstermin eingegangen und die als Zeugin benannte Frau Ü. war bereits im Dezember 2019 in B. zur Erkundigung über die Postzustellungszeiten unterwegs, so dass sich in der Tat die Frage stellt, ob der entsprechende Sachvortrag nicht deutlich früher möglich gewesen wäre. Eine Zurückweisung nach § 282 Abs. 2 i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO schied jedoch mangels Feststellung einer groben Nachlässigkeit aus. Für das Vorliegen grober Nachlässigkeit besteht keine gesetzliche Vermutung. Allein eine Verspätung i.S.v. § 282 Abs. 2 ZPO berechtigt daher nicht zu der Annahme, sie beruhe auch auf grober Nachlässigkeit (BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 400/19). Die ladungsfähige Anschrift der Zeugin Frau Ü. war der Beklagten nicht bekannt, da diese zu der Zeit ein Auslandssemester in N. verbrachte, so dass auch bei einem früheren Vortrag der Beklagten die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die Anschrift der Zeugin ausfindig zu machen und aller Voraussicht nach auch eine Vertagung nicht vermeidbar gewesen wäre, weil auch eine Ladung der Zeugin in Frankreich nicht ohne weiteres möglich war. Zudem war die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte den Kündigungsgrund schlüssig vorgetragen hatte, so dass das Landesarbeitsgericht sich auch unabhängig davon zu einer Vertagung gezwungen gesehen hätte, weil der maßgebliche Zeuge Herr M. noch nicht geladen worden war. d) Die Durchführung der Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Postzustellung in B. auch schon im Jahr 2017 erst um 16:00 Uhr beendet ist und daher auch nach bisheriger Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Hausbriefkastens vor 16:00 Uhr nicht zu rechnen ist. Das ergibt sich zunächst aus der schriftlichen Bestätigung des Leiters der Poststelle von La Poste in R1, die auch für die Zustellung in B. verantwortlich ist, Herrn W.. Allerdings haben die Mitarbeiter der Beklagten nach den Erkenntnissen der Praktikantin Frau Ü., die sie bei ihrer Erkundungsfahrt im Dezember 2019 gewonnen hatte, diese Schreiben bereits vorformuliert gehabt. Die Angabe der Uhrzeit von 16:00 Uhr war nicht willkürlich, sondern beruhte auf den Wahrnehmungen von Frau Ü., wonach die Post in B. teilweise bis 17:00 Uhr zugestellt werde. Der Umstand, dass das Schreiben vorformuliert war, ändert aber nichts daran, dass dem Inhalt dieses Schreibens gleichwohl Glauben zu schenken ist. Der Zeuge Herr W1 hat in seiner Aussage vor dem Landesarbeitsgericht zum einen keinen Hehl daraus gemacht, dass Herr O. dieses Schreiben vorbereitet hatte und zwar auf Deutsch und Französisch. Sie haben nach ihren glaubwürdigen Bekundungen Herrn W. auch nicht in irgendeiner Weise darüber im Unklaren gelassen, welche Bedeutung die von ihm gewünschte Erklärung hat, indem sie ihn darauf hingewiesen haben, dass diese Erklärung in einem Rechtsstreit eine Rolle spielt. Herr W. war sich der Wichtigkeit dieser Erklärung auch offensichtlich bewusst, was darin zum Ausdruck kommt, dass er noch den Poststempel von R1 auf der Erklärung angebracht hat und auch nochmal ausführlich seinen Namen handschriftlich darauf vermerkt hat. Aus diesem Grunde ist es für die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Auskunft auch unerheblich, dass Herr W1 und Herr O. Herrn W. nicht ausdrücklich darauf angesprochen haben, ob er bereits 2017 in R1 tätig war. Die vorformulierte Bescheinigung weist ausdrücklich aus, dass diese Aussage über die Postzustellungszeiten auch für das Jahr 2017 gilt. Die angegebene Uhrzeit von 16:00 Uhr ist nach Darstellung des Gespräches zwischen Herrn W1, Herrn O. und Herrn W. sogar eher noch zu knapp gehalten, weil Herr W. noch weiter ausgeführt hat, dass es auch durchaus bis 18:00 Uhr dauern könne, bis die Post in B. zugestellt sei. Die Aussagen diesem Schreiben decken sich auch mit den weiteren Zeugenaussagen. So hat Herr W1 weiter ausgesagt, dass ihm bei der Hinfahrt durch B. aufgefallen sei, dass gegen 15:11 Uhr eine Postzustellerin mit ihrem Moped unterwegs gewesen ist. Das deckt sich damit, dass die Postzustellung in B., wie vom Poststellenleiter Herrn W. schriftlich bekundet, bis 16:00 Uhr dauert. Dies deckt sich wiederum mit der Wahrnehmung von Frau Ü., die diese in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 22. März 2020, Aktenseite 95 gemacht hat. Sie hat in der Poststelle in R1, zu der sie am 12. Dezember 2019 gefahren ist, mit einer Postbotin gesprochen, die sie näher beschreiben konnte als junge Frau und die Deutsch sprach. Aus dem Gespräch mit dieser Postbotin konnte die Zeugin Frau Ü. wiedergeben, dass diese Zustellerin oft nach B. fahren würde und dort die Post zustelle, aber das es auch manchmal bis 17:00 Uhr dauern könnte, weil sie mehrere Dörfer abfahren müsste. Die Postbotin meinte, die Uhrzeit der Zustellung sei immer unterschiedlich. Auch die Aussage des Zeugen Herrn K., der selbst in B. etwa 500 m entfernt von der Anschrift des Klägers wohnt, bestätigt die Wahrnehmungen von Herrn W1 und Frau Ü., wonach die Postzustellung in B. jedenfalls bis in den Nachmittag hinein andauert. Herr K. sagte aus, dass er darauf geachtet habe, seit er von dem Rechtsstreit wusste, wann die Postzustellung bei ihm erfolgt und das sei zwischen 14:00 und 15:00 Uhr gewesen, wenn er auch – was er ehrlich einräumte – keine Aussagen für das Jahr 2017 machen konnte. Er konnte sich aber darüber hinaus noch daran erinnern, dass man in Frankreich bei der Übersendung von Kfz-Briefen, die ebenfalls mit der Post zugestellt werden immer bis zum frühen Nachmittag warten müsse, bis man diese Post dann bekommt und aus seiner Erinnerung heraus war er auch der Auffassung, dass es auch in den Jahren zuvor so gewesen sei, wenn er auch einräumte, das sei „aus dem Bauch heraus“. Insgesamt begründen die Aussagen von Frau Ü., Herrn W1 und Herrn K. zusammen mit der vorgelegten Bescheinigung von Herrn W. für das Berufungsgericht die sichere Überzeugung, dass die Postzustellung in B. jedenfalls bis in den Nachmittag hinein, vermutlich bis um 16:00 Uhr andauert, jedenfalls um 13:25 Uhr noch nicht abgeschlossen ist. Die Aussagen der vernommenen Zeugen waren insgesamt glaubwürdig. An ihrer Richtigkeit besteht kein Zweifel. Die Zeugen arbeiten oder arbeiteten zwar bei der Beklagten, angesichts der Betriebsgröße und dem Umstand, dass sie zum Kläger keinerlei beruflichen oder persönlichen Kontakt und damit kein Interesse an einem Ausscheiden des Klägers haben, kann dieser Umstand vernachlässigt werden. Der Zeuge Herr W1 gab unumwunden zu, dass das Schreiben vorformuliert gewesen ist, schilderte aber im Einzelnen insbesondere die Umstände, wie es zu dem Besuch in R1 kam und, dass er selbst überrascht gewesen ist, dass der Leiter der Filiale von La Poste Herr W. ohne weiteres die Richtigkeit des Inhaltes des vorformulierten Schreibens bestätigte und es auch ohne weiteres unterschrieb. Auch der Zeuge Herr K. ist glaubwürdig. Er stellte insbesondere deutlich dar, dass er für das Jahr 2017 keine genauen Beobachtungen gemacht habe. Er verfügt als ein Einwohner von B. aber über eine gewisse „Sachkunde“, was die Postzustellungszeiten angeht. Auch wenn er auf diese nicht regelmäßig geachtet hat, so ist das von ihm entwickelte „Bauchgefühl“, wann die Post zugestellt wird angesichts der Regelmäßigkeit und Alltäglichkeit dieses Vorgangs nicht außer Acht zu lassen. Auch die Zeugin Frau Ü. überzeugte mit ihrer schriftlichen Aussage. Diese Aussage war sehr detailreich, schilderte verschiedene Komplikationen und war ersichtlich von dem Bemühen getragen, die gemachten Wahrnehmungen möglichst präzise wiederzugeben. Das überrascht nicht, als die Zeugin gerade mit dem Auftrag, die Postzustellungszeiten in B. zu eruieren, dorthin gereist ist und immerhin zwei Tage hier verbrachte auf der Erkundigung nach den Postzustellungszeiten. Daher ist das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am Tag des Einwurfs, am 27. Januar 2017 zugegangen. Die Kündigungsschutzklage hätte daher bis Freitag von 17. Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingehen müssen, sie ging jedoch erst am 20. Februar 2017 dort ein, so dass die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG versäumt war und die Kündigung nach § 13, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam galt. 2. Dem Kläger war auch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 5 KSchG liegen in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Darauf hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu Recht hingewiesen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 16 ff. des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird. a) Der Antrag war zwar an sich statthaft. Auch der Umstand, dass er unter einer Bedingung gestellt worden ist, ist unschädlich, da es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Das Arbeitsgericht hat über den Antrag zulässigerweise nach § 5 Abs. 4 S. 1 KSchG im Verbundverfahren entschieden. b) Der Antrag war jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht eingehalten hat, weil er spätestens mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Mai 2017 wusste, dass die Kündigungsschutzklage möglicherweise nicht fristgerecht erhoben worden ist. c) Insbesondere aber war der Kläger nicht nach aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Da der Kläger am 27. Januar 2017 ortsabwesend war, musste er nach seiner Rückkehr und dem Auffinden des Kündigungsschreibens damit rechnen, dass ihm dieses bereits an jenem Tag in den Briefkasten eingelegt worden ist. Diese Annahme lag auch deswegen nahe, weil es erkennbar durch Boten übermittelt worden ist und nicht durch einen Postdienst. Ein sorgfältiger Arbeitnehmer hätte in dieser Situation erwogen, dass ihm das Kündigungsschreiben bereits an diesem Tag zugegangen ist und die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorsorglich unter Annahme eines Zugangs am 27. Januar 2017 berechnet. Damit trifft den Kläger an der Versäumung der Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG ein Verschulden, das einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage entgegensteht. 3. Der Kündigungsschutzantrag, der sich gegen die ordentliche Kündigung vom 31. Januar 2017 richtet, ist ebenfalls unbegründet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Da dieses bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 27. Januar 2017 aufgelöst worden ist, fehlt es daran. 4. Es liegt auch ein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nach § 626 Abs. 1 BGB vor. Diese Kündigung hält auch einer materiell-rechtlichen Prüfung stand. a) Ein „an sich zur fristlosen Kündigung geeigneter Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. Der Kläger hat durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe am 17. Januar 2017 im Verfahren 2 Ca 282/16 gemachte Aussage über die angebliche Äußerung seines Vorgesetzten, den Zeugen Herrn M., in schwerer und mehrfacher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. aa) Der Kläger hat zum einen das Arbeitsgericht und die Beklagte angelogen, als er behauptet hat, Herr M. habe ihm gegenüber in einem Gespräch, bei dem es um eine Zeugenbenennung von Herrn M. durch den Kläger gegangen sei, gesagt: „C., mit dir gibt es keine Probleme. Aber du weißt ja, wie das dann ist. Dann werde ich in die Rechtsabteilung eingeladen und dort sagt man mir dann, was ich vor Gericht zu sagen habe.“. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen Herrn M. hat ergeben, dass Herr M. dies zu keinem Zeitpunkt gesagt hat und sich der Kläger diese angebliche Aussage von Herrn M. ohne jeden Anhaltspunkt ausgedacht hat, mehr noch, dass er, wie es der Zeuge Herr M. formuliert hat, diesem das Wort im Munde umgedreht hat. Der Zeuge Herr M. war in jeder Hinsicht glaubwürdig. Er konnte sich an die Zusammenarbeit mit dem Kläger erinnern, auch daran, dass der Kläger zunächst fachliche Probleme hatte und kurz vor einer weiteren Abmahnung stand, dass sich die Leistung des Klägers dann aber gebessert hat und, dass er mit dem Kläger dann auch ein vernünftiges Verhältnis hatte. Insbesondere konnte Herr M. sich daran erinnern, dass er mit dem Kläger ein Gespräch geführt hat, bei dem der Kläger das Thema der Benennung von Herrn M. als Zeugen vor dem Arbeitsgericht ansprach. Der Zeuge konnte sich darüber hinaus präzise daran erinnern, was und aus welchem Grund er dem Kläger geantwortet hat, nämlich, dass eine solche Benennung als Zeuge nicht sinnvoll sei, weil er als Zeuge dann auch auf die bestehenden Probleme hinweisen müsste. Der Zeuge Herr M. konnte ausschließen, dass er die vom Kläger ihm angedichtete Aussage getätigt hat. Der gesamte Auftritt des Zeugen war glaubwürdig. Ihm war jetzt noch anzumerken, dass er durch das Verhalten des Klägers persönlich betroffen war und dieses Verhalten auch als grobes Fehlverhalten ihm gegenüber („das Wort im Munde umgedreht“) empfunden hat. bb) Der Kläger hat zum zudem durch diese Aussage in zweifacher Hinsicht ehrenrührige Tatsachen behaupten, die unwahr waren. Er hat zum einen zum Ausdruck gebracht, dass Herr M. der Auffassung sei, dass sein Arbeitgeber Zeugen vor einer Einvernahme durch das Arbeitsgericht manipuliere. Darüber hinaus hat er durch die beanstandete Aussage auch den Eindruck erweckt, dass, wenn schon sein Vorgesetzter sagt, dass die Beklagte Zeugen manipulieren würde, dies auch tatsächlich so sei. Dies hat der Kläger nicht in irgendeinem Kontext gesagt, sondern dort, wo es auf die Aussage von Zeugen und damit auch ein Stück weit auf die Glaubwürdigkeit der Beklagten in ihrem Sachvortrag ankommt, nämlich vor dem Arbeitsgericht in einer Kammerverhandlung. cc) Er hat dadurch weiterhin seinen Vorgesetzten Herrn M. in persönliche Schwierigkeiten gebracht, denn es war ohne weiteres abzusehen, dass die Beklagte eine Aussage, Herr M. hätte gegenüber dem Kläger gesagt, er würde bei einer Ladung zum Arbeitsgericht als Zeuge vorher von der Rechtsabteilung gesagt bekommen, was er zu sagen hätte, nicht auf sich beruhen lassen würde. Hätte Herr M. so etwas tatsächlich gesagt, hätte er seinerseits einen schweren Vertragsverstoß begangen, weil er es dann gewesen wäre, der über die Beklagte ehrenrührige und unwahre Tatsachen behauptet hätte. Mit dieser Aussage über seinen Vorgesetzten hat der Kläger Herrn M. in die Gefahr gebracht, dass dieser mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Die Beklagte hat auch zumindest mit Herrn M. ein Personalgespräch geführt, wenn sie auch schnell davon zu überzeugen war, dass sich der Kläger diese Aussage ausgedacht hat und sie nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger hat durch dieses Verhalten auch den Betriebsfrieden bei der Beklagten gestört, denn dem Zeugen Herrn M. war noch bei seiner Vernehmung mehr als drei Jahre nach dem Vorfall anzumerken, wie sehr ihn das persönlich getroffen hat und er sich über den Umstand, dass ihm der Kläger das Wort im Munde herumgedreht hat, aufgeregt hat. Der Zeuge hat wörtlich geschildert, dass er außer sich gewesen sei, als er von Herrn O. mit der Aussage des Klägers konfrontiert worden sei. dd) Der Kläger hat durch dieses Verhalten in mehrfacher Hinsicht schwer gegen seine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Er hat vor dem Arbeitsgericht in einem Prozess mit der Beklagten gelogen. Er hat über einen Vorgesetzten eine falsche Behauptung aufgestellt, die geeignet ist, diesen Vorgesetzten in persönliche Schwierigkeiten zu bringen und die dem Inhalt nach ehrenrührig ist. Er hat durch die erfundene Aussage des Herrn M. vor dem Arbeitsgericht im Rechtsstreit mit der Beklagten den Eindruck erweckt, die Beklagte würde Zeugen manipulieren. ee) Die Einlassung des Klägers, er habe das nicht so gemeint, überzeugt nicht. Der Kläger ist nach dem Eindruck des Gerichtes aus der mündlichen Verhandlung der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Der Kläger hat zwar ausgeführt, dass seine Äußerung nicht „so gemeint gewesen sei“ im Sinne eines Vorwurfs der Manipulation von Zeugen. Welche Bedeutung die Aussage dann jedoch gehabt haben soll, erklärt der Kläger nicht. Eine andere Interpretationsmöglichkeit als die des Vorwurfs einer Zeugenmanipulation durch die Beklagte lässt sich aus der erfundenen Aussage, Herr M. habe gesagt, bei einer Zeugenladung werde ihm zuvor von der Rechtsabteilung gesagt, was er zu sagen habe auch nicht herleiten. Auch der Hinweis des Klägers darauf, er habe diese Aussage in dem Gerichtstermin sogleich relativiert, relativierte sich wiederum auf Nachfragen des Gerichtes. Der Kläger hat eine Klarstellung im Sinne, er habe der Beklagten keine Manipulation vorwerfen wollen, erstmals frühestens geäußert, nachdem er mit seinem Rechtsanwalt den Raum verlassen hat, um sich zu beraten. Ob die Relativierung zu einem noch späteren Zeitpunkt, nämlich erst schriftsätzlich erfolgt ist, wie es der damals auch anwesende Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorträgt, kann dahingestellt bleiben. Zudem bleibt es dabei, dass der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn M. eine ehrenrührige falsche Aussage untergeschoben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Aussage nicht im Sinne eines Manipulationsvorwurfes gemeint haben will, die das Gericht jedoch nicht für glaubwürdig befindet. Hätte der Kläger die Aussage einer Manipulation tatsächlich nicht treffen wollen, hätte es nahegelegen, dass er noch in der Situation, in der die Aussage gefallen ist eine entsprechende Klarstellung vornimmt, erläutert, was er eigentlich mit der Aussage habe zum Ausdruck bringen wollen und damit nicht bis nach einer anwaltlichen Beratung wartet. b) Insgesamt handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Klägers um einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Zu den Interessenwahrungspflichten des Arbeitnehmers gehört es, weder Vorgesetzte noch den Arbeitgeber selbst durch unwahre Behauptungen eines ehrenrührigen Verhaltens, nämlich der Zeugenmanipulation zu bezichtigen. Für den Arbeitgeber ist die vor dem Arbeitsgericht bestätigte falsche Behauptung, Vorgesetzte würden über den Arbeitgeber sagen, er manipuliere Zeugen von erheblicher Bedeutung. Dadurch wird zumindest versucht, beim Arbeitsgericht den Eindruck zu erwecken, das von der Beklagten benannte Zeugen möglicherweise manipuliert sind und deswegen ihre Aussage zu Gunsten der Beklagten nicht glaubwürdig sei. Damit wird grundlegend in die berechtigten Interessen der Beklagten, dass die von ihr benannten Zeugen vom Arbeitsgericht unvoreingenommen gewürdigt werden eingegriffen. Gerade weil die Beklagte immer vor derselben Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu verhandeln hat, zielt eine solche Äußerung darauf ab, die Beklagte in ihrer Glaubwürdigkeit vor Gericht insgesamt zu diskreditieren. Dass sich der Vorsitzende der Kammer angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung dadurch nicht beeindrucken lässt, steht außer Zweifel. Dass das auch für die ehrenamtlichen Richter gilt, ist keineswegs sicher. Zu seinen Rücksichtnahmepflichten gehört es auch, Vorgesetzte nicht der Gefahr persönlicher Schwierigkeiten auszusetzen, indem er über sie falsche ehrenrührige Behauptungen aufstellt. Auch diese Rücksichtnahmepflicht ist von besonderer Bedeutung, weil sie zum einen notwendig ist, die persönliche Glaubwürdigkeit eines Vorgesetzten zu wahren, aber auch, um den Betriebsfrieden nicht zu beeinträchtigen. Derartige unwahre Behauptungen über einen anderen stiften Unruhe und Unfrieden, weil der Arbeitgeber sie aufzuklären hat und weil derjenige, über den die unwahre Behauptung gemacht worden ist, sich dagegen zu verteidigen hat. Daher handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Klägers um einen an sich zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeigneten Grund. 5. Einer Abmahnung bedurfte es nicht. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es jedoch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, Rn. 36 - 37). Unter Anwendung dieses Maßstabes war eine Abmahnung entbehrlich. Einem Arbeitnehmer ist es ohne weiteres klar, dass sein Arbeitgeber es nicht hinnehmen kann, wenn er von diesem Arbeitnehmer vor Gericht mittelbar bezichtigt wird, Zeugen zu manipulieren. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer dazu seinem unmittelbaren Vorgesetzten eine solche Aussage unterschiebt. Durch ein solches Verhalten wird das Vertrauensverhältnis, sei es gegenüber dem Vorgesetzten, sei es gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin, das für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, irreparabel zerstört. Sowohl für den Vorgesetzten als auch für die Beklagte selbst entsteht objektiv nachvollziehbar der Eindruck, der Kläger schrecke zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen vor dem Arbeitsgericht nicht davor zurück, Vorgesetzten ehrenrührige wahrheitswidrige Äußerungen unterzuschieben. 6. Auch die Interessenabwägung führt zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis. Die Erwägungen, die die Entbehrlichkeit einer Abmahnung begründen, sind auch in der Interessenabwägung Gesichtspunkte, die das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst überwiegend lassen, weil es sich um ein sehr schweres vertragswidriges Verhalten des Klägers handelt. Der Kläger hat durch sein Verhalten das notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten wie auch zu der Beklagten selbst so sehr zerstört, dass auch durch die langjährige Betriebszugehörigkeit und den Umstand, dass es erstmalig zu einem solchen Fehlverhalten des Klägers gekommen ist, kein ausreichendes „Restvertrauen“ in die Bereitschaft des Klägers, nicht vergleichbare Vertragsverstöße erneut zu begehen besteht. Zwar streitet für den Kläger eine 18-jährige Betriebszugehörigkeit, auf der anderen Seite ist der Kläger aber niemandem unterhaltsverpflichtet und auch sein Lebensalter ist nicht so hoch, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf dem Arbeitsmarkt Probleme hätte, eine neue Stelle zu finden. 7. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. 8. Die fristlose Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates ist ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 1 BetrVG erfolgt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Anhörung des Betriebsrates ergibt sich, dass dieser vollumfänglich über die für die Kündigung maßgeblichen Umstände in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Kläger hat zwar bestritten, dass der Betriebsrat die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erhalten hat. Durch die schriftliche Aussage der damaligen Vorsitzenden des Personalausschusses steht aber zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zum einen der Betriebsrat die Unterlagen erhalten hat, und dass zum anderen der Betriebsrat beschlossen hatte, die Frist für die Anhörung verstreichen zu lassen. Jedenfalls die Dreitagefrist des § 102 Abs. 2 BetrVG war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits abgelaufen, so dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung als erteilt gilt. Das Arbeitsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus diesem Grund war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. III. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen, da er voll umfänglich unterlegen ist. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die vorliegende Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet und darüber hinaus sich als Einzelfallentscheidung darstellt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. bzw. 31. Januar 2017, den Antrag des Klägers, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, sowie den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger ist bei der Beklagten in deren PKW-Werk in R. seit dem 1. April 1998 als Montageschlosser beschäftigt. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg – Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Juni 2016 ordentlich zum 31. Dezember 2016. Durch Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Arbeitsgericht Karlsruhe im Verfahren Az. 2 Ca 282/16 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet wird. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten nahm diese am 8. Februar 2018 zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe bezüglich dieses Kündigungsschutzverfahrens am 17. Januar 2017 erörterten die Beteiligten die Frage nach einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit. Dabei äußerte der Kläger sich über sein Verhältnis zu seinem Vorgesetzten, aktuell Herrn M.. Jedenfalls sinngemäß sagte der Kläger vor dem Arbeitsgericht, er habe mit Herrn M. ein Abschlussgespräch geführt und ihn gefragt, ob er für ihn in einem etwaigen Prozess vor Gericht aussagen würde. Dies habe Herr M. – so der Kläger - jedoch abgelehnt und sinngemäß gegenüber ihm gesagt: „C., mit dir gibt es keine Probleme. Aber du weißt ja, wie das dann ist. Dann werde ich in die Rechtsabteilung eingeladen und dort sagt man mir dann, was sich vor Gericht zu sagen habe.“ Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 verfasste die Beklagte zuvor ein an den Betriebsrat gerichtetes Anhörungsschreiben zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 29 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Bl. 4 der arbeitsgerichtlichen Akte) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben wurde von Boten der Beklagten am selben Tag gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt, was nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Termin vom 14. Dezember 2018 nicht mehr streitig ist. Am 27. Januar 2017 nahm der Kläger ab 14:00 Uhr an der Geburtstagsfeier seiner Großmutter in F. teil. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017, dem Kläger an diesem Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 24. Juni 2016 und der bereits ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 27. Januar 2017 ordentlich zum nächst möglichen Termin. Am 20. Februar 2017 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am selben Tag beim Arbeitsgericht Karlsruhe einging und machte die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen wie auch der ordentlichen Kündigung geltend. Dabei rügte er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Er bestritt, dass das Anhörungsschreiben der Vorsitzenden des Personalausschusses am 23. Januar 2017 vollständig übergeben worden sei und dass dieser das Schreiben am 25. Januar 2017 an die Personalabteilung mit der Aussage, er lasse die Frist verstreichen, zurückgegeben worden sei. Zudem trägt der Kläger vor, dass das Kündigungsschreiben bezüglich der außerordentlichen Kündigung vom 27. Januar 2017 bei ihm erst am Montag, den 30. Januar 2017 eingegangen sei. Die Post werde in der von ihm bewohnten Straße in B. in Frankreich ausschließlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr zugestellt, so dass das Kündigungsschreiben ihm erst am Folgetag zugegangen sei. Zumindest sei die Kündigungsschutzklage jedoch nachträglich nach § 5 KSchG zuzulassen. Den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage habe er erst am 26. Juli 2017 gestellt, nachdem ihm anlässlich eines Besprechungstermins in den Kanzleiräumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten am 18. Juli 2017 auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten eingefallen sei, dass er sich zum Zeitpunkt, als ihm die Kündigung in den Briefkasten geworfen worden sein soll, auf der Geburtstagsfeier seiner Großmutter befunden habe. Zudem liege ein Kündigungsgrund nicht vor. Die von der Beklagten wiedergegebene Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen und die Beklagte gebe sie auch nur „sinngemäß“ wieder. Der Kläger habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass Herr M. auf den Gerichtstermin vorbereitet werde, indem er von seinem Arbeitgeber über den Sachverhalt informiert und in Kenntnis gesetzt werde. Nicht jedoch zum Ausdruck bringen wollen, dass Herr M. von seinem Arbeitgeber in irgendeiner Weise beeinflusst werde, geschweige denn, eine Falschaussage machen solle. Die Beklagte habe in die Äußerung des Klägers etwas hineininterpretiert, was der Kläger überhaupt nicht habe sagen wollen, was auch daran liegt, dass seine Deutschkenntnisse nicht perfekt seien. Es habe dem Kläger ferngelegen, die Beklagte einer Zeugenbeeinflussung zu bezichtigen. Der Kläger habe auch gegenüber Herrn M. nicht im August 2016 kommuniziert, dass ihm die Personalabteilung sage, was er vor Gericht zu sagen hätte. Vielmehr habe Herr M. gesagt, dass er gar nicht wisse, ob er überhaupt als Zeuge aussagen könne. Die Interpretation, die die Beklagte der Äußerung des Klägers gebe, sei falsch. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Klägers, geschweige denn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegen nicht vor. Zudem wäre vorher eine Abmahnung erforderlich gewesen. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2017 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nicht mit Ablauf des 30. September 2017 beendet worden sei, 3. hilfsweise: die Klage nachträglich nach § 5 KSchG zuzulassen 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die fristlose Kündigung beende das Arbeitsverhältnis bereits deswegen, weil der Kläger die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht eingehalten habe. Das Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2017 sei noch am gleichen Tag um 13:25 Uhr durch den Mitarbeiter der Werkssicherheit Herrn B1 sowie die Praktikantin im Personalbereich Frau A. in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden. Auch sei die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt und die Beklagte könne die Kündigung auch darauf stützen, dass der Kläger Mitarbeiter beleidigt und diffamiert habe. Das Verhalten des Klägers stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Als Herr M. mit den Äußerungen des Klägers aus der Gerichtsverhandlung vom 17. Januar 2017 konfrontiert worden sei, habe er wörtlich geäußert, dass er so etwas nie gesagt habe und über so etwas auch nie gesprochen worden sei. Bei einem Gespräch im August 2016 habe der Kläger einmal gegenüber Herrn M. geäußert, dass er ihn gerne im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung als Zeuge vor Gericht laden würde, Herr M. habe dem Kläger aber mitgeteilt, dass er nicht wisse, welchen Beitrag er zu einem Gerichtsprozess leisten könne, daher lediglich über die Zusammenarbeit aus seiner Sicht berichten könne. Daraufhin hatte nach Aussage von Herrn M. der Kläger sinngemäß geantwortet, dass Herr M. dann ohnehin in die Personalabteilung vorgeladen worden wäre, damit man ihm dort sage, was er vor Gericht zu sagen hätte. Dies habe Herr M. in einem Personalgespräch am 19. Januar 2017 klargestellt. Die in der Gerichtsverhandlung vom 17. Januar 2017 gemachte Äußerung des Klägers erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede. Der Kläger mache nicht nur bewusst falsche Angaben in einem gerichtlichen Verfahren, sondern versuche auch, die Beklagte als Arbeitgeberin in ein schlechtes Licht zu rücken. Er werfe der Beklagten vor, ihre Arbeitnehmer zu beeinflussen und von der wahrheitsgemäßen Schilderung des Geschehens bei einem etwaigen Gerichtsverfahren abzuhalten, indem mit Verlust der Vorgesetzten-Position gedroht werde. Die Beklagte sehe sich auch zum Schutz ihrer Führungskräfte, die vom Kläger diffamiert worden seien, gezwungen, eine entsprechende fristlose Kündigung auszusprechen. Eine Abmahnung sei entbehrlich, da es sich hier um eine offenkundige schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch die Beklagte von vornherein ausgeschlossen sei. Der Kläger verfüge zwar über eine lange Betriebszugehörigkeit, die sei jedoch im Hinblick auf die Schwere des Pflichtenverstoßes nicht ausschlaggebend. Ansonsten sei der Kläger ledig und habe keine Unterhaltspflichten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Antrag, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, zurückgewiesen. Es hat zur Begründung vorgetragen, die fristlose Kündigung vom 27. Januar 2017 habe das Arbeitsverhältnis mit Ende dieses Tages beendet. Die Kündigung gelte nach § 13 i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig im Sinne von § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht habe. Das Kündigungsschreiben sei dem Kläger noch am Freitag, den 27. Januar 2017 zugegangen. Die Kündigungsschutzklage sei nicht nachträglich zuzulassen, da den Kläger an der Versäumung der Dreiwochenfrist ein Verschulden treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das streitgegenständliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 20. Juli 2018 zugestellt. Die Berufung des Klägers hiergegen ging fristgerecht am 8. August 2018 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der aufgrund fristgerechten Antrags vom 19. September 2018 innerhalb der bis zum 20. Oktober 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 17. Oktober 2018 begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihm das Kündigungsschreiben bereits am 27. Januar 2017 zugegangen sei. Richtigerweise hätte das Gericht davon ausgehen müssen, dass das Kündigungsschreiben erst am Folgetag zugegangen sei, selbst wenn es die Beklagte bereits am 27. Januar 2017 gegen 14:15 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers gelegt habe. Erreiche eine Willenserklärung die Empfangseinrichtungen des Adressaten, wie hier den Briefkasten des Klägers, zu einer Tageszeit, zu der nach den üblichen Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme oder Abholung nicht mehr erwartet werden könne, so sei die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen. Der Zugang der Kündigung sei erst an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme es dabei darauf an, wann in der vom Empfänger bewohnten Straße üblicherweise mit einer Leerung des Briefkastens nach Abschluss der Postzustellung gerechnet werden könne. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung trage. Diese habe auch widersprüchlich zu den Zustellungszeiten vorgetragen, die zwischen 13:25 Uhr und 13:50 Uhr schwankten. Das Arbeitsgericht hätte vielmehr den bestrittenen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung durch eine Beweisaufnahme feststellen müssen. Zudem hätte das Arbeitsgericht der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, dass in der von ihm bewohnten Straße in Frankreich Postzustellungen ausschließlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr erfolgten. Unzutreffend sei es, dass eine Leerung des Briefkastens auch noch nachmittags verkehrsüblich sei. So etwas lasse sich nicht feststellen. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht auch entschieden, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verfristet sei. Dem Kläger sei erst am 18. Juli 2017 gegen 16:00 Uhr anlässlich einer Besprechung des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Juli 2017 auf Nachfrage des Unterzeichners eingefallen, dass er sich zum Zeitpunkt, als ihm die Kündigung mutmaßlich in den Briefkasten eingeworfen worden sei, auf der Geburtstagsfeier seiner Großmutter in F. befunden habe. Der mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 gestellte Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Klage sei daher noch innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Wochen erhoben worden. Der Kläger beantragt daher: Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe Az. 2 Ca 60/17 vom 17. April 2018 wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2017 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nicht mit Ablauf des 30. September 2017 beendet worden sei, 3. hilfsweise: die Klage wird nachträglich nach § 5 KSchG zugelassen 4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Die Kündigung sei bereits am 27. Januar 2017 durch den Einwurf in den Briefkasten des Klägers zugegangen. Maßgeblich sei nicht, wann in der Straße des Wohnortes des Klägers die Postzustellung beendet sei, da die individuellen Verhältnisse des Empfängers nicht maßgeblich seien. Für den Kläger sei insbesondere erkennbar gewesen, dass ihm das Schreiben nicht mit der Post zugegangen sei, so dass er von sich aus hätte in Erwägung ziehen müssen, dass das Schreiben von der Beklagten selbst in seinen Briefkasten am Tag seiner Abwesenheit eingelegt worden sei. Das Gericht hat in der Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2018 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 27. Januar 2017 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden durch Vernehmung der Zeugin Frau A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 14. Dezember 2018 Bezug genommen. Durch Urteil vom 14. Dezember 2018 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hin hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil durch Urteil vom 22. August 2019, 2 AZR 111/19 aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte vorgetragen, das Landesarbeitsgericht wie auch das Bundesarbeitsgericht gingen in ihren Entscheidungen fälschlich davon aus, dass der Abschluss der Postzustellung am Wohnort des Klägers bis 11:00 Uhr erfolge. Das habe die Beklagte bereits in ihrer Revisionserwiderung vorgetragen. Der Kläger habe auch nur vorgetragen, dass in der Straße, in der er wohne die Postzustellung regelmäßig bis 11:00 Uhr abgeschlossen sei, nicht jedoch an seinem Wohnort B.. Tatsächlich sei es jedoch so, dass die Postzustellung im Wesentlichen dadurch geprägt werde, dass diese in B. gerade nicht bis um 11:00 Uhr abgeschlossen sei, sondern sich bis zum späten Nachmittag hinziehe. Am 11. Dezember 2019 sei die zu der Zeit für die Beklagte tätige Praktikantin Frau Ü. bei der Postfiliale von La Poste in S., einem Nachbarort von B. gewesen und habe dort erfahren, dass für die Postzustellung in B. die Poststelle in S. zuständig sei. Von dem Mitarbeiter der Postfiliale in S. habe sie die Auskunft erhalten, dass die Postzustellung in B. regelmäßig an den Zustellungstagen bis in den Nachmittag andauerte. Sie habe dann noch festgestellt, dass in der Straße, in der der Kläger wohne, die Post am späten Vormittag bereits zugestellt gewesen sei. Am nächsten Tag habe sie allerdings in der Poststelle in S., als sie dort um eine schriftliche Bestätigung nachgesucht habe mitgeteilt bekommen, dass für die Postzustellung in B. nicht S., sondern die Poststelle im südlich gelegene Nachbarort R1 zuständig sei. Auf dem Weg dorthin sei sie nochmals am Vormittag zur Adresse des Klägers gefahren, wo sie diesmal nicht habe feststellen können, dass die Post zu diesem Zeitpunkt bereits zugestellt gewesen sei. Danach sei Frau Ü. zur Poststelle in R1 gefahren, bei der sie gegen Mittag eintraf. Dort sei ihr von einer Poststellenmitarbeiterin bestätigt worden, dass die Poststelle in R1 für die Postzustellung in B. zuständig sei. In der Poststelle habe Frau Ü. auch die Postzustellerin angetroffen, die für die Postzustellung in B. zuständig sei. Die Postzustellerin habe Frau Ü. mitgeteilt, dass die Postzustellung in B. regelmäßig erst zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr beendet sei und ausdrücklich verneint, dass die Postzustellung durch La Poste in B. bereits vormittags beendet sei. Dieses entspreche einer Information eines Mitarbeiters der Beklagten, Herrn K., der seit Januar 1994 in der Nähe der Wohnadresse des Klägers, etwa 600 m entfernt in B. wohne und bestätigt habe, dass die Postzustellung durch La Poste manchmal auch erst am späteren Nachmittag erfolge und keine Hinweise dafür habe, dass diese stets am Vormittag beendet ist. Auch habe Herr W., Filialleiter von La Poste in R1 gegenüber der Beklagten schriftlich bestätigt, dass die Postzustellung seit dem Kalenderjahr 2017 in der Regel bis 16:00 Uhr andauerte (Anlage BK 1). Zuvor hätten Herr W1 und Herr O. mit Herrn W. ein entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt. Dabei habe dieser mitgeteilt, dass je nach auftretenden Einzelumständen wie Abwesenheiten oder Urlaubs- und Krankheitszeiten die Postzustellung in B. auch teilweise erst nach 16:00 Uhr abgeschlossen sei. Die Herren W1 und O. hätten dann auch bei der Rückfahrt am 11. Februar 2020 um 15:11 Uhr bei der Durchfahrt durch B. eine Postzustellerin von „La Poste“ bei der Arbeit gesehen. Der Kläger hat hierauf erwidert, dass der Vortrag der Beklagten verspätet sei. Bisher sei unstreitig gewesen, dass die Postzustellung am Wohnort des Klägers bis spätestens 11:00 Uhr erfolge. Nunmehr stelle die Beklagte dies infrage durch neuen Tatsachenvortrag und Beweisangebote, die jedoch nicht zu berücksichtigen seien, da die insoweit getroffenen Feststellungen des LAG und des BAG nicht angegriffen worden seien. Der Vortrag sei auch nach § 296 ZPO zurückzuweisen. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BAG und der vorzitierten Entscheidung, bedürfe es einer Tatsachenfeststellung zu einer ggf. gewandelten Verkehrsanschauung betreffend den Zeitpunkt der Leerung von Hausbriefkästen in dem relevanten räumlichen Gebiet (Wohnort des Klägers). Diesbezüglich habe das Landesarbeitsgericht allerdings bereits Feststellungen getroffen, wonach die Postzustellung in der Straße des Klägers in der Regel vormittags bis 11:00 Uhr bereits beendet ist. Das sei auch zutreffend. Soweit die Beklagte zum Beweis des Gegenteils sich auf das Zeugnis der Frau Ü. beruft, sei dies unzulässig, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Die Zeugin Ü. wäre hier nur eine Zeugin vom „hören-sagen". Weiterhin berufe sich die Beklagte auf das Zeugnis der Frau Ü., da diese am 11. Dezember 2019 am späten Vormittag zu der Adresse des Klägers gefahren sei, wo die Post bereits zugestellt worden sei. Dies sei nicht erheblich, da eine etwaige Postzustellung im Jahre 2019 nichts über die übliche Zustellzeit im Jahre 2017 aussagt. Ebenso unbehelflich ist das weitere Beweisangebot der Beklagten in Form des Zeugnisses des Herrn K.. Nach den eigenen Aussagen der Beklagten kann dieser allenfalls bestätigen, dass „manchmal" auch erst am späten Nachmittag die Postzustellung erfolgt. Aus einer lediglich vereinzelten Postzustellung nachmittags kann keine allgemeine Verkehrsanschauung dahingehend abgeleitet werden, dass üblicherweise eine Postzustellung auch noch nach 11:00 Uhr am Vormittag erfolge. Im Übrigen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Tatsachenvortrag der Beklagten auch nicht, dass sich die Aussage der Zustellung „manchmal" am Nachmittag auch auf das Kalenderjahr 2017 bezieht. Eine gegenteilige Verkehrsauffassung — zugunsten der Beklagten — ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten „Bestätigung“ der Postfiliale in R1. Die dort bestätigte Tatsache, dass die Postzustellung grundsätzlich in einem Zeitfenster bis 16:00 Uhr erfolgt, sagt nichts über die Frage aus, wann üblicherweise die Zustellung tatsächlich durchgeführt wird. Es verhalte sich in der fraglichen Gemeinde, insbesondere in der Straße des Klägers vielmehr so, wie es auch seitens des LAG festgestellt wurde, wonach die Postzustellung vormittags bis 11:00 Uhr tatsächlich beendet sei. Dies sei auch bereits im Jahre 2017 der Fall gewesen. Nach 11:00 Uhr des Vormittages wird in der Regel keinerlei Post mehr zugestellt. Maßgeblich sei die Feststellung auf Grund von objektiven Tatsachen, wann die Postzustellung tatsächlich erfolge. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung der Zeuginnen Frau Ü. und Frau H. sowie die Vernehmung der Zeugen Herrn M., Herrn W1 und Herrn K.. Wegen des jeweiligen Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen und die Niederschrift der Sitzung vom 31. Juli 2020 Bezug genommen.