Beschluss
9 Sa 4/25
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:0314.9SA4.25.00
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Leitsätze
1. Ist nach dem Ausspruch einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung im Hinblick auf einen anhängigen Kündigungsrechtsstreit nicht sicher, hat der Kläger in dieser Situation (noch) keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Er kann zu diesem Zeitpunkt aber, da er selber geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei, (noch) keine Abgeltung verlangen.
Wird der Abgeltungsanspruch in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht, ist dieser wegen Vorgreiflichkeit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits auszusetzen.
2. Eine Ausschlussfrist, die "Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung" ausnimmt ist unwirksam, weil sie entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. Sie nimmt Haftungsansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigungen nicht umfassend aus dem Anwendungsbereich aus.
Tenor
1. Der Rechtstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 12 Sa 81/24 (betriebsbedingte Kündigung vom 27.12.2023) beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, ausgesetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nach dem Ausspruch einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung im Hinblick auf einen anhängigen Kündigungsrechtsstreit nicht sicher, hat der Kläger in dieser Situation (noch) keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Er kann zu diesem Zeitpunkt aber, da er selber geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei, (noch) keine Abgeltung verlangen. Wird der Abgeltungsanspruch in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht, ist dieser wegen Vorgreiflichkeit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits auszusetzen. 2. Eine Ausschlussfrist, die "Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung" ausnimmt ist unwirksam, weil sie entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. Sie nimmt Haftungsansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigungen nicht umfassend aus dem Anwendungsbereich aus. 1. Der Rechtstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 12 Sa 81/24 (betriebsbedingte Kündigung vom 27.12.2023) beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, ausgesetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über Urlaubsabgeltung. Das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis wurde durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 27.12.2023 von der Beklagten ordentlich zum 31.01.2024 gekündigt. Gegen diese Kündigung setzte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Az. 7 Ca 5/24 zur Wehr. Durch Urteil vom 05.11.2024 entschied das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Sozialabfindung zum 31.01.2024 aufgelöst wird. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die unter dem oben genannten Aktenzeichen bei den Kammern Mannheim des Landesarbeitsgerichtes geführt wird. Ein Termin zur Berufungsverhandlung ist noch nicht bestimmt und diese wird auch nicht vor September 2025 stattfinden. Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Abgeltung von zuletzt noch 36 Urlaubstagen aus den Jahren 2021 und 2023 geltend. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.04.2021 (Anl. B2, Bl. 52 ff. d.A.) zugrunde. § 10 enthält folgende Bestimmung: "§ 10 Ausschlussfristen Alle Ansprüche aus diesem Vertrag und dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen. Anderenfalls sind diese Ansprüche erloschen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sowie unverzichtbare Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Mindestlohn." Den Anspruch auf Urlaubsabgeltung machte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2024 gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.141,54 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche seien aufgrund der Versäumung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die vertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Diese sei wirksam vereinbart und inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliege als reiner Geldanspruch der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Die Kündigungsschutzklage könne die Ausschlussfrist nicht wahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 06.12.2024 Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 30.12.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht am 20.02.2025 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch weiter. Zur Begründung wird ausgeführt, im Hinblick auf die Rechtsmittel im Kündigungsschutzprozess stehe noch gar nicht fest, wann die Ausschlussfrist zu laufen beginne, sodass das Arbeitsgericht nicht davon ausgehen dürfe, dass der Lauf der Ausschlussfrist bereits mit dem 31.01.2024 begonnen hat. Das Arbeitsgericht hätte vielmehr den Rechtsstreit aussetzen müssen. Im Übrigen sei die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Ausschlussklausel unwirksam, da es Ersatzansprüche aus vorsätzlicher Schädigung nicht ausdrücklich ausklammern würde. Alleine die Ausklammerung von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen würde den Anforderungen des § 202 Abs. 1 BGB nicht genügen. Mit Verfügung vom 21.02.2025 hat das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens Stellung zu nehmen. Der Kläger tritt dem entgegen und trägt dazu vor, die Voraussetzungen für eine Vorgreiflichkeit und damit für die Aussetzung des Verfahrens lägen nicht vor, wenn, wie vom Kläger vorgetragen, die Ausschlussklausel einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhielte und unwirksam wäre. In dem Falle würde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohne weiteres bestehen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei derzeit auch fällig, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. So, wie auch der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis als Endzeugnis bereits fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet worden ist, werde auch der Urlaubsabgeltungsanspruch fällig. Das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch trotz eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens geltend zu machen sei, um später nicht ausgeschlossen zu sein. Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens bestünde allenfalls dann, wenn die Ausschlussfrist wirksam sei, weil dann vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig sei, zu welchem Zeitpunkt der Lauf der Ausschlussfrist begonnen habe. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens erklärt und nochmals im Rahmen der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers die Zahl der abzugeltenden Urlaubstage nicht ergebe. Außerdem könne der Kläger derzeit keine Urlaubsabgeltung verlangen, da nicht feststehe, ob dieser Anspruch überhaupt bereits durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig sei. Eine vorläufige Beendigung oder vorläufige Urlaubsabgeltung gebe es nicht. Im Übrigen sei die vertragliche Ausschlussfrist wirksam. Unter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sei jeder vorsätzliche Eingriff in Rechtsgüter eines anderen zu verstehen, damit auch jede Haftung wegen Vorsatzes, sodass die Ausschlussfrist jede Form der vorsätzlichen Schadenszufügung umfasse und daher wirksam sei. B. Der vorliegende Rechtsstreit war nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit bei den Kammern Mannheim anhängenden Kündigungsschutzverfahrens 12 Sa 81/24 auszusetzen. Das genannte Verfahren ist gegenüber dem hier zu entscheidenden Verfahren vorgreiflich. I. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO liegt vor. 1. Die Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO kommt nur bei Vorgreiflichkeit im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Vorgreiflichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder eine Gestaltungswirkung erzeugt. Die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren muss mindestens zum Teil vom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängen, dessen Feststellung Gegenstand des anderen Prozesses ist (BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 148 Rn. 6, mwN. beck-online). 2. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Im vorliegenden Fall kann der Kläger mit seinem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur obsiegen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Ist das Arbeitsverhältnis am 31.01.2024 beendet, wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch am 01.02.2024 fällig und wäre dem Kläger zu gewähren, da die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrages unwirksam ist. Besteht das Arbeitsverhältnis hingegen fort, hat der Kläger keinen Abgeltungsanspruch, sondern der offene Urlaub ist in natura zu gewähren. Gerade diese Frage ist allerdings offen, da in Bezug auf die ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.01.2024 keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daher ist die Frage der Beendigung vorgreiflich. a) Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis hat der Kläger keinen – und auch keinen „vorläufigen“ - Abgeltungsanspruch. aa) Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots. Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 37; 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN). § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 30). Erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 31). Der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt zwar nicht zu einer späteren Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55; 27. Oktober 2020 – 9 AZR 531/19 –, Rn. 31 - 33, juris). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft aber den Fall, dass jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt über den Urlaubsabgeltungsanspruch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – warum auch immer – rechtlich geklärt ist. Das ist im vorliegenden Fall gerade nicht so. bb) Da das Bundesarbeitsgericht aber auf die objektive Rechtslage abstellt, hat der Kläger auch keinen „vorläufigen“ Urlaubsabgeltungsanspruch. Einen solchen kennt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, dass das von dem Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs keinen Einfluss hat. Das bedeutet aber nicht, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens schon eine abschließende Aussage über das Entstehen und die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs möglich ist. Welches die maßgebliche objektive Rechtslage ist, steht erst nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fest. Gerade die objektive Rechtslage steht aber im vorliegenden Fall nicht fest, denn es ist sowohl denkbar, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch, dass es am 31.01.2024 geendet hat. Ist nach dem Ausspruch einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung im Hinblick auf einen anhängigen Kündigungsrechtsstreit nicht sicher, hat der Kläger in dieser Situation (noch) keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Er ist zwar gehalten, den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend zu machen, damit er für den Fall, dass sich nachträglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausstellt nicht verfallen ist. Er kann zu diesem Zeitpunkt aber, da er selber geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei (noch) keine Abgeltung verlangen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch darzulegen und zu beweisen. Solange er selber behauptet, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, ist ein Abgeltungsanspruch unschlüssig. b) Hingegen hätte der Kläger im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG (in streitiger Höhe). Dieser ist nicht nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Ausschlussfrist ist unwirksam und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von seiner fristgerechten Geltendmachung. aa) Die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrages verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 7 b BGB. Nach § 309 Nr. 7 b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Danach ist es unschädlich, dass in § 10 des Arbeitsvertrags das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird (BAG, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 –, Rn. 67 - 68, juris). bb) Die Ausschlussfristenregelung ist jedoch unwirksam, weil sie entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nimmt entgegen § 202 Abs. 1 BGB Haftungsansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigungen nicht umfassend aus dem Anwendungsbereich von § 10 des Arbeitsvertrags aus. Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es schon nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausgehend von den Auslegungsgrundsätzen für AGB erfasst der in § 10 des Arbeitsvertrags geregelte Ausnahmetatbestand Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Bedient sich der Arbeitgeber - wie hier mit dem Begriff unerlaubter Handlung - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Klausel etwas Anderes ergibt. Das Haftungsrecht unterscheidet zwischen Haftungsansprüchen aus unerlaubter Handlung, die u.a. in den §§ 823 ff. BGB geregelt sind, und vertraglichen Haftungsansprüchen, auch wenn zwischen diesen, sofern sie auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen, Anspruchskonkurrenz besteht. Die in §§ 823 ff. BGB geregelten deliktischen Ansprüche „aus unerlaubter Handlung“ betreffen Verpflichtungen zum Schadensausgleich auf außervertraglicher Grundlage. Ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders konnte zudem aufgrund der Systematik von § 10 des Arbeitsvertrags nicht davon ausgehen, die Ausschlussfristenregelung erfasse Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen nicht. Die ausdrückliche Nennung allein der „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ in § 10 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf alle Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind. Zu den von § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erfassten Ansprüchen gehören damit auch Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung (zitiert nach BAG, Urteil vom 9. März 2021 – 9 AZR 323/20 –, Rn. 16 – 21 m.w.N, juris). c) Daher besteht der Abgeltungsanspruch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (in allerdings streitiger Höhe) während er bei einem Fortbestand mangels Abgeltbarkeit des Urlaubs nicht besteht, denn der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots. Damit ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu klärende Frage vorgreiflich. II. Auch die Übrigen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtstreits liegen vor. 1. Liegen wie hier die Voraussetzungen einer Aussetzung vor, steht ihre Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (MüKoZPO/Fritsche § 148 ZPO, Rn. 14), das sich im Einzelfall auf eine Verpflichtung zur Aussetzung reduzieren kann, wenn eine Sachentscheidung nicht möglich ist, weil deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können. Bei seiner Ermessensausübung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen; zudem hat es zu prüfen, ob die gebotene Verfahrensförderung auf andere Weise besser – schneller – zu erreichen ist (BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 148 Rn. 13, mwN.; beck-online). 2. Eine Sachentscheidung über das Bestehen des Abgeltungsanspruchs ist dem Gericht nicht möglich, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geklärt ist. Das Gericht kann darüber auch nicht mit vertretbarem Aufwand selbst entscheiden. Es ist insbesondere nicht offensichtlich, wie der Kündigungsschutzrechtstreit zu entscheiden wäre. Eine solche Incidenter – Entscheidung wäre im Übrigen auch untunlich, weil es ggf. zu widersprechenden Entscheidungen zweier Kammern des Gerichts führen kann und daher zwingend ein Rechtsmittel zulassen wäre, was der zügigen und prozessökonomischen Streitbeilegung nicht förderlich ist. Auch der Erlass eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO scheidet aus, da hier gerade der Grund des Anspruchs streitig ist (und die Höhe außerdem). Es gibt daher auch keinen besseren, weil schnelleren Weg insbesondere zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen als die Aussetzung des Rechtsstreits. Der Kläger hätte es im Übrigen selbst in der Hand gehabt, den vorliegenden Urlaubsabgeltungsanspruch – ohne Kostenrisiko – als Hilfsanspruch im Kündigungsrechtstreit rechtshängig zu machen. Aus diesem Grund war der vorliegende Rechtstreit wie aus dem Tenor ersichtlich auszusetzen. C. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Frage, ob der Kläger alleine schon wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Berücksichtigung eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses Urlaubsabgeltung geltend machen kann.