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Urteil

18 Sa 95/93 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1993:0331.18SA95.93.00
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Leitsätze

1. Streitfragen auf künstlerischem Gebiet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind einer inhaltlichen Überprüfung und Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich. 2. Einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich bleiben aber die mit solchen Streitfragen ggf einhergehenden Kompetenzkonflikte und diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers. 3. Ein Vorgesetzter - hier: Direktor eines Kunstmuseums - hat bei eigener abweichender Auffassung über die Art der Durch- bzw Zuendeführung eines unter seiner Regie von einem ihm unterstellten Mitarbeiter im wesentlichen eigenverantwortlich erstellten künstlerischen/wissenschaftlichen Projekts nicht unbedingt das "letzte Wort". 4. Von der Art der Aufgabenstellung, der Position des unterstellten Mitarbeiters, der Intensität der fachlichen Betreuung und dem eigenen Kenntnisstand des Vorgesetzten, dem Zeitpunkt des Eingriffs und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den betroffenen Mitarbeiter hängt es ua ab, inwieweit ein Vorgesetzter bei einem Meinungsstreit über künstlerische Fragen dem unterstellten Mitarbeiter die weitere Durch- bzw Zuendeführung der von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben entziehen kann. 5. Bei der Überprüfung, ob billiges Ermessen gem § 315 BGB bei der Ausübung des Direktionsrecht gewahrt wurde, kommt es nicht auf die Belange des Vorgesetzten an, sondern auf die Belange des Arbeitgebers, als dessen Repräsentant der Vorgesetzte handelt.

Tenor

1.Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.93

-AZ: 3 Ga 3/93 - teilweise abgeändert:

/

Die Verfügungsbeklagte zu 1. wird verurteilt, die Realisierung des vom Verfügungskläger entwickelten Konzepts für die Y. Ausstellung im Kunst-

museum I. im Z.-straße, insbesondere die Hängung der ca. 70 Gemälde und ca. 200 Papierarbeiten des Künstlers, gegliedert nach Lebensstationen in chronologischer Abfolge nach folgenden Kapiteln zu dulden:

1.Der Krieg,

2.Die Avantgarde in I.,

3.Das Schauspiel der Gesellschaft in Berlin,

4.Die Zeit der Verfolgung,

5.Der Surrealist in New York,

und zwar nach Hängeanweisung des Verfügungsklägers, wobei die Hängekonzeption des Verfügungsklägers im wesentlichen durch die aus dem Anlagenkonvolut V 13 ersichtlichen Anordnung der Werke von Y. konkretisiert wird.

2.Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1. zu 1/3 .

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitfragen auf künstlerischem Gebiet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind einer inhaltlichen Überprüfung und Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich. 2. Einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich bleiben aber die mit solchen Streitfragen ggf einhergehenden Kompetenzkonflikte und diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers. 3. Ein Vorgesetzter - hier: Direktor eines Kunstmuseums - hat bei eigener abweichender Auffassung über die Art der Durch- bzw Zuendeführung eines unter seiner Regie von einem ihm unterstellten Mitarbeiter im wesentlichen eigenverantwortlich erstellten künstlerischen/wissenschaftlichen Projekts nicht unbedingt das "letzte Wort". 4. Von der Art der Aufgabenstellung, der Position des unterstellten Mitarbeiters, der Intensität der fachlichen Betreuung und dem eigenen Kenntnisstand des Vorgesetzten, dem Zeitpunkt des Eingriffs und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den betroffenen Mitarbeiter hängt es ua ab, inwieweit ein Vorgesetzter bei einem Meinungsstreit über künstlerische Fragen dem unterstellten Mitarbeiter die weitere Durch- bzw Zuendeführung der von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben entziehen kann. 5. Bei der Überprüfung, ob billiges Ermessen gem § 315 BGB bei der Ausübung des Direktionsrecht gewahrt wurde, kommt es nicht auf die Belange des Vorgesetzten an, sondern auf die Belange des Arbeitgebers, als dessen Repräsentant der Vorgesetzte handelt. 1.Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.93 -AZ: 3 Ga 3/93 - teilweise abgeändert: / Die Verfügungsbeklagte zu 1. wird verurteilt, die Realisierung des vom Verfügungskläger entwickelten Konzepts für die Y. Ausstellung im Kunst- museum I. im Z.-straße, insbesondere die Hängung der ca. 70 Gemälde und ca. 200 Papierarbeiten des Künstlers, gegliedert nach Lebensstationen in chronologischer Abfolge nach folgenden Kapiteln zu dulden: 1.Der Krieg, 2.Die Avantgarde in I., 3.Das Schauspiel der Gesellschaft in Berlin, 4.Die Zeit der Verfolgung, 5.Der Surrealist in New York, und zwar nach Hängeanweisung des Verfügungsklägers, wobei die Hängekonzeption des Verfügungsklägers im wesentlichen durch die aus dem Anlagenkonvolut V 13 ersichtlichen Anordnung der Werke von Y. konkretisiert wird. 2.Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1. zu 1/3 . T a t b e s t a n d : Der Antragsteller ist seit dem 01.09.1976 bei der Antragsgegnerin zu 1. aufgrund Anstellungsvertrages vom 09.08.1976 als Leiter der Abteilung moderne Kunst des Kunstmuseums I. beschäftigt. Der Antragsgegner zu 2. ist der Kulturdezernent der Stadt I., der Antragsgegner zu 3. der Direktor des Kunstmuseums und unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehört unter anderem die Vorbereitung von Ausstellungen. Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltet seit dem 24.01.1993in ihrem Kunstmuseum eine ursprünglich bis zum 18.04.1993 geplante, zwischenzeitlich aber bis zum 02.05.1993verlängerte Ausstellung von Werken des Künstlers Y. Mit der Vorbereitung dieser Ausstellung, die circa zwei Jahre in Anspruch nahm, war der Antragsteller betraut worden. Innerhalb dieser Vorbereitungszeit setzte sich der Antragsteller intensiv mit der Lebensgeschichte und dem Werk des Künstlers Y. auseinander, analysierte seinen Inhalt und arbeitete es wissenschaftlich auf. Im Rahmen seiner Recherchen nahm der Antragsteller Verbindung mit Leihgebern im In- und Ausland auf, so insbesondere auch mit der Witwe des 19 74 verstorbenen Künstlers, sichtete die Werke, und traf aus einer Vielzahl (noch) vorhandener Gemälde und Papierarbeiten des Künstlers Y. die Auswahl der für die Ausstellung vorgesehenen Exponate. In Rücksprache mit der Witwe des Künstlers und den Hauptleihgebern entwickelte er ein Konzept für die Präsentation der Werke, welches sich an den Lebensstationen des Künstlers orientiert und in chronologischer Abfolge nach fünf Kapiteln gegliedert ist. Über die wesentlichen Leitlinien dieses Konzeptes verhält sich auch ein Vermerk des Antragstellers vom 08.03.1990, welchen er dem Antragsgegner zu 3. zukommen ließ. In diesem Vermerk heißt es unter anderem: "Die Ausstellung wird sich - zur Ablesung des Lebensromans - in folgende Kapitel gliedern: -Krieg - Avantgarde in I. - Das Schauspiel der Gesellschaft: "Die sachlichen Berliner Jahre" - Verfolgung - Der surreale Expressionist: Jahre im amerikanischen Exil. Die Werkauswahl selbst, bei der auch thematische Leitlinien sichtbar werden, wird gegenüber einer episch breiten Darstellung je- weils einen konzentrierten Extrakt der Darstellung der Lebenskapitel vorführen. Geplante Gliederung: Kapitel 1 (Krieg): 4 Gemälde, 20 Zeichnungen und Apuarelle, 10 Graphiken Kapitel 2 (Avantgar de in I.): ca. 35 Gemälde, 50 Zeichnungen und Aquarelle, 30 Graphiken Kapitel 3 (Das Schauspiel der Gesellschaft):ca. 15 Gemälde, 30 Zeichnungen und Aquarelle Kapitel 4 (Verfolgung):ca. 20 Zeichnungen und Aquarelle Kapitel 5 (Der surreale Expressionist):ca. 20 Gemälde, 20 Aquarelle und Zeichnungen" Der Antragsgegner zu 3. nahm dazu mit Schreiben vom 23.08.1990 Stellung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: "Ihr Konzept, das sie mir am 13.08.1990 zuleiteten, habe ich mit Interesse gelesen. Es ist sehr darauf zu achten, daß die Spätwerke von höchster Qualität (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) sind. Was ich in der Wohnung von Frau Y. gesehen habe, war über weite Strecken unerträglich, schwülstig, kitschig, schlecht gedacht und überpenibel gemacht. Das läßt sich nur schwer in größerer Menge verdauen - auch nicht unter dem Etikett "surrealer Expressionist". Der Kläger erarbeitete ein Faltblatt zur Ausstellung, welches im Dezember 1992 erschien und unter anderem an Museen, Galerien, Leihgeber und Journalisten Versand wurde. Des weiteren erarbeitete er den Katalog zur Ausstellung "Y.: Eine Retrospektive", zu dem der Antragsgegner zu 3. ein Vorwort schrieb. In diesem Vor- wort heißt es unter anderem: "Will man Erkenntnis gewinnen, dann muß Y. trotz aller lebensbedrohender Hindernisse folgerichtiger Entwicklungsgang bis zu Ende verfolgt und dargestellt werden. Die se Ziel hat M. mit Hilfe vieler, die er in seiner Danksagung nennt, durch diese neu ansetzende Ausstellung mit 70 Gemälden und rund 300 Papierarbeiten angesteuert und nach Jahren sorgfältiger Recherchen und Planungen ganz wesentlich erreicht ..." Im Impressum des Katalogs ist angegeben "Austeilung und Katalog: M.". Mitte Januar 1993 waren die Leihgaben eingetroffen. Mit Schreiben vom 15.01.1993 wandte sich der Antragsgegner zu 3. an den Antragsteller mit folgendem Anliegen: "Sie haben eine Menge, möglicherweise zu viele Gemälde und Papierarbeiten erbeten für die beiden Etagen. Ich empfehle ihnen, den Raum des Umgangs um die Eingangshalle bis zum ehemaligen Informationsraum mit einzubeziehen. So könnten Sie die Ausstellung etwas ent- zerren und möglicherweise sogar alle Arbeiten unterbringen ... Ihr Konzept, die Arbeiten von C. sichtbar zu lassen, weil C. sich zum "Jungen Rheinland" - und möglicherweise sogar insbesondere zu Y. "bekannte", hat mich überzeugt. Weniger überzeugend finde ich die Gruppierung des Spätwerks um den Raum von C. herum. Wäre es nicht überlegenswert - und Sie sollten das wirklich probieren die Y. Ausstellung von "hinten nach vorn" zur "Lektüre" anzubieten . . . Dadurch könnten die späten Arbeiten, die den meisten Besuchern zum ersten Mal vor Augen stehen, auf der langen Eingangs wand unten und dem Raum rechts sehr großzü- gig präsentiert werden und sich nach hinten, in Richtung grafische Sammlung und "Dunkel- raum", ausbreiten. Das hätte zusätzlich den Vorzug, daß sie die Empore für diese Arbei- ten entschieden mitnutzen könnten und mit den Arbeiten der 20er Jahre tatsächlich im großen Raum des ersten Obergeschosses den von C. und offensichtlich auch von ihnen gewünschten Zusammenhang wirklich herstellen. Auch die Abfolge der anschließenden Räume ermöglicht eine überzeugende Gruppierung der Weltkriegsbilder und zugehörigen Arbeiten. Gerade durch den "Verwundeten" der Sammlung E. würde die Ausstellung - vom Haupteingang aus gesehen - selbst am Ende noch einen wirklichen Höhepunkt haben und - für die Besucher, die aus der Sammlung des zwei- ten Obergeschosses kommen - mit einem Paukenschlag eröffnet..." Am 18.01.1993 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 3. über die Hängung der Bilder, bezüglich derer indes kein Einverneh- men hergestellt werden konnte. Am Abend des 18.01.1993 hatte der Antragsteller alle Bilder entsprechend der von ihm beabsichtigten Hängung in den jeweiligen Räumen des Museums aufgestellt. Am Morgen des 19.01.1993 - in Abwesenheit des Antragstellers - ließ der Antragsgegner zu 3. die Bilder so hängen, wie er es für richtig hielt. Dabei verwirklichte er seine bereits mit Schreiben vom 15.01.1993 zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, die Y. Ausstellung "von hinten nach vorn" zur "Lektüre" anzubieten. Die daraufhin vom Antragsteller unternommenen Interventionsversuche blieben ergebnislos. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, daß nur der Aufbau der Ausstellung im Sinne der von ihm inhaltlich prononciert herausgearbeiteten Lebensstationen des Künstlers das Werk für das Publikum erschließe. Durch die kaum nachvollziehbare umgekehrte "Lektüre" werde nicht mehr sichtbar, daß eine Epoche im Werk schlüssig auf der anderen aufbaue. Der Werkzusammenhang werde zerrissen und zerstört. Die Anordnung des Antragsgegners zu 3., das Konzept für die Ausstellung Y. zu ändern, insbesondere auf die chronologische Präsentation der Werke dieses Künstlers zu verzichten, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Antragstellers dar. Sie sei darüber hinaus sachlich in keiner Weise gerechtfertigt und deshalb unbillig. Aus diesem Grunde sei sie auch von der Weisungsbefugnis des Antragsgegners zu 3. - oder der Antragsgegner zu 1. und 2. - nicht gedeckt, insbesondere deshalb nicht, weil der Antragsgegner zu 3. ihm die eigenverantwortliche Konzi- pierung der Ausstellung übertragen und das von ihm entwickelte Konzept ausdrücklich gebilligt habe. Nach außen erscheine er als "Ausstellungsmacher", sei es in Wahrheit jedoch nicht mehr. Dadurch würde seiner Reputation schwerster Schaden zugefügt. Der Antragssteller hat beantragt, 1.Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Realisierung des vom Antragsteller entwickelten Konzeptes der Ausstellung des Künstlers Y., die am 24.1.1993im Kunstmuseum I. eröff- net werden soll, zu dulden, insbesondere die Hängung der ca. 70 Gemälde und ca. 200 Papierarbeiten des Künstlers nach Maßgabe des vom Antragsteller entwickelten Kon zeptes, gegliedert nach Lebensstationen des Künstlers und in chronologischer Ab folge nach folgenden Kapiteln: 1. Der Krieg; 2. Die Avantgarde in I.; 3. Das Schauspiel der Gesellschaft in Ber- lin; 4. Die Zeit der Verfolgung; 5. Der Surrealist in New York, hilfsweise: 2.Dem Antragsgegner zu 3. wird aufgegeben, seine Anordnung zurückzunehmen, nach der die Ausstellung des Künstlers Y. in Abweichung von dem Konzept des Antragstellers präsentiert wird; weiter hilfsweise; 3.Den Antragsgegnern zu 1. und 2. wird aufgegeben, den Antragsgegner zu 3. anzuweisen, seine Anordnung zurückzunehmen, nach der die Ausstellung des Künstlers Y. in Abweichung von dem Konzept des Antragstellers präsentiert wird. Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegner haben im wesentlichen geltend gemacht, daß das Konzept der Ausstellung völlig unverändert, die chronologische Präsentation der Werke und auch alle Sachgruppen beibehalten seien. Alle Zuordnungen der einzelnen Gemälde und Zeichnungen untereinander innerhalb dieser Gruppen seien so erhalten geblieben, wie sie der Antragsteller durch Stellung dieser Werke in den Ausstellungsräumen vorgegeben habe. Richtig und sinnvoll sei, daß die Ausstellung jetzt an zwei Stellen begonnen werden könne: Entweder mit dem Spätwerk im Erdgeschoß und insoweit rückwärtsgehend oder beginnend im Obergeschoß mit dem Frühwerk und "vorwärtsgehend". Auf bei de Begehungsmöglichkeiten werde durch entsprechende Tafeln hingewiesen. Für die Präsentation aller Ausstellungen sei grundsätzlich der Direktor verantwortlich. Deshalb gelte letztlich auch die Entscheidung des Direktors und nicht etwa die Meinung eines Leihgebers oder einer anderen außenstehenden Person. Die Ausstellung sei auch eine Hommage an die Witwe des Künstlers. Sie habe das Werk des Künstlers mitgetragen, in dem sie, unter Vernachlässigung ihrer eigenen persönlichen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, ihrem Mann einen Lebensraum geschaffen habe. Deshalb sei es für den Antragsgegner zu 3. besonders wichtig, das Spätwerk herauszuheben. Das entspreche auch der Haltung eines jeden Künstlers. Denn Künstler hielten ihre letzten Werke für die gültigen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch sein am 22.01.1993 verkündetes Urteil die Anträge zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, unter anderem folgendes ausgeführt: Ein Anspruch gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. schei- de wegen Fehlens einer entsprechenden Anspruchsgrund- lage aus. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1. käme als Anspruchsgrundlage zwar eine Überschreitung des Direktionsrechts in Betracht. Im Ergebnis sei eine solche indes zu verneinen. Im Hinblick auf die nach haltige Beeinträchtigung seiner Interessen, die der Antragsteller behauptet habe, gäben ihm die dafür vorgetragenen Einzelheiten nicht recht. Katalog und Falt- blatt seien völlig unverändert. Auch sein Beitrag, das künstlerische Werk im Gesamtüberblick sei nicht verän- dert. Schließlich seien auch nicht die einzelnen Kapi- tel auseinandergerissen oder in der Reihenfolge geän- dert. Geändert habe sich lediglich, daß die Austeilung im Obergeschoß begonnen werden müsse, wenn der Betrach- ter sie in der Reihenfolge sehen wolle, die der Antragsteller vorschlage. Diese Änderung müsse als gering fügig angesehen werden, zumal sie durch Hinweisschilder abgedeckt sei. Schließlich sei auch die Veränderung einzelner Bildstandorte nicht so einschneidend, daß der Ruf des Bearbeiters oder der Wert der Ausstellung damit nachhaltig verletzt werde. Der Antragsteller sehe die Auswirkungen zu fatalistisch. Der normale Bürger, der schließlich auch der Standardbesucher sei, könne seinen Wertungen nicht folgen. Demgegenüber habe der Antragsgegner zu 3. als Direktor des Museums auf seinen eigenen Ruf hingewiesen und dargelegt, daß sich die Ausstellung unter rein baulichen Gesichtspunkten in der umgekehrten Reihenfolge besser unterbringen ließe. Bei Beachtung seiner Anordnung habe für jedes Gemälde eine eigene Wand zur Verfügung gestellt werden können. Diese und weitere angegebene Gründe rechtfertigten vor dem Hintergrund des Direktionsrechts den getroffenen Eingriff. Wegen der antragstellerseits behaupteten größeren Sachkompetenz erwachse ihm ein Anspruch auf Durchsetzung seines Konzeptes nicht. Nicht selten müßten hervorragend bearbeitete Projekte abgebrochen, aufge- geben oder umgestaltet werden, weil ganz andere betrieblich relevante Gründe eine solche Entscheidung er zwingen. Nicht anders ergehe es hier dem Antragsteller. Wenn der Antragsteller seine Vorstellungen so lupenrein durchsetzen wolle, wie sie ihm vorschwebten, müsse er seine weisungsgebundene Arbeitnehmerposition aufgeben und dies auf eigene Rechnung und Risiko versuchen. Wenn er selbst irgendwo Direktor eines Museums geworden sei, sei er ähnlich unabhängig wie ein Selbständiger, zur Zeit habe er diese Position jedoch nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Verfügungskläger am 25.01.1993 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.01.1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.02.1993 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Unrichtig sei die vom Verfügungsbeklagten zu 3. eidest- stattlich versicherte Beibehaltung des Ausstellungskonzeptes, der chronologischen Präsentation der Werke, der Sachgruppen und der Zuordnung der einzelnen Gemälde und Zeichnungen untereinander innerhalb dieser Gruppen. In Wahrheit sei das Konzept des Verfügungsklägers nicht nur auf den Kopf gestellt, sondern auch in seiner Detailstruktur - mit ihren bewußten Gegenüberstellungen von Werkkomplexen - zerstört: So sei z. B. das von ihm vorgesehene biographische Entree fallengelassen worden. Die Bilder des Krieges fänden in den engen, sackgassenähnlichen Räumen am Ende des Ausstellungsweges kaum noch Wirkung und Entfaltung. Die von ihm beabsichtigte Gegenüberstellung durch Gegenüberhängung von Gemälden und Aquarellen aus der Zeit der Düsseldorfer Werkentwicklung sei nicht ver- wirklicht. Der Zusammenhang zwischen Aquarellen und Gemälden sei zerrissen und auch die Zeichnungen seien völlig aus dem Kontext herausgenommen. Aus dem C.- raum seien zwei Werke herausgenommen und stattdessen sechs Aquarelle hineingenommen worden, welche in bun- ter Mischung nebeneinander hingen. Zwei Bilder, die zusammengehört hätten, seien getrennt worden. Mitten im Raum hinge ein Berliner Werk, ein eklatanter Hängefehler. Inhaltliche Komplexe aus der Berliner Zeit seien voneinander getrennt und zerschlagen, beabsichtigte Gegenüberstellungen nicht verwirklicht und einzelne Bilder aus dem Kontext gerissen worden. So seien von den drei Berliner Landschaften ein Bild gar nicht und die bei den anderen in den Kontext der Pariser Bilder ge- stellt worden. Offenbar habe der Verfügungsbeklagte zu 3. in seiner nur beschränkten Werkkenntnis - fast alle ausgestellten Werke mit Ausnahme eines Teils der Werke aus der G. Zeit seien ihm bis zum Zeitpunkt seines Eingriffs in die Ausstellungskonzeption unbekannt gewesen - nicht bemerkt, daß dieser Werk- komplex noch zur Berliner Zeit des Künstlers Y. gehört. Der Werkkomplex "D." sei völlig fallengelassen worden. Auch bei den Werken des Pariser Exils und der Verfol-gung seien die beabsichtigten Zusammenhänge zwischen einzelnen Werken untereinander und auch von Werk und künstlerischer Biographie aufgelöst worden. Für die problematischen Bilder der G. Zeit habe er, der Verfügungskläger, bewußt die kleinen Kojen am Endpunkt der Ausstellung gewählt. Nunmehr habe der Verfügungsbeklagte zu 3. diese, von ihm selbst als "schwer verdaulich" bezeichneten Bilder nicht nur an den Anfang der Ausstellung gesetzt, sondern auch Zusammenhänge einzelner Bilder untereinander aufge-löst. Schließlich sei auch der von ihm, dem Verfügungsklä- ger, beabsichtigte Raum mit Dokumenten, Zeitschrif-ten, 3üchern, einem Gästebuch mit Zeichnungen und Fotos, der die Ausstellung habe abschließen sollen, entfallen. Die vom Verfügungsbeklagten zu 3. realisierte Hängung lasse sich weder wissenschaftlich noch künstlerisch begründen. Auch gebe sie den unlösbaren Zusammenhang zwischen Biographie-und Werkentwicklung bei Y. nicht wieder, so daß diesbezügliche Erkenntnisse dem Besucher verschlossen blieben. Belegt werde dieses durch eine Vielzahl von kritischen Stimmen zu dieser Ausstellung. Das dem Verfügungsbeklagten zu 3. grundsätzlich unbestreitbar zustehende Direktionsrecht dürfe dieser nur nach billigen Ermessen ausüben. Eine sachliche Notwendigkeit für die Entscheidung, die Realisierung des vom Verfügungskläger auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter: Ausstellungskonzeptes zu verhindern, sei nicht gegeben gewesen, geschweige denn, daß schwerwiegende Gründe eine solche Entscheidung geboten hätten. Solche Gründe hätten die Verfügungsbeklagten nicht einmal andeutungsweise vorgetragen. Im Gegenteil habe der Verfügungsbeklagte zu 3. am 22.01.1993 in seiner Begrüßungsrede vor Pressevertretern ausdrücklich erklärt, das Werk Y. könne - gleichwertig - nach seinem Konzept oder dem Konzept des Verfügungsklägers präsentiert werden. Im übrigen habe der Verfügungsbeklagte zu 3. bestehende Urheberrechte des Verfügungsklägers am Ausstellungskonzept verletzt. Die vorgesehene Hängung der am 18.01.1983 an ihren Standorten bereits aufgestellten Bilder sei als sogenanntes Sammelwerk im Sinne von § 4 Urheberrechts- gesetz urheberrechtlich geschützt. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.1993 wird abgeändert. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, die Realisierung des vom Verfügungskläger entwickelten Konzepts für die Y. Ausstellung im Kunstmuseum I. im Z.-straße, insbesondere die Hängung der circa 70 Gemälde und circa 200 Pa- pierarbeiten des Künstlers, gegliedert nach Lebensstationen in chronologischer Abfolge nach folgenden Kapiteln zu dulden: 1.Der Krieg 2.Die Avantgarde in I. 3.Das Schauspiel der Gesselschaft in Berlin 4.Die Zeit der Verfolgung 5.Der Surrealist in New York und zwar nach Hängeanweisung des Antragstellers, wobei die Hängekonzeption des Verfügungsklägers im wesentlichen durch die aus dem An- langenkonvolut V 13 - das zum Bestandteil des Urteils gemacht und mit ihm ausgefertigt wird - ersichtlichen Anordnung der Werke von Y. konkretisiert wird. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie machen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, daß die Verantwortung für die Ausstellung und die Entscheidung nur der Antragsgegner zu 3. gehabt habe. Gemäß Stellenbeschreibung und der tatsächlichen Handhabung bei der Vorbereitung von Ausstellungen habe der Antragsteller die Ausstellung unter der Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners zu 3. in Anbindung an ihn vorbereitet. Das habe insbesondere auch für den ganz wesentlichen Teil der Vorbereitung der Ausstellung, nämlich für die Präsentation gegolten. Weder habe der Antragsteller das eigene Recht, hierüber abschließend zu befinden, noch hätten die Antragsgegner dieses Recht auf den Antragsteller übertragen. Am 18.01.1993vormittags habe es noch kein Konzept über die Hängung der Ausstellung gegeben. Es habe kontro-verse Vorstellungen gegeben darüber, wie ein Kompromiß zwischen den nicht optimalen Räume und den vorhandenen Bildern und der inhaltlichen Vorstellung über die Präsentation der Bilder gefunden werden könnte. Der Antragsteller habe sich in dem Gespräch geweigert, auf die Vorstellungen der anderen Gesprächspartner, insbeson-dere des Antragsgegners zu 3. einzugehen. Der Antragsgegner zu 3. habe den Antragsteller aufgefordert, bis zum Abend des 18.01.1993 an seinen Vorstellungen über die Hängung der Bilder zu arbeiten. Gegen 18.30 Uhr habe der Antragsgegner zu 3. das Ergebnis besichtigt. Zu dieser Zeit habe außerhalb des Raumes mit den Berliner Portraits kein Bild gehangen. Die Bilder hätten immer noch in den Räumen gestanden. Soweit das als die Vorstellung des Antragstellers darüber verstanden werden sollte, daß die Bilder so zu hängen seien, wie sie zu jener Zeit standen, habe der Antragsgegner zu 3. erklärt, daß er dem nicht zustimme und deshalb am nächsten Tage handeln werde. Das, was als Vorstellung des Antragstellers Vorgelegen und auch die Zustimmung des Antragsgegners zu 3. gefunden habe, nämlich die Gliederung der Ausstellung in Themen (Kapitel), sei nicht geändert worden. Geändert worden sei die Raumfolge. Eine Überschreitung rechtlicher Grenzen bei der Aus-übung des Direktionsrechts des Verfügungsbeklagten zu 3.sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug ge-nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( § 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. mit §§ 518, 519 ZPO). B. Die zulässige Berufung ist begründet, soweit mit ihr die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu 1. verfolgt wurde. Unbegründet ist demgegenüber die gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. gerichtete Berufung. I.Der Antrag ist zulässig. Den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist genüge getan. Der Antrag des Verfügungsklägers beschreibt hinreichend genau, welche Handlung von den Verfügungsbeklagten geduldet werden soll, nämlich die Hängung der circa 70 Gemälde und circa 200 Papierarbeiten des Künstlers Y. in den Ausstellungsräumen im Kunstmuseums I. im P. nach Hängeanweisung des Verfügungsklägers. Seinem Inhalt nach eingegrenzt ist der Antrag auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand: Nicht jede beliebige Hängung zu dulden soll den Verfügungsbeklagten aufge-geben werden, sondern nur diejenige Hängung, die dem vom Verfügungskläger entwickelten Konzept entspricht. Seinen wesentlichen Eckdaten nach ist dieses Konzept im Antrag selbst beschrieben, in dem dort die fünf einzelnen Kapitel und ihre Reihenfolge angegeben sind. Bezüglich der Einzelheiten der zu duldenen Hängekonzeption ist im übrigen auf das Anlagenkonvolut V 13 Bezug genommen, was zulässig und ausreichend ist (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis unter I 1 m.w.N). Insoweit wird auch erfaßt, was nicht "Hängung" im engeren Sinne darstellt, sondern zur Ausstellung in Vitrinen und ähnlichem vorgesehen ist. II.Der zulässige Antrag ist auch begründet, soweit er sich gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. richtet. Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist verpflichtet, die "Um"- Hängung der Y. Werke nach Hängeanweisung des Antragstellers zu dulden. Das diesbezügliche Begehren des Antragstellers ist begründet nach § 315 BGB. Die Entscheidung des Verfügungsbeklagten zu 3., im letzten Teilakt der Ausstellungsvorbereitung die Aufgabe der Bilderhängung selbst nach seinem eigenen Dafürhalten und unter Ausschluß des Verfügungsklägers vorzunehmen, widersprach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. 1.Unbestreitbar steht der Verfügungsbeklagten zu 1.und dementsprechend dann auch dem Verfügungsbeklag-ten zu 3. als Vorgesetztem des Antragstellers das auf dem Arbeitsvertrag beruhende arbeitgeberseitige Weisungsrecht zu. Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber einseitig die im Arbeitsvertrag nur rahmen- mäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen. Er kann auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben, den Arbeitsbereich verkleinern oder dem Arbeitnehmer einen Teil seiner Aufgaben entziehen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen jedoch in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelvertragsrechts; auch darf es nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden, § 315 BGB (vgl. BAG Urteil vom 27.03.1980 - AZR 506/78 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Was billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Parteien festzustellen. Die in § 315 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich auch durch die Grundrechte bestimmt (BAG Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 436/83 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG Urteil vom 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 - AP Nr. 6 zu § 88 BetrVG 72). a)Da nicht jede Art von Interessenkollision zwi- schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Überprüfung nach § 315 BGB zugänglich ist, muß zunächst gefragt werden, ob überhaupt eine Maßnahme oder Weisung in Rede steht, die sich an den Maßstäben des § 315 BGB messen lassen kann und messen lassen muß. Bezüglich ihrer Zielvorstellungen im Zusammenhang mit der Hängung der Bilder besteht zwischen den Parteien kein Interessengegensatz. Alle Parteien wollten eine optimale Präsentation der Bilder und ein Gelingen der Ausstellung. Im Streit ist allein, wie diese Zielvorstellung zu verwirklichen ist, und so insbesondere, was eine optimale Präsentation im vorliegenden Fall wäre. Diese letztgenannte Frage läßt sich jedoch nur nach künstlerischem und wissenschaftlichem Ermessen, nicht aber mit Gesichtspunkten des "billigen Ermessens" entscheiden, weshalb sie dann auch einer gerichtlichen Prüfung nach § 315 BGB nicht zugänglich ist. Einer Überprüfung nach billigem Ermessen zugänglich ist aber die Entscheidung, wem man im Streitfall die Beurteilung überläßt, was eine optimale Präsentation ist bzw. wen man mit der Aufgabe der Präsentation (Bilderhängung) maßgeblich betraut. So stellt sich hier insbesondere die Frage, ob es billigem Ermessen entsprach, den Antragsteller - wie nach dem 18.01. geschehengänzlich von dieser Aufgabe auszuschließen. Nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegner stellt die Präsentation einen "ganz wesentlichen Teil der Vor- bereitung der Austeilung" dar (z. B. Seite 7 des Schriftsatzes vom 16.03.1993, Blatt 142 der Akten). Die Entscheidung, den Antragsteller mit der Vorbereitung der Y. Ausstellung zu betrauen, von der Übertra-gung dieser Aufgabe jedoch den ganz wesentlichen letzten Teil, die Präsentation auszunehmen, stellt eine nähere Konkretisierung der Leistungspflicht des Verfügungs-klägers im Rahmen des der Verfügungsbeklagten zu 1. zustehenden Direktionsrechts dar, welche sich an den Erfordernissen des § 315 BGB messen lassen, also billigem Ermessen entsprechen muß - und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Entscheidung getroffen wurde. b)Der Zeitpunkt einer arbeitgeberseitigen Entschei- dung zur Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers spielt indes eine Rolle, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob billiges Ermessen ge-wahrt wurde - wie überhaupt sich diese Frage nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls und so insbesondere nicht losgelöst von der Art des dem Arbeit-nehmer übertragenen Aufgabenbereichs und seiner Dienststellung beantworten läßt. aa) Vorliegend ist davon auszugehen, daß die Ent-scheidung, den Antragsteller vom letzten Teilakt der Ausstellungsvorbereitung auszunehmen, erstmalig im Zusammenhang mit den Meinungsverschiedenheiten über die Hängung der Bilder getroffen wurde. Zwar haben die Antragsgegner - und so insbesondere der Verfügungsbeklagte zu 3. - darauf verwiesen, daß dem Antragsteller die Befugnis, über die Hängung der Bilder zu entscheiden, nie übertragen worden sei, und der Verfügungsbeklagte zu 3.sich die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis vorbehalten mußte und Vorbehalten hat. Damit allein ist indes nicht auch schon gesagt, daß es von vornherein "beschlossene Sache" gewesen wäre, den Antragsteller nicht an der Aufgabe der Bilderhängung zu beteiligen. Das Gegenteil - nämlich die ursprünglich vorgesehene maßgebliche Beteiligung des Antragstellers an der Präsentation als letztem Teilakt der Austeilungsvorberei-tung - ergibt sich aus dem unstreitigen Ablauf der Ereignisse bis zum Abend des 18.01.1993, den eigenen Behauptungen der Antragsgegner, dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsbeklagten zu 3. sowie aus dessen Schreiben vom 15.01.1993: Bis zum Abend des 18.01.1993 war der Antragsteller unstreitig damit befaßt gewesen, durch Auf- und Umstellung der Bilder in den einzelnen Räumen die definitive Hän- gungsanordnung, also das zu verwirklichende Hängekon-zept zu erarbeiten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Verfügungsbeklagte zu 3. selbst auch noch nicht gestalterisch eingegriffen, sondern insoweit lediglich Anregungen und Bedenken unterbreitet und eigene Vorschläge gemacht. "Ohne Not" wollte der Verfügungsbeklagte zu 3.von sich aus "nicht handelnd eingreifen", wie er eidesstattlich versichert hat. Auch das Impressum des Kataloges weist schließlich aus: "Ausstellung und Katalog: Stephan J.", was die ursprüngliche Absicht, dem Antragsteller die gesamte Ausstellungsvorbereitung zu übertragen, also einschließlich Präsentation, hinreichend deutlich dokumentiert. Darüber hinausgehend wird insoweit sogar auch noch zum Ausdruck gebracht, daß man die Ausstellung als "Endprodukt" und Ergebnis aller Vorbereitungsarbeiten des Antragstellers als sein Werk anerkennt. Vorliegend kann mithin kein Zweifel daran bestehen, daß die Aufgabe der Ausstellungsvorbereitung, jedenfalls in gestalterischer Hinsicht, dem Antragsteller zu eigenständiger Wahrnehmung übertragen worden war, wozu selbstverständlich und sinnvollerweise nach ursprünglicher Absicht auch die Präsentation gehörte. bb) Die Entscheidungs- bzw. Genehmigungsvorbehalte und das Letztentscheidungsrecht des Verfügungsbeklagten zu 3., auf das die Antragsgegner verwiesen haben, ändert an der vorgenannten Feststellung nichts. Die Übertra-gung von Aufgaben an einen hierarchisch untergeordne-ten Mitarbeiter zu eigenständiger Wahrnehmung führt nicht dazu, daß eine Art eigenständiges Auftragsverhältnis mit werk vertraglichen Zügen entsteht. Selbstverständlich bleiben die arbeitsvertragliche Einbindung in die bestehende hierarchische Struktur und die Anbindung an Weisungsrechte des Dienstvorgesetzten erhalten. Über die Art der Weisungsrechte und die "Engmaschigkeit", mit der sie ausgeübt werden können, ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. So bestimmen z. B. die jeweilige Dienststellung des betreffenden Mitarbeiters und die Art seines Aufgabenbereiches gemäß Arbeitsvertrag, ob er im wesentlichen eigenständig bei der Wahrnehmung einer Aufgabe einzusetzen ist oder ob man sich seiner Arbeitskraft nur in Form bloßen Zuarbeitens bedient, etwa dergestalt, daß ihm von Teilabschnitt zu Teilabschnitt einer Gesamtaufgabe jeweils inhaltlich konkret bestimm-te Tätigkeiten zugewiesen werden. Eine Aufgabenwahrnehmung in Form bloßen Zuarbeitens ließe sich hier mit der Stellung des Antragstellers als Leiter der Abteilung moderne Kunst sicherlich nicht mehr in Einklang bringen. Von daher durfte der Verfügungsbeklagte zu 3. von seinem grundsätzlich gegebenen Weisungsrecht von vornherein dann auch nicht in der Form Gebrauch machen, daß er sich die inhaltlich - gestaltenden Elemente der Ausstellungsvorbereitung selbst vorbehielt und den Antragsteller nur noch mit den insoweit anfallenden Durchführungsarbeiten (mit entsprechend enggesteckten Entscheidungsfreiräumen) betraute. Obwohl die Antragsgegner eine recht enge Anbindung des Antragstellers an den Verfügungsbeklagten zu 3. im Rahmen der Ausstellungsvorbereitung behauptet haben, ist damit eine - nach Auffassung der Kammer dem Status des Antragstellers zuwiderlaufende - Aufgabendelegation in Form bloßen Zuarbeitens im oben angegebenen Sinne nicht dargetan (und hat so wohl auch gar nicht dargetan werden sollen). Die Beispiele, die von den Antragsgegnern im Hinblick auf die Anbindung des Antragstellers an den Verfügungsbeklagten zu 3. angeführt wurden, belegen, daß bis zum 18.01.1993 die Kontrollen, Weisungen und Einflußnahmen des Verfügungsbeklagten zu 3. entweder nur genereller Natur waren oder auf Einzelfragen beschränkt blieben, die im übrigen im wesentlichen auch nur abwicklungs-, verwaltungstechnische und kostenmäßige/finanzielle Tatbestände betrafen. Dabei wird die grundsätzliche Eigenständigkeit des Antragstellers auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich der Verfügungsbeklagte zu 3. im Verlaufe der Ausstellungsvorbereitung vom Antragsteller über den Sachstand unterrichten ließ, einzelne Anregungen gab und auch eigene Vorschläge machte. Ein eigenes inhaltliches Gestaltungsrecht von bedeutsamer Tragweite nahm der Verfügungsbeklagte erstmalig im Rahmen des letzten Teilaktes der Ausstellungsvorbereitung, der Hängung, in Anspruch - zunächst nur als Mitgestaltungsrecht und sodann als Alleingestaltungsrecht unter Ausschluß des Antragstellers. Da die inhaltlich - gestalterischen Aufgaben der Ausstellungsvorbereitung zuvor vom Antragsteller und dem Verfügungsbeklagten zu 3. nicht gemeinsam - quasi in Teamarbeit - wahrgenommen worden waren, stellen sich die hier in Rede stehenden Maßnahmen des Verfügungsbeklagten zu 3. zum Zeitpunkt der Hängung dann auch nicht als ein bloßes Zuendeführen einer gemeinsamen Aufgabe dar, sondern als echter Eingriff in den Aufgabenbereich des Antragstellers. cc) Dahinstehen kann, ob ein derartiger Eingriff ange-sichts des künstlerisch-wissenschaftlich geprägten Aufgabenbereichs des Antragstellers- mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG - von vornherein als unzulässig anzusehen ist (zu möglichen Verstößen gegen Art. 5 Abs. 3 GG in Beamten- und Angestellten Verhältnissen in Bereichen, in denen es unmittelbar um die Ausübung wisschenschaft- licher oder künstlerischer Tätigkeiten geht, vgl. BAG Urteil v. 20.02.1975 - 7 AZR 534/73, DÖD 1975, S. 213). Auch dann nämlich, wenn man den hier in Rede stehenden Eingriff nicht als eine von-vornherein - unzulässige Einmischung in einen von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeitsbereich bewertet, sondern als Ausfluß des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts für grundsätzlich zulässig hält, gelangt man auch insoweit zu keinem anderen Ergebnis als dem der Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme, hat doch der Antragsgegner zu 3. das von ihm in Anspruch genommene Direktionsrecht nicht nach bil-ligem Ermessen ausgeübt. Dabei läßt sich gegen eine Anwendung des § 315 BGB auf den hier in Rede stehenden Eingriff nicht einwenden, er sei tatsächlich derart unbedeutend gewesen, daß er aus diesem Grunde einer Überprüfung nach § 315 BGB nicht zugänglich bzw. in jedem Falle noch von billigem Ermessen gedeckt sei. Tatsächlich war der Eingriff derart massiv, daß es schon einer besonderen Interessenlage auf Arbeit-geberseite bedurft hätte, um ihn unter dem Gesichts- punkt von billigem Ermessen noch als gerechtfertigt ansehen zu können. Den Versuchen der Antragsgegner, diesen Eingriff zu bagatellisieren, kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Antragsgegner, daß lediglich die Raumfolge geändert wurde, hingegen das Konzept der Ausstellung, die Zuordnung der 3ilder zu den Sachgrup-pen und innerhalb dieser Gruppen auch zueinander erhal-ten geblieben seien, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. So hat der Antragsteller in seiner Beru- fungsbegründungsschrift im einzelnen dargestellt, wel-che Bilder aus ihren Zusammenhängen mit anderen Bil-dern oder Kapiteln herausgerissen und in andere Zusammenhänge gestellt oder gar ganz herausgenommen wurden. Der gesamte diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist von seiten der Antragsgegner unwidersprochen geblieben. Die vom Verfügungsbeklagten zu 3. in erster Instanz sogar noch eidesstattlich versicherte Beibehaltung von Konzept und Bilderzuordnung im Detail "wie sie Herr Dr. J. durch Stellung der Werke in den Ausstellungsräumen vorgegeben hatte" reduziert sich in zweiter In-stanz auf eine Beibehaltung der Sachgruppen. Dabei wird die Gliederung der Ausstellung in Themen (Kapitel) als dasjenige bezeichnet, was als Vorstellung des Antragstellers vorgegeben war und die Zustimmung des Verfügungsbeklagten zu 3. gefunden habe. Ein weitergehendes Konzept des Antragsteller habe nicht vorgelegen (Seite 11) des Schriftsatzes vom 16.03.1993, Blatt 146 der Akten). Dieser Darstellung widerspricht indes bereits das dem Verfügungsbeklagten zu 3. am 13.08.1990 zugeleitete Konzept, mit dem der Antragsteller die Entwicklung der Werke Y. einschließlich der künstlerischen Einflüsse und der in diesen Werken "reflektierten Lebensstationen" hervorgehoben hat. Diese Entwicklung darzustellen ist bereits in dem vorgenannten Schreiben als konzeptionelles Anliegen des Antragstellers erkennbar geworden. Daß auch der Verfügungsbeklagte zu 3. dieses konzeptionelle Anliegen des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Bilderhängung ebenfalls in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus seinem Vorwort zum Katalog, in dem von einem folgerichtigen Entwicklungsgang Wollheims die Rede ist, der, will man Erkenntnisse gewinnen, bis zu Ende verfolgt und dargestellt werden muß. Konzidiert wird dem Antragsteller in dem Vorwort weiterhin, daß er dieses Ziel angesteuert und diesbezüglich jahrelange sorgfältige Recherchen und Planungen angestellt hat. Letzteres bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß auch der Verfügungsbeklagte zu 3. dem Ausstellungskonzept des Antragstellers (zunächst) eine sehr viel übergreifen- dere Bedeutung beigemessen hat als nunmehr in den Schriftsätzen der Antragsgegner zum Ausdruck kommt. War aber das Ziel des Antragstellers den "trotz aller lebensbedrohender Hindernisse folgerichtigen Entwicklungsgang" Wollheims so darzustellen, daß man Erkennt-nisse aus dieser Darstellung gewinnen kann, so ist es mit einer bloßen Bilderauswahl und ihrer Zuordnung zu einzelnen Kapiteln nicht getan, um diesem Anliegen auch wirklich Geltung zu verschaffen. Insoweit bedurfte es auch noch einer zutreffenden Umsetzung bei der Präsentation, um nunmehr die in jahrelanger Arbeit gewon-nenen Erkenntnisse der Werkzusammenhänge, über einzelne Werke, ihre Entstehungsgeschichte und Hintergründe, ihre Wertigkeit vor dem Hintergrund nicht ausgewählter Bilder, ihre Bedeutung für den Künstler selbst etc. optisch wahrnehmbar werden zu lassen. Darauf, daß "das richtige Zeigen von Bildern ... eine Seh- und Verständnishilfe von großer Bedeutung" ist, hat der Verfügungsbeklagte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.03.1933 selbst hingewiesen und dies damit begründet: "und vor allem über die Augen erschließen sich das Einzelwerk im Zusammenhang, aber auch Ansatz und Zielrichtung einer Ausstellung." Wie indes eine Ausstellung, deren ehrgeiziges Ziel die Vermittlung von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen dem Lebensweg eines Künstlers, seinem Werk und dessen Entwicklung ist, ohne ein umfassendes Wissen bezüglich dieser Zusammenhänge - zumal in ihren Detailstrukturen - verwirklicht werden kann, ist nicht ersichtlich geworden. Mit bloßen Gesichtspunkten der Ästhetik, wie etwa dem der Ausgewogenheit von Ausstellungsflächen, Bildgrößen und Bildabständen etc., läßt sich eine derartige Ausstellung sicherlich nicht hängen, will man nicht das konzeptionelle Anliegen zu sehr vernachlässigen oder gar weitestgehend fallenlassen. Mit der Entbindung des Antragstellers vom letzten Teilakt der Ausstellungsvorbereitung - der Bilderhängung - hat der Verfügungsbeklagte zu 3. nicht nur verhindert, daß das gesamte dem Antragsteller zur Verfügung stehende, in jahrelanger Arbeit erworbene Wissen in die Präsentation der Bilder miteinfließt, um so die konzeptionelle Intention der Ausstellung bis in Detailstrukturen der Präsentation hinein zu verwirklichen. Er hat zudem mit der von ihm verwirklichten Lektüre von "hinten nach vorn" die ursprüngliche Intention, einen "folgerichtigen Entwicklungsgang" von Anfang "bis zu Ende zu verfolgen" weitestgehend zunichte gemacht, gleichviel auf welchen (Um-)wegen man auch jetzt noch zum ürsprünglich vorgesehenen Anfang gelangen kann. Neben Faktoren, wie z. B. Raumgröße, Flächenanordnung und -große, Lichtverhält- nisse, Nachbarflächengestaltung etc., sind bei der Hängung nämlich als weitergehende Faktoren auch die Betrachtergewohnheiten und -psychologie zu beachten. Als Beispiel dafür nennt der Verfügungsbeklagte zu 3. selbst den Ermüdungseffekt beim Besucher, dem im Gegen-satz zur Absicht des Antragstellers nunmehr statt des Spätwerkes das Frühwerk zum Opfer fallen soll. Zu den Betrachtergewohnheiten und -psychologie gehört aber auch, daß der Besucher überhaupt nicht oder nur widerstrebend einen nur schwer zu findenden "anderen Anfang" suchen wird, als den, der sich ihm zwangsläufig räum-lich darbietet. Wie bei dem bereits angegebenen Beispiel des Ermüdungseffektes beim Besucher einer Ausstellung, so ist sich der Verfügungsbeklagte zu 3. im übrigen auch sonst be-wußt, daß er mit seiner umgekehrten Reihenfolge nicht nur eine bloße Veränderung der Raumfolge vorgenommen, sondern auch ursprünglich anders gedachte Akzente und Gewichtungen völlig neu gesetzt hat. So ergibt sich aus seiner erstinstanzlichen eidesstattlichen Versicherung, daß das nunmehr an den Anfang gesetzte - von ihm selbst im Schreiben vom 23.08.1990 noch sehr kritisch gewür-digte - Spätwerk Wollheims von ihm bewußt herausgehoben wurde als Hommage an die Witwe des Künstlers. Damit gesteht er selbst ein, daß das, was an den Anfang ge-setzt wird, eine Heraushebung erfährt. Neue Räume für nahezu jedes Bild und damit neue Lichtverhältnisse, die neue Abfolge von hinten nach vorn und die damit verbundene neue Akzentsetzung, die Hän-gung der Bilder in ihren Detailstrukturen ohne entsprechende Mitwirkung des Antragstellers, die damit verbundene eigene Akzent Setzung etc., lassen nicht mehr davon sprechen, daß der Eingriff des Antragsgegners zu 3.von den tatsächlichen Gegebenheiten her nur geringfügig gewesen und deshalb bereits ohne Belang sei. c)Nicht nur im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten sondern auch in rechtlicher Hinsicht war der hier in Rede stehende Eingriff erheblich, hat er doch zu einer eklatanten Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers geführt. Die Interessen des Antragstellers, welche unter Einbeziehung der Grundrechte aus Art. 1, 2 und 5 Abs. 3 GG zu sehen sind, sind geprägt von einem besonders hohen Maß an (insoweit im übrigen wohl auch erwarteten) Engagement innerhalb seines arbeitsvertraglichen Arbeitsbereiches. So gilt für ihn ganz besonders, was der große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 27.02.1985 (GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) zum allgemeinen Persönlich- keitsschutz im Arbeitsverhältnis im Rahmen seiner grundlegenden Entscheidung zum Weiterbeschäftigungsanspruch ausgeführt hat: ''Das Grundgesetz hat in seinen Artikeln 1 und 2 die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu zentralen Werten unserer Verfassung erhoben. Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschä-tzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden, Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in seinem Arbeitsver-hältnis stellt für den Arbeitnehmer zugleich eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlich-keit dar. ... Die besondere Interessenlage im Arbeitsverhältnis gebietet, daß die Arbeitsleistung nicht nur als ein Wirtschafts-gut, sondern auch als Ausdruck der Persönlichkeit des Arbeitsnehmers verstanden wird. . . . Auf Seiten des Arbeitnehmers besteht das ... maßgebliche ideelle Interesse, durch Ausübung der vertragsgemäßen Tätigkeit seine Persönlichkeit zu entfalten sowie sich die Achtung und Wertschätzung der Menschen seines Lebenskreises zu erwerben oder zu erhalten... Der allgemeine Persönlichkeitsschutz .., beschränkt sich nicht auf den Schutz vor Ehr- kränkungen..." Ehrkränkend, das Selbstwertgefühl verletztend, ist es vornehmlich in Bereichen eines großen künsterlischen und wissenschaftlichen Engagements, eine begonnene Aufgabe nicht selbst zu Ende führen zu dürfen, bzw. sie zu Ende geführt zu sehen durch einen Dritten in einer Weise, die einen großen Teil seiner Vorarbeiten als verzichtbar dastehen läßt. Für den Antragsteller bedeu-tet seine Suspendierung von der ganz wesentlichen Aufgabe der Präsentation, jahrelang zu einem erheblichen Teil ganz umsonst so tief in die Materie eingestiegen zu sein, ohne daß diese Arbeit letztlich genutzt und ihr die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird, stellt sie sich doch nunmehr plötzlich als verzichtbar dar. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten des Antrag-stellers wird insofern dann zu einem bloßen Selbst-zweck degradiert. In seiner Außenwirkung bedeutet die Suspendierung des Antragstellers bei dem letzten wesentlichen Teilakt der Ausstellungsvorbereitung, daß ein nicht genauestens informierter Außenstehender zwangsläufig davon ausgehen muß, der Antragsteller habe sich irgendeiner gravierenden Fehlleistung schuldig gemacht, entbindet an sich doch niemand den sachkompetentesten Mitarbeiter bei einem ganz entscheidenden Teilakt der von ihm zuvor wahrgenommenen Aufgaben kurz vor ihrer Realisierung ohne zwingende Gründe von seiner Mitarbeit. Hinzu kommt schließlich noch, daß anstelle eines erhoff-ten Erfolges und einer dem Antragsteller insoweit dann auch gebührenden Anerkennung ein Mißerfolg der Ausstellung, der allein auf das Eingreifen des Verfügungbeklagten zu 3. zurückzuführen wäre, mit seinem, des Antragstellers, Namen verbunden werden könnte, weist doch das Impressum des Ausstellungskataloges ihn als den "Austellungsmacher" aus. Im übrigen rechnet wohl auch sonst niemand damit, daß eine Ausstellung nicht als homogenes Gesamtwerk konzipiert und durchgeführt wurde, sondern in der Form, wie sie sich letzlich präsentiert, das Ergebnis eines einschneidenden direkto- ralen Eingriffs ist. Jedenfalls kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, für ein Ergebnis, mit dem er sich nicht identifizieren kann und mangels maßgeblicher Alleinurheberschaft auch nicht identifizieren muß, nach außen als Urheber gekennzeichnet zu werden. 2.Den vorgenannten Interessen des Antragstellers, die durch den Eingriff des Verfügungsbeklagten zu 3. ganz erheblich beeinträchtigt wurden, stehen keine Interessen auf Arbeitgeberseite gegenüber, die diesen Eingriff als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. a)Die Antragsgegner selbst haben zu keinem Zeit punkt behauptet, daß die vom Antragsteller vorgesehene Präsentation völlig unbrauchbar oder unvertretbar gewe-sen sei - sofern es im Bereich der Kunst so etwas wie einen Verstoß gegen "die Regeln der Kunst" überhaupt gibt. Wie der Verfügungsbeklagte zu 3. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.03.1993 selbst betont hat, gibt es keine Hängung, für die in Anspruch genom-men werden könnte, sie sei die einzig richtige. Die endgültige Präsentation einer Ausstellung müsse nur stimmig sein, inhaltlich und optisch. Dabei herrscht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß die Räumlichkeiten des Kunstmuseums I. für eine Ausstellung nicht gerade optimal sind und die Hängung von Bildern besonders problematisch wird, wenn nicht nur optischen sondern auch inhaltlichen Anforderungen, wie vorliegend, Rechnung getragen werden muß. Daß insoweit Kompromisse zwischen den widerstreitenden Anforderungen von visuellen Gesichtspunkten/Ästhetik einerseits und von Inhalten/konzeptionellen Anliegen andererseits geschlossen werden müssen, liegt auf der Hand. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden - und im Gegenteil häufig sicherlich sogar fruchtbar - wenn mehrere fachlich kompetente Personen sich an den Bemühungen beteiligen, im Rahmen der gegebenen Möglich-keiten einen optimalen Ausgleich zwischen den vorgenann-ten widerstreitenden Anforderungen zu finden, wobei insoweit durchaus eine an der Hängung beteiligte Person überwiegend als "Anwalt" der optischen Gesichtspunkte, die anderen mehr als "Anwalt" der inhaltlichen, konzeptionellen Gesichtspunkte auftreten kann. Anders als im "wünschenswerten" Normalfall, bei dem die an der Hängung beteiligten Fachleute dann auch einen Kompromiß finden, war ein solcher hier nicht zu erreichen. Daß sich der Antragsteller in der Kürze der noch verbleibenden Zeit nicht so schnell einzustellen vermochte auf den Sinneswandel des Verfügungsbeklagten zu 3., nunmehr (das zuvor als problematisch angesehene) Spätwerk herauszustellen, ihm "mehr Nachdruck und Aufmerksamkeit zu geben, weil es so gut wie unbekannt ist" (Seite 2 der eidesstattlichen Versicherung vom 18.03.1993, Blatt 172 der Akten), ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch, daß der Antragsteller sich mit konzeptfremden Gesichtspunkten, welche nunmehr inhaltlich die Hängung maßgeblich mitbestimmen sollten, wie etwa der des Be- kanntheitsgrades der Werke, nicht mehr Rechnung tragen konnte oder wollte. Verständlich ist schließlich auch, daß der Antragsteller an seinem auf Nachvollziehbarkeit von Ursache und Wirkung angelegtem Konzept - notfalls auch zu Lasten optischer Anforderungen - festhalten wollte, wobei er die konzeptionelle Effizienz, Stimmig- keit und Wirkungsweise bei umgekehrter Hängung in der Kürze der verbleibenden Zeit wohl auch gar nicht mehr verantwortungsvoll und kritisch überprüfen konnte. Darüber, ob die Anregungen und Anordnungen des Verfügungsbeklagten zu 3. nach künstlerischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig oder sinnvoll gewesen waren, kann und muß die Kammer letztlich nicht entscheiden. Für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend ist, daß die Antragsgegner nicht in Anspruch nehmen konnten - und im übrigen auch nicht in Anspruch genommen haben -, daß die beabsichtigte Hängung des Antragstellers dermaßen unsinnig, unstimmig oder optisch untragbar war, daß dem Verfügungsbeklagten zu 3. gar nichts anderes übrig blieb, als "handelnd einzugreifen". So hat der Verfügungsbeklagte zu 3. nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragstellers in seiner Begrüßungsrede vor Pressevertretern am 22.01.1993 selbst ausdrücklich erklärt, daß das Werk Y. - gleichwertig - nach seinem Konzept oder dem Konzept des Verfügungsklägers präsentiert werden könne (Seite 18 des Schriftsatzes vom 15.02.1993, Blatt 96 der Akten). b)In dem Meinungsstreit darüber, welches der beiden vom Verfügungsbeklagten zu 3. als gleichwertig ange-sehenen Präsentationskonzepte letztlich Verwirklichung finden sollte, durfte sich der Verfügungsbeklagte zu 3. durchaus zwar seines Direktionsrechtes bedienen. Bei Ausübung dieses Direktionsrechts durfte er sich jedoch nicht nur von dem Gedanken seines Letztentscheidungsrechts leiten lassen. Das ihm zukommende Direktions-recht ist nämlich mehr als ein bloßes "Machtmittel". Es ist das von der Antragsgegnerin zu 1. abgeleitete Direktionsrecht des Arbeitsgebers, welches im Bereich der arbeitsvertraglichen Aufgabenzuweisung nur zur Konkretisierung der Leistungspflichten des unterstell-ten Arbeitnehmers nach billigem Ermessen ausgeübt werden darf. Bedient sich der Verfügungsbeklagte zu 3. dieses Direktionsrechts, wie vorliegend geschehen, so tritt er insoweit als Repräsentant der Antragsgegnerin zu 1. auf und hat so auch deren Interessen zu bedenken als auch in Abwägung dazu die Interessen des Antragstellers. So hätte sich hier die Frage gestellt, -ob bei zwei gleichwertig in Betracht zu ziehenden Präsentationskonzepten nicht demjenigen der Vorrang zu ge-ben ist, welches langfristig und mit großer Sachkompe- tenz erarbeitet wurde und auch in seinen Detailstruktu-ren konzeptionell noch abgestimmt ist, wie es beim Konzept des Antragstellers angenommen werden darf; -ob Publikumsirritationen durch ungewöhnliche Museums- begehungsmodalitäten und fehlende Kongruenz von Präsentation einerseits, Faltblatt und Katalog andererseits hervorgerufen werden und nicht besser vermieden werden sollten; -ob Irritationen bei Leihgebern und an einer Ausstel- lungsübernahme interessierten Museen hervorgerufen werden, die aufgrund früherer Gespräche mit dem Antragsteller andere Erwartungshaltungen aufgebaut haben könnten, und ob diese Irritationen nicht besser vermie-den werden sollten; -ob es einem guten Führungsstil entspricht und für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit von Vorteil ist, wenn ein Vorgesetzter seinen gestalterischen Vorstellungen kraft seiner Vorgesetztenstellung den Vor-rang vor den als gleichwertig angesehenen gestalterischen Vorstellungen seines mit intensiver Sachkenntnis ausgestatteten Mitarbeiters gibt; -ob es dem Ruf des Hauses und der Antragsgegnerin zu 1. schadet, wenn es über einen derartigen Meinungsstreit zum Eklat kommt. Die vorstehend nur beispielhaft aufgeführten Fragen sollen verdeutlichen, daß bereits fraglich ist, ob der Verfügungsbeklagte zu 3. bei seiner Entscheidung, sein Hängungskonzept unter Suspendierung des Antragstellers zu verwirklichen, überhaupt die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. wahrgenommen hat, welche er als ihr Repräsentant im Bereich des Kunstmuseums zu vertreten hat und die letztlich dann auch gegen die Interessen des Antragstellers bei Ausübung des Direktionsrechts abzu-wägen sind. c)Wie die vorgenannten Fragen zu beantworten sind, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend ist, was positiv als Interesse der Antragsgegnerin zu 1. genannt werden und den das Persönlichkeitsrecht des Antrag-stellers und seine Arbeitnehmerinteressen beeinträchtigenden Eingriff des Verfügungsbeklagten zu 3. im letzten Teilakt der Ausstellungsvorbereitung rechtfer- tigen Könnte. Nach den Behauptungen des Antragstellers hat der Antragsgegner zu 3. lediglich auf das Weisungs- recht des Verfügungsbeklagten zu 3. verwiesen, nicht anders als dieser selbst im vorliegenden Verfahren. Sonstiger Vortrag für ein weitergehendes Interesse, welches die Ausübung dieses Direktionsrechts auch inhaltlich als gerechtfertigt und billigem Ermessen entsprechend erscheinen lassen könnte, findet sich nicht. Zu denken wäre hier allenfalls noch an die Kürze des damals bis zum Zeitpunkt der Ausstellungseröffnung verbleibenden Zeitraumes, welches ein sofortiges Handeln hätte geboten erscheinen lassen können. Aber auch insoweit ist nicht ersichtlich, wieso es die Kürze des verbleibenden Zeitraumes verhindert haben könnte, billiges Ermessen walten zu lassen, ganz abgesehen davon, daß nichts entgegenstand, in der Folgezeit und in aller Ruhe die deutlich zu Tage getretenen Interessenlagen erneut (oder erstmalig) gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen, um auf diese Weise (freiwillig) den zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 3. bezüglich der Präsentationsverwirklichung bestehenden Kompetenzkonflikt auf rechtmäßige Weise zu lösen. Die Antragsgegner sind insoweit indes bis zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer untätig geblieben. d)Kann im Ergebnis demnach nicht davon gesprochen werden, daß die Suspendierung des Antragstellers von der Aufgabe der Präsentationsverwirklichung und die Verwerfung des von ihm beabsichtigten Hängekonzeptes billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprachen, war ihm die insoweit unrechtmäßig entzogene Kompetenz zur Präsentationsverwirklichung nach Maßgabe des von ihm entwickelten Hängekonzepts im Urteilswege zuzusprechen, § 315 Abs. 3 BGB. II.Da wegen der Anbindung des hier in Rede stehenden Streites an die Laufzeit der Ausstellung von vornherein nur ein eng begrenzter Zeitraum zur Verfügung stand, von dem nunmehr auch nur noch eine ganz kurze Spanne (bis zum 02.05.1993) verblieben ist, ist der Antragsteller dringend auf sofortige Erfüllung angewiesen. Die Erzwingung eines Titels im ordentlichen Verfahren scheidet aus. Von daher ist hier nicht nur das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935, 940 ZPO zu bejahen, sondern auch eine sogenannte Leistungs-oder Befriedigungsverfügung gerechtfertigt. Bedenken aus der Rechtsnatur des einstweiligen Verfügungsprozesses als summarisches Erkenntnis verfahren ergeben sich vorliegend nicht. Zum einen ist das Verfahren in zweiter Instanz wie ein Hauptsacheprozeß - also ohne besonderen Zeitdruck für die Antragsgegner - geführt worden. Zum anderen basiert das Urteil im wesentlichen auf den eig-enen Behauptungen und Ausführungen der Antragsgegner und unstreitigen Tatsachen. Die typischen Elemente eines summarischen Verfahrens sind hier mithin weitestgehend gar nicht mehr gegeben. Hinzu kommt, daß für den Antragsteiler die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens aus zeitlichen Gründen nicht machbar war und ihm jeder Rechtsschutz verweigert würde, wollte man in einem Ausnahmefall, wie dem vorliegenden, eine Leistungsverfü- gung nicht zulassen. III.Die Berufung, soweit sie sich gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. richtet, ist nicht begründet. Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber den Antrags-gegnern zu 2. und 3., die Verwirklichung seines Hängekonzeptes, wie sie in seinem Antrag näher umschrieben wird, zu dulden, besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage, auf die der Antragsteller sein diesbezügliches Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche hier nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 97 UrhG. Dahinstehen kann, ob eine Ausstellung insgesamt und auch im Hinblick auf ihre Teilaspekte, wie den des Ausstellungskonzepts oder den der Hängekonzeption, als Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angesehen werden kann (vgl. dazu Schricker, Urheberrechtskommentar § 4 Rnr. 4; § 2 Rnr. 10 und Rnr. 26 - dort zum Schutz von Zwischenstufen und Ideen; von Gamm UrhG § 4 Rnr. 7; Ullmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. § 29 Seite 164; Schmieder NJW 1966 Seite 1447; Möhring/Nicolini UrhG 1970 § 4 Anmer-kung 2 c). Denn selbst dann, wenn eine Ausstellung oder die sie vorbereitenden Zwischenstufen nach dem Urheber- rechtsgesetz geschützt wäre, läßt sich diesem Gesetz kein Anspruch darauf entnehmen, zu ermöglichen, daß ein noch nicht vollendetes Werk, wie hier die Hängung, vollendet bzw. verwirklicht werden darf. Schon gar nicht ist ein derartiger Anspruch (persönlich und unmittelbar) gegenüber solchen Personen begründet, die ihrerseits nur Repräsentanten eines Dritten sind, wie hier die Antragsgegner zu 2. und 3. als Represäntanten der Antragsgegnerin zu 1., welche in rechtlicher Hinsicht allein die Entscheidungs- und Verfügungsgewalt besitzt, darüber zu befinden, ob der Antragsteller seine Hängekonzeption verwirklichen kann. Nur auf ihre Duldung kommt es deshalb auch an. Aus eigenem Recht könnten die Antragsgegner zu 2. und 3. über einen derartigen Duldungsanspruch gar nicht befinden, weshalb dann auch eine Passivlegitimation dieser beiden Verfügungsbeklagten zu verneinen ist. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.