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Urteil

8 Sa 1174/96

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1996:1203.8SA1174.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.07.1996 - 9 Ca 4642/95 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 4.477,62 DM. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit der am 18.07.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat bzw. noch steht.Die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist, war mit einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik verheiratet und lebte auch nach dem Tod ihres Mannes weiter in der Dominikanischen Republik zusammen mit ihrer Tochter.Seit dem 15.10.1994 war die Klägerin als Reiseleiterin für das beklagte Reiseunternehmen in der Dominikanischen Republik tätig. Die jeweils auf eine Saison befristeten schriftlichen Verträge, nach denen die Klägerin als freie Mitarbeiterin für die Beklagte tätig sein sollte, schickte die Klägerin nicht zurück.Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, Fluggäste der Beklagten vor Ort zu betreuen. Sie arrangierte den Transfer der Feriengäste zum Hotel und anschließend vom Hotel zum Flughafen. Darüber hinaus hielt sie regelmäßig wöchentlich Sprechstunden in den Vertragshotels der Beklagten ab. Diese Sprechstunden legte sie selbst fest. Außer dem Chefreiseleiter beschäftigte die Beklagte neben der Klägerin weitere fünf Reiseleiterinnen bzw. Reiseleiter. Die Beklagte war in der Hauptsaison für ca. 100 bis 120 Touristen wöchentlich zuständig, und zwar an der Südküste der Dominikanischen Republik. Die Flugankunfts- und Abflugszeiten standen ca. Jahr vorher fest, ebenfalls die gebuchten Hotels. Die deutschen Touristen kamen jeweils dienstags, donnerstags oder freitags an, schwerpunktmäßig dienstags und freitags. Die Klägerin stellte auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular wöchentlich einen Dienstplan (vgl. Bl. 43 d.A. für die Woche ab 05.05.1995) auf, den sie der Beklagten zuleitete. 3 Darüber hinaus erstattete sie der Beklagten über ihreTätigkeit Bericht. Die Abrechnung erfolgte jeweils auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular (vgl. Bl. 14 d.A. für den Monat April 1995), mit dem die Klägerin in der Dominikanischen Republik an Honorar jeweils 1.200,-- DM monatlich in Rechnung stellte. Dieser Betrag wurde teilweise in US Dollar, teilweise in dominikanischer Währung vor Ort ausgezahlt. Zeitweise wurde das Honorar auf ein Konto der Klägerin in Bad Kreuznach überwiesen. 4 Zusätzlich vermittelte die Klägerin den Reisegästen der Beklagten Ausflüge ins Landes- 5 innere. Hier arbeitete die Beklagte mit der einheimischen Reiseagentur . G zusammen. Die Klägerin kassierte den Ausflugspreis, hielt 2 % Provision für sich und 13 % Provision für die Beklagte ein und zahlte den Restbetrag an die einheimische Agentur aus. Die der Klägerin hieraus erwachsenden Provisionsansprüche erreichten durchschnittlich dieselbe Höhe wie das von der Beklagten gezahlte monatliche Honorar. 6 Am 19.05.1995 erlitt die Klägerin vor Ort einen Autounfall mit lebensgefährlichen Verletzungen, die heute noch behandelt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall im Zusammenhang steht mit der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte. Die erheblichen Kosten für die ärztliche Behandlung der Klägerin hat der Vater der Klägerin zunächst vorgestreckt. Nicht zuletzt deshalb ist die Klägerin um eine Klärung der Frage bemüht, ob sie Arbeitnehmerin war und ob die Beklagte deshalb beispielsweise verpflichtet war, sie gegen Krankheit zu versichern. 7 Die Klägerin hat behauptet: Ihre Arbeitszeit habe in der Regel zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens begonnen und 8 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr geendet. Nur montags habe sie dienstfrei gehabt. In ihrer Tätigkeit sei sie weisungsgebunden gewesen. 9 Sie hat die Auffassung vertreten, entsprechend den zitierten sozialgerichtlichen Urteilen sei auch ihre Tätigkeit als weisungsgebundene und versicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen. 10 Ein ursprünglich mit der Klage geltend gemachter Antrag auf Zahlung von Bruttovergütung als Arbeitnehmerin hat die Klägerin später zurückgenommen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 festzustellen, daß sie seit dem 15.10.1994 als Angestellte für die Beklagte tätig war. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen und hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie DM 18.285,46 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (04.07.1996) zu zahlen. 15 Die Klägerin hat beantragt, 16 die Widerklage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Wegen weiterer Rechtshängigkeit sei die Klage unzulässig, denn die Klägerin führe wegen des zumindest teilweise identischen Streitgegenstandes ein weiteres Verfahren in der 18 Dominikanischen Republik gegen sie und die Firma G.. Im übrigen sei die Klägerin freie Mitarbeiterin gewesen, da sie keinerlei Weisungen unterlegen habe und an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen sei. Ihre Selbständigkeit habe die Klägerin im übrigen bei einer Zeugenaussage vor dem Amtsgericht in Bad Kreuznach (vgl. Protokoll Bl. 146 ff. d.A.) selbst bestätigt. 19 Mit Beschluß vom 21.09.1995 (Bl. 130 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, da die Klägerin in jedem Falle arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gewesen sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.1996 - 15 Ta 359/95 - zurückgewiesen, zum einen aufgrund der vertret- 20 baren Gründe des Arbeitsgerichts, zum anderen deshalb, weil die Klägerin nur und allein die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Entscheidung der Statusfrage in Anspruch nehmen wolle. 21 Mit Urteil vom 04.07.1996 hat das Arbeitsgericht sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen und hat dies u.a. wie folgt begründet: 22 Was die anderweitige Rechtshängigkeit anbelange, so könne aufgrund der spärlichen Angaben der Beklagten nur davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Rechtsstreit handele, der mit dem vorliegenden nicht das Geringste zu tun habe. Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin gewesen. Sie habe im wesentlichen selbständig darüber entscheiden 23 können, wann und wo sie welchen Tätigkeiten nachgehe. Sie habe in jeder Hinsicht frei von irgendwelchen Weisungen der Beklagten gearbeitet. Die Entscheidung darüber, wann sie Bürotätigkeiten verrichte oder Sprechstunden abhalte, habe allein die Klägerin getroffen, ohne vorher mit der Beklagten Rücksprache nehmen zu müssen. Bis auf die naturgemäß vorgegebenen Flugzeiten und Gästezahlen sei sie auch in der Organisation der Transfers hinsichtlich der Details frei gewesen. Ebenfalls frei sei sie hinsichtlich der Gestaltung der Sprechstunden gewesen. So hätte sie beispielsweise die Sprechstunden für die vier bis fünf Hotels hintereinander an einem Arbeitstag erledigen können mit der Folge, daß sie ihre übrigen Tätigkeiten an den transferfreien Tagen hätte erledigen können. Auch daraus, daß die Klägerin zur Erstellung und Übersendung von Dienstplänen verpflichtet gewesen sei, lasse sich nichts anderes ableiten. Mit dieser rechtlichen Wertung korrespondiere auch die Selbsteinschätzung der Klägerin bei ihrer Zeugenaussage. Die Widerklage sei nicht begründet, da es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation hinsichtlich der von der Firma G. verauslagten und von der Beklagten hier geltend gemachten Forderung fehle. 24 Gegen dieses der Klägerin am 05.08.1996 zugestellte Urteil hat sie am 21.08.1996 25 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 26 Die Klägerin behauptet: Sie sei weisungsgebunden gewesen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art und Weise der Arbeitsausführung. Die Weisungen seien von Frau E. gekommen. Sie sei als Zielortreiseleiterin in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Sie habe ein wichtiges Glied in der Organisation der Beklagten dargestellt und sei als Repräsentantin der Beklagten ausweislich der vorgelegten Visitenkarte aufgetreten. Auch in der Ausführung der Arbeit sei sie in allen wesentlichen Einzelheiten an die Anweisung der Beklagten gebunden gewesen. Sie habe die Vorschriften der Beklagten über das persönliche Verhalten und Auftreten, die Art der Abwicklung der Geschäfte am Zielort und die Abrechnung zu beachten gehabt. Die erlaubte Nebentätigkeit sei auch im Interesse der Beklagten erledigt worden. Sie habe ihre Arbeitszeit deshalb frei einteilen können, weil sich alles nach den Erfordernissen der zu betreuenden Kunden gerichtet habe. Ihre Arbeitswoche mit einer Durchschnittsstundenzahl von täglich 8 bis 12 Stunden sei von dienstags bis sonntags gelaufen. 27 Sie vertritt die Auffassung: 28 Ihre Zeugenaussage in einem Reisepreisminderungsprozeß sei vom Arbeitsgericht falsch interpretiert worden. Aufgrund ihres Unfalls sei sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit tatsächlich nicht mehr in der Lage. Soweit sie sich als selbständig bezeichnet habe, habe es sich um eine falso demonstratio gehandelt. Im übrigen müsse nochmals auf die einschlägigen Urteile der Sozialgerichte verwiesen werden. 29 Die Klägerin beantragt, 30 1. festzustellen, daß sie seit dem 15.10.1994 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, 2. festzustellen, daß sie am 19.05.1995 in einem Arbeits- verhältnis zur Beklagten gestanden hat. Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie behauptet: Eine unbefristete Tätigkeit sei nicht vereinbart gewesen. Die Klägerin sei selbst hinsichtlich der Details der Transfers frei gewesen, ebenso hinsichtlich der Entscheidung, welcherlei Tätigkeit sie an welchem Tag habe erbringen wollen. Ein festes Arbeitsvolumen sei nicht vorgegeben gewesen. Dieses habe sich vielmehr maßgeblich aus der Anzahl der Gäste und dem Betreuungsbedarf ergeben. 32 Sie vertritt die Auffassung: An der Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit sei angesichts der nun vorgelegten Klageschrift festzuhalten. 33 Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die Berufung ist zulässig. 36 Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, 37 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). 38 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 39 In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. besteht. 40 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges kann auf den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.1996 - 15 Ta 359/95 - verwiesen werden. 41 Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. 42 Gemäß § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO hat die Rechtsanhängigkeit einer Klage die Wirkung, daß während der Dauer der Rechtshängikeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Hierbei handelt es sich um ein Prozeßhindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 261 ZPO Rdz. 11 m.w.N.). 43 Voraussetzung ist jedoch, daß es sich hier im Vergleich zu der von der Klägerin in der Dominikanischen Republik angestrengten Klage um eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand handelt. Dabei ist für die Identität des Streitgegenstandes nicht ausreichend die Identität bloßer Vorfragen, selbst wenn deren Beantwortung im Erstprozeß für den Zweitprozeß verbindlich ist (so Zöller-Greger, a.a.O., § 261 ZPO Rdz. 8 f. m.w.N.). 44 Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten (Bl. 205 ff. d.A.) und ins Deutsche übersetzten Klageschrift (Bl. 226 ff. d.A.) der Rechtsanwälte . D. in der Dominikanischen Republik bleibt unklar, ob die Beklagte dort überhaupt verklagt worden ist. Im Gegensatz zur Firma G. ist sie nämlich noch nicht einmal mit einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift versehen. Die zum Schluß der Klageschrift genannten Anträge beinhalten jedoch unter 5. einen gegen die Firma G.und die Beklagte gemeinsam gerichteten Antrag, und zwar an die Klägerin zu zahlen: 1) den Gegenwert in Pesos von US $ 180.000,-- an Arztkosten, entsprechend § 728/ Arbeitsgesetzbuch der Dominikanischen Republik, 2) sämtliche seit dem Zeitpunkt des Unfalles nicht entrichtete Gehälter, 3) einen Betrag von 1 Mio. dom. Pesos (RD $ 1.000.000,--) für nichtmaterielle und materielle Schäden, die die Klägerin zu erleiden hat. 45 Hierbei handelt es sich jedoch im Vergleich zum vorliegenden Statusprozeß nicht um denselben Streitgegenstand. Bestenfalls ist als Vorfrage auch in dem in der Dominikanischen Republik anhängigen Rechtsstreit zu klären, ob die Klägerin zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat bzw. noch steht. Dies reicht - wie gesehen - für eine Identität des Streitgegenstandes nicht aus. 46 Die Klägerin stand bzw. steht jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, weshalb unentschieden bleiben kann, ob das Vertragsverhältnis jeweils auf die Reisesaison - zulässigerweise - befristet abgeschlossen war. 47 Für die Einordnung des Rechtsverhältnisses ist eine von den Parteien gewählte Bezeichung oder von ihnen gewünschte Rechtsfolge, die dem Geschäftsinhalt in Wahrheit nicht entspricht, nicht erheblich. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem wirklichen Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Dieser Geschäftsinhalt kann sich aus den getroffenen Vereinbarungen wie auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen Vereinbarung und tatsächliche Durchführung des Vertrages einander, ist die letztere maßgeblich. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind (so BAG - Beschluß vom 29.01.1992 - 7 ABR 25/91 - AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972). 48 Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienst- 49 leistung Verpflichtete jeweils steht. 50 Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck bringt, enthält ein typisches 51 Abgrenzungsmerkmal für die Unterscheidung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag. Nach dieser Vorschrift ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und daher persönlich abhängig ist folglich der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation wird insbesondere dadurch deutlich, daß ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 52 Bei der Frage, ob und in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, muß vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt werden. Abstrakte, für alle Arbeitnehmer geltende Kriterien, lassen sich nicht aufstellen (so BAG - a.a.O. - AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972). 53 Die von der Klägerin erbrachten Leistungen können, wie auch die Urteile der Sozialgerichte, auf die noch zurückzukommen sein wird, belegen, sowohl Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstvertrages sein. Die persönliche Einschätzung der Klägerin kann hierbei - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht entscheidend sein. Schließlich ist bereits darauf hingewiesen worden, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht darauf ankommt, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen. Die Abgrenzung kann, wie gesagt, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. 54 Auch im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen können von dem Empfänger der 55 Leistung Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne daß daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, die für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist. 56 Die Verbindlichkeit von Vorgaben hinsichtlich Zeit und Ort können sich aus den sachlichen Erfordernissen der vertraglich geschuldeten Leistung ergeben. Derartige Vorgaben können auch bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen. Für die Frage der persönlichen Abhängigkeit haben daher solche Vorgaben keinen Aussagewert. Sie beruhen nicht vorwiegend auf einem persönlichen Weisungsrecht eines Arbeitgebers, sondern beschreiben den Inhalt der vertraglich geschuldeten Dienst- bzw. Werkleistung (so BAG - a.a.O. - AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 m.w.N.). 57 Soweit die Klägerin deshalb im Rahmen der von ihr ausgeübten Aufgabe sowohl zeitlich als auch örtlich an äußere Vorgaben gebunden war, ergibt sich allein hieraus keine Personen- 58 lichte Weisungsgebundenheit, die auf ein Arbeitsverhältnis hinweist. Die Klägerin war hier insoweit an zeitliche und örtliche Vorgaben gebunden, als sie ihre Tätigkeit nach Ankunfts- und Abflugszeiten von Urlaubsflügen, Anzahl der Urlaubsgäste und örtlicher Unterbringung derselben richten mußte. Dies waren Vorgaben, hinsichtlich derer die Beklagte ihrerseits wieder an die Flugpläne der Fluggesellschaft, an die Kontingente der Hotels sowie an die Wünsche der Flugreisenden gebunden war. Wie die Klägerin im Rahmen dieser Vorgaben ihre Aufgaben erfüllte, war ihr überlassen. Die durch Flugzeiten und Urlauberzahlen der Klägerin gemachten Vorgaben beschreiben daher lediglich den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Im Rahmen dieser Inhaltsbeschreibung war die Klägerin mit dem Aufwand und Einsatz ihrer Arbeitskraft frei. 59 Die weiterhin von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie sei in allen wesentlichen Einzelheiten an die Anweisung der Beklagten gebunden und habe Vorschriften der Beklagten über das persönliche Verhalten und Auftreten, die Art der Abwicklung der Geschäfte am Zielort und die Abrechnung zu beachten gehabt, entbehren der tatsächlichen Grundlage. Offensichtlich liegt diesem unsubstantiiertem Vortrag die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.06.1972 - L 4 Kr 38/70 - ZFS 1973, 241 ff. - zugrunde 60 Denn die dem Auszug aus den Entscheidungsgründen zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin wörtlich in ihren Vortrag übernommen. Welcher Art die Vorschriften der Beklagten waren, ob es sich um schriftliche oder mündliche Anweisungen handelte und welchen Inhalt diese Anweisungen hatten, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Auch Anweisungen der Beklagten in angeblich wesentlichen Einzelheiten behauptet die Klägerin nicht einmal beispielhaft. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht auf das weiter zitierte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe - Aktenzeichen: S 5 Kr 3089/89 - vom 05.02.1991 berufen, wonach ein Reiseleiter dann abhängig beschäftigt ist, wenn er an Weisungen gebunden ist. 61 Auch das arbeitnehmertypische Merkmal der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation führt hier nicht zur Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Zwar ist die Klägerin als eine von mehreren Dienstleistern in die seitens der Beklagten organisierte Erfüllung von Reiseverträgen insolviert. Die von ihr erbrachten Leistungen sind Bestandteil der von der Beklagten als Gesamtleistung angebotenen Reisen. Ebensowenig wie die übrigen an der Gesamtleistung beteiligten Dienstleistenden ist die Klägerin jedoch durch die planerischen Vorgaben der Beklagten in der individuellen Erfüllung ihrer Leistung fremdbestimmt. Auch wenn sie im Sinne eines reibungslosen Zusammenspiels der einzelnen Beteiligten gewisse zeitliche und organisatorische Vorgaben einzuhalten hat, trifft dies doch auch auf die beteiligten Fluggesellschaften und Hotelbetreiber zu, ohne daß diese als Teil einer von der Beklagten gelenkten Arbeitsorganisation anzusehen sind. Die Lage der Klägerin ist eben nicht vergleichbar mit der von Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen in ihrer Abhängigkeit von Apparat und Team, hinsichtlich deren eine persönliche Abhängigkeit angenommen worden ist (vgl. BAG - Urteil vom 15.03.1978 - 5 AZR 819/76 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 62 Abgesehen von den zeitlichen Vorgaben, die durch die Ankunft und die Zahl der Reisegäste festgeschrieben waren, war die Klägerin in der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zeitlich völlig frei. Es war - unstreitig - ihre Sache, wann sie Sprechstunden in den Hotels abhielt. Ebenso war es ihre Sache, ob sie die so legte, daß sie montags einen freien Tag hatte oder so, daß dies an einem oder an mehreren anderen Tagen der Fall war. Der von ihr aufgestellte Dienstplan richtete sich insoweit ausschließlich nach ihren Wünschen. 63 Schließlich ist die Klägerin durch die für die Beklagte ausgeübte Tätigkeit auch nicht so zeitlich in Anspruch genommen worden, daß ihr vernünftigerweise keine Zeit für weitere berufliche Tätigkeit geblieben wäre (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 36 I 64 4 c, Seite 215 m.w.N.). 65 Die Angaben der Klägerin über den zeitlichen Aufwand ihrer Tätigkeit schwanken. Ihren schriftsätzlichen Behauptungen, an sechs Tagen in der Woche zwischen 8 und 12 Stunden für die Beklagte tätig gewesen zu sein, steht bereits der exemplarisch vorlegte Wochenzeitplan für Mai 1995 entgegen. Schließlich hat die Klägerin die auf Provisionsbasis vermittelten Reisen nur verkauft, aber nicht selbst durchgeführt bzw. begleitet, so wie dies im Falle des von der Klägerin zitierten Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04.03.1994 - L 4/Kr 57/62 - neben anderen mit der Tätigkeit verbundenen Pflichten, die hier ebenfalls nicht vorliegen, der Fall war. Die Klägerin hatte also den Transfer durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, in denen sie auch Exkursionen verkaufte und hatte Bericht zu erstatten. Soweit die Klägerin hierauf bezogen einen solchen zeitlichen Umfang behauptet, ist dies - mangels Substantiiertheit - nicht nachvollziehbar, zumal es in der Hand der Klägerin lag, in welchem zeitlichen Umfang sie Sprechstunden anbot und durchführte. 66 Auch die von der Beklagten vorgeschriebene Berichterstattung über die Tätigkeit kann nicht als Indiz für ein Arbeitsverhältnis dienen. Sowohl der Auftraggeber eines freien Mitarbeiters als auch der Arbeitgeber eines abhängig Beschäftigten haben aufgrund des jeweils geschlossenen Vertrages ein berechtigtes Interesse daran, über die Erfüllung ihres Leistungsanspruchs in Kenntnis gesetzt zu werden. Aus welcher Position heraus die Beklagte diesem Interesse nachgeht, läßt sich allein aufgrund der Einforderung solcher Unterlagen nicht bestimmen. 67 Selbst wenn man die Klägerin schließlich als arbeitnehmerähnliche Person qualifizieren würde, die also mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmerin, wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber auch keine Unternehmerin war, so ist zwar eine Rechtswegzuständigkeit gegeben, gleichwohl ist aber das Arbeitsrecht auf arbeitnehmerähnliche Personen grundsätzlich nicht anwendbar. Lediglich einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften, die hier nicht Streitgegenstand sind, sind entsprechend anwendbar. Die Versicherungspflicht, die hier von der Klägerin erstritten werden soll, ist von der persönlichen Abhängigkeit in einem Arbeitsverhältnis abhängig, die hier, wie nachgewiesen, nicht geben ist (vgl. allgemein zu arbeitnehmerähnlichen Personen: Schaub, a.a.O., § 9, Seite 62 ff. m.w.N.). 68 Nach allem war die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung zurückzuweisen. 69 Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 70 Der Streitwert war in analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG auf den dreifachen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.492,54 DM (Bl. 72 d.A.), d.h. auf insgesamt 4.477,62 DM festzusetzen. 71 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben, da der Rechtssache unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG) noch die Voraussetzungen für eine Divergenzresivion (§ 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG) gegeben sind. 72 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 73 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 74 Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG, die hierfür notwendigen Voraussetzungen und die dabei zu beachtenden Formalien wird vorsorglich hingewiesen. 75 gez. Dr. Pauly gez. Mager gez. Selle