Urteil
5 Sa 1416/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1996:1216.5SA1416.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.1996 - 8 Ca 1381/96 - teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4) Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. 3 Die Klägerin wurde am 01.10.1991 von der damaligen Bundesbahndirektion Köln als Bundesbahnangestellte für den Sozialversicherungsdienst bei der S.. W. in W. eingestellt. Da es sich bei dieser Position um einen sogenannten Beamtendienstposten handelte, erfolgte die Vergütung der Klägerin gemäß der Anlage 1 Teil B des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn (AN TV) nach Vergütungsgruppe V b, was einer beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens nach G (Bundesbahninspektor) entsprach. 4 Ab dem 01.11.1992 übernahm die Klägerin auf Dauer einen heute mit RV 37 bezeichneten Beamtendienstposten in der Vertrags-/Auslandsrentengruppe der S. W. . und wurde dort als Sachbearbeiterin für Vertragsrenten eingesetzt. 5 Ausweislich eines von der Klägerin überreichten Tätigkeitsverzeichnisses Sozialversicherungsdienste (laufende Nr. 43 b) werden Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich Vertrags-/Auslandsrenten beamtenrechtlich mit G 11 (Bundesbahnamtmann) bewertet, was nach der Anlage 1 Teil B zum AN TV einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a entspricht. Die Klägerin erhielt dessen ungeachtet weiterhin Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe V b des 6 AN TV. 7 Nachdem die Deutsche Bundesbahn ab 01.11.1994 in eine Aktiengesellschaft, die Deutsche Bahn AG, umgewandelt worden war, unterfiel die Klägerin bei gleichbleibender Tätigkeit dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Deutschen Bahn AG. Sie erhielt fortan Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 plus einer Zulage, die den Unterschiedsbetrag zur ehemaligen Vergütungsgruppe V b 8 AN TV ausglich. 9 Mit Erlaß vom 11.01.1996 stellte alsdann der Bundesminister für Verkehr fest, daß die Überleitung der Beschäftigten bei den Bahn-Sozialversicherungsträgern auf die Deutsche Bahn AG auf einer fehlerhaften Auslegung der Überleitungsvorschriften beruhe und ordnete die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter zum Bundeseisenbahnvermögen, der jetzigen Beklagten, an. Im Bereich der Beklagten gilt weiterhin der AN TV nebst Anlage 1 Teil B. 10 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.1995 gegenüber der Deutschen Bahn AG - rückwirkend ab 15.09.1992 - eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a AN TV bzw. der Entgeltgruppe X Stufe 3 des Tarifvertrags der Deutschen Bahn AG geltend gemacht. 11 Nach abschlägigen Bescheiden der Deutschen Bahn AG hat sie alsdann ihr Begehren mit einer am 22.03.1996 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage weiterverfolgt und diese Klage später auf die Beklagte umgestellt. 12 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie ab 01.11.1992 durchgehend nach Vergütungsgruppe IV a AN TV zu vergüten sei. Dies folge vor allem aus der Tatsache, daß ihre Tätigkeit laut Tätigkeitsverzeichnis beamtenrechtlich nach G 11 bewertet werde. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.11.1992 15 in die Vergütungsgruppe IV a des Angestelltentarifvertrages 16 Deutsche Bundesbahn einzugruppieren und die entsprechenden 17 Zahlungen ab diesem Zeitpunkt zu erbringen. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Einschätzung der Klägerin entgegengetreten und hat vor allem darauf verwiesen, daß das Tätigkeitsverzeichnis nicht Bestandteil des AN TV sei und nur Grundsätze regele. 21 Entscheidend müsse demgemäß darauf abgestellt werden, daß die Tätigkeit der Klägerin beamtenrechtlich konkret nur nach G (Bundesbahninspektor) bewertet werde, so daß eine Vergütung auch nur nach Vergütungsgruppe V b des AN TV in Betracht käme. 22 Die Beklagte hat sich im übrigen auf Verjährung und auf die Verfallfristen der angesprochenen Tarifverträge berufen. 23 Mit Urteil vom 06.08.1996 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal 24 - 8 Ca 1381/96 - dem Klagebegehren ab dem 01.04.1996 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß entscheidend auf die Bewertung der Arbeiten der Klägerin im Tätigkeitsverzeichnis abzustellen wäre. Diese seien dort beamtenrechtlich mit G 11 bewertet worden, so daß zwingend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a AN TV zu erfolgen hätte. 25 Allerdings, so das Arbeitsgericht weiter, sei die Beklagte hinsichtlich der ab dem 01.01.1994 geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert; insofern habe ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Bahn AG bestanden. 26 Die übrigen Ansprüche schließlich seien nach § 196 Abs. 1 Ziff. 8 BGB verjährt. 27 Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.09.1996 zugestellte Urteil mit einem am 09.10.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.11.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. 28 Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.09.1996 zugestellte Urteil mit einem am 09.10.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.11.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. 29 Die Beklagte wiederholt ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht ihre Rechtsauffassung, daß das Tätigkeitsverzeichnis nur die maximal mögliche Bewertung eines Beamtendienstpostens wiedergebe. 30 Konkret sei indessen auf die Dienstpostenübertragung und auf den Arbeitsverteilungsplan der Klägerin abzustellen (Bl. 65 u. 66 d. A.), die beide eindeutig eine Bewertung mit G vorsähen. Dies entspreche der gewährten Vergütungsgruppe V b 31 AN TV. 32 Die Beklagte beantragt, 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal abzuändern 34 und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung 35 der Klägerin zurückzuweisen. 36 Die Klägerin beantragt, 37 1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 38 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.1996 39 - 8 Ca 1381/96 - abzuändern und gemäß dem erstinstanz- 40 lichen Schlußantrag zu erkennen. 41 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dem Grunde nach und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. 42 Zudem ist die Klägerin der Meinung, daß sie ihre Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG rechtzeitig geltend gemacht hätte, was sich im übrigen auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus seien Verjährungs- und Verfallfristen wegen der damals herrschenden Unsicherheit über den richtigen Arbeitgeber auch gehemmt gewesen. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 I. 48 Die Berufungen sind zulässig. 49 Sie sind nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). 50 II. 51 In der Sache selbst war allein das Rechtsmittel der Beklagten erfolgreich; hingegen mußte die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden. 52 Sie hat weder aus § 13 AN TV in Verbindung mit der Anlage 1 Teil B und dem Tätigkeitsverzeichnis (laufende Nr. 43 b) noch aus anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a AN TV. Die frühere und jetzige Bewertung des von ihr ausgefüllten Beamtendienstpostens mit G entspricht der Tarif- und Gesetzeslage und führt gleichzeitig dazu, daß der Klägerin - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b AN TV zusteht. 53 1. Nach § 13 Abs. 1 AN TV richtet sich die Einstellung von Angestellten nach Maßgabe der Vergütungsordnung (Anlage 1), wobei die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe zu erfolgen hat, die der vom Angestellten überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Überdies muß die in Betracht kommende Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag angegeben werden. 54 Darüber hinaus ist in der Anlage 1 Teil B zum AN TV festgeschrieben, daß für die Bewertung der Tätigkeit der auf dem Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten das jeweilige Tätigkeitsverzeichnis Geltung hat und daß bei der Eingruppierung wiederum die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten für die Bewertung maßgebend sein sollen. 55 2. Hiernach ergibt sich für die Bewertung der Sachbearbeitertätigkeiten der Klägerin folgendes Bild: 56 a. Ihr sind ausweislich einer Verfügung vom 30.12.1992 (Bl. 65 d. A.) Tätigkeiten mit der Bezeichnung RV 37 (später RV 19 ) übertragen worden. In beiden Verfügungen ist der jeweilige Dienstposten mit G benannt, so daß den Vorgaben des § 13 Abs. 1 AN-TV insoweit Genüge getan worden ist. 57 b. Ausweislich der zu den Akten gereichten Arbeitsanteilsübersicht (vgl. hierzu Bl. 66 d. A.) stellt sich die Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin im einzelnen so dar, daß 45 % ihrer Tätigkeiten mit G 11 und 55 % mit G eingestuft wurden. Diese von der Klägerin nicht bestrittene Arbeitsbeschreibung läßt zwingend erkennen, daß die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die mit G zu bewerten waren und damit für die tatsächliche Eingruppierung von ausschlaggebender Bedeutung sind. 58 c. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, daß das von ihr überreichte Tätigkeitsverzeichnis eine Bewertung mit G 11 vorsehe. 59 Das Bundesarbeitsgericht hat in einem am 20.10.1993 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: 4 AZR 26/93) zu einer gleichgelagerten Problematik bei der Auslegung des § 7 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn Stellung genommen und der 4. Senat des BAGs hat dabei klargestellt, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, auf der Grundlage der Haushaltspläne eine (konkrete) Bewertung von Beamtendienstposten vorzunehmen und alsdann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen auf dieser Basis die Vergütung der Arbeitnehmer festzusetzen. 60 Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für die vorliegende Fallkonstellation an. Zwar weist die Anlage 1 Teil B zum AN TV im Eingangssatz darauf hin, daß für die Bewertung der Tätigkeiten auf Beamtendienstposten das jeweilige Tätigkeitsverzeichnis von Belang sein soll, ordnet aber gleichzeitig an, daß die tatsächliche Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen hat. Dies belegt, daß die Bewertung im Tätigkeitsverzeichnis in der Tat nur eine Maximalgröße darstellt, ohne daß sich hieraus bereits absolute Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ergeben. Dem gegenüber bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, den einzelnen Beamtendienstposten jeweils konkret zu bewerten und die endgültige Eingruppierung von dieser Bewertung abhängig zu machen. 61 3. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt es auf die zwischen den Parteien weiter strittige Frage der Verjährung bzw. des Eingreifens von Verfallfrist nicht mehr an. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 63 Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen. 64 RECHTSMITTELBELEHRUNG 65 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 66 REVISION 67 eingelegt werden. 68 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 69 Die Revision muß 70 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 71 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 72 Bundesarbeitsgericht, 73 Graf-Bernadotte-Platz 5, 74 34119 Kassel, 75 eingelegt werden. 76 Die Revision ist gleichzeitig oder 77 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 78 schriftlich zu begründen. 79 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 80 (Göttling) (Behmenburg) (Jansen)