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Urteil

10 Sa 1205/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0110.10SA1205.96.00
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Leitsätze

Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 11.07.1996 - 3 Ca 983/96 - teilweise

abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.191,-- DM brutto

nebst 4 % Zinsen ab dem 01.01.1996 auf den sich daraus ergebenden

Nettobetrag abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von

25.505,72 DM netto zu zahlen.

Die selbständige Anschlußberufung der Beklagten wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.07.1996 - 3 Ca 983/96 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.191,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 01.01.1996 auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 25.505,72 DM netto zu zahlen. Die selbständige Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Lohnforderungen, für die die Beklagte als Betriebsübernehmerin gemäß § 613 a BGB in Anspruch genommen wird. Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.07.1996 bei der Firma R.F. GmbH und seit Ende Juni 1995 nach deren Namensumnennung bei der Firma W S W. und S. A. GmbH (nachfolgend insgesamt: Gemeinschuldnerin) als Prüfer in der Werkskontrolle der Klasse IV für Baugruppen und Bauteile in Metallbauweise von Luftfahrzeugen in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt gewesen; der Kläger verfügt zudem über die Prüfberechtigung der Klasse II. Die Gemeinschuldnerin war vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen als Entwicklungsbetrieb, als Herstellungsbetrieb und als luftfahrttechnischer Betrieb; sie war weitgehend von Aufträgen der öffentlichen Hand und hier insbesondere der Bundeswehr abhängig gewesen. Nach den Vorgaben des Amtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) war Voraussetzung für die Erteilung entsprechender Aufträge der Nachweis eines fertigungsunabhängigen Prüfungswesens; die jeweils tätigen Prüfer durften nicht am Produktionsprozeß beteiligt sein. Aufgrund Änderung der Ausgabepolitik der Bundeswehr und bedingt durch rückläufige Aufträge der zivilen Luftfahrt mußte die Gemeinschuldnerin das Personal von früher 350 Mitarbeiter (Jahr 1988) auf 129 Beschäftigte reduzieren; am 01.07.1995 wurde über das Vermögen dieses Unternehmens der Konkurs eröffnet. Nach Entlassung der Mehrzahl der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin führte deren Konkursverwalter den Betrieb mit einer nach Angaben der Beklagten auf 38 Mitarbeiter zuzüglich Auszubildende reduzierten Belegschaft fort; zu diesem Personenkreis gehörte nicht der Kläger. Mit Wirkung vom 15.11.1995 übernahm die Beklagte die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin; der Konkursverwalter gestattete der Beklagten vorläufig die Nutzung der bisher von der Gemeinschuldnerin genutzten Betriebsmittel wie Räumlichkeiten, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Know-how. Die Beklagte übernahm auch die vom Konkursverwalter zunächst tatsächlich weiterbeschäftigten Mitarbeiter und setzte die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin fort. Die Beklagte verfügt nur noch über Lizenzen des Luftfahrt-Bundesamtes für einen Herstellungsbetrieb, einen luftfahrttechnischen und einen Instandhaltungsbetrieb; sie besitzt keine Lizenz als Entwicklungsbetrieb. Der Konkursverwalter stellte den Kläger zunächst ab 03.07.1995 von seiner Arbeit frei; mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 29.11.1995 zum 30.06.1996. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.02.1996 - 2 Ca 2615/95 - ist die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB und wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt worden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 07.05.1996 - 6 (3) Sa 1613/95 - den Konkursverwalter rechtskräftig zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Inzwischen sind die Vollstreckungsklauseln beider Urteile gegen die Beklagte umgeschrieben worden. Mit seiner vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung des Gehalts für die Zeit von Juli 1995 bis Juni 1996 abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld verlangt. Die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin sei nicht auf sie gemäß § 613 a BGB übergegangen. Bei der Gemeinschuldnerin war ausweislich des Organigramms im Entwicklungshandbuch Stand 01.04.1994 und im Qualitätssicherungs-Handbuch Stand 31.07.1992 der Abteilung Qualitätssicherung unter Leitung von Herrn H.eine zuletzt siebenköpfige Prüfgruppe einschließlich des Leiters H. mit Prüfpersonal unterstellt; der Kläger gehörte dieser Prüfgruppe an. Die Mitarbeiter verfügten über unterschiedliche Prüflizenzen des Luftfahrt-Bundesamtes. Die Aufgabe dieses Prüfpersonals bestand entsprechend der Vorgabe des BWB ausschließlich in der Erfüllung von Prüfaufgaben; es war im produktiven Bereich nicht eingesetzt. Daneben gab es in den einzelnen Betriebsbereichen sog. qualifizierte Mechaniker , die in der Produktion eingesetzt waren, aber ebenfalls eine Prüferlaubnis des Luftfahrt-Bundesamtes besaßen; sie waren in Ausübung von Prüftätigkeiten fachlich dem Leiter des fertigungsunabhängigen Prüfpersonals unterstellt, ohne selbst Mitglied der Prüfgruppe zu sein. Der Konkursverwalter löste die der Qualitätssicherung nach den Organigramms zugeordnete Prüfgruppe zum 01.07.1995 auf. Denn nach Darstellung der Beklagten durften unabhängig von der EG-Zulassungsnorm JAR 145, die eine Prüfung durch werkstattabhängige Prüfer für Instandsetzungsbetriebe erlaubt, auch nach der Luftfahrzeuggeräteprüfordnung des Luftfahrt-Bundesamtes in Kleinbetrieben die sog. qualifizierten Mechaniker als freigabeberechtigtes Personal die Qualitätsprüfung vornehmen; im Gegensatz zu den früheren Prüfern und nach den Bestimmungen des BWB dürfen diese das Ergebnis ihrer eigenen Tätigkeit prüfen. Der bisherige fertigungsunabhängige Prüfer S. wurde Mitglied des freigabeberechtigten Personals im Service-Center. Die Mehrzahl der übrigen Mitglieder der Prüfgruppe einschließlich den Kläger stellte der Konkursverwalter frei und kündigte sie später. Der Betriebsleiter S. besitzt eine Prüflizenz der Klasse I; er war nie Mitglied der Prüfgruppe. Aus der früheren Prüfgruppe übernahm die Beklagte die Prüfer S.und L., der allerdings als ehemaliger und jetziger Betriebsratsvorsitzender keine Prüfaufgaben mehr erledigt. Der frühere stellvertretende Leiter der Abteilung Qualitätssicherung, Herr S., der - wie der Kläger - eine Lizenz der Klasse IV besitzt, ist bei der Beklagten nunmehr Leiter dieser Abteilung. Der Kläger hat seine Klageforderung auf den Betriebsübergang gestützt, der sich aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten ergebe, und die Auffassung vertreten, die am 01.07.1995 eingetretene Umorganisation sei belanglos, zumal die qualifizierten Mechaniker die gleichen Aufgaben wie die früheren Prüfer verrichten würden. Außerdem hat er behauptet, es seien nicht 38, sondern 52 Arbeitnehmer von der Beklagten übernommen worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70.191,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 5.703,-- DM seit dem 30.07.95, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.08.95 aus weiteren 5.703,-- DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 30.09.95 aus weiteren 5.703,-- DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.10.95 aus weiteren 5.703,-- DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 30.11.95 aus weiteren 5.703,-- DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.12.95 aus weiteren 5.703,-- DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.01.96 aus weiteren 5.995,50 DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 29.02.96 aus weiteren 5.995,50 DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.03.96 aus weiteren 5.995,50 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 30.04.96 aus weiteren 5.995,50 DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 31.05.96 aus weiteren 5.995,50 DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 30.06.96 aus weiteren 5.995,50 DM abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen 24.771,20 DM netto zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, daß stillgelegte Abteilungen wie die Prüfgruppe nicht auf sie gemäß § 613 a BGB hätten übergehen können. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.07.1996 die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5.995,50 DM brutto mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe hinsichtlich des Junigehalts 1996 die Höhe des ihm für diesen Monat zugeflossenen Arbeitslosengeldes nicht dargelegt. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zugesprochen und ausgeführt, die Beklagte habe den Betrieb und damit auch den Kläger gemäß § 613 a BGB übernommen. Es sei unerheblich, daß die Prüfgruppe aufgelöst worden sei. Denn die erforderlichen Kontrollen müßten weiterhin durchgeführt werden; der arbeitstechnische Zweck der Prüfung und Kontrolle hergestellter Teile sei nicht aufgegeben worden. Den Parteien wurde dieses Urteil am 30.07.1996 zugestellt. Der Kläger hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.08.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am 24.09.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte legte am 27.08.1996 Berufung ein und begründete sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27.09.1996 eingereichten Schriftsatz. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung auch das Junigehalt 1996. Es wurde im Kammertermin am 21.11.1996 unter teilweiser Rücknahme der Klage aus Gründen der Prozeßvereinfachung und zum Teil klarstellend unstreitig gestellt, daß dem Kläger bei Erfolg der Klage einschließlich der Berufung der zweitinstanzlich verlangte Betrag als Gehalt für die Monate Juli 1995 bis einschließlich Juni 1996 nebst Zinsen abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zusteht. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 70.191,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 01.01.1996 auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 25.505,72 DM netto zu verurteilen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt. Die Beklagte trägt vor, die fertigungsunabhängige Prüfgruppe habe als organisatorische Einheit mit Wegfall der letzten militärischen Aufträge des BWB etwa Ende 1992 ihre Existenzberechtigung verloren. Die frühere Prüfertätigkeit sei nicht auf die qualifizierten Mechaniker umverteilt worden. Denn bereits vor dem 01.07.1995 sei die Prüfung durch qualifizierte Mechaniker praktiziert worden. Mit der Reorganisation und der Personalreduzierung zum 01.07.1995 sei der arbeitstechnische Zweck - Notwendigkeit der Unterhaltung einer fertigungsunabhängigen Prüfgruppe zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gesamtunternehmens - entfallen. Sie habe vom Luftfahrt-Bundesamt die beantragten Lizenzen mit der Begründung erhalten, daß der Betrieb neben den qualifizierten Mechanikern über eine von der Werkstattleitung unabhängige Qualitätssicherung und letztlich über ein Qualitätssicherungssystem entsprechend der EG-Zulassungsnorm JAR 145 verfüge. Wegen Stillegung bzw. Schließung der selbständigen, fertigungsunabhängigen Betriebsabteilung Prüfgruppe komme ein Übergang der stillgelegten Prüfgruppe auf die Beklagte nicht in Betracht. Außerdem würde sie Aufgaben der Prüfklasse II des Klägers von der Beklagten nicht mehr wahrnehmen. Der Kläger erwidert: Entgegen der Darstellung der Beklagten habe es vor dem 01.07.1995 keine eigene Prüfgruppe gegeben; das Prüfpersonal sei in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt gewesen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf ein undatiertes Organigramm aus dem Qualitätssicherungs-Handbuch der Gemeinschuldnerin (Bl. 200 d. GA). Auch durch die Einführung der EG-Vorschrift JAR 145, die nur für den luftfahrttechnischen Betrieb gelte, habe sich an den Vorschriften des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Beschäftigung von Prüfern nichts geändert. Die Beklagte müsse also weiterhin Prüfer bzw. freigabeberechtigtes Personal beschäftigen. Da die Herren S. und S. weiterhin beschäftigt würden, ergebe sich deutlich, daß die alte Prüfgruppe nicht ersatzlos aufgelöst worden sei. Herr S.nehme keine Mechanikerarbeiten wahr, da er mit den alten Prüfaufgaben völlig ausgelastet sei. Den Arbeitsplatz, den der Kläger bisher wahrgenommen habe, nehme nunmehr Herr S. wahr; andere Arbeiten als Prüfaufgaben erledige Herr S. nur, wenn es zeitlich möglich sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte muß an den Kläger insgesamt den geltend gemachten Betrag zahlen. Demgegenüber ist die selbständige Anschlußberufung (§§ 522, 521 ZPO) der Beklagten unbegründet. Im zweiten Rechtszug wurde unstreitig gestellt, daß dem Kläger das zweitinstanzlich unter Einbeziehung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages verlangte Gehalt nebst Zinsen abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Höhe dann zusteht, wenn die Anschlußberufung unbegründet ist und die Beklagte deshalb aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (§§ 611, 615 BGB) das Gehalt für die Monate Juli 1995 bis einschließlich Juni 1996 zahlen muß. Dieses ist der Fall. I. Die Anschlußberufung der Beklagten ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 21.02.1996 - 2 Ca 2615/95 - und das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.1996 - 6 (3) Sa 1613/95 - in unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten des Klägers gegen den Konkursverwalter rechtskräftig festgestellt haben, daß nicht nur die Kündigung des Konkursverwalters wegen Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 4 BGB und gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist, sondern der Kläger auch von dem Konkursverwalter seine Weiterbeschäftigung verlangen kann, obwohl das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzprozeß gegen den Betriebsveräußerer nach § 265 Abs. 2 ZPO analog i. V. mit § 325 ZPO auch auf den Betriebserwerber als Rechtsnachfolger. Dieses entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt aller BAG Urteil vom 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107 m. w. N. unter A. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe). Voraussetzung ist allerdings, daß tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden und das Arbeitsverhältnis des Klägers von diesem Betriebsübergang erfaßt wurde. Denn durch den Vorprozeß ist nicht rechtskräftig festgestellt, ob der neue Arbeitgeber tatsächlich Betriebsübernehmer im Sinne des § 613 a BGB ist (vgl. KR-Pfeiffer 4. Aufl. § 613 a BGB RdNr. 118). Damit durfte die Beklagte trotz Rechtskraft der Urteile gegen den Konkursverwalter geltend machen, es liege für das Arbeitsverhältnis des Klägers kein Betriebsübergang vor. II. Die Anschlußberufung konnte keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen erkannt hat, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist und diese deshalb nicht nur für die Zeit nach Betriebsübergang, sondern auch für die Monate zuvor das noch offene Gehalt leisten muß (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). 1. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde im November 1995 auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB durch Rechtsgeschäft übertragen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. statt aller BAG Urteil vom 27.07.1994 - 7 ABR 37/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 123) verwendet § 613 a BGB den allgemeinen Betriebsbegriff. Danach machen die übernommenen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel schon dann einen Betrieb aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Teile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Betriebsübergang vor. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hat den Betrieb der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte übertragen; diese führt auch den früheren Betrieb jedenfalls als Herstellungsbetrieb, als luftfahrttechnischer und Instandhaltungsbetrieb weiter. Die Beklagte konnte diesen Betrieb nur weiterführen, weil für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke auch die Erledigung der Prüftätigkeit weiterhin gesichert war; es waren bei der Gemeinschuldnerin eingearbeitete Mitarbeiter beschäftigt, die die notwendigen Prüfungen durchführten, so daß die Beklagte die für die Fortführung des Betriebes notwendigen Lizenzen erhalten konnte. Daß die Beklagte nur einen Teil der früheren Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin übernommen hat und deshalb nicht mehr über die gleiche Anzahl des Personals verfügt wie die Gemeinschuldnerin, ist für das Vorliegen eines Betriebsübergangs unerheblich. Denn die Arbeitnehmer gehören nicht zum Betrieb im Sinne des § 613 a BGB; der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung des Betriebsübergangs (BAG Urteil vom 22.05.1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45), wenn auch - wie im vorliegenden Fall - die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Prüfer für die Fortführung des alten Betriebes mit von Bedeutung waren (vgl. hierzu BAG Urteil vom 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 115 m. w. N.). 2. Allerdings hatte der Konkursverwalter den Betrieb der Gemeinschuldnerin noch vor Betriebsübergang umstrukturiert und ihn den Marktanforderungen angepaßt. a) Der Arbeitgeber kann sich in Ausübung seiner freien Unternehmerentscheidung im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließen, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. statt aller BAG Urteil vom 07.03.1996 - 2 AZR 180/95 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 48). Die Unternehmerentscheidung ist im Kündigungsschutz nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Arbeitgeber und spätere Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang zu einer solchen Umstrukturierung entschließt, um später den Betrieb veräußern zu können. Die deshalb erklärten Kündigungen sind nicht wegen des Betriebsübergangs, sondern aus anderen betrieblichen Gründen ausgesprochen; eine solche Kündigung ist nicht bereits wegen Betriebsübergangs unwirksam (§ 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB). b) Es kann dahingestellt bleiben, in welcher Weise insgesamt der Konkursverwalter den Betrieb der Gemeinschuldnerin umstrukturiert hatte. Eine Personalreduzierung von 129 Mitarbeitern auf - so die Beklagte - 38 Arbeitnehmer zuzüglich Auszubildende dürfte im Regelfall ohne Änderung der Organisation und ohne eine nachhaltige Einschränkung des Betriebes nicht möglich gewesen sein. Für den Arbeitsplatz des Klägers entscheidend ist nämlich allein der Umstand, daß sich der Konkursverwalter entschlossen hatte, die Prüfgruppe, in der der Kläger nach der Darstellung der Beklagten früher beschäftigt war, aufzulösen und deren Aufgabe auf andere Mitarbeiter zu verteilen, die bisher nur neben ihrer Tätigkeit - z. B. als Mechaniker - unter der Leitung der hauptberuflichen Prüfer als fertigungsabhängige Prüfer eingesetzt waren. Diese Entscheidung hatte der Konkursverwalter zum 01.07.1995 verwirklicht. aa) Es ist unerheblich, ob die Prüfgruppe, der der Kläger bis zum 01.07.1995 angehörte, der Abteilung Qualitätssicherung als eigenständige Prüfgruppe unterstand - so die Beklagte unter Hinweis auf entsprechende Organisationspläne - oder ob die Mitglieder der Prüfgruppe der Abteilung Qualitätssicherung angehörten, ohne organisatorisch als eigenständige Gruppe dem Leiter Qualitätssicherung zu unterstehen, wie der Kläger behauptet und wie der hierzu vernommene Zeuge H., der frühere Leiter Qualitätssicherung bei der Gemeinschuldnerin, in der Beweisaufnahme vor der erkennenden Kammer bestätigte. Entscheidend ist, daß es seit dem 01.07.1995 und damit vor Betriebsübernahme (Mitte November 1995) bei der Gemeinschuldnerin keine Prüfer mehr gab, die ausschließlich prüften. Dieses hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben. Die hierzu vernommenen Zeugen H. und S., die als führende Mitarbeiter der Abteilung Qualitätssicherung über die notwendige Sachkunde verfügen, haben übereinstimmend bekundet, daß es seit dem 01.07.1995 aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Konkursverwalters keine selbständigen Prüfer mehr gibt, die ausschließlich prüfen. Vielmehr werden diese Aufgaben nunmehr mit wahrgenommen von den in den einzelnen Produktionsbereichen eingesetzten qualifizierten Mechanikern , mögen einzelne Mitarbeiter - wie der Arbeitnehmer S.- wegen des Prüfungsanfalls auch weitgehend nur mit Prüfaufgaben und nur im geringen zeitlichen Umfang mit anderen Arbeiten betraut worden sein und werden. An der Glaubwürdigkeit beider Zeugen hat die Kammer nicht die geringsten Zweifel, zumal deren Aussage im Ergebnis nicht vom Kläger in Zweifel gezogen wird. bb) Es kann nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, die Aufgaben des werkstattunabhängigen Prüfpersonals seien nicht auf die vorhandenen qualifizierten Mechaniker umverteilt worden, sondern die Prüfgruppe sei zum 01.07.1995 ersatzlos entfallen. Denn die in der Abteilung Qualitätssicherung bzw. in der dortigen Prüfgruppe beschäftigten Prüfer waren bis zur Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin mit der selbständigen Erledigung der Prüfaufgaben betraut. Da die qualifizierten Mechaniker , die eine Prüflizenz besaßen, bis zum 01.07.1995 im Rahmen ihrer Prüfung der Prüfgruppe und damit letztlich der Qualitätssicherung unterstellt und damit unselbständig waren, wurden mit der Reorganisation des Prüfwesens bei der Gemeinschuldnerin zum 01.07.1995 die Prüfaufgaben nicht mehr von der Qualitätssicherung, sondern von den qualifizierten Mechanikern selbständig erledigt. Zum 01.07.1995 wurde mithin die durch den Rückgang der Betriebstätigkeit rückläufige werkstattunabhängige Prüfertätigkeit aus Kostengründen auf die qualifizierten Mechaniker zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erledigung umverteilt. cc) Die vom Konkursverwalter getroffene unternehmerische Entscheidung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß er von den bisher sieben in oder unter der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigten Prüfern nur einen Teil freigestellt und später gekündigt hat, während der Zeuge . als jetziger Leiter Qualitätssicherung sowie der Betriebsratsvorsitzende L. und der Prüfer S., dieser im Service-Center, weiterbeschäftigt wurden. Der Konkursverwalter hatte sich entschieden, die Tätigkeit des werkstattunabhängigen Prüfer aufzugeben und deren Aufgaben anderweitig zu verteilen. So wurde und wird heute der Mitarbeiter S.nicht mehr ausschließlich als Prüfer tätig, mag er auch seine übrigen Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können. Der Betriebsratsvorsitzende L. wird nicht mehr als Prüfer beschäftigt. Der Zeuge S. erledigt auch Aufgaben als Prüfer; da der Bereich Qualitätssicherung aus Gründen der Lizenzerhaltung nicht aufgegeben werden konnte, muß er bereits deshalb diese Funktion wahrnehmen und kann nur daneben als Prüfer tätig werden. dd) Diese vom Konkursverwalter veranlaßte Umverteilung der Aufgaben der von der Werkstatt unabhängigen Prüfer auf die qualifizierten Mechaniker unter gleichzeitiger Umsetzung von Prüfer S. ist auch nach den Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der hierzu vernommene Zeuge H.konnte den Vortrag der Beklagten bestätigen, in einem Kleinbetrieb wie dem der Beklagten brauchten werkstattunabhängige Prüfer nicht beschäftigt zu werden. Auch aus den von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen folgt, daß das Luftfahrt-Bundesamt gegen diese Organisation des Prüfungswesens keine Bedenken hat. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß die Gemeinschuldnerin nur deshalb fertigungsunabhängige Prüfer beschäftigte, weil dies von BWB und eben nicht vom Luftfahrt-Bundesamt gefordert worden war. 3. Der Konkursverwalter konnte mit der anderweitigen Verteilung der Aufgaben der werkstattunabhängigen Prüfer und mit der daraufhin erfolgten Freistellung und Kündigung derjenigen Prüfer, die nicht als qualifizierte Mechaniker und freigabeberechtigte Prüfer weiterbeschäftigt werden konnten, nicht verhindern, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger nicht auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB überging. Denn es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger in einem Betriebsteil beschäftigt war; jedenfalls hat der Konkursverwalter einen solchen Betriebsteil nicht stillgelegt . a) Unter Betriebsteil versteht die Rechtsprechung eine Teileinheit bzw. eine Teilorganisation im Sinne einer organisatorischen Untergliederung des Gesamtbetriebes, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAG Urteil vom 09.04.1994 - 2 AZR 666/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 116; a. A. BAG Urteil vom 30.06.1994 - 8 AZR 544/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 120, das eine nur untergeordnete Hilfsfunktion nicht ausreichen läßt). Eine organisatorische Selbständigkeit in dem Maße, wie sie für das Vorliegen eines Eigenbetriebes oder eines Unternehmens vorausgesetzt wird, ist dabei nicht erforderlich (BAG Urteil vom 30.06.1994 a. a. O.). b) Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es bis zum 01.07.1995 bei der Gemeinschuldnerin in der Abteilung Qualitätssicherung eine Prüfgruppe gegeben hatte, in der die werkstattunabhängigen Prüfer organisatorisch zusammengefaßt waren. Die Kammer brauchte zudem nicht zu entscheiden, ob es sich bei einer solchen Prüfgruppe um einen Betriebsteil im angeführten Sinne handelte. Bedenken bestehen deshalb, weil in der Prüfgruppe lediglich Mitarbeiter, die Teilaufgaben (Prüfertätigkeit) zu erledigen hatten, wie in einer Arbeitsgruppe zusammengefaßt waren, ohne daß diese eine eigene Organisation aufwies; nur bei einer entsprechenden Organisation wäre diese Arbeitsgruppe ein Betriebsteil im angeführten Rechtssinn. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, hieße dieses, daß der Arbeitgeber im Extremfall nur für jeden Mitarbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben eine eigene Abteilung (z. B. Sachbearbeitung Gratifikationen) und damit einen - nach Meinung der Beklagten dann vorliegenden - Betriebsteil zu schaffen brauchte mit der Folge, daß dieser Arbeitgeber im Fall eines geplanten Betriebsübergangs bestimmen könnte, welche Abteilung und damit welcher Betriebsteil auf den Erwerber nicht übergeht. Damit könnte der Arbeitgeber über diese Konstruktion fast jeden Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber verhindern. Daß dieses nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand. Denn diese Prüfgruppe ist nicht vom Konkursverwalter stillgelegt worden. Die nach Reduzierung der Betriebstätigkeit noch verbliebenen Prüfaufgaben der Mitglieder der Prüfgruppe sind vielmehr zum 01.07.1995 auf andere Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin verteilt worden. Damit und wegen des Rückgangs der Prüfertätigkeit insgesamt entfiel zwar die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung einzelner Prüfer, so daß eine betriebsbedingte Kündigung hätte gerechtfertigt sein können. Mangels Aufgabe der Prüftätigkeit ist ein Betriebsteil mit dem Aufgabenbereich Prüftätigkeit nicht stillgelegt worden. Die Kammer vermag sich nicht der Meinung der Beklagten anzuschließen, der Konkursverwalter habe die fertigungsunabhängige Prüfung und damit eine Betriebsabteilung aufgegeben. Es ist unerheblich, daß der Konkursverwalter seit dem 01.07.1995 keine werkstattunabhängigen Prüfer mehr beschäftigen wollte und auch tatsächlich nicht weiterbeschäftigt hat. Entscheidend ist, daß er deren Aufgaben - die Prüfung nach der Luftfahrzeuggeräteprüfordnung und der JAR 145 - auf die qualifizierten Mechaniker zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erledigung übertragen hat und deshalb die Prüftätigkeit - wenn auch anders organisiert - weiterhin anfällt. Zu Unrecht meint die Beklagte, ein Betriebserwerber übernehme auch nicht gemäß § 613 a BGB die Mitarbeiter einer Reinigungsabteilung, nachdem der Betriebsveräußerer die Reinigungsabteilung stillgelegt und den übrigen Mitarbeitern den Auftrag erteilt hatte, ihren Arbeitsplatz künftig selbst zu reinigen. Waren die Teilaufgaben (Reinigungsarbeiten) noch nicht in der Form eines Betriebsteils organisiert, kann von einer Teilstillegung eines Betriebsteils nicht gesprochen werden (vgl. BAG Urteil vom 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 116). Fallen die Reinigungsarbeiten - wenn auch anders organisiert - weiterhin im Betrieb an, fehlt es an der Stillegung des Aufgabenbereichs Reinigungsarbeiten , mag auch die Umorganisation der Reinigungsarbeiten und damit der Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten den Betriebsveräußerer berechtigt haben, Reinigungskräfte betriebsbedingt zu entlassen. Verteilt mithin der Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbeitern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und entfällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz zwar entfallen ist, die aber nicht entlassen wurden, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfüllung des Betriebszwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch anders organisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Wenn der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigen kann, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; nur auf diese Weise kann er erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes übernommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem übernommenen Arbeitnehmer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen. c) Die Prüftätigkeit des Klägers ist auf andere Mitarbeiter in der Weise verteilt worden, daß diese Werkstattmitarbeiter seit dem 01.07.1995 aufgrund vorhandener Prüflizenzen als qualifizierte Mechaniker selbständig und eigenverantwortlich und nicht mehr unter Anleitung der fertigungsunabhängigen Prüfer und damit auch des Klägers prüfen. Damit sind die Prüfarbeiten des Klägers nicht entfallen, sondern nur anders organisiert worden. Da die Kündigung des Konkursverwalters nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.02.1996 rechtsunwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Gemeinschuldnerin auf die Beklagte aufgrund des zum 15.11.1995 erfolgten Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB übergegangen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Beklagte möglicherweise keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger hat, weil die von dem Kläger bisher erledigten Prüfarbeiten nicht mehr vollzeitig anfallen und die Beklagte dem Kläger entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht den höherdotierten Arbeitsplatz des Leiters der Qualitätssicherung anbieten muß. Dieses muß die Beklagte hinnehmen, nachdem der Konkursverwalter nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger erreicht hatte. Ob nunmehr eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten rechtlich möglich ist, brauchte die Kammer jedoch abschließend nicht zu entscheiden. Ist aber das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte übergegangen und sind auch im übrigen die Tatbestandsmerkmale des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) erfüllt, muß die Beklagte das vom Kläger eingeklagte und in der Höhe unstreitige Gehalt zahlen. Nach alldem konnte die Anschlußberufung der Beklagten keinen Erfolg haben; es mußte deshalb auf die Berufung des Klägers diesem auch das Junigehalt 1996 zugesprochen werden. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klage wegen des Zinssatzes teilweise zurückgenommen. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht von der Möglichkeit der §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat aus grundsätzlichen Erwägungen die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Beseler gez.: Oberbeck gez.: Fimmers