Beschluss
12 TaBV 97/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0119.12TABV97.96.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.10.1996 wird abgeändert: Es wird festgestellt, daß die Einigungsstelle über eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG nicht zuständig ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G R Ü N D E : 2 3 A. 4 5 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin in einer mitbestimmten Regelung ihren Fernfahrern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden Vergütungszuschläge oder bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren hat. Die Arbeitgeberin reklamiert die Unzuständigkeit der errichteten Einigungsstelle. 6 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) befaßt sich überwiegend mit dem Transport von Tiefkühlprodukten im Güterfernverkehr. Von ihrem Betrieb in Straelen/Ndrh. aus werden die mit einem Fahrer besetzten Lastkraftwagen bundesweit eingesetzt. Die Fahrten werden auch während der Nachtzeit durchgeführt. 7 Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Verband des Güterfernverkehrsgewerbes Nordrhein. Aufgrund vertraglicher Einheitsregelung bringt sie den Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14.07.1988 (nachfolgend: BMTV) in Anwendung. Der BMTV befindet sich seit 1992 in der Nachwirkung. 8 Nachdem die Arbeitgeberin sich dem Verlangen des Betriebsrates (Beteiligter zu 2), gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG den Ausgleich der Nachtarbeit zu regeln, widersetzte, bestellte das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluß vom 06.11.1995 auf Antrag des Betriebsrates den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 27.02.1996 zurück. 9 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, daß die Einigungsstelle unzuständig sei. Der BMTV sehe zwar keinen speziellen Ausgleich für Nachtarbeit vor, deren Leistung berufstypisch für die Tätigkeit eines Fernfahrers sei. Indessen stellten Tarifregelungen wie die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage (§ 16), eines unbezahlten freien Tages (§ 10), die Vergütung der Arbeitsbereitschaft und der Kabinenzeit als Arbeitszeit (§ 14) einen Ausgleich für die von einem Fernfahrer erwartete Nachtarbeit dar. Im übrigen sei - so meint die Arbeitgeberin - die Einigungsstelle auch deshalb unzuständig, weil § 6 Abs. 5 ArbZG individualvertragliche Ansprüche begründe und mangels kollektiven Regelungstatbestandes kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe. 10 Der Betriebsrat hält entgegen, daß der BMTV weder eine Regelung über Nachtarbeit enthalte noch hierfür einen Ausgleich vorsehe. Daher könne sich die Arbeitgeberin nicht unter Hinweis auf den Tarifvorbehalt des § 6 Abs. 5 ArbZG ihrer Verpflichtung zur Gewährung eines Nachtarbeitsausgleichs entziehen. 11 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 29.10.1996 die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde greift die Arbeitgeberin den Beschluß, auf den hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in rechtlicher Hinsicht an. Sie beantragt, 12 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.10.1996 festzustellen, daß die Einigungsstelle über eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG nicht zuständig ist. 13 14 Der Betriebsrat beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 17 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß mit Rechtsausführungen. 18 B. 19 20 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die angerufene Einigungsstelle ist nicht zuständig, eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG einzuführen. 21 I. 22 23 Zwar sieht der BMTV für Nachtarbeit weder einen Anspruch auf Lohnzuschläge noch auf bezahlten Freizeitausgleich entsprechend der zur Nacht geleisteten Arbeitsstunden vor. Nachtarbeit wird im BMTV überhaupt nicht angesprochen. Indessen kommt in dem Regelungssystem des BMTV der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck, daß insbesondere durch die Vergütung der Arbeitszeit und die Gewährung von unbezahlten freien Tagen sowie bezahlten Zusatzurlaubstagen auch die Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen. 24 1. Der BMTV enthält, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen: 25 § 2 26 Arbeitszeit 27 Die Arbeitszeit umfaßt die Zeiten des reinen Dienstes am Steuer (Lenkzeit), der Be- und Entladearbeiten, Reparaturarbeiten, Vor- und Abschlußarbeiten, sonstigen Arbeiten sowie die Arbeitsbereitschaftszeiten. 28 § 3 29 Höchstzulässige Zeiten 30 (1) ... 31 (2) Zu der in Absatz 1 vereinbarten Arbeitszeit können 32 a) in der Doppelwoche 34 Stunden Kabinenzeit 33 oder 34 b) im Kalendermonat 74 Stunden Kabinenzeit hinzutreten. 35 (3) Ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrer besetzt oder ist das Fahrzeug nicht mit einer Schlafkabine oder einer gleichwertigen Einrichtung im Führerhaus ausgestattet, so entfällt die in Absatz (2) genannte Kabinenzeit. 36 § 10 37 Freizeit 38 ... 39 (4) Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist diesem grundsätzlich ein freier unbezahlter Tag pro Monat zu gewähren. 40 § 12 41 Mehrarbeit 42 ... 43 § 13 44 Sonn- und Feiertagsarbeit 45 ... 46 § 14 47 Entlohnung 48 (1) Die Arbeitnehmer erhalten bezirklich vereinbarte, zeitlich gestaffelte Löhne. Die jeweils maßgebende Staffelzeit einschließlich Kabinenzeit ist voll zu bezahlen. Die vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne und unabdingbar. 49 (2) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen... 50 ... 51 § 15 52 Spesen 53 ... 54 (2) Kraftfahrer und Beifahrer im Fernverkehr erhalten für die Zeit, in der sie vom Sitz des Betriebes oder vom Standort des Fahrzeugen abwesend sind, folgende Spesensätze: 55 Bei einer Abwesenheit von über 5 - 7 Stunden DM 10,30 56 bei einer Abwesenheit von über 7 - 12 Stunden DM 16,50 57 bei einer Abwesenheit von über 12 - 18 Stunden DM 28,00 58 bei einer Abwesenheit von über 18 Stunden DM 32,50. 59 ... 60 (3) Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzusehen. Dauert die Abwesenheit länger als 1 Kalendertag, so sind ab der 5. Stunde des neuen Kalendertages erneut Spesen nach den vorstehenden Sätzen zu zahlen. Erstreckt sich die Abwesenheit auf 2 Kalendertage, ohne daß eine Übernachtung stattfindet ... 61 § 16 62 Urlaub 63 ... 64 (5) Der Urlaubsanspruch entfällt bei verschuldeter fristloser Entlassung oder unberechtigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, soweit er 1,5 Werktage für jeden vollen Beschäftigungsmonat überschreitet. 65 (6) Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den bezirklichen Tarifverträgen. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten wird ein Zusatzurlaub von 2 Tagen, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren ein Zusatzurlaub von 3 weiteren Tagen gewährt. 66 Der Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994 bestimmt u. a. folgendes: 67 § 3 68 Vergütung für Mehrarbeit, Ein- und Ausfahrzeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Schmutzarbeit. 69 ... 70 3. Nachtarbeit 71 Nachtarbeit in der Zeit von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr, soweit sie nicht regelmäßig oder sofern sie als Mehrarbeit geleistet wird, wird je Stunde mit 1/39 des tariflichen Wochenlohns und einem Zuschlag von 50 % vergütet. Der Zuschlag beträgt bei regelmäßiger Nachtschicht 20 %. 72 Nachtzuschläge entfallen für die Fahrer und Beifahrer im Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr. 73 § 6 74 Entlohnung 75 1. Die Arbeit kann vom Arbeitgeber nach Bedarf im Zeitlohn oder im Leistungslohn (Akkord- oder Prämienlohn) vergeben werden; die gesetzlichen Vorschriften sind dabei zu beachten. 76 ... 77 3. Die Entlohnung der Arbeitnehmer erfolgt entsprechend ihrer Tätigkeit nach Lohngruppen, die im Lohntarifvertrag vereinbart werden. 78 § 16 79 Schlußbestimmungen 80 1. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages, soweit sie überwiegend im Güter- und Möbelfernverkehr beschäftigte Kraftfahrer und Beifahrer betreffen, sind für die Dauer der Geltung des Bundes-Manteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr - BMT-Fernverkehr - in der jeweils gültigen Fassung suspendiert, ausgenommen die Bestimmungen des § 3 Ziffer 1 c, § 9 Ziffern 8 bis 10, § 10. 81 ... 82 Der in Nordrhein-Westfalen geltende Lohntarifvertrag erklärt die Lohngruppeneinteilung und (Wochen-)Lohnsätze für die Entlohnung der Kraftfahrer im Güterfernverkehr für anwendbar (§ 3 Nr. 3). 83 Die Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen erhalten nach § 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages vom 15.06.1994 für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % je Stunde, bei regelmäßiger Schichtarbeit einen Nachtzuschlag von 20 %. 84 2. a) Für Fahrer, die im Güterfernverkehr eingesetzt sind, ist die Leistung von Nachtarbeit typisch. Fernverkehr findet auch zur Nachtzeit statt. Der Spediteur bzw. Frachtfuhrunternehmer unterliegt gewöhnlich zeitlichen Vorgaben seines Auftraggebers hinsichtlich des Zeitpunktes der Be- und der Entladung und der Transportdauer. Diese Vorgaben, z. B. das Frachtgut in den frühen Morgenstunden auszuliefern, bedingen die Durchführung des Transportes (auch) zur Nachtzeit. Dabei gehört es zu den Üblichkeiten der Branche, daß an Sonn- und Feiertagen Lastkraftwagen schon nach 22.00 Uhr ausrücken bzw. am Vortag bis 0.00 Uhr zurückkehren (vgl. § 30 Abs. 3 StVO). 85 Den Tarifvertragsparteien sind die branchenüblichen Verhältnisse und die sich hieraus ergebende Lage der Arbeitszeit der Beschäftigten geläufig. Dies gilt gerade auch für den Güterfernverkehr, wie die Bestimmungen des BMTV zu den (höchstzulässigen) Arbeitszeiten, Liegezeiten, Ruhezeiten und Arbeitsschichten (§§ 3 bis 5, 7 bis 9) und die Spesenregelung (§ 15 Abs. 2, Abs. 3) bestätigen. Diese Regelungen haben zum Ausgangspunkt, daß Fahrzeuge für weite Touren Tag und Nacht eingesetzt sein und damit Arbeitszeiten i. S. v. § 2 BMTV auch in der Nacht liegen können. 86 b) Es gehört zum (Mindest-) Standard von Tarifregelungen, für Mehrarbeit oder ungünstige Arbeitszeiten (Sonn- und Feiertag, Nachtarbeit, Spätschicht) einen zusätzlichen Ausgleich vorzusehen. Gewöhnlich erfolgt der Ausgleich in Form von Lohnzuschlägen und/oder bezahlter Freizeit. Die Tarifvertragsparteien sind auf diese Formen der Ausgleichung nicht beschränkt, sondern können - im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerade im Bereich der Vergütung und sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen - den Ausgleich (hier: für die Erschwernisse der Nachtarbeit) auch in anderer Weise herstellen. Dabei ist es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich verwehrt, die Tarifregelungen auf ihre Billigkeit und Angemessenheit (§ 242 BGB) zu überprüfen. Für Tarifverträge gilt - kraft der Sachkunde und Gleichgewichtigkeit der Tarifpartner - insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr. 87 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien des privaten Güterverkehrsgewerbes entgegen der allgemeinen Üblichkeit Nachtarbeit nicht als Erschwernis angesehen oder dieses Erschwernis zwar anerkannt, aber für nicht ausgleichsbedürftig gehalten haben. Die in den bezirklichen Tarifverträgen erfolgte Festsetzung von Nachtzuschlägen für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte, die in Betrieben des Güternahverkehrs, Fuhrgewerbes, Möbeltransports, 88 in Speditionen und Lagereien tätig sind, begründet die Annahme, daß die Tarifvertragsparteien ebenso die von Kraftfahrern und Beifahrern im Fernverkehr 89 abgeforderte Nachtarbeit als ausgleichsbedürftiges Erschwernis angesehen haben. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, den Tarifvertragsparteien eine gegenteilige Vorstellung zu unterstellen. So macht es - bezogen auf die Erschwernisse der Nachtarbeit - keinen signifikanten Unterschied, ob der Fahrer im Nahverkehr oder Fernverkehr eingesetzt ist. 90 Ist aber davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien wissen, daß im Fernverkehr typischerweise Nachtarbeit geleistet wird, und daß sie für die Nachtarbeit einen Ausgleichsbedarf anerkennen, besteht eine Vermutung dafür, daß mit den im Tarifwerk festgelegten Arbeitsbedingungen auch die Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen werden. Anders mögen die Dinge liegen in Branchen, in denen Nachtarbeit unüblich ist und also dort die Tarifvertragsparteien keinen Regelungsbedarf sehen. Ebenso wird die Vermutung, daß die tariflich vereinbarten Arbeitsbedingungen keinen Ausgleich für die Nachtarbeitserschwernisse implizieren, in den Fällen ausgeräumt, in denen sich die Tarifvertragsparteien über den Ausgleich nicht verständigen konnten und in ihrem Regelungswerk eine bewußte Tariflücke ließen. Letzteres kann freilich für den BMTV nicht unterstellt werden. Daß die Gewerkschaft in den Tarifverhandlungen die Forderung nach einem Nachtzuschlag erhob, damit jedoch nicht durchdrang, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine bewußte Tariflücke, sondern bedeutet lediglich, daß die tariflich vereinbarten Arbeitsbedingungen zwar hinter ihren Wünschen zurücklagen, aber in der Gesamtschau, d. h. unter Berücksichtigung anderer Leistungen und Vorteile für die Arbeitnehmer, akzeptabel waren und auch als genügender Ausgleich für die typischerweise geleistete Nachtarbeit angesehen wurden. Unter diesem Aspekt ist insbesondere den Regelungen über die Entlohnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 2, § 3 Abs. 2, 3, § 7 Abs. 2 bis 5 BMTV) einschließlich des garantierten Zeitlohns (§ 14 Abs. 2 BMTV) über den freien unbezahlten Tag pro Monat (§ 10 Abs. 4 BMTV) und über den Zusatzurlaub (§ 16 Abs. 6 BMTV), eine Ausgleichsfunktion auch für etwaige 91 Nachtarbeit zu entnehmen. Der mehrtägige, auch zur Nachtzeit erforderliche Arbeitseinsatz, den die Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen erfassen, wird auch in der tariflichen Spesenregelung (§ 15 BMTV) anerkannt. Der Hinweis in § 3 92 Nr. 3 Satz 3 BezMTV, daß Nachtzuschläge für Fahrer und Beifahrer im Güterfernverkehr entfallen, bestätigt hiernach den Befund, daß nach der erkennbaren Vorstellung dieser Tarifvertragsparteien der sonst durch Vergütungszuschlag gewährte Nachtarbeitsausgleich für die Fernfahrer durch Gewährung anderer Vergünstigungen bezweckt wird. 93 3. Das Arbeitsgericht hat die Vergütung der Kabinenzeit nicht als Ausgleich (auch) für Nachtarbeitserschwernisse gewertet, sondern als Ausgleich für die längere Abwesenheit von zu Hause und für die Unbequemlichkeit des Ausruhens bzw. Schlafens im Fahrzeug, und für seine Auffassung damit argumentiert, daß die Kabinenzeit auch tagsüber anfallen könne, dann also nichts über die Vergütung von Nacht -Arbeit besagt, und daß, soweit der Fahrer nachts in der Kabine schlafe und nicht arbeite, mit der Vergütung der Kabinenzeit auch nicht Nacht- Arbeit ausgeglichen werde. Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht beizupflichten. Der Grundregel Ohne Arbeit kein Lohn entspricht die Üblichkeit im Arbeitsleben, daß bloße, auch dienstlich bedingte Abwesenheitszeiten von zu Hause nicht vergütet werden. Dies gilt für Wegezeiten zwischen Wohnung und Betrieb ebenso wie für den Aufenthalt an einem auswärtigen Dienstort außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit, z. B. bei Montagen, Messen, Kundenbesuchen, in der Schiffahrt oder Luftfahrt. Auch wenn der Aufenthalt mit Unbequemlichkeiten und persönlichen Einschränkungen verbunden ist, ist eine gar volle Vergütung der bloßen Aufenthaltszeit gänzlich unüblich. Von einem Arbeitnehmer, der eine solche aushäusige Tätigkeit übernimmt, wird erwartet, daß er die Unbequemlichkeiten des auswärtigen Aufenthalts hinnimmt. Das gilt gerade auch für die Tätigkeit der Fernfahrer. 94 Daher ist die volle Bezahlung der Kabinenzeit nicht (nur) Äquivalent für die Abwesenheit von zu Hause und die Unbequemlichkeit in der Schlafkabine, sondern Äquivalent auch für andere tätigkeitsbedingte Belastungen und Erschwernisse. Der im Arbeitsleben normale Rhythmus - Arbeit während der Tageszeit, im übrigen Ausruhen, Ausschlafen, Freizeit - ist im Fernverkehr nicht oder nur begrenzt durchzuhalten. Dort wird der Arbeitsrhythmus bestimmt durch den Fahrauftrag und die mit seiner Durchführung verbundenen Arbeitsanforderungen, unregelmäßige und z. T. unvorhersehbare Arbeitseinsatzzeiten und eben die Notwendigkeit, auch nachts zu arbeiten. Diese Erschwernisse sollen ausgeglichen werden. Dabei dient die Kabinenzeit als Anknüpfungspunkt, weil für diese Zeit - auch ohne Arbeit oder Arbeitsbereitschaft - der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Freizeit hat. Kabinenzeiten fallen typischerweise bei längeren Fahrten, wenn Tag und Nacht durchgefahren wird, an. Daher bezweckt die Vergütung der Kabinenzeit mittelbar auch den Ausgleich der Erschwernisse der Nachtarbeit. 95 Auch die Erwägung des Arbeitsgerichts, daß die Gewährung von unbezahlten Tagen (§ 10 Abs. 4 BMTV) keinen Ausgleich darstelle, weil nur durch bezahlte Tage der Erschwernis der Nachtarbeit Rechnung getragen werden könne, erscheint nicht zwingend. Wenn man zum Ansatzpunkt nimmt, daß es der freien Gestaltung der Tarifvertragsparteien unterliegt, wie sie den Nachtarbeitsausgleich regeln, läuft die Beanstandung der Regelung, daß der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einen unbezahlten freien Tag zu gewähren hat, auf eine unzulässige Angemessenheitskontrolle hinaus. Die Annahme, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 ArbZG einen (tariflichen) Ausgleich durch bezahlte Tage fordere, unterstellt die gesetzgeberische Absicht, in bestehende, austarierte Tarifwerke einzugreifen und unzulängliche Ausgleichsregelungen zu kassieren. Diese Absicht hat, wie noch auszuführen sein wird, nicht bestanden. 96 Der Zusatzurlaub (§ 16 Abs. 6 BMTV) wird - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - wegen der längeren Heimabwesenheit des Fernfahrers gewährt. Indessen ist die einsatzbedingte Heimabwesenheit gekennzeichnet durch Arbeit am Tage und in der Nacht. Daher ist der Zusatzurlaub auch ein Ausgleich für die vom Fernfahrer erwartete Nachtarbeit. Die weitere Überlegung des Arbeitsgerichts, daß der nach § 16 Abs. 5 BMTV mögliche Verfall des Zusatzurlaubs dem Ausgleichszweck des § 6 Abs. 5 ArbZG widerspreche, greift nach Auffassung der Kammer zu kurz. Die Intention, mit dem Zusatzurlaub einen Ausgleich (auch) für Nachtarbeit zu gewähren, entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer in § 16 Abs. 5 BMTV für gravierendes vertragswidriges Verhalten mit dem Verfall tariflicher Urlaubsansprüche bestraft werden soll. Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Urlaubsverfallsregelung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG a. F.) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Tarifvertragsparteien sind an den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebunden. Eine Regelung, die in ihrem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und ihren Geltungsbereich abstrakt-allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz, wenn sich aus ihrer praktischen Anwendung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28.09.1992, AP Nr. 31 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 2 b aa). § 6 Abs. 5 BMTV erzeugt praktische Ungleichbehandlungen, denn während der Arbeitnehmer, der den Zusatzurlaub bereits genommen hat, nicht betroffen wird, wird - bei ansonsten gleichem Sachverhalt - sein Kollege, dem bisher der Zusatzurlaub nicht gewährt worden war, durch § 16 Abs. 5 BMTV bestraft. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es keine sachlich vertretbare Begründung. 97 Schließlich beinhaltet die Vergütung bloßer Arbeitsbereitschaftszeiten (§ 2 BMTV) einen Ausgleich für Nachtarbeit. Sicherlich kann, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, Arbeitsbereitschaft auch tagsüber eintreten. Im Fernverkehr kann sie typischerweise aber auch nachts eintreten. 98 Es ist nicht zu verkennen, daß die tariflich unterschiedliche Behandlung von Güterfernverkehr und Güternahverkehr zu vergütungs- und spesenrechtlichen Ungereimtheiten führen kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1994, 3 AZR 721/93, zu II 2 d). Daher kann es sein, daß - bei ansonsten gleicher Lage und Dauer der Arbeitszeit - der Fahrer, der überwiegend im Fernverkehr eingesetzt ist und deshalb keine Nachtzuschläge erhält, vergütungsmäßig schlechter gestellt ist als der im Güternahverkehr tätige Fahrer. Dies muß als unvermeidliche Folge der Typisierung nach Arbeitnehmergruppen hingenommen werden. 99 II. 100 101 Der im BMTV enthaltene (mittelbare) Ausgleich für Nachtarbeit schließt das Entstehen von Ansprüchen auf Lohnzuschläge oder bezahlten Freizeitausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG aus. 102 Die Gesetzesbestimmung lautet wörtlich: 103 Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 104 1. Der Wortlautauslegung werden durch die untechnische Gesetzesformulierung Grenzen gezogen. Für die Geltung des Tarifvorbehalts kann es der Sache nach nicht darauf ankommen, ob tarifvertragliche Regelungen bestehen , sondern ob sie auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Der Begriff der 105 Ausgleichsregelung ist weder im Arbeitszeitgesetz noch anderswo definiert, sondern ist eine gesetzgeberische Innovation. Die fehlende Präzisierung dessen, was als Ausgleich anzusehen ist, legt die Auslegung nahe, daß es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß Tarifregelungen in irgendeiner Form eine Kompensation für Nachtarbeit vorsehen, hingegen sich nicht spezifisch zur Nachtarbeit verhalten und hierfür etwa Lohnzuschläge oder bezahlte Freizeit vorsehen müssen. Die Absenz einer tariflichen Ausgleichsregelung löst zwar die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, dem Nachtarbeitnehmer in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit oder Lohnzuschläge zu gewähren; ein derart unmittelbares Junktim braucht der tarifvertragliche Ausgleich jedoch nicht zu enthalten. 106 2. Dieser Befund entspricht der Genese. In den parlamentarischen Beratungen ist deutlich gemacht worden, daß als tarifliche Ausgleichsregelung i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG auch bereits bestehende Tarifverträge in Betracht kommen, in denen der Ausgleich der besonderen Arbeitsbedingungen einer Branche unter Einschluß von Nachtarbeit z. B. bereits in der tariflichen Grundentgeltfindung oder in einem Freizeitausgleich erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 12/6990, S. 10/43). Der Gesetzgeber wollte nicht in bestehende oder nachwirkende Tarifverträge (§ 25 S. 1 ArbZG) eingreifen und das dort austarierte System von Leistungen und Gegenleistungen durch die Statuierung zusätzlicher Arbeitgeberleistungen für Nachtarbeit verändern. Das Gesetz läßt daher jede Art von Tarifregelung genügen, die - ob unmittelbar oder mittelbar in einer einzelnen Norm oder in mehreren Normen - eine Kompensationsfunktion für in der Branche zu leistende Nachtarbeit erkennbar macht. Das Gesetz respektiert insoweit die tarifautonome Gestaltung der materiellen Arbeitsbedingungen. Finden Tarifregelungen mit Ausgleichsfunktion auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, ist der Arbeitgeber zu keinen weiteren Ausgleichsleistungen mehr verpflichtet (LAG Düsseldorf, Beschluß vom 27.02.1996, 107 3 TaBV 1/96, zu II 2 b, Roggendorff, Arbeitszeitgesetz § 6 Rz. 40, Zmarzlik / Anzinger Arbeitszeitgesetz, § 6 Rz. 57, Neumann / Bibl, Arbeitszeitgesetz, 12. Aufl., § 6 Rz. 25). 108 Hiernach ist es unschädlich, daß der BMTV Nachtarbeit weder erwähnt noch hierfür einen Ausgleich in Geld oder in bezahlter Freizeit vorschreibt. Es genügt, daß nach dem erkennbaren tariflichen Regelungsplan die Erschwernisse der Nachtarbeit durch die besondere Vergütungsregelung und die Gewährung von unbezahlten freien Tagen und Zusatzurlaubstagen abgegolten seien sollen. 109 III. 110 111 Die Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen oder bezahltem Freizeitausgleich kann daher nur eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin sein. Zur Gewährung einer freiwilligen Leistung ist die Beklagte zu 1) nicht bereit. Der Betriebsrat kann über sein Initiativrecht, das prinzipiell auch im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gilt (Fitting / Kaiser / Heither / Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rz. 333), nicht die Gewährung freiwilliger Leistungen erzwingen (std. Rspr., BAG, Beschluß vom 14.12.1993, 1 ARB 31/93, AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu II 3, vgl. Beschluß vom 21.09.1993, 112 1 ABR 16/93, AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 a, Urteil vom 24.01.1996, 1 AZR 597/95, EzA Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972, zu I 2 [1]). 113 IV. 114 115 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Es geht um die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinauserstreckt, sowie um die höchstrichterlich noch ungeklärte Auslegung des Tarifvorbehalts in § 6 Abs. 5 ArbZG. 116 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 117 118 Gegen diesen Beschluß kann von dem Betriebsrat (Beteiligten zu 2.) 119 RECHTSBESCHWERDE 120 121 eingelegt werden. 122 Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. 123 Die Rechtsbeschwerde muß 124 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 125 126 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 127 Bundesarbeitsgericht, 128 Graf-Bernadotte-Platz 5, 129 34119 Kassel, 130 131 eingelegt werden. 132 Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder 133 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 134 135 schriftlich zu begründen. 136 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 137 gez.: Dr. Plüm gez.: Straatmann gez.: Deubner