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Urteil

13 Sa 1639/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0130.13SA1639.96.00
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Leitsätze

Vorlage zur Überprüfung der Entscheidung 3 AZR 1077/78 vom 03.07.1980

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.09.1996 - 1 Ca 1811/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorlage zur Überprüfung der Entscheidung 3 AZR 1077/78 vom 03.07.1980 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.09.1996 - 1 Ca 1811/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin war seit 1984 für die Beklagte als Heimarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte hat das Beschäftigungsverhältnis zum 31.10.1996 mit der Begründung gekündigt, sie habe sich aus betriebsbedingten Gründen entschlossen, die Produktion zum 01.07.1996 zu schließen. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Kündigung stehe ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auf die F. entgegen, die künftig für die Beklagte produktiv tätig sein werde. Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, ihre Produktion werde künftig durch vier Zwischenmeister vorgenommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.1996 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, wenn auch im Kündigungsschreiben lediglich die F. G.erwähnt sei, so lasse sie künftig insgesamt von vier Zwischenmeistern produzieren. Ihre eigene Produktion habe sie bereits eingestellt. Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 25.09.1996 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen. Die Berufung der Klägerin macht geltend, der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das durch Entscheidung vom 03.07.1980 die Anwendbarkeit des § 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse abgelehnt habe, sei nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung sei überholt. Sie werde von der Kommentierung des KR kritisiert. Der ansonsten vernachlässigte Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen gebiete die Anwendung des § 613 a BGB auf Heimarbeiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.09.1996 abzuändern und festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Heimarbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.1996 nicht aufgelöst worden ist und über den 31.10.1996 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß die Produktion der Beklagten von der F. übernommen worden sei. Neben der Beschäftigung von Heimarbeitern sei die Produktion der Beklagten in der Vergangenheit durch Zwischenmeister ausgeführt worden. Die Beklagte habe sich entschlossen, nur noch mit Zwischenmeistern zu arbeiten. Auf diese seien alle früher von Heimarbeiterinnen erledigten Arbeiten verteilt worden. Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Unanwendbarkeit des § 613 a BGB an. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob eine Betriebsnachfolge eingetreten ist, kann die Klägerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Unwirksamkeit der Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses aufgrund § 613 a Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.1980, EzA Nr. 29 zu § 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse auch nicht entsprechend anwendbar. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verbieten die strukturellen Unterschiede der Heimarbeit, s. § 613 a BGB, auf Heimarbeitsverhältnisse anzuwenden. Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, daß die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Kommentierung von Becker/Etzel/Wolf, KR § 613 a BGB, Rdnr. 11 Widerspruch erfahren hat. Die Bedenken des Kommentators gründen in dem sonst vernachlässigten Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen, insbesondere in der so geschaffenen Umgehungsmöglichkeit des Kündigungsschutzes nach § 29, 29 a HAG. Auch träfen die Schutzzwecke des § 613 a BGB auf die Heimarbeitnehmer im wesentlichen zu. Die Kammer hält die angesprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls insoweit nicht für hinreichend begründet, als dort ausgeführt wird, soweit in den Schutzbereich des § 613 a BGB auch die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer einbezogen seien, die in kleinen Betrieben beschäftigt würden oder noch nicht sechs Monate in den Diensten ihres Arbeitgebers stünden, sei dies eine vom Gesetz in Kauf genommene Nebenfolge, die eine entsprechende Anwendung auf Heimarbeitsverhältnisse nicht rechtfertige. Die Tatsache, daß Heimarbeiter nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, ist nach Auffassung der Kammer kein stichhaltiges Argument dafür, sie vom Schutz des § 613 a BGB gleichfalls auszunehmen. Die Kammer sieht sich durch die zitierte Entscheidung jedoch an einer analogen Anwendung des § 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse gehindert. Wegen der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage, die für das Bundesarbeitsgericht Veranlassung sein muß, seine Rechtsauffassung zu überprüfen, war jedoch die Revision zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Funke gez.: Gravius gez.: Röbers