OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 228/97

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0514.17SA228.97.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.12.1996 - 2 Ca 3449/96 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, daß Vergütungsansprüche des Klägers durch die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 nicht ge- ändert worden sind, die im einzelnen dahingehen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 13 der LBO NRW in der jeweils geltenden Fassung und zudem Vergütung i. H. der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- versicherung (Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenver- sicherung), jeweils in der sich aus seinen monatlichen Bruttobezügen ergebenden Höhe zu zahlen. II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der beklagte Verein, die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 29/30 und der beklagte Verein zu 1/30. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers ab dem 01.10.1995 durch die von dem beklagten Arbeitgeber mit dem Betriebsrat am 13.12.1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung Lohn- und Gehalt eingeschränkt werden. 3 Der Kläger steht seit dem 01.07.1966 als technischer Sachverständiger in den Diensten des beklagten Vereins, einer technischen Überwachungsorganisation im Lande Nordrhein-Westfalen. Im Arbeitsvertrag in seiner letzten schriftlichen Fassung vom 24.11./01.12.1970 ist folgende Vergütungsregelung enthalten: 4 3. Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt, 5 das sich wie folgt zusammensetzt: 6 Grundgehalt nach der DM 1.090,10 7 Vergütungsgruppe 8 LBO 10/5 9 Ortszuschlag DM 288,-- 10 Kinderzuschlag 11 Sozialzuschlag 12 Stellenzulage DM 100,-- 13 Arbeitnehmeranteile zur 14 gesetzlichen Sozialversicherung DM 153,60 15 Insgesamt DM 1.631,70 16 Ziffer 9 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: 17 Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der 18 Betriebsvereinbarungen **) des T. R., soweit ihre Anwendung 19 auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungs- 20 bereich entfällt. **) und die jeweils geltenden Gehaltsrichtlinien 21 Bis zum 31.12.1995 zahlte der Beklagte dem Kläger das Grundgehalt in entsprechender Höhe der Beamtenbesoldung, zuletzt ausgerichtet an der Besoldungsgruppe A 13 LBO NRW. Die letzte Vergütungsgruppen-Änderung war dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.1980 mitgeteilt worden. Hier heißt es unter der Überschrift Umgruppierung : 22 Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir sie mit Wirkung vom 23 1. Juli 1980 in die Vergütungsgruppe LBO A 13 eingruppieren werden. 24 Ebenso erhielt der Kläger bis zum 31.12.1995 neben dem Grundgehalt monatlich einen Betrag in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen 25 Sozialversicherung. 26 An dieser Vergütungshandhabe will der Beklagte in beiden Punkten seit dem 01.01.1996 nicht festhalten. Er ist der Auffassung, die Vergütungsansprüche des Klägers würden sich seither allein ausrichten an der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Belang, stellen sich die hier geregelten Einschränkungen wie folgt dar: 27 Die Löhne und Gehälter werden 1986 nicht erhöht. Für die Jahre 1987 und 1988 werden die Besoldungsbestandteile von Landesbeamten NRW entsprechenden Entgeltbestandteile um die Erhöhung der jeweiligen Besoldungsbestandteile erhöht. Die Erhöhung der entsprechenden Entgeltbestandteile für die Jahre 1997 und 1998 zusammen beträgt jedoch höchstens 5 % - Ziffer 12 der Betriebsvereinbarung . 28 Ziffer 2.2. der Betriebsvereinbarung regelt folgende Umstrukturierung: Der Mitarbeiter erhält eine feste monatliche Sozialzulage. Sie beträgt 1/12 desjenigen Betrages, den der Mitarbeiter in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1995 als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung... erhalten hat . 29 Insbesondere gegen diese Einschränkungen wandte sich der Kläger erfolglos mit Schreiben vom 18.03.1996. Mit seiner am 25.07.1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgte der Kläger zunächst eine Vielzahl von Feststellungsbegehren und Leistungsanträgen, die im Kern allesamt dahin gingen, seinen arbeitsvertrag- 30 lichen Status über den 31.12.1995 hinaus ungeachtet der Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 fortgeschrieben zu wissen. Neben den Streitpunkten 31 Grundgehalt und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung stritten die Parteien um Reisekostenansprüche, zusätzliche Urlaubstage, Feiertagsfreistellungen und die Feststellung ruhegehaltsfähiger Vergütungsbestandteile. 32 Der Kläger hat beantragt, 33 an ihn 430,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus jeweils 39,10 DM seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.1996 zu zahlen, 34 die sich aus den korrigierten Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1996 ergebenden Beträge an ihn zu zahlen, 35 8.573,02 DM netto nebst 4 % Zinsen aus 4.806,02 DM seit dem 01.01.1996 sowie 4 % Zinsen aus jeweils 369,70 DM netto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.1996 zu zahlen, 36 weiterhin den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für das Kalenderjahr 1996 zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren, 37 festzustellen, daß der Beklagte ab dem Kalenderjahr 1997 verpflichtet ist, ihm den Freitag nach Christi Himmelfahrt sowie den Freitag nach Fronleichnam als dienstfreie Werktage zu gewähren; 38 weiterhin den Beklagten zu verurteilen, an ihn 952,00 DM brutto nebst 39 4 % Zinsen seit dem 01.09.1996 zu zahlen, 40 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Kalenderjahr 1997 ein Jahresurlaubsgeld in Höhe von 1.452,00 DM brutto zu gewähren, 41 den Beklagten zu verurteilen, die Vergütung ab 01.03.1996 um 1,3 % zu erhöhen, 42 den Beklagten zu verurteilen, die ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteile des Klägers für den Zeitraum Januar 1995 bis einschließlich Februar 1996 um 3,2 % zu erhöhen und für den Zeitraum ab März 1996 um weitere 1,3 % zu erhöhen. 43 Der Beklagte hat beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Er meint, der Arbeitsvertrag begründe keine originären Vergütungsansprüche des Klägers, die von den Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 unberührt blieben. Ihm sei nicht mehr zugesagt worden, als nach Maßgabe der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen an Vergütung zu zahlen sei. Dem Arbeitsvertrag sei insbesondere nicht zu entnehmen, daß der Beklagte Vergütung entsprechend der jeweiligen Besoldung für Landesbeamte schulde. 46 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.1996 einem Teil-Zahlungsanspruch des Klägers über 430,10 DM nebst Verzugszinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Bezüge des Klägers an diejenigen der Landesbeamten anzugleichen. Angesichts steigender Sozialversicherungsbeiträge sei allerdings eine betragsmäßig festgeschriebene Sozialzulage nicht gerechtfertigt. Der Differenzbetrag zu den Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung stehe dem Kläger deshalb, wie eingefordert, mit 430,10 DM brutto für die Monate Januar bis November 1996 zu. 47 Gegen das am 31.01.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.02.1997 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er hält daran fest, daß ihm die 48 streitige Anpassung der Grundvergütung arbeitsvertraglich zustehe und ihm nach wie vor der Betrag der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung auszuzahlen sei. In beiden Punkten habe die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 seine Ansprüche nicht zu Fall bringen können. Ein Anspruch auf die Angleichung an die Vergütung der Landesbeamten ergebe sich insbesondere auch aus der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 02.12.1959 in der derzeit geltenden Fassung (im folgenden: T. VO), wenn es hier zu § 6 heißt: Die Überwachungsorganisation hat den bei ihr angestellten Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren... . 49 Der Kläger stellt nunmehr - nach Rücknahme der zunächst im übrigen angekündigten Berufungsanträge - folgenden Antrag: 50 festzustellen, daß Vergütungsansprüche des Klägers durch 51 die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 nicht geändert 52 worden sind, die im einzelnen dahingehen, daß der beklagte 53 Verein verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach Maßgabe 54 der Besoldungsgruppe A 13 der LBO NRW in der jeweils 55 geltenden Fassung und zudem Vergütung in Höhe der 56 Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung 57 (Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung) jeweils 58 in der sich aus seinen monatlichen Bruttobezügen er- 59 gebenden Höhe zu zahlen. 60 Der Beklagte bittet, die Berufung zurückzuweisen. 61 Er sieht weder im Arbeitsvertrag noch in der T.-VO eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren. Maßgeblich für Vergütungsansprüche des Klägers seien ausschließlich die Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1965, 1967, 1972 und 1980, zuletzt abgelöst durch die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995. Danach müsse sich der Kläger an der Abkopplung der Vergütungsentwicklung von derjenigen der Landesbeamten festhalten lassen und die Umwandlung der früheren Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in die sog. Sozialzulage hinnehmen. 62 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Auf den Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils wird überdies Bezug genommen. 63 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 64 A. 65 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.12.1996 - 2 Ca 3449/96 - ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt - § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig - § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO. 66 B. 67 Die Berufung hat in der Sache mit dem zuletzt in der Berufungsinstanz noch verfolgten Klagebegehren Erfolg. 68 I. 69 Die Klage ist zulässig. 70 Gegen den - teilweisen - Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage im Hinblick auf die vom Kläger mit seiner Berufung zunächst weiterverfolgten erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanträge bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, da der Klagegrund unberührt bleibt - § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 523, 264 ZPO. 71 Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung ist unbedenklich zu bejahen. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Feststellungsantrag zum Teil vergangenheitsbezogen ist und insoweit Klage auf fällige Leistungen möglich war. Die Feststellungsklage, die der Kläger nunmehr verfolgt, führt unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte, zumal die aufgeworfenen Vergütungsfragen auch für die Zukunft Bedeutung haben. 72 II. 73 Die Berufung ist auch begründet. 74 1. Der Kläger will zwei Fragen geklärt wissen. Vorrangig will er festgestellt wissen, daß sich sein Grundgehalt, das bis zum 31.12.1995 der jeweils aktuellen Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe LBO A 13 entsprach, über den 01.01.1996 hinaus fortlaufend der entsprechenden Beamtenbesoldung in ihrer jeweiligen Entwicklung angepaßt werden muß. Zum anderen will der Kläger seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wissen, soweit ihm arbeitsvertraglich die Zahlung eines monatlichen Betrages i.H. der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zugesagt wurde; der Differenzbetrag zur festen monatlichen Sozialzulage nach Maßgabe von Ziff. 2.2.2 der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 beläuft sich monatlich im Jahre 1996 auf 39,-- DM. 75 2. In beiden Punkten hat die Klage Erfolg. Vor allem verkennt der Beklagte, daß der Arbeitsvertrag dem Kläger indivudualrechtlich die streitigen Vergütungspositionen sichert. 76 a) In Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 24.11./01.12.1970 haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, daß sich das Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe LBO 10/5 richtet. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. 77 aa) Einzuräumen ist dem Beklagten lediglich, daß der Vertragswortlaut in der Tat nicht eindeutig ist. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Eine dynamische Verweisung muß nicht ausdrücklich etwa formuliert werden durch eine sog. Jeweiligkeitsklausel . 78 Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das an sich nicht einschlägige Vergütungssystem soll andererseits ersichtlich widerspiegeln, was nach den Bezugnahmenormen gilt. Das kommt auch durch das Wort nach hinlänglich klar zum Ausdruck. Hätten die Parteien im Streitfalle die Vergütung des Klägers unabhängig von der jeweiligen Entwicklung der Landesbeamtenbesoldung festsetzen wollen, hätte es nahegelegen, darauf hinzuweisen, daß die konkret niedergelegte Vergütung, hier zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1970 1.090,10 DM, lediglich die damalige Besoldungsparallele widerspiegeln sollte. Hat der Beklagte dies unterlassen, so muß er sich daran festhalten lassen, daß der Kläger jedenfalls von seinem Empfängerhorizont die hier fragliche Klausel nicht anders verstehen konnte als diejenige einer dynamisierten Verweisung. 79 Deutlicher als im Arbeitsvertrag vom 24.11./01.12.1970 ist zudem die dynamische Verweisung auf die beamtenrechtliche Besoldungsentwicklung im späteren Schreiben des Beklagten vom 27.06.1980 zum Ausdruck gebracht. Wird dem Kläger hier eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe LBO A 13 als Umgruppierung mitgeteilt, kann dies nicht anders verstanden werden, als eine Zusicherung der künftigen Vergütung (hier des Grundgehaltes) jeweils entsprechend derjenigen dieser beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe. 80 bb) Der Verweis auf ein Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe oder präziser Besoldungsgruppe eines Landesbeamten in NRW macht letztlich auch keinen Sinn, wenn die daneben vertragsmäßig festgeschriebene Vergütung lediglich auf die Zeit des Arbeitsvertragsschlusses beschränkt zugesichert werden sollte. 81 Eine derartige Fehlleistung im Hinblick auf die Vorformulierung ihres Formular-Arbeitsvertrages kann dem Beklagten nicht unterstellt werden. 82 cc) Zudem erhellt der Gesamtzusammenhang des Arbeitsvertrages das gegen den Beklagten sprechende Auslegungsergebnis. Wegen der künftigen Entwicklung des Grundgehalts wird gerade nicht auf die Geltung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen verwiesen, wie dies andererseits im Hinblick auf Weihnachts- und Urlaubsgeld ausdrücklich in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages aufgenommen würde. 83 dd) Die Handhabe der Beklagten insgesamt über mehr als 25 Jahre seit dem Arbeitsvertragsschluß im Dezember 1970 bestätigt letztendlich dieses Auslegungsergebnis. Sie hat sich stringent an eine entsprechende Vergütungsanpassung in all diesen Jahren gehalten. 84 b) Andererseits ist als weiterer Bestandteil des monatlichen Bruttoentgelts in der Schlußzeile zu Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 24.11./01.12.1970 das weiter in seinem Bestand zwischen den Parteien streitige Entgelt in Höhe der Arbeitnehmer- 85 anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgeführt und mit einem damaligen Betrag von 153,60 DM beziffert. 86 Diese Regelung anders zu verstehen als eine Zahlung entsprechend der jeweils aktuellen, vom Gesetzgeber vorgegebenen Beträge, ist widersinnig. 87 Bei einer solchen Festschreibung ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB eindeutig, daß dieser Vergütungsbestandteil stets entsprechend der von festgesetzten vorgegebenen Bemessungsgrößen gezahlt werden soll. 88 c) Richtig sieht der Beklagte allein, daß der Kläger aus § 6 Abs. 6 TÜV-VO als eigenständige Anspruchsgrundlage für sich nichts herleiten kann. Die hier geregelten Vorgaben zur Angleichung der Vergütung der Sachverständigen an die Bezüge vergleichbarer Landesbeamter betrifft ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Beklagten zum Lande NRW, sanktioniert mit der Möglichkeit eines Widerrufs der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation für den Fall eines Pflichtverstoßes (§ 9 TÜV-VO) - vgl. LAG Köln, Urteil vom 25.08.1995 - 12 Sa 597/95 - n.V. Anderseits verkennt der Beklagte, daß diese öffentlich-rechtliche Vorgabe im Gesamtzusammenhang mit dem Arbeitsvertragsschluß und dessen Auslegung nicht außer Betracht bleiben kann. Entsprach es der Pflichtigkeit und damit der Interessenlage der Beklagten, eine Angleichung der Vergütung an Beamtenbezüge laufend zu vollziehen, so lag nichts näher, als dies im Arbeitsvertrag zu regeln, zumal die Lohnhöhe grundsätzlich nicht zur mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung und damit zum Regelungskreis einer möglichen Betriebsvereinbarung gehört - st. Rspr. des BAG, zuletzt Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 - AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG Tarifvorbehalt, zu I 2 (1 d.G. - m.w.N.). 89 d) Letztlich kann der Beklagte auch nicht erfolgreich darauf verweisen, daß Ziff. 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages als Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Vergütungshöhe auf die einschlägigen Betriebsvereinbarungen bzw. Gehaltsrichtlinien verweise. 90 Hier übersieht der Beklagte, daß nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Arbeitsvertrages lediglich ergänzend auf diese Bestimmungen verwiesen wird. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen bzw. Gehaltsrichtlinien gelten lediglich im übrigen . 91 II. 92 Die mithin vorgegebenen arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers einerseits auf Grundgehalt in Höhe der Besoldungsgruppe A 13 gem. LBO NRW in der jeweiligen Fassung und auf weitere Zahlung der Beträge jeweils entsprechend der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung konnten durch die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 nicht inhaltlich beschränkt werden. 93 1. Einer Betriebsvereinbarung kommt gegenüber arbeitsvertraglichen Ansprüchen allenfalls für den Fall ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß den Normen der Betriebsvereinbarung an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten, wenn es sich um Ansprüche auf Sozialleistungen handelt. Nur sofern solche Sozialleistungsansprüche auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblichen Übung beruhen, können diese durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen abgelöst werden - vgl. BAG GS Beschluß vom 16.09.1986 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972. 94 2. Auf arbeitsvertragliche Ansprüche auf Sozialleistungen bezieht sich der Streit der Parteien vorliegend nicht. Betroffen ist in beiden Punkten das eigentliche Arbeitsentgelt des Klägers als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Im Anschluß an die Rechtsprechung des BAG, von der abzuweichen die Berufungskammer im Streitfalle keine Veranlassung sieht, kommt daher der fraglichen Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 keine ablösende Wirkung zu. Es verbleibt bei den arbeitsvertraglich gesicherten Ansprüchen des Klägers. 95 C. 96 Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 91, 92 ZPO stattzugeben. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. 97 RECHTSMITTELBELEHRUNG 98 Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten 99 REVISION 100 eingelegt werden. 101 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 102 Die Revision muß 103 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 104 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 105 Bundesarbeitsgericht, 106 Graf-Bernadotte-Platz 5, 107 34119 Kassel, 108 eingelegt werden. 109 Die Revision ist gleichzeitig oder 110 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 111 schriftlich zu begründen. 112 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 113 gez.: Grigo gez.: Schulden gez.: Rademacher