3 TaBV 89/96 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1. Den Betriebsparteien steht im Rahmen ihrer kollektivrechtlichen Rege lungsbefugnis frei, freiwilligen Betriebsvereinbarungen auch Nachwir kung für den Kündigungsfall beizulegen.2. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen ist eine solche gleichzeitige Vereinbarung von Kündi gungsmöglichkeit und Nachwirkung bei einer freiwilli gen Betriebsver einbarung regelmäßig dahin zu verstehen, daß die Parteien die Be triebsver einbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschlie ßendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollen, der freiwilligen Betriebsverein barung hinsichtlich der Nachwirkung mithin kein größeres Gewicht verschaffen wollen als der erzwingbaren (im Anschluß an LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.02.1988, NZA 1988, 813).
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Ar-
beitsgerichts Krefeld vom 21.10.1996 - 4 BV 49/96 - abgeändert.
2. Es wird festgestellt, daß die Betriebsvereinbarung Regelung
des Verfahrens der personellen Maßnahmen vom 19.08.1991
Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinba-
rung bzw. - falls eine solche nicht zustande kommt - bis zum
Spruch der Einigungsstelle hat. Im übrigen wird der Antrag zu-
rückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betriebsrat V.des Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) bestehende Betriebsrat. Zwischen dem Betriebsrat und der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers, der Firma S. . GmbH, Werk V., kam es am 19.08.1991 zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) , in welcher es unter anderem lautet:
VI. Entlassungen
1. Kündigungen
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören, auch wenn diese innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird. Unter Kündigung ist jede Art der Kündigung des Arbeitgebers zu verstehen, die ordentliche und die außerordentliche.
2. Änderungskündigungen
Die Änderungskündigung stellt sich unbeschadet der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, von der es abhängt, ob das weitere Verfahren nach § 102 Abs. 2 ff oder § 99 Abs. 2 ff BetrVG bestimmt wird, von Seiten des Arbeitgebers aus auch als eine Kündigung dar, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
Zu den Nummern VI. 1 und 2 steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu. Eine Kündigung ohne ordentliche Anhörung und ohne Zustimmung des Betriebsrates ist unwirksam.
IX. Schlußbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Teile dieser Vereinbarung hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der übrigen Betriebsvereinbarung. Diese Vereinbarung hat Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung.
Die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 25.09.1991, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.1991 und 31.12.1994.
In einem mit dieser am 16.03.1992 abgeschlossenen Interessenausgleich lautet es:
2. Sofern Kündigungen erforderlich sein werden, bleiben die Rechte
des Betriebsrates, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 19. August
1991 zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen
(§§ 99, 102 BetrVG) sowie die des § 102 BetrVG, unberührt. Hin-
sichtlich Kündigungen werden die Anhörungsverfahren im einzelnen
durchgeführt werden.
In einem weiteren Interessenausgleich anläßlich der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den derzeitigen Arbeitgeber zum 01.09.1994 lautet es unter anderem:
Sofern Kündigungen erforderlich sein werden, werden die Rechte des Betriebsrates, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 19. August 1991 zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) beachtet. Hinsichtlich Kündigungen werden die Anhörungsverfahren im einzelnen durchgeführt.
Der Arbeitgeber kündigte Ende 1994/Anfang 1995 die Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 vorsorglich erneut. Zu dem Abschluß einer neuen Vereinbarung kam es nicht. Anfang 1996 ersuchte der Arbeitgeber den Betriebsrat um Aufnahme von Neuverhandlungen und kündigte anderenfalls die einseitige Einleitung des Einigungsstellenverfahrens an.
Mit dem am 19. September 1996 bei dem Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Feststellung begehrt, daß die Betriebsvereinbarung Nachwirkungen bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung habe; hilfsweise die Feststellung, daß diese Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung bestehe oder der Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzt habe, nachdem beide Parteien mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden seien und sich dem Spruch der Einigungsstelle im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen hätten.
Der Betriebsrat hat hierzu die Ansicht vertreten, entsprechend der Regelung in Ziffer IX der Betriebsvereinbarung habe diese Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung. Dementsprechend könne nach dem übereinstimmenden Willen der Betriebspartner die Betriebsvereinbarung auch nur übereinstimmend abgeändert werden, eine einseitige Abänderung durch den Arbeitgeber sei dagegen ausgeschlossen. Zumindest sei entsprechend dem Hilfsantrag angesichts der eindeutigen Regelung des § 76 Abs. 6 BetrVG eine neue Betriebsvereinbarung einseitig durch den Arbeitgeber mit Hilfe der Einigungsstelle nicht erzwingbar.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung Regelung des Verfahrens der personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) vom 19.08.1991 Nachwirkungen bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung hat,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) vom 19.08.1991 Nachwirkung hat, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Parteien ersetzt, nachdem beide Parteien mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind und sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung komme keine Nachwirkung zu. Auch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung sei in Anbetracht der gesetzlichen Systematik unwirksam. Anderenfalls gehe die Nachwirkungsreichweite einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über diejenige hinaus, die aufgrund eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats zustande komme, sei nämlich gegen den Widerstand des anderen Betriebspartners eine anderweitige Regelung überhaupt nicht durchsetzbar und laufe die Kündigung ins Leere.
Auch bei Annahme der Wirksamkeit einer ausdrücklichen Nachwirkungsvereinbarung müsse die Möglichkeit des Wegfalls der Abänderung der Vereinbarung durch ein einseitig erzwingbares Einigungsstellenverfahren eröffnet bleiben.