Beschluss
3 TaBV 89/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0520.3TABV89.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Ar- beitsgerichts Krefeld vom 21.10.1996 - 4 BV 49/96 - abgeändert. 2. Es wird festgestellt, daß die Betriebsvereinbarung Regelung des Verfahrens der personellen Maßnahmen vom 19.08.1991 Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinba- rung bzw. - falls eine solche nicht zustande kommt - bis zum Spruch der Einigungsstelle hat. Im übrigen wird der Antrag zu- rückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten um die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Der Beteiligte zu 1) ist der im Betriebsrat V.des Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) bestehende Betriebsrat. Zwischen dem Betriebsrat und der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers, der Firma S. . GmbH, Werk V., kam es am 19.08.1991 zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) , in welcher es unter anderem lautet: VI. Entlassungen 1. Kündigungen Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören, auch wenn diese innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird. Unter Kündigung ist jede Art der Kündigung des Arbeitgebers zu verstehen, die ordentliche und die außerordentliche. 2. Änderungskündigungen Die Änderungskündigung stellt sich unbeschadet der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, von der es abhängt, ob das weitere Verfahren nach § 102 Abs. 2 ff oder § 99 Abs. 2 ff BetrVG bestimmt wird, von Seiten des Arbeitgebers aus auch als eine Kündigung dar, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Zu den Nummern VI. 1 und 2 steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu. Eine Kündigung ohne ordentliche Anhörung und ohne Zustimmung des Betriebsrates ist unwirksam. IX. Schlußbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Teile dieser Vereinbarung hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der übrigen Betriebsvereinbarung. Diese Vereinbarung hat Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung. Die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 25.09.1991, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.1991 und 31.12.1994. In einem mit dieser am 16.03.1992 abgeschlossenen Interessenausgleich lautet es: 2. Sofern Kündigungen erforderlich sein werden, bleiben die Rechte des Betriebsrates, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 19. August 1991 zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) sowie die des § 102 BetrVG, unberührt. Hin- sichtlich Kündigungen werden die Anhörungsverfahren im einzelnen durchgeführt werden. In einem weiteren Interessenausgleich anläßlich der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den derzeitigen Arbeitgeber zum 01.09.1994 lautet es unter anderem: Sofern Kündigungen erforderlich sein werden, werden die Rechte des Betriebsrates, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 19. August 1991 zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) beachtet. Hinsichtlich Kündigungen werden die Anhörungsverfahren im einzelnen durchgeführt. Der Arbeitgeber kündigte Ende 1994/Anfang 1995 die Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 vorsorglich erneut. Zu dem Abschluß einer neuen Vereinbarung kam es nicht. Anfang 1996 ersuchte der Arbeitgeber den Betriebsrat um Aufnahme von Neuverhandlungen und kündigte anderenfalls die einseitige Einleitung des Einigungsstellenverfahrens an. Mit dem am 19. September 1996 bei dem Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Feststellung begehrt, daß die Betriebsvereinbarung Nachwirkungen bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung habe; hilfsweise die Feststellung, daß diese Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung bestehe oder der Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzt habe, nachdem beide Parteien mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden seien und sich dem Spruch der Einigungsstelle im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen hätten. Der Betriebsrat hat hierzu die Ansicht vertreten, entsprechend der Regelung in Ziffer IX der Betriebsvereinbarung habe diese Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung. Dementsprechend könne nach dem übereinstimmenden Willen der Betriebspartner die Betriebsvereinbarung auch nur übereinstimmend abgeändert werden, eine einseitige Abänderung durch den Arbeitgeber sei dagegen ausgeschlossen. Zumindest sei entsprechend dem Hilfsantrag angesichts der eindeutigen Regelung des § 76 Abs. 6 BetrVG eine neue Betriebsvereinbarung einseitig durch den Arbeitgeber mit Hilfe der Einigungsstelle nicht erzwingbar. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung Regelung des Verfahrens der personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) vom 19.08.1991 Nachwirkungen bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung hat, hilfsweise, festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG) vom 19.08.1991 Nachwirkung hat, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Parteien ersetzt, nachdem beide Parteien mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind und sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung komme keine Nachwirkung zu. Auch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung sei in Anbetracht der gesetzlichen Systematik unwirksam. Anderenfalls gehe die Nachwirkungsreichweite einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über diejenige hinaus, die aufgrund eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats zustande komme, sei nämlich gegen den Widerstand des anderen Betriebspartners eine anderweitige Regelung überhaupt nicht durchsetzbar und laufe die Kündigung ins Leere. Auch bei Annahme der Wirksamkeit einer ausdrücklichen Nachwirkungsvereinbarung müsse die Möglichkeit des Wegfalls der Abänderung der Vereinbarung durch ein einseitig erzwingbares Einigungsstellenverfahren eröffnet bleiben. 1 Durch Beschluß vom 21.10.1996, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Krefeld die Anträge zurückgewiesen und den Streitwert auf 8.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der zulässige Hauptantrag sei unbegründet, da die Nachwirkungsvereinbarung rechtsunwirksam sei. Anderenfalls werde eine unzulässige Perpetuierung der Betriebsvereinbarung herbeigeführt, da bei Mitwirkungsverweigerung des Betriebsrats bezüglich einer einvernehmlichen Regelung sowie eines Einigungsstellenverfahrens im Sinne des 2 § 76 Abs. 6 BetrVG das Kündigungsrecht des Arbeitgebers ausgehöhlt werde. Eine derartige Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei freiwilligen Leistungen gegenüber den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten sei mit der Systematik des BetrVG nicht zu vereinbaren und schaffe zudem entgegen Artikel 20 GG einen rechtsfreien Raum. Sei die Nachwirkungsvereinbarung von daher als unwirksam anzusehen, so erweise sich auch der Hilfsantrag als unbegründet. Auch bei entgegenstehender Sichtweise sei der Nachwirkungsvereinbarung jedenfalls der Wille der Betriebspartner zu entnehmen, die Betriebsvereinbarung nicht zu verewigen, was die konkludent vereinbarte Möglichkeit der einseitigen Erzwingung eines Einigungsstellenverfahrens bzw. die konkludent erteilte Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG nach sich ziehe. 3 Gegen den ihm am 30.10.1996 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld hat der Betriebsrat mit einem am 29.11.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.01.1997, mit einem am 27.01.1997 dem Gericht vorliegenden Schreiben begründet. 4 Mit der Beschwerde wiederholt und vertieft der Betriebsrat sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält an der Auffassung fest, den Betriebsparteien bleibe es unbenommen, einvernehmlich die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung als deren Annex zu regeln. Die Modifizierung des Kündigungsrechts durch die Nachwirkungsvereinbarung sei Ergebnis der freien Entscheidung des Arbeitgebers bei Abschluß der Vereinbarung gewesen und stelle sich nicht als unbillig dar. 5 Die ihm zugewiesenen Kompetenzen habe der Betriebsrat auch im Rahmen der jeweiligen Kündigungsverhandlungen nicht mißbräuchlich eingesetzt, sondern lediglich rechtlich unhaltbare Kündigungen verhindert. Überdies seien die Beteiligten bei Abschluß der Betriebsvereinbarung 1991 übereingekommen, daß bei Kündigungen der Vereinbarung beide Parteien gezwungen sein sollten, bei beabsichtigtem Abweichen von der gekündigten Betriebsvereinbarung den anderen Betriebspartner von den Änderungsvorschlägen überzeugen zu müssen. Diese Konfliktmöglichkeit sei den Parteien von daher bei Vertragsschluß bekannt und Gegenstand der Vereinbarung gewesen. 6 Der Betriebsrat beantragt, 7 unter Abänderung des am 21.10.1996 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Krefeld - 4 BV 49/96 - 8 festzustellen, 9 daß die Betriebsvereinbarung Regelung des Verfahrens der personellen Maßnahmen (§§ 99,102 BetrVG) vom 19.08.1991 Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung hat. 10 Hilfsweise, 11 festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verfahrens bei personellen Maßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG vom 19.08.1991) Nachwirkung hat, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Parteien ersetzt, nachdem beide Parteien mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind und sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. 12 Der Arbeitgeber hat beantragt, 13 Die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung. 15 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält an der Auffassung fest, die Nachwirkungsvereinbarung mache ihn bezüglich der Ablösung bzw. Änderung der Betriebsvereinbarung vom Wohlwollen des Betriebsrats abhängig. Gerade dies sei von den Parteien nicht gewollt gewesen, die durch Kündigung und Nachwirkung entstehende Konfliktlage sei von ihnen nicht bedacht worden, was eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 BetrVG bzw. § 76 Abs. 6 BetrVG erforderlich mache. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6, 80 Abs. 2 ArbGG). 17 Das Landesarbeitsgericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 20.05.1997 Beweis erhoben durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden Döring. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.05.1997 Bezug genommen. 18 B. 19 Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.10.1996 ist zulässig und teilweise begründet. 20 I. 21 Die Beschwerde ist als solche statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1, 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und innerhalb der durch Beschluß vom 30.12.1996 nachgelassenen Fristverlängerung begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 4, 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG). 22 II. 23 Die Beschwerde hatte auch in der Sache teilweise Erfolg und mußte in entsprechendem Umfang zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. 24 1. 25 Haupt- und Hilfsantrag sind als solche zulässig. Sie sind auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Fortwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung, bzw. - hilfsweise - bis zu einem die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 6 BetrVG gerichtet, § 256 Abs. 1 ZPO. 26 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Betriebsvereinbarung aufgrund Nachwirkung überhaupt und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt fortbesteht. Der Betriebsrat hat im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer derartigen Fortwirkung im Bereich seiner Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen von Mitarbeitern auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Daß durch Interessenausgleich vom 16.03.1992 sowie aus dem Jahre 1994 die Rechte des Betriebsrats aus der Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 ausdrücklich unberührt gelassen worden sind (Bl. 78 d. A.) bzw. beachtet werden sollten (Bl. 81 d. A.), läßt das Feststellungsinteresse nicht bereits entfallen. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat der Arbeitgeber im Anschluß an die Betriebsübernahme vom September 1994 vorsorglich erneut die Betriebsvereinbarung gekündigt. Es war von daher nicht weiter zu überprüfen, inwieweit es sich bei diesen Vereinbarungen um die einverständliche Fortführung der bereits gekündigten Betriebsvereinbarung handelte oder - wie der Betriebsrat angenommen hat - auf sonstige Weise der Arbeitgeber an der Berufung auf die Kündigung der Betriebsvereinbarung gehindert gewesen wäre. 27 2. 28 Der Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 kommt Nachwirkung zu. Hingegen endet diese nicht - wie im Hauptantrag begehrt - allein im Falle des Abschlusses einer neuen Betriebsvereinbarung, sondern - insoweit auch einschränkend gegenüber dem Hilfsantrag - bei mangelnder Übereinkunft der Beteiligten durch Spruch der Einigungsstelle in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das erzwingbare Einigungsstellenverfahren, §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 5 BetrVG. 29 a) 30 Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG kommt Betriebsvereinbarungen Nachwirkung zu, soweit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu ersetzen vermag. Es handelt sich hierbei um den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung. Voraussetzung einer Nachwirkung, nämlich der unmittelbaren, aber nicht mehr zwingenden Weitergeltung der Norm ist von daher grundsätzlich, daß beide Betriebsparteien die Einigungsstelle anrufen und eine anderweitige Regelung erzwingen können. Zweck der Nachwirkung ist es von daher nach der gesetzgeberischen Intention, einen Zwischenzustand zu überbrücken. 31 Im Streitfall handelt es sich hingegen um eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Hierdurch werden die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen erheblich über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitert. Die Beteiligten haben u. a. von der in § 102 Abs. 6 BetrVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Vereinbarung Kündigungen dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu unterwerfen. Sieht § 77 Abs. 6 BetrVG ausdrücklich eine Nachwirkung nur für erzwingbare Betriebsvereinbarungen vor, so kommt der streitgegenständlichen freiwilligen Vereinbarung mithin eine Nachwirkung kraft Gesetzes nicht zu (vgl. BAG vom 12.08.1982, AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 09.02.1989, 32 AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.1990, DB 90, 1871; BAG vom 17.01.1995, BB 95, 1643; vgl. im einzelnen hierzu auch Loritz, RdA 1991, 65). 33 Die Beteiligten haben jedoch in Ziffer IX Satz 3 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, daß dieser im Falle der Kündigung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung Nachwirkung zukommen sollte. Einer solchen einvernehmlichen Bestimmung der Beteiligten stehen Hinderungsgründe nicht entgegen. Den Be- 34 triebsparteien steht im Rahmen ihrer kollektivrechtlichen Regelungsbefugnis frei, nicht nur durch freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen zu erweitern, sondern dieser Vereinbarung auch Nachwirkung für den Kündigungsfall beizulegen. Zweck der Aufnahme einer solchen Nachwirkungsvereinbarung in die freiwillige Betriebsvereinbarung ist es, eine vorübergehende Verstetigung ihrer Vereinbarung für den Kündigungsfall herbeizuführen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813; Hessisches LAG vom 02.02.1995, 5 TaBV 59/94; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; Etzel BetrVG, 5. Aufl., Rz. 1173; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 77 Anmerkung 46 a; Stege/Weinspach, BetrVG 7. Aufl., § 77 Rz. 44; a. A. GK-Kreutz BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz. 340 m. w. N.). 35 b) 36 Von dieser Möglichkeit haben die Beteiligten im Streitfall in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Daß eine Nachwirkung nach dem Willen der Beteiligten einzig und allein - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht und vom Betriebsrat behauptet - über ein Tätigwerden der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 BetrVG, mithin nicht gegen den Willen der anderen Seite beendet werden sollte, war dagegen nicht festzustellen. 37 aa) 38 Durch Aufnahme der Kündigungsmöglichkeit in Ziffer IX Satz 1 der Betriebsvereinbarung haben die Beteiligten im Streitfall den Weg für eine einseitige Beendigung der Betriebsvereinbarung eröffnen wollen. 39 Die gleichzeitige Vereinbarung der Nachwirkung in Ziffer IX Satz 3 steht zu einer solchen einseitigen Vorgehensweise im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an die Verbindlichkeit eines Einigungsstellenspruchs im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zunächst in scheinbarem Widerspruch, § 76 Abs. 6 BetrVG. 40 Tatsächlich ist jedoch in Ermangelung sonstiger konkreter Anhaltspunkte eine derartige Vereinbarung in ihrer Gesamtheit allein dahin zu verstehen, daß die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschließendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung mithin im Nachwirkungsbereich allerdings auch nicht ein ungleich größeres Gewicht verschaffen wollten als der erzwingbaren (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813 zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; vgl. auch die Erwägungen in BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.). Die ausdrückliche Aufnahme der Kündigungsmöglichkeit in Ziffer IX sowie die gleichzeitig vereinbarte Nachwirkung lassen erkennen, daß die Beteiligten einerseits eine einseitige Beendigung der Vereinbarung ins Auge gefaßt haben, andererseits für diesen Fall die besonderen Befugnisse des Betriebsrats im Sinne von § 102 Abs. 6 BetrVG nicht unmittelbar wieder auf das Anhörungsrecht aus § 102 Abs. 1 BetrVG reduzieren wollten. Diese sollten zumindest übergangsweise weiterbestehen. 41 bb) 42 Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde angeführt hat, im Streitfall stünde einer solchen Interpretation der Nachwirkungsvereinbarung bereits der ausdrückliche Wille der Betriebsparteien entgegen, wonach eine Beendigung der Nachwirkung ausnahmslos im Wege beiderseitiger Übereinkunft und gerade nicht über ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren möglich sein sollte, hat die Beweisaufnahme dieses Vorbringen nicht zu bestätigen vermocht. 43 Der Betriebsratsvorsitzende D. hat hierzu in seiner Vernehmung bekundet, man habe etwas festlegen wollen, was nur in beiderseitigem Einverständnis wieder gelöst werden solle. 44 Über die Nachwirkungsvereinbarung selbst sei wohl ausdrücklich gesprochen worden; daß eine Nachwirkung nicht gegen den Willen einer Betriebspartei, sondern allein unter beiderseitiger Übereinkunft zu beenden sein sollte, vermochte der Betriebsratsvorsitzende hingegen nicht zu bestätigen. 45 Er hat vielmehr bekundet, dies sei ihm, zumal als Neuling im Betriebsrat, bei den Verhandlungen nicht so bewußt gewesen, über ein Konfliktlösungsmodell im Falle der Kündigung der Betriebsvereinbarung sei nicht gesprochen worden. Intern sei es darum gegangen, der Betriebsvereinbarung solange Bestand zu verschaffen, bis eine neue Vereinbarung an ihre Stelle treten würde, wobei möglichst erreicht werden sollte, daß sich beide Beteiligten im Sinne einer neuen Vereinbarung zusammenraufen sollten. Daß die Beteiligten bei Abschluß der Betriebsvereinbarung bewußt eine Beendigung der Nachwirkung allein und ausschließlich im Verhandlungsweg hätten ermöglichen und ein einseitig eingeleitetes Einigungsstellenverfahren ausschließen wollen, vermochte die Beschwerdekammer den Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu entnehmen. Daß sich die Beteiligten möglichst zusammenraufen sollten und von der kündigenden Seite ein Vorschlag für eine Ersetzungsvereinbarung unterbreitet werden sollte, schließt nicht aus, daß im Konfliktfall nach gescheiterten Verhandlungen schließlich auf einseitigen Antrag die Einigungsstelle eingeschaltet wird, entspricht im übrigen auch dem gewöhnlichen Verfahrensgang im Vorfeld des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG. 46 War damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über einen Ausschluß des Einigungsstellenverfahrens im Falle fortbestehender Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien bei nachwirkender Betriebsvereinbarung ebensowenig gesprochen worden wie über eine Lösung des Konfliktfalls einzig über den Weg beiderseitigen Einverständnisses, so konnte nicht festgestellt werden, daß - wie vom Betriebsrat behauptet - die Nachwirkung nach dem ausdrücklichen Parteiwillen nur unter beiderseitigem freiwilligen Einvernehmen ihr Ende finden sollte. 47 Von daher war für eine eingehendere Überprüfung der Wirksamkeit einer so behaupteten freiwilligen Unterwerfung der einen Betriebspartei unter die Bereitschaft der anderen zu einer einvernehmlichen Beendigung der Vereinbarung unter dem Blickwinkel ggfls. unzulässiger Perpetuierung kein Raum. 48 III. 49 War damit eine Perpetuierung der Betriebsvereinbarung sowohl vom Vertragsinhalt als auch dem bei Abschluß der Vereinbarung zutage getretenen Parteiwillen her über den Rahmen der §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG hinaus nicht beabsichtigt, so konnte der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 19.08.1991 auch keine weitergehendere Nachwirkung als einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zuerkannt werden. Sie endet mithin - kommt eine neue Betriebsvereinbarung einvernehmlich nicht zustande - mit dem Spruch der Einigungsstelle in analoger Anwendung vom §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 5 BetrVG. Unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung war der weitergehende Antrag daher zurückzuweisen. 50 C. 51 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 52 D. 53 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 54 Gegen diesen Beschluß kann von den Beteiligten zu 1) und 2) 55 R e c h t s b e s c h w e r d e 56 eingelegt werden. 57 Die Rechtsbeschwerde muß 58 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 59 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 60 Bundesarbeitsgericht, 61 Graf-Bernadotte-Platz 5, 62 34119 Kassel, 63 eingelegt werden. 64 Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder 65 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 66 schriftlich zu begründen. 67 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 68 gez.: Dr. Westhoff gez.: Anacker gez.: Teske