Urteil
10 Sa 393/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1997:0606.10SA393.97.00
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Leitsätze
Ein auf einem Flugplatz eingesetzter, beim Land NRW beschäftigter Sach bearbeiter für Luftauf sicht erfüllt weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergü tungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT noch wegen seiner Englischsprach kenntnisse die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fall gruppe 1 a oder 1 b BAT.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1996 - 4 Ca 7480/95 - wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf einem Flugplatz eingesetzter, beim Land NRW beschäftigter Sach bearbeiter für Luftauf sicht erfüllt weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergü tungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT noch wegen seiner Englischsprach kenntnisse die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fall gruppe 1 a oder 1 b BAT. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1996 - 4 Ca 7480/95 - wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum BAT - Bund/Länder - (Anl. 1 a), und zwar um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT hat. Der am 27.03.1944 geborene Kläger war nach der mittleren Reife vom 01.10.1962 bis 01.10.1970 als Zeitsoldat bei der Bundesluftwaffe/Flugsicherung. Er besuchte dort zunächst die Englischsprachschule und dann die Lehrgänge Grundlagen der Flug-sicherung und Turmkontrolle , so daß er als militärischer Fluglotse eingesetzt werden konnte. Nach Erwerb einer Zusatzlizenz war er am Flugplatz N. als Wachleiter eingesetzt. Die Bundesanstalt für Flugsicherung führte am 28.10.1968 eine Prüfung durch, auf Grund derer diese dem Kläger mitteilte, sie beabsichtige, ihn zum 13.10.1969 als Regierungsinspektoranwärter einzuberufen, wozu es aber nicht kam. In der Zeit vom 01.02.1970 bis 1971 ließ er sich zum Verkehrsassistenten bei der Flughafen K. ausbilden. Zum 01.04.1971 trat der Kläger als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Die Anwendung des BAT wurde vereinbart und der Kläger in die Vergütungsgruppe VI BAT eingruppiert. Wegen des beabsichtigten Einsatzes des Klägers im Rahmen der Luftaufsicht verpflichtete er sich, innerhalb der sechsmonatigen Probezeit neben einem Funksprechzeugnis die Privatpilotenlizenz zu erwerben und diese während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Fliegertauglichkeit aufrechtzuerhalten. Als Sachbearbeiter für Luftaufsicht auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar bezieht der Kläger seit dem 01.01.1978 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. In der Bundesrepublik wird an verschiedenen Fachhochschulen der Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik , nicht aber einer spezielle Fachhochschulausbildung für Mitarbeiter der Luftaufsicht angeboten. Die Ausbildung zum Privatflugzeugführer, die der Kläger erfolgreich abschloß, umfaßt nach den einschlägigen Lehrplänen die Sachgebiete Technik I (Hauptbauteile des Flugzeuges; Aerodynamik und Fluglehre; Die richtige Beladung des Flugzeuges; Belastung und Lastvielfache; Die Luftschraube; Triebwerkkunde; Triebwerküberwachungsinstrumente und -systeme), Technik II (Flugüberwachungsinstrumente und Grundlagen des Instrumentenfluges; Flugleistungen und Flughandbuch), Grundlagen der Flugwetterkunde (Die Atmosphäre; Temperatur; Stabilität und Luftfeuchtigkeit; Wolkenbildung und Wolkenarten; Nebel, Dunst und Sicht; Niederschlagsarten in der freien Atmosphäre und am Boden; Luftmassen und Fronten; Die Wettererscheinungen in Tiefdruckgebieten - Idealzyklone - und in Hochdruckgebieten, Großwetterlagen; Wetterkarten, Wettersymbole und Wettermeldungen) sowie Flugnavigation (Grundlagen der Flugnavigation; Flugplanung) und Funknavigation (Grundlagen der Funktechnik; NDB - Bodenstationen - und ADF - Automatisches Funkpeilgerät - VOR UKW-Drehfunkfeuer; Boden- und Bordanlagen; ADF- und VOR-Navigationsverfahren; RADAR für die Flugverkehrskontrolle). Darüber hinaus nahm der Kläger 1972 an einem Lehrgang für Luftaufsichtspersonal bei der Flugsicherungsschule in N. teil, der Grundlagen der Flugsicherung sowie die Einweisung am UKW-Sichtpeilgerät vermittelte. Im Januar 1974 erwarb er das AZF (Allgemeines Sprechfunkzeugnis, Deutsch/Englisch). Am 10.12.19975 absolvierte er einen Flugsicherungs-Eignungstest bei der Bundesanstalt für Flugsicherung. Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht sind dem für Luftfahrtverwaltungsaufgaben zuständigen Dezernat bei der Bezirksregierung Düsseldorf zugeordnet; sie werden im Stellenplan des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr NW als technische Angestellte geführt. Bei der Bezirksregierung werden im Bedarfsfall von anderen Mitarbeitern die rechtlich schwierigen und zweifelhaften Fragen entschieden. Der Kläger ist zusammen mit drei Kollegen als örtliche Luftaufsicht auf dem Flugplatz B. im Kontroll- und Fluginformationsdienst im Schichtdienst eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt vom Tower aus. Auf diesem Flugplatz dürfen Flugmaschinen bis zu 5,7 t starten und landen. Hier ist auch die gesamte Hubschrauberstaffel des Bundesgrenzschutzes untergebracht; häufig starten und landen dort Maschinen mit führenden Politikern des In- und Auslandes. Bei dem Flugplatz B. handelt es sich um einen sog. unkontrollierten Flugplatz (ohne Radar/ control zone). Der Flugverkehr erfolgt nach Sichtflug- und Blind-flugregeln. Der Flugplatz liegt im CVFR-Gebiet (controlled vision flight rules) des Flughafens K.. Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter für Luftaufsicht gliedert sich unter Berücksichtigung des Anteils an der Gesamtarbeitszeit nach dem erstinstanzlichen Vorbringen beider Parteien im wesentlichen wie folgt: Überwachung des Flugbetriebs: Überprüfung des Flugplatzes einschließlich der technischen Einrichtungen auf Betriebssicherheit, der Festlegung der Start- und Landebahn, Überprüfung des Signalfeldes usw., Überwachung des Flugbetriebs am Flugplatz und in dessen Umgebung einschließlich der Überwachung der örtlichen Flugbetriebsbeschränkungen; navigatorische Unterstützung für an-, ab- oder überfliegende Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung der örtlich verschiedenen Verfahren; navigatorische Unterstützung des Luftfahrzeugführers u. a. in Notsituationen, bei schlechten Wetterlagen oder Orientierungsverlust; Aktivierung des Alarmplnes in Notsituationen eines Luftfahrzeuges; Erteilen von Start- und Landeerlaubnissen; Verfügen von Start und Landeverboten und Koordinierungsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern. 80 v. H. Aufsicht über das örtliche Luftfahrtpersonal, das Luftfahrtgerät, die Luftfahrtschulen und Luftfahrtunternehmen: Kontrolle der Flugberechtigungen der Luftfahrtführer, der Betriebssicherheit des Fluggerätes, der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Führung der Bordpapiere, Überwachung und Überprüfung des bei den Luftfahrtschulen eingesetzten Lehrpersonals und Luftfahrtgeräts, Feststellung von luftrechtlichen Verstößen und Ordnungswidrigkeiten durch Stichprobenkontrollen. 20 v. H. Im zweiten Rechtszug machte das beklagte Land geltend, die Tätigkeiten des Klägers gliederten sich wie folgt: Arbeitsvorgang 1 Überprüfung des Flugplatzes und der technischen Einrichtungen mit den Zusammenhangstätigkeiten Veranlassung von Reparaturen etc. Das Arbeitsergebnis besteht in der abschließenden Beurteilung, ob der Flugplatz und das technische Gerät einwandfrei ist oder Mängel ausweist, der Flugplatz somit benutzbar ist oder nicht. Arbeitsvorgang 2 Überwachung des Flugbetriebes. Ergeben sich bei der Überwachung des Flugbetriebes Anhaltspunkte für einen irregulären Zustand, macht der Kläger bei dem betreffenden Fluggerät und Flugzeugführer Stichproben. Durch Sichtkontrolle überprüft er den äußerlich erkennbaren Zustand des Fluggeräts und überprüft die Papiere (Lizenzen, Versicherungen etc.). Ergeben sich Beanstandungen, kann er ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Arbeitsvorgang 3 Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen. Der Kläger überwacht das Luftfahrtpersonal, die Luftfahrerschulen und die Luftfahrtunternehmen. Dadurch wird gewährleistet, daß nur zugelassenes und zuverlässiges Personal und Gerät zum Einsatz kommt. Arbeitsvorgang 4 Koordination der Aufgaben mit dem Luftfahrt-Bundesamt der Deutschen Flugsicherung, Polizei, Zoll und Wetterwarte. Zwischen den Parteien wurde im zweitinstanzlichen Kammertermin unstreitig gestellt, daß der Tätigkeitsbereich Überwachung des Flugbetriebes mehr als ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers anfällt. Mit Schreiben vom 03.12.1979 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT, die das beklagte Land unter dem 05.02.1981 ablehnte. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 19.11.1993 eingereichten Klage hat die Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Ansicht vertreten, er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT des Teils I der Anlage 1 a. Als technischer Angestellter habe er zwar kein Fachhochschulstudium absolviert, müsse bei der Ausübung seiner Tätigkeit aber über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines ausgebildeten Fachschulingenieurs entsprächen. Denn zur Erfüllung seiner Aufgaben brauche er technisches Wissen über die einzelnen Luftfahrzeugtypen und über die Reaktionen unterschiedlicher Flugzeugtypen bei bestimmten Anflugs- und Wetterlagen oder bei bestimmten Ausfällen im Motor- oder Anzeigesystem. Darüber hinaus habe er als Sachbearbeiter für Luftaufsicht die Überprüfung von technischen Sicherheitsstandards von Luftfahrzeugen durchzuführen. Die für die Einreihung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT erforderliche achtjährige Bewährungszeit könne nicht zweifelhaft sein, da er seine Aufgaben als Sachbearbeiter für Luftaufsicht bisher ohne jede Beanstandung ausgeführt habe. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT seit dem 1.1.1992 zu zahlen. Das beklagte Land hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei kein Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT. Er verfüge auch nach seinem eigenem Vortrag nur zu einem geringen Teil über Kenntnisse, die im Rahmen eines einschlägigen Fachhochschulstudiums vermittelt würden. Doch auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Fallgruppen des BAT stehe dem Kläger die begehrte Vergütung nicht zu. Seine Tätigkeit sei weder besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT noch hebe sie sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Fallgruppe heraus. Die derzeit gezahlte Vergütung ergebe sich aus dem in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT geregelten Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.12.1996 die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen, auf die im übrigen verwiesen wird, führt das Erstgericht aus, unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich technischer Angestellte im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT sei, scheitere seine Eingruppierung in diese Fallgruppe bereits daran, daß die hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlten. Die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT lasse sich auch nicht aus den allgemeinen Fallgruppen herleiten. Denn der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a oder 1 b BAT. Es sei nicht dargetan, daß sich die Tätigkeit des Klägers zur Hälfte oder zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT, deren Voraussetzungen der Kläger entgegen der Auffassung des beklagten Landes erfülle, heraushebe. Der Umstand, daß er die englische Sprache unter Berücksichtigung der fliegerischen Begriffe beim Funksprechverkehr blitzschnell und sicher beherrschen müsse, rechtfertige nicht die Annahme einer besonders schwierigen Tätigkeit im Sinne der Tarifmerkmale. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 04.03.1997 zugestellte Urteil mit einem beim Landesarbeitsgericht am 01.04.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 28.04.1997 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger meint: Er erfülle bereits deshalb das Eingruppierungsmerkmal der technischen Ausbildung , weil § 30 Laufbahnverordnung des Landes NW (LVO) auch den Aufstiegsbeamten kenne. Die von ihm am 28.10.1968 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung durchgeführte Prüfung sei als eine gleichwertige Aufstiegsprüfung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 3 LVO anzusehen; jedenfalls sei diese gleichwertige Aufstiegsprüfung in dem am 10.12.1975 bestandenen Flugsicherungs-Eignungstest zu erblicken. Die Anwendung dieser Vorschriften für den Aufstiegsbeamten sei vom Sinn und Zweck der Vorschrift her zulässig, da es dem Kläger im wesentlichen um Fragen des Bewährungsaufstiegs gehe. Nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv liege eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vor. Gäbe es eine entsprechende Ingenieur-Fachhochschul-Ausbil-dung, würde dieser Arbeitsplatz im Hinblick auf Umfang und Bedeutung dieser Arbeiten lediglich einem derartigen Fachhochschulingenieur übertragen werden. Mindestens handele es sich beim Kläger um einen sonstigen Angestellten im Sinne der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT. Da er subjektiv dessen Voraussetzungen erfülle, könne ihm nicht entgegengehalten werden, daß es einen geprüften Fachschulingenieur nicht gebe noch geben könne. Der Kläger weist darauf hin, daß es in der DDR einen Studiengang Luftfahrt/ Elektronik/Flugsicherung gegeben habe, der inzwischen auch für die Bundesrepublik anerkannt sei. Schließlich lasse sich sein Anspruch auch aus den allgemeinen Fallgruppen herleiten. Er habe umfangreich dargelegt, daß hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals besondere Schwierigkeit seine Tätigkeit insbesondere aus dem Rahmen fallende Differenzierungen erfordere, daß ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen würden und der Arbeitsplatz einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit erfordere, als im Vergleich mit den Anforderungen, die an die üblichen Arbeitnehmer der niedrigeren Vergütungsgruppe gestellt würden. Doch auch was das Eingruppierungsmerkmal Bedeutung angehe, erfülle er dieses. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1996 4 Ca 7480/95 festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab 1.7.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, es könne nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auch nicht auf die allgemeinen Fallgruppen zurückgegriffen werden. Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT hat, so daß es die Klage zu Recht abgewiesen hat. A. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, daß die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des BAG zulässig ist (vgl. statt aller BAG Urteil vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 - n. v.) B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllt von der Vergütungsgruppe IV a weder die Eingruppierungsmerkmale der Fallgruppe 10 c noch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a oder 1 b BAT. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT jedenfalls kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. II. Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamt-arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). 1. Damit ist von dem vom BAG entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellen (vgl. statt aller BAG Urteil vom 05.03.1997 -4 AZR 482/95 - n. v.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG a. a. O.). 2. Das Arbeitsgericht hat neben der Aufsicht über das örtliche Luftfahrtpersonal, das Luftgerät, die Luftfahrtschulen und Luftfahrtunternehmen als ein Arbeitsvorgang die Überwachung des Flugbetriebs einschließlich der Überprüfung des Flugplatzes als einen weiteren Arbeitsvorgang angesehen, wozu nach der Auffassung des Arbeitsgerichts auch als Zusammenhangstätigkeiten die Koordinationsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern hinzugerechnet werden müssen. Demgegenüber will die beklagte Land den Aufgabenbereich in die vier Arbeitsvorgänge: Überprüfung des Flugplatzes, Überwachung des Flugbetriebes, Koordinationsaufgaben und die Aufsichtsfunktionen aufteilen. 3. Die erkennende Kammer sieht in der Überprüfung des Flugplatzes, der Überwachung des Flugbetriebes, den Aufsichtsfunktionen und den Koordinationsaufgaben jeweils einen Arbeitsvorgang, wobei als Zusammenhangstätigkeiten bei der Überwachung des Flugplatzes die unmittelbar auf diesen Aufgabenbereich bezogenen Aufsichtsfunktionen hinzukommen. a) Wenn auch letztlich der Kläger mit sicherstellen soll, daß der Flugbetrieb auf dem von ihm betreuten Flugplatz B. sicher und unter Verhinderung vermeidbaren Fluglärms durchgeführt wird, muß er zunächst in Ausübung der Luftaufsicht sicherstellen, daß der Flugplatz verkehrssicher ist. Die Überprüfung des Flugplatzes einschließlich der dortigen Meßgeräte, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis -Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Flugplatzes - führt, und die aufsichtsrechtlich im Extremfall zu einer Schließung des Flugplatzes oder einzelner Lande-, Start oder Rollbahnen bei Betriebsunsicherheit führen kann, ist deshalb als ein Arbeitsvorgang anzusehen. b) Eine zweite Arbeitseinheit und damit ein eigener Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ist die Überwachung des Flugbetriebes. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß der Flugbetrieb nur ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden kann, wenn der Flugplatz verkehrssicher ist, ist die Überwachung des Flugbetriebes einschließlich der Beobachtung, Kontrolle, Unterstützung und Einweisung der an-, ab- und überfliegenden Luftfahrzeuge und die Überwachung der örtlichen Flugbetriebsbeschränkungen als gesonderter Arbeitsvorgang anzusehen, wobei auch die Aufsicht über das Luftgerät und das fliegende Personal diesem Arbeitsvorgang zuzurechnen ist. Denn werden bei dieser Überwachung des Flugbetriebes Mängel im Fluggerät einschließlich der Beladung, beim fliegenden Personal oder bei anderen Bediensteten Verstöße gegen Flugbetriebsbeschränkungen festgestellt, muß der Kläger zwecks Gefahrenabwehr und damit zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Flugbetriebes die hierfür notwendigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Startverbot) ergreifen. c) Als dritter Arbeitsvorgang sind die Luftaufsichtsfunktionen anzusehen, die unabhängig von der Überwachung des Flugbetriebes anfallen. Hierzu zählen die Aufsicht über die Zuverlässigkeit der auf dem Flugplatz tätigen Unternehmer (Fracht-führer etc.) und über die Luftfahrtschulen. d) Schließlich sind die Koordinationsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern, soweit sie nicht den Arbeitsvorgängen 1 und 2 zuzuordnen sind, als vierter Arbeitsvorgang zu werten. 4. Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 fallen zu weit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit an, wobei die Überwachung des Flugbetriebes und damit der Arbeitsvorgang 2 bereits mehr als 1/3 der Gesamtarbeitszeit ausmacht. III. Für die Eingruppierung des Klägers sind zunächst die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 und IV a Fallgruppe 10 c BAT maßgebend. Diese Bestimmungen haben, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21. In Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist folgendes ausgeführt: Unter technischer Ausbildung im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. Da sich der Kläger in Erfüllung seiner Aufgaben langjährig bewährt hat und deshalb die Bewährungsfrist der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT erfüllt ist, kommt es darauf an, ob er technischer Angestellte mit technischer Ausbildung im Sinne dieser Tarifbestimmungen ist. Dieses ist nicht der Fall, was zutreffend das Arbeitsgericht geurteilt hat. 1. Der Kläger ist technischer Angestellter; er ist kein Verwaltungsangestellter. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind technische Angestellte solche Angestellten, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG Urteil vom 29.01.1986 -4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat bei der Überprüfung des Flugplatzes B. und der Überwachung des Flugbetriebes technische Aufgaben im tariflichen Sinne zu erfüllen. Denn hierfür benötigt er zum einen detaillierte Fachkenntnisse technischer Art über die technische Ausstattung eines Flugplatzes und der an ihn zu stellenden technischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen. Bei der Überwachung des Flugbetriebes muß er das Fluggerät einschließlich der Funktionsfähigkeit von Maschinen und Motoren sowie der Sicherheitstechnik kennen, um evtl. Sicherheitsmängel feststellen, auf ihre Relevanz hin beurteilen und in geeigneter Weise auf ihre Beseitigung hinwirken zu können. Darüber hinaus genötigt er Fachkenntnisse der Navigation, der Flugsicherung, der Meteorologie, der Aerodynamik und besonders auf fliegerischem Gebiet, was sich auch darin äußert, daß er zur Erfüllung seiner Aufgaben die Privatpiloten-lizenz besitzen muß, zu deren Erwerb und Erhalt er diese technische, meteorologischen und navigatorischen Kenntnisse sich aneignen und in Übung halten mußte und muß. Wie bereits das BAG in seiner Entscheidung vom 29.01.1986 zu Recht ausgeführt hat, sind aber diese fliegerischen Fachkenntnisse im Rechtssinn den technischen Fachkenntnissen zuzurechnen. Daß darüber hinaus der Kläger auch Gesetze und Verwaltungsvorschriften kennen muß, wie sich aus der Aufstellung der anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Bl. 60 GA) entnehmen läßt, ändert nichts an der Tatsache, daß er ganz überwiegend technischer Angestellter ist, zumal es im modernen öffentlichen Dienst für zahlreiche Tätigkeiten charakteristisch ist, daß aus technischen Erkenntnissen rechtliche Schlüsse zu ziehen sind (vgl. BAG Urteil vom 29.01.1986 -4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1986). Dieses wird vom beklagten Land ebenfalls in der betrieblichen Übung so gesehen. Zwar hat es vorgerichtlich und in diesem Rechtsstreit in Abrede gestellt, daß der Kläger technischer Angestellter ist. Anderseits ist der Kläger im Stellenplan des zuständigen Ministeriums als technischer Angestellter bezeichnet. 2. Trotz der Tatsache, daß der Kläger technischer Angestellte ist, ist er nicht in die Fallgruppe 10 c der Vergütungsgruppe IV a BAT eingereiht. Denn er erfüllt nicht die übrigen Voraussetzungen dieser Fallgruppe. a) In die Fallgruppe 10 c der Vergütungsgruppe IV a BAT sind die technischen Angestellten eingruppiert, die eine technische Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung absolviert haben und entsprechend tätig sind. Der Kläger hat keine solche technische Ausbildung. Soweit die Berufung eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag sich die erkennende Kammer dieser nicht anzuschließen. aa) Der Kläger hat keine Fachhochschulausbildung zum Ingenieur erfolgreich abgeschlossen. Dieses ist unstreitig. bb) Seine Ausbildung bei der Bundeswehr und später beim beklagten Land ist keine technische Ausbildung im Tarifsinn. Wenn in diesem Zusammenhang der Kläger auf § 30 LVO und damit auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Aufstiegsbeamten hinweist und die Meinung vertritt, der von ihm 1975 bestandene Flugsicherungs-Eignungstest sei als Aufstiegsprüfung anzusehen, übersieht er, daß der Aufstiegsbeamte nicht allein auf Grund seiner Ausbildung, sondern auch und gerade wegen seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Nach einer an die Stelle einer Laufbahnprüfung tretenden gleichwertigen Aufstiegsprüfung kann er in den gehobenen technischen Dienst aufsteigen. Da die Tarifvertragsparteien eine § 30 LVO NW vergleichbare Vorschrift in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht aufgenommen haben, ist ein Rückgriff auf die anderslautenden Vorschriften für Beamten nicht möglich. cc) Auch ist es unerheblich, daß die Bundesanstalt für Flugsicherung 1968 nach einer Prüfung bereit war, den Kläger als Regierungsinspektoranwärter einzuberufen und damit die Voraussetzungen für die Einstellung des Klägers in den gehobenen Dienst als gegeben ansah. Denn Nr. 2 der Vorbemerkungen fordert eine spezielle Schulausbildung; selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einberufung auf einen Beamtendienstposten hatte er allein durch das Ablegen einer Prüfung noch nicht die tariflichen Merkmale der technischen Ausbildung erfüllt. dd) Schließlich ist es ohne Belang, daß es anders als in der Bundesrepublik in der ehemaligen DDR einen speziellen Studiengang Luftfahrt/Elektronik/Flugsicherung gab und diese Ausbildung inzwischen auch innerstaatlich anerkannt ist, so daß ein Sachbearbeiter für Luftaufsicht, der in der ehemaligen DDR diesen Studiengang erfolgreich absolviert hatte, möglicherweise das Tarifmerkmal der technischen Ausbildung im genannten Tarifsinn erfüllt, während der Kläger ein solches Studium mangels eines entsprechenden Angebots in der Bundesrepublik nicht ablegen konnte und kann. Denn der Kläger hat dieses Studium in der ehemaligen DDR nicht absolviert. Der bloße Umstand, daß es in der Bundesrepublik kein der Ausbildung in der ehemaligen DDR entsprechendes Studium gab und gibt und folglich ein Sachbearbeiter für Luftaufsicht -wie der Kläger - nicht auf Grund eines von ihm erfolgreich abgeschlossenen Studiums Luftfahrt/Elektronik/Flugsicherung das Tarifmerkmal der technischen Ausbildung im tariflichen Sinne erfüllen kann, rechtfertigt es nicht, eine Ausbildung in der Bundesrepublik fiktiv mit einem Studium in der ehemaligen DDR gleichzusetzen. b) Der Kläger ist auch kein sonstiger Angestellte im der Fallgruppe 10 c der Vergütungsgruppe IV a BAT. Danach müßten bei dem Kläger zwei tarifliche Erfordernisse erfüllt sind: Subjektiv müßte er als sonstiger Angestellte über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs, insbesondere denen eines Fachhochschulingenieurs für Luftfahrt- und Raumfahrttechnik entsprechen. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fachkenntnisse auf einem nur engbegrenzten Teilgebiet dieser Ingenieurausbildung nicht ausreichen. Außerdem müßte der Kläger eine entsprechende Tätigkeit auszuüben haben, d. h. eine Tätigkeit mit Ingenieurszuschnitt, wobei aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Angestellten möglich sind (h. M. vgl. wie hier BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1986). aa) Der Kläger brauchte zwar nicht vorzutragen, daß er über die Kenntnisse eines Diplomingenieurs für Luft- und Raumfahrttechnik verfügt. Er hätte aber darlegen müssen, daß er jedenfalls ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet beherrscht. Ein solcher Vortrag ist dem Kläger nicht gelungen. Das Fachhochschulstudium der Luft- und Raumfahrttechnik ist nach den vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Blättern zur Berufskunde der Bundesanstalt für Arbeit 2 I P 33 dem Studiengang Maschinenbau zugeordnet. Der Student der Luft- und Raumfahrttechnik lernt z. B. nicht nur im Hauptstudium die Aerodynamik (z. B. Hochschule Bremen) und im Vertiefungsstudium die Navigation (z. B. Fachhochschule München), sondern studiert auch und gerade die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Luftfahrzeugen und deren Wartung. So liegt der Schwerpunkt in der Fachausbildung im Studienfach Luftfahrttechnik nach den genannten Berufskundeblättern (S. 11) in der Strömungsmechanik, dem Flugzeugentwurf, der Flugzeugmechanik sowie der Leichtbautechnik speziell verbunden mit Fragen der Werkstoffkunde und der Fertigungstechnik . Bei einer solchen breiten Ausbildung kann der Diplomingenieur eingesetzt werden in der Forschung, Entwicklung und Konstruktion, Fertigung, Versuch, Wartung und Flugbetrieb. Demgegenüber benötigt der Kläger als Sachbearbeiter für Luftaufsicht nur ein engbegrenztes Teilgebiet dieser Ingenieurausbildung. Er muß Kenntnisse haben von der Navigation und der Aerodynamik und muß wissen, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Fluggerät sicher landet und fliegt und wie das Fluggerät fachgerecht zu bedienen und zu fliegen ist. Dagegen benötigt er kein Wissen über das breite Fachgebiet der Entwicklung und dem Bau eines Flugzeuges einschließlich Werkstoffkunde und Fertigungstechnik. Wenn er anderseits die sicherheitsmäßigen Anforderungen an einen Flugplatz, an das fliegende Personal und an die einzelnen Flugzeugtypen kennen muß, so hat dieses mit dem eigentlichen Studium der Luft- und Raumfahrttechnik nur wenig zu tun; insoweit fehlt es an einem ingenieursmäßigen Zuschnitt seiner Tätigkeit. Wenn in diesem Zusammenhang der Kläger auf seine fliegerische Ausbildung verweist, die Voraussetzung für seine Einstellung in die Dienste des beklagten Landes war, und meint, auf Grund dieser Pilotenausbildung und der übrigen Lizenzen habe er ein ähnlich umfangreiches Wissensgebiet wie ein Diplomingenieur der Luft- und Raumfahrttechnik, übersieht er, daß er als Pilot vorhandenes Fluggerät anwendet, d.h. fliegt und die dafür notwendigen Grundkenntnisse der Technik, der Navigation, der Wetterkunde und der Aerodynamik besitzen muß. So kann er die an-, ab- und überfliegenden Flugzeuge und die Piloten in Notsituationen nur deshalb unterstützen, weil er als lizensierter Privatpilot die notwendigen navigatorischen Kenntnisse besitzt. Der Kläger braucht dagegen von der Forschung, Entwicklung und Produktion von diesem Fluggerät nichts oder nur eingeschränkt etwas zu wissen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn er nicht nur den Flugbetrieb überwachen, sondern auch Fluggerät etwa nach Wartungsarbeiten abnehmen müßte, was aber nicht der Fall ist. Gerade weil das Schwergewicht des Klägers im weiteren Bereich der Navigatorik liegt, kann bei der Überwachung des Flugbetriebes von einem ingenieursmäßigen Zuschnitt seiner Tätigkeit nicht gesprochen werden. bb) Auch die Tatsache, daß der Kläger den Flugplatz B. zu überprüfen und dabei festzustellen hat, ob er verkehrssicher ist, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn welche Anforderungen an einen verkehrssicheren Flugplatz zu stellen sind, kann nach einer Fachausbildung in relativ kurzer Zeit erlernt werden; hierfür benötigt der Sachbearbeiter nicht die Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Diplomingenieurs der Luft- und Raumfahrttechnik. cc) Schließlich hilft dem Kläger auch nicht der Hinweis des BAG in seinem Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1986 weiter, wonach nach den zitierten Berufskundeblättern Fachhochschulingenieure mit vergleichbaren Aufgaben z. B. bei Luftfahrtbundesamt, der Musterprüfstelle der Bundeswehr, in deren Erprobungsstellen sowie in Ministerien Verwendung finden . Abgesehen davon, daß es in dem vom BAG entschiedenen Rechtsstreitigkeiten um Kläger ging, die unmittelbar beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf und nicht wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits vor Ort auf einem Flugplatz als Sachbearbeiter für Luftaufsicht eingesetzt waren und deshalb das Anforderungsprofil nicht vergleichbar ist bzw. sein muß, ist den genannten Berufskundeblättern gerade nicht zu entnehmen, daß Fachhochschulingenieure der Luft- und Raumfahrttechnik auch in der Luftaufsicht auf einem Flugplatz eingesetzt werden. Beim Luftfahrtbundesamt und der Musterprüfstelle der Bundeswehr sowie in deren Erprobungsstellen stehen offenkundig die Fachhochschulingenieursarbeiten wie Versuch, Erprobung, Abnahme des Fluggeräts und nicht die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Flugbetriebs im Vordergrund. Der Hinweis in den Berufskundeblättern kann deshalb in Bezug auf die Tätigkeit in einem Ministerium nur dahin verstanden werden, daß Fachhochschulingenieure der Luft-und Raumfahrttechnik z. B. dann in den Ministerien eingestellt werden, wenn sie etwa zum Zwecke der Erarbeitung von Rechtsvorschriften umfangreiche technische Kenntnisse benötigen, die über ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik vermittelt werden. dd) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, daß das beklagte Land inzwischen für die Sachbearbeitung der Luftaufsicht Diplomingenieure einsetzt und deshalb kraft betrieblicher Übung auch vom Arbeitgeber die Tätigkeit des Klägers mit der eines Fachhochschulingenieurs vergleichbar gewertet wird. Allein der Umstand, daß nach der Darstellung des Klägers in anderen Bundesländern die dortigen Sachbearbeiter für Luftaufsicht nach der Vergütungsgruppe IV a BAT eingestuft sind, hilft dem Kläger nicht weiter. Auf eine möglicherweise zu hohe Einstufung in einem anderen Bundesland kann sich der Kläger unter dem Stichwort einer Verwaltungsübung bereits deshalb nicht berufen, weil es sich um einen anderen Arbeitgeber handelt. IV. Der Kläger ist auch nicht in die Fallgruppen 1 a oder 1 b der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, so daß er auch nicht auf diesem Wege Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT beanspruchen kann. 1. Soweit das beklagte Land die Auffassung vertritt, die tariflichen Merkmale für den Verwaltungsdienst könnten bereits nach Nr. 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht herangezogen werden, ist diese Auffassung unrichtig. Denn nach Nr. 1 der Vorbemerkungen finden die Tarifbestimmungen für Verwaltungsbedienstete nur dann keine Anwendung, wenn der Angestellte bereits die besonderen Tätigkeitsmerkmale außerhalb der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e erfüllt, was bei dem Kläger eben nicht der Fall ist. 2. Die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe des Allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) ... Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. ... Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. ... a) Die vom Kläger hilfsweise in Anspruch genommenen Fallgruppen 1 a und 1 b der Vergütungsgruppe IV a BAT bauen auf den übrigen Vergütungsgruppen auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG müssen deshalb zunächst die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein; erst anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe zu prüfen. b) Das Arbeitsgericht hat unter strikter Beachtung der Rechtsprechung des BAG erkannt, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a und IV b Fallgruppe 1 a BAT erfüllt. Die erkennende Kammer macht sich die sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgericht zu eigen und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 ZPO. c) Streitrechtsentscheidend ist deshalb, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung - dann Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV a - oder jedenfalls zu 1/3 durch diese Tarifmerkmale - in diesem Fall Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe IV a BAT - aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraushebt. Da der Kläger zu mehr als 1/3 seiner Gesamtarbeitszeit den Flugbetrieb zu überwachen hat und allenfalls bei diesem Arbeitsvorgang die Eingruppierungsmerkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt sein können, bestehen jedenfalls vom zeitlichen Umfang her keine Bedenken an der Erfüllung der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT. Das Arbeitsgericht hat erkannt, daß der Kläger diese Tarifmerkmale nicht erfüllt. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. aa) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, somit sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Sein Wissen und Können muß die in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT gestellten Anforderungen beträchtlich übertreffen. Qualifizierende Fähigkeiten können sich aus besonders breitem oder vertieftem Wissen, Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen gleichwertigen Qualifikationen ergeben, wobei die Tätigkeit selbst die entsprechende Qualifikation verlangen muß. Es reicht nicht aus, daß die Tätigkeit unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß (BAG Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 174/95 - AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit sind ansonsten gegenständlich nicht beschränkt. In Betracht kommen etwa aus dem Rahmen fallende fachliche Differenzierungen, ungewöhnliche Verhältnisse, die Notwendigkeit der Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligten, höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit (BAG Urteil vom 04.09.1996 a. a. O.). bb) Der Berufung meint, die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits daraus, daß der Kläger die englische Sprache unter Berücksichtigung der fliegerischen Begriffe beim Funksprechverkehr blitzschnell und sicher beherrschen müsse. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat durch Urteil vom 04.11.1991 - 12 (9) (4) Sa 244/86 - erkannt, daß sich bei der Eingruppierung eines Fluglotsen wegen der erforderlichen Sprachkenntnisse die verlangte Anforderung das Fachwissen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT übersteigt. Die erkennende Kammer kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Bereits in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT werden gründliche, umfassende Fachkenntnisse gefordert. Bezogen auf die sprachlichen Kenntnisse bedeutet dieses, daß der Angestellte sie umfassend d.h. fast perfekt beherrschen muß, um seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Daß es hierzu gehört, daß er in der Lage sein muß, die englische Sprache in freier Rede zu gebrauchen, ist selbstverständlich und begründet entgegen der Auffassung des LAG Hamm noch keine besondere Schwierigkeit. Beherrscht er die Sprache nicht fast wie seine Muttersprache und damit fast einwandfrei und zuverlässig (vgl. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 der Angestellten im Fremdsprachendienst der Länder), kann von umfassenden Fachkenntnissen nicht gesprochen werden. Daß der Kläger dabei die Fachterminologie beherrschen muß, bezieht sich ebenfalls auf das Tarifmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse und begründet keine besondere Schwierigkeit. Schließlich ist es auch ohne Belang, daß der Kläger im Funksprechverkehr blitzschnell sprechen muß; beherrscht er die Sprache, ist es selbstverständlich, daß er blitzschnell reagieren und sprechen kann. Die Berufung hat weitere Tatsachen, die das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllen könnten, nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. cc) Da bereits das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht erfüllt ist, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob auch das Eingruppierungsmerkmal der Bedeutung nicht erfüllt ist. Da nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kosten- folge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. (Dr. Beseler) (Grosse) (Böhm)