Leitsatz: An einer sachfremden, nicht im Einklang mit dem arbeitsrechtlichen Geichbehandlungsgrund satz stehenden Gruppenbildung fehlt es, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, nur den Ar beitnehmern eine Lohnerhö hung in Form einer Motivationszulage zu gewährn, auf die er zur Auf rechterhaltung seines Betriebs nach einer von ihm geplanten Umstruktu rierung angewiesen ist.Die Umsetzung eines derartigen Entschlusses ist unabhängig von der Erfüllung der dem Ar beitgeber aufgrund der geplanten Umstrukturie rungsmaßnahme gegenüber dem Betriebsrat obliegenden Unterrich tungs- und Beratungspflichten nach § 111 S. 1 BetrVG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.01.1997 - 5 (2) Ca 1453/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger ist in der K. Niederlassung der Beklagten als Fernverkehrsfahrer tätig und erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von DM 4.030,00. Zusätzlich erhält er eine Tagespauschale in Höhe von DM 45,00 abzüglich der tatsächlich zu zahlenden Spesen. In der Niederlassung K. der Beklagten waren mit Stand 20.02.1996 16 Fernverkehrsfahrer beschäftigt. Zwölf dieser Fahrer erhielten eine Grundvergütung von monatlich DM 4.030,00 brutto, während vier von ihnen eine Grundvergütung von monatlich DM 4.698,00 brutto bezogen. Die unterschiedliche Höhe ergab sich daraus, daß vier Fahrer früher bei einer anderen Niederlassung der Beklagten beschäftigt waren. Im Sommer 1995 stellte die Beklagte Überlegungen an, wie sie durch Einsparungen die angeblich seit Jahren, insbesondere im Jahr 1995, aufgetretenen erheblichen Verluste mit dem eigenen Güterfernverkehr ausgleichen könne. Zu diesem Zweck bot sie den Betriebsräten zwei Alternativen an: Als erste Alternative schlug sie vor, daß sämtliche Fernverkehrsfahrer (im gesamten Unternehmen ca. 110 Mitarbeiter) auf die Einsatzpauschale pro Tag verzichten sollten, um dadurch die Arbeitsplätze zu erhalten. Als zweite Alternative schlug die Beklagte vor, daß sie den eigenen Fernverkehr einstelle. Die Betriebsräte lehnten - zum Teil entgegen dem Wunsch der betroffenen Fernverkehrsfahrer - die erste Alternative ab, so daß sich die Beklagte für die zweite entschied. In einem an einen begrenzten Mitarbeiterkreis gerichteten Rundschreiben vom 06.12.1995 teilte der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Beklagten, Herr G. mit, daß die Geschäftsleitung anläßlich einer Wirtschaftsausschußsitzung am 05.12.1995 u. a. erklärt habe, die Geschäftsleitung habe der Muttergesellschaft empfohlen, den eigenen Fuhrpark zu schließen. Deren Stellungnahme stehe noch aus. Mit Schreiben vom 19.12.1995 wurde der Gesamtbetriebsratsvorsitzende, Herr P., von der Geschäftsleitung der Beklagten darüber informiert, daß der Verwaltungsrat in der Zwischenzeit der Entscheidung, den eigenen Fernverkehrsfuhrpark stillzulegen, zugestimmt habe. Die Pläne würden vorsehen, die Aktivitäten im Bereich eigener Fernverkehr am 30.06.1996 zu beenden. Deshalb würden Anfang Januar 1996 Verhandlungen mit den lokalen Arbeitnehmervertretungen mit dem Ziel, Interessenausgleich/Sozialpläne abzuschließen, beginnen. Über den Beschluß, den eigenen Fernverkehrsfuhrpark stillzulegen, wurden die Mitarbeiter der Beklagten durch Rundschreiben der Geschäftsleitung vom 19.12.1995 informiert. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan, die erstmalig am 05.03.1996 geführt wurden, wurden am 05.06.1996 erfolgreich abgeschlossen. Von einer mit Wirkung vom 01.02.1996 gewährten Lohnerhöhung nahm die Beklagte den Kläger, der mit Schreiben vom 12.08.1996 zum 28.09.1996 gekündigt wurde, und die übrigen Fernverkehrsfahrer aus. Mit seiner beim Arbeitsgericht Krefeld am 10.05.1996 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst von der Beklagten mit Wirkung vom 01.02.1996 eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe von DM 191,40 brutto verlangt. Im Kammertermin vom 08.11.1996 hat er diese Forderung auf monatlich DM 161,20 brutto reduziert. Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht: Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine vierprozentige Lohnerhöhung, d. h. auf DM 161,20 brutto monatlich. Der Leiter der Niederlassung K, Herr E., habe erklärt, daß die Vergütungserhöhung auf die tägliche Einsatzpauschale von DM 45,00 verrechnet werde. Mit der Anrechnung der übertarifllichen Zulage auf die den anderen Mitarbeitern gewährten Vergütungserhöhung habe die Beklagte gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen. Desweiteren hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit dem Ausschluß der Fernverkehrsfahrer von der allgemeinen Lohnerhöhung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Absicht, den Fernverkehr stillzulegen, kein sachlicher Grund dafür gewesen sei, ihn und die übrigen Fernverkehrsfahrer von der allgemeinen Lohnerhöhung auszunehmen. Im übrigen sei die Beklagte im Hinblick auf die aus § 111 S. 1 BetrVG resultierenden Informations- und Beratungspflichten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Lohnerhöhung bzw. den Ausschluß der Fernverkehrsfahrer hiervon gar nicht berechtigt gewesen, verbindlich über die Stillegung des Fernverkehrs zu entscheiden. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Nichterhöhung der Vergütung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, weil die Beklagte ihre Maßnahme darauf gestützt habe, daß die Fahrer nicht auf die Einsatzpauschale verzichtet hätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.02.1996 zusätzlich zu seiner bisherigen Vergütung eine monatliche Vergütungs- erhöhung von DM 161,20 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet: Zum Zeitpunkt der Lohn- und Gehaltserhöhungen sei es eindeutig gewesen, daß sämtliche Abteilungen eigener Güterfernverkehr geschlossen würden. Ende 1995 habe sich ihre Geschäftsleitung entschlossen, erstmalig nach mehr als drei Jahren eine Lohnerhöhung den Arbeitnehmern zu gewähren, die man auch in Zukunft benötige, um das Kerngeschäft weiterzuführen. Die Lohnerhöhung sei als außertarifliche Sonderzahlung zur Unterstützung der Motivation der Mitarbeiter bezeichnet worden. Der Durchschnitt der Lohnerhöhung liege bei den gewerblichen Arbeitnehmern bei ca. 4 %; der Höchstsatz habe bei 11,1 % gelegen. Im gewerblichen Bereich hätten neben den Fernverkehrsfahrern drei weitere Arbeitnehmer keine Lohnerhöhung erhalten. Die Fernverkehrsfahrer hätten im Hinblick auf die bevorstehende Schließung der Abteilung eigener Güterfernverkehr keine Motivationszulage erhalten. Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen E. und S., auf deren protokollierte Aussagen vom 31.01.1997 Bezug genommen wird, mit einem am gleichen Tag vekündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklagte habe eine Lohnerhöhung an ihre Mitarbeiter zur Steigerung von deren Motivation gewährt. Für den Ausschluß der Fernverkehrsfahrer von dieser Lohnerhöhung liege deshalb ein sachlicher Grund vor, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Gewährung der Lohnerhöhung bereits entschlossen gewesen sei, die Fernverkehrsfahrer zu kündigen. Es müsse dem Arbeitgeber erlaubt sein, diejenigen Mitarbeiter, die auch weiterhin für ihn tätig sein sollen, durch eine Lohnerhöhung zu motivieren. Dem würden die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 111 S. 1 BetrVG nicht entgegenstehen. Bereits im Zusammenhang mit der Frage des Verzichtes der Fernverkehrsfahrer auf die Einsatzpauschale habe die Beklagte auf die Alternative der Einstellung des eigenen Güterfernverkehrs und die Entlassung der Mitarbeiter in diesem Bereich hingewiesen, also den Betriebsrat insoweit informiert. Ein Zahlungsanspruch des Klägers erfolge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Selbst wenn die Beklagte dieses Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung der Lohnerhöhung verletzt hätte, ergebe sich daraus zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Teilnahme an der Lohnerhöhung. Schließlich verstoße der Ausschluß des Klägers von der Lohnerhöhung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Sie habe den Kläger nicht von der Gewährung der Lohnerhöhung ausgenommen, weil dieser nicht auf die Einsatzpauschale habe verzichten wollen, sondern weil sie im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger kein Veranlassung gesehen habe, diesen durch eine Lohnerhöhung zusätzlich für die Zukunft zu motivieren. Gegen das ihm am 27.02.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am 26.03.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.04.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend: Die Beklagte sei gehindert gewesen, die beabsichtigte Einstellung des Güterfernverkehrs als Grund für die Differenzierung bei der Vergütungserhöhung zwischen Fernverkehrsfahrern und anderen Mitarbeitern heranzuziehen. Sie habe ihren Entschluß, den Fernverkehr einzustellen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergütungserhöhung ab 01.02.1996 noch nicht endgültig fassen können. Denn zu diesem Zeitpunkt sei weder der Betriebsrat der Niederlassung Krefeld noch der Gesamtbetriebsrat an der beabsichtigten Betriebsänderung, wie es § 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG verlange, beteiligt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach seinen Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung sei es eindeutig gewesen, daß aufgrund ihres im Dezember 1995 endgültig gefaßten Entschlusses, den eigenen Fernverkehr einzustellen, sämtliche Fernverkehrsfahrer und somit auch der Kläger nach Durchführung von Sozialplanverhandlungen ausscheiden würden. Nur hierauf komme es bezogen auf die Frage der Berücksichtigung der Fernverkehrsfahrer bei der Lohnerhöhung an. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.01.1997 ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 519 Abs. 2 S. 2 2. Abs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt, ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Lohnerhöhung für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 28.09.1996, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, weder auf einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch auf einen solchen gegen § 612 a BGB stützen kann. Da der Kläger insoweit das angefochtene Urteil auch nicht angreift, bedarf es zu beiden Gesichtspunkten keiner ergänzenden Ausführungen. II. Der Kläger kann aber den streitbefangenen Anspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Auch insoweit folgt die Berufungskammer dem angefochtenen Urteil. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers verfangen nicht. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Eine Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien entsprechen. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (z. B. BAG v. 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 - EzA § 1 BetrVG Gleichbehandlung Nr. 2; BAG v. 15.11.1994 - 5 AZR 682/93 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 61). Dieser dem Privatrecht zuzuordnende allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist inhaltlich bestimmt durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem vorstaatlichen überpositiven Recht an (BVerfGE 1, 208, 233; BVerfGE 6, 84, 91). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 13.09.1956 (- 2 AZR 152/54 - AP Nr. 3 zu § 242 GG Gleichbehandlung) verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemeinen begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergegangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG v. 11.09.1985 - 7 AZR 371/83 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 43; BAG v. 15.11.1994 - 5 AZR 682/93 - a. a. O.). Dies alles gilt auch im Bereich Arbeitsvergütung, soweit es sich, wie im Streitfall, um eine freiwillige Lohnerhöhung aufgrund einer allgemeinen Regelung des Arbeitgebers handelt (vgl. nur BAG v. 15.11.1994 - 5 AZR 682/93 - a. a. O.). 2. Im Streitfall moniert der Kläger eine sachfremde Gruppenbildung im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Gruppe der Fernverkehrsfahrer aufgrund der Stillegung des eigenen Güterfernverkehrs von der allgemeinen Lohnerhöhung ab dem 01.02.1996 ausgenommen hat. Diese Ausnahme war aber entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da die Unterscheidung zwischen den Fernverkehrsfahrern und den übrigen Arbeitnehmern nach dem von der Beklagten mit der Lohnerhöhung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Zusammenhang BAG v. 20.11.1996 - 5 AZR 645/95 - ZIP 1997, 375, 376). a) Wenn sich der Arbeitgeber entschieden hat, nur den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage zu gewähren, auf die er zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nach einer von ihm geplanten Umstrukturierung angewiesen ist, liegt darin eine zulässige Differenzierung gegenüber den Arbeitnehmern vor, auf die er künftig infolge der Umstrukturierungsmaßnahme verzichten will. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein sachlicher Grund für die im Vergleich zu anderen Gruppen vorgenommene Differenzierung vorliegt, wenn für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern eine Zulage gewährt wird, auf die der Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung des Betriebes besonders angewiesen ist (vgl. BAG v. 11.05.1988 - 5 AZR 334/87 - EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 16) bzw. der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ohne einen zusätzlichen finanziellen Anreiz nicht halten kann (vgl. BAG v. 25.08.1982 - 5 AZR 107/80 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 31). Mit diesen Fallgestaltungen vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt. Unwidersprochen hat die Beklagte vor der Lohnerhöhung im Februar 1996 drei Jahre lang keine Lohnerhöhung gewährt. Wenn dann noch zur Kostensenkung Personal abgebaut wird, muß es dem Arbeitgeber unbenommen bleiben, den für die Fortsetzung des Betriebes benötigten Arbeitskräften eine Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage zu gewähren, um diesen von vornherein Abwanderungsgedanken zu nehmen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber zugleich verhindern, daß Unruhe unter den nicht zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmern entsteht, die erfahrungsgemäß immer dann droht, wenn Personalabbau in nennenswertem Umfang betrieben wird. Wenn sich die Beklagte in einer derartigen Situation entschieden hat, die bei ihr verbleibenden Arbeitnehmer neu zu motivieren und damit auf absehbare Zeit zu halten, stellt dies eine Vorgabe hinsichtlich der von ihr beschäftigten Personen dar, die der Kläger als künftig entbehrlicher Arbeitnehmer hinnehmen muß (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG v. 20.11.1996 - 5 AZR 645/95 - ZIP 1997, 375, 377). b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehindert, zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der K. Niederlassung gemäß § 111 S. 1 BetrVG den Kläger und die übrigen Fernverkehrsfahrer von der mit Wirkung vom 01.02.1996 vorgenommenen Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage auszunehmen. Zwar ist es richtig, daß das Mitbestimmungsrecht nach § 111 S. 1 BetrVG einsetzt, sobald die Planung des Unternehmers zu einer gewissen Reife gelangt ist, d. h. sobald der Unternehmer sich im Grundsatz entschlossen hat, eine Maßnahme - allerdings vorbehaltlich der Bemühungen um eine Einigung mit dem Betriebsrat - durchzuführen. Dieses Stadium war aber jedenfalls ausweislich des Schreibens der Geschäftsleitung der Beklagten an ihren Gesamtbetriebsrat vom 19.12.1995 Ende 1995 erreicht. Danach sollten die Aktivitäten im Bereich eigener Fernverkehr zum 30.06.1996 beendet werden. Das in § 111 S. 1 BetrVG normierte Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats betrifft aber nur die in § 111 S. 2 genannten Betriebsänderungen, wie die Stillegung von wesentlichen Betriebsteilen (S. 2 Nr. 1). Es betrifft nicht andere unternehmerische Entscheidungen, die unmittelbar mit der beabsichtigten Betriebsänderung nichts zu tun haben, für die allenfalls die geplante Betriebsänderung ein Motiv darstellt. Bestätigt wird die Richtigkeit dieses Ergebnisses dadurch, daß der Betriebsrat der Niederlassung K. gar nicht in der Lage war, die Durchführung des Ende Dezember 1995 getroffenen Entschlusses, keinen Fernverkehr mit eigenen Arbeitskräften mehr zu betreiben, vor Abschluß eines Interessenausgleichs zu verhindern. Nach der Gesetzeslage steht dem Betriebsrat nur nach § 112 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG nur ein Verhandlungsanspruch über den Interessenausgleich zu, während der Sozialplan - im Gegensatz hierzu - über den Spruch der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG erzwingbar und durchsetzbar ist. Selbst wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen ist, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf dessen Einhaltung. Weicht der Arbeitgeber von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, so kann dies zwar Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 113 BetrVG zur Folge haben. Der Betriebsrat kann aber seinerseits gegenüber dem Arbeitgeber aus eigenem Recht die Einhaltung des Interessenausgleichs nicht erzwingen, weil es sich ihm gegenüber um eine Naturalobligation handelt (BAG v. 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 - EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 21; LAG Düsseldorf v. 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96 - unveröffentlicht; LAG Düsseldorf v. 16.12.1996 - 18 TaBV 75/96 - LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 41). Der Betriebsrat hat schließlich auch keinen aus § 2 BetrVG herleitbaren Anspruch darauf, daß es der Arbeitgeber bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs unterläßt, die mit Betriebsänderungen i. S. von § 111 S. 2 BetrVG verbundenen Kündigungen auszusprechen, bis ein Interessenausgleich zustande gekommen ist bzw. die Verhandlungen hierüber gescheitert sind. Ein derartiger allgemeiner, außerhalb von § 23 Abs. 3 BetrVG stehender Unterlassungsanspruch ist zwar vom BAG für den Bereich der sozialen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG seit dem Beschluß des 1. Senats vom 03.05.1994 (- 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36; zuletzt BAG v. 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 - demnächst EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 57) anerkannt. Er kann jedoch nicht auf die wirtschaftliche Mitbestimmung des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG übertragen werden. Das BAG hat in seinem Beschluß vom 06.12.1994 (- 1 ABR 30/94 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 37) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein allgemeiner Unterlassungsanspruch auszuschließen ist, soweit das Betriebsverfassungsrecht zum Schutz von Mitbestimmungsrechten besondere Verfahren zur Verfügung stellt, die so weitreichend und wirksam sind, daß sie als abschließende Regelung angesehen werden müssen. Das ist im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung durch den in § 113 Abs. 3 BetrVG normierten Nachteilsausgleichsanspruch des Arbeitnehmers geschehen. Dieser setzt u. a. voraus, daß der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. C. Die Kosten der Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG dem Kläger aufzuerlegen. Die Kammer hat der Rechtssache bezüglich des von der Beklagten angeführten Grundes für den Ausschluß der Fernverkehrsfahrer von der mit Wirkung vom 01.02.1996 gewährten Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage an die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - übrige Belegschaft grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Dr. Vossen gez. Klingebiel gez. Dresen