Urteil
11 Sa 521/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0620.11SA521.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.03.1997 - 4 Ca 7737/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verein dem Kläger die Kosten für die Anschaffung von antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Bettbezügen zu erstatten hat. 3 Der 40 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.08.1991 bei dem Beklagten angestellt. Dieser ist eine Gesellschaft zur Förderung der Lufthygiene und Silikoseforschung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind u. a. die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen. 4 Der Kläger ist derzeit Leiter der Abteilung Analytische Chemie in dem Medizinischen Institut für Umwelthygiene des Beklagten an der H.. Laut § 2 Abs. 1 des schriftlichen Dienstvertrages hat der Kläger Anspruch auf Beihilfe entsprechend den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. 5 Unter dem 28.02.1996 stellte ein Facharzt der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik der H. dem Kläger, der an einer Hausstaubmilben-Allergie leidet, eine HNO-Fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenversicherung aus. Darin wird dem Kläger dringend zu einer Hausstaubsanierung im häuslichen Umfeld geraten, um die medikamentöse Behandlung zu reduzieren und der Entstehung eines Asthma bronchiale vorzubeugen. Ferner heißt es dort, daß in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts - Az. 1 RK 18/94 - die Übernahme der damit anfallenden Incasing-Kosten (Spezialummantelungen für Bettmatratzen, Kopfkissen und Bezüge) beantragt wird. 6 Der Kläger stellte mit Schreiben vom 28.02.1996 bei dem Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den Anschaffungskosten der antiallergenen Bezüge. Am 23.03.1996 erwarb er diese zum Gesamtpreis von DM 1.006,--. Ausweislich der Rechnung der B.-Apotheke in Düsseldorf vom gleichen Tag setzt sich dieser Preis zusammen aus je zwei ACB Original-Matratzenbezügen DM 215,--, ACB Original-Bettbezügen DM 215,-- sowie ACB Perfect Kissenbezügen DM 75,--. Unter Bezugnahme auf die Schreiben des Klägers vom 28.02., 27.03. und 28.05.1996 lehnte der Beklagte schriftlich am 06.09.1996 die begehrte Kostenerstattung ab mit folgender Begründung: 7 Wie wir bereits vor meinem Urlaub mündlich erörtert haben, ist die von Ihnen mit Schreiben vom 28.02.1996 beantragte Übernahme der Kosten für Anti-Allergie-Matratzenbezüge durch das Institut nicht möglich. Zwar steht Ihnen grundsätzlich aufgrund Ihres Dienstvertrages ein Anspruch auf Beihilfe entsprechend den Beihilfevorschriften des Landes NRW (BVO NRW) zu. Nach § 4 Nr. 10 BVO NRW sind die Incasing-Kosten für eine Spezial-Ummantelung von Matratzen, Kopfkissen und Bezügen jedoch nicht beihilfefähig, da sie nach der Kommentierung zu § 4 Nr. 10 NRW zu den Gegenständen zählen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können. Eine Anwendung von § 4 Nr. 7 BVO NRW kommt insoweit nicht in Betracht. 8 Mit seiner dem Beklagten am 18.11.1996 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, nachdem der Beklagte dieses unter dem 07.10.1996 erneut gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten abschlägig beschieden hatte. 9 Der Kläger hat vorgetragen: 10 Es handele sich bei den antiallergenen Bezügen nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden könnten. Sie könnten vielmehr ohne einen zusätzlichen herkömmlichen Bettbezug gar nicht eingesetzt werden, da das Incasing-Material eine rauhe, starke Struktur habe und bei zweiwöchiger Wäsche die Lebensdauer drastisch gekürzt würde. Die doppelte Anzahl von Bezügen sei im Hinblick auf das Bett des Partners erforderlich. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.006,-- nebst 4 % Zinsen 13 seit dem 31.03.1996 zu zahlen. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Gegen das ihm am 27.03.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.04.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 17 Unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kläger geltend: 18 Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich bereits aus § 4 Nr. 7 BVO, da die Incasing-Bezüge unter den dort normierten Begriff dergleichen fallen würden. Im übrigen könne der Anspruch auf § 4 Nr. 10 BVO gestützt werden, weil die Bezüge unter den Begriff der vom schriftlich verordneten Hilfsmittel unterzuordnen seien. Im übrigen ergebe sich aus der zur Akte gereichten HNO-Fachärztlichen Bescheinigung vom 21.05.1997, ausgestellt von Herrn Professor Dr. med. G., Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik und Poliklinik der H., daß es sich bei der Verwendung spezieller milbendichter Bettbezüge um ein Therapiemittel handele. 19 Der Kläger beantragt, 20 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.006,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1997 zu zahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus: 24 Richtigerweise dürfte zwar die Bettwäsche unter § 4 Nr. 10 BVO als Hilfsmittel fallen. Antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge könnten jedoch auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt werden und seien deshalb nicht beihilfefähig. 25 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 26 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 27 A. 28 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden. 29 B. 30 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht die Klage abgewiesen. 31 I. 32 Zwar hat der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beihilfe entsprechend den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese sind geregelt in der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung-BVO) vom 27.03.1975 (GV NW S. 332/ SGV NW 20320) i. d. F. der Verordnung vom 16.06.1995 (GV NW S. 580). Die hier streitigen Aufwendungen fallen jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter die gemäß § 4 BVO beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen. 33 II. 34 Zunächst kann sich der Kläger, wie die Vorinstanz zu Recht gesehen hat, nicht auf 35 § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO berufen. Danach umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u. a. die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger vorgelegten HNO-Fachärztlichen Bescheinigungen vom 28.02.1996 bzw. 21.05.1997 eine ärztliche Verordnung i. S. von § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO darstellen. Diese Frage braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden, da die streitbefangenen antiallergenen Bezüge nicht unter die in § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO genannten Begriffe fallen. 36 1. Zunächst stellen die antiallergenen Bezüge keine Arzneimittel i. S. von § 4 37 Nr. 7 Satz 1 BVO dar. 38 a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 39 19. Aufl. 1987) sind Arzneimittel Wirkstoffe, die zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten oder als Ersatz von Körperflüssigkeiten oder körpereigenen Stoffen dienen. Sie können je nach der beabsichtigten Wirkung innerlich (Pillen, Tabletten, Dragees, Pulver, Zäpfchenlösungen) oder äußerlich (wässrige oder alkoholische Lösungen, Salben, Puder, Mixturen) angewendet werden. Die bestimmungsmäßige Wirkung eines Arzneimittels zielt danach unmittelbar auf den Zustand und die Funktionen des menschlichen Körpers, nicht dagegen auf die Schaffung gesundheitsförderlicher Verhältnisse im Umfeld des Menschen, wenngleich auch diese - wie im übrigen auch medizinische Hilfsmittel vielfältiger Art - geeignet sein können, Störungen der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu beseitigen oder zu verringern (OVG Koblenz v. 09.12.1994 - 2 A 11791/94.OVG - unveröffentlicht). Die Arzneimitteleigenschaft antiallergener Bezüge ist danach, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, abzulehnen, da ihre bestimmungsmäßige Wirkung nicht unmittelbar auf den Zustand und die Funktionen des menschlichen Körpers zielt, sondern als Vorbeugemaßnahme auf die Schaffung gesundheitsförderlicher Verhältnisse im Schlafzimmer des Klägers. 40 b) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis zugunsten des Klägers, wenn man den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - i. d. F. vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018) zugrundelegt. 41 § 2 AMG unterscheidet Mittel, die Arzneimittel sind (eigentliche Arzneimittel, 42 § 2 Abs. 1) und solche, die als Arzneimittel gelten (fiktive Arzneimittel, § 2 Abs. 2). Während nach der engen Definition des § 2 Abs. 1 AMG eigentliche Arzneimittel von vornherein nur solche Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sein können, die zur Anwendung am oder im menschlichen (oder tierischen) Körper bestimmt sind, geht § 2 Abs. 2 AMG von einem sehr weiten Begriffsverständnis aus: Fiktive Arzneimittel sind danach neben Gegenständen, die dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen (oder tierischen) Körper in Berührung gebracht (Abs. 2 Nr. 1) oder in ihn eingebracht werden (Abs. 2 Nr. 2), Verbandstoffen und chirurgischem Nahtmaterial (Abs. 2 Nr. 3) auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, außerhalb des menschlichen Körpers Krankheitserreger oder Parasiten zu bekämpfen (Abs. 2 Nr. 4 lit. b). Nur die eigentlichen Arzneimittel, nicht aber die fiktiven, zählen auch zu den Arzneimitteln im beihilferechtlichen Sinne. Dies wird schon daran deutlich, daß 43 § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO, wie bereits erwähnt, neben den Arzneimitteln ausdrücklich Verbandmittel und dergleichen aufführt und damit zu erkennen gibt, daß nach der ihm innewohnenden Systematik diese Mittel eben gerade keine Arzneimittel sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 09.12.1994 - 2 A 11791/94.OVG - unveröffentlicht; vgl. auch OVG Hamburg v. 17.06.1994 - OVG Bf I 17/93 - ZBR 1995, 245, 246 f.; VG Köln v. 21.03.1996 - 15 K 3868/94 - unveröffentlicht). Danach handelt es sich bei den antiallergenen Matratzenbezügen deshalb nicht um Arzneimittel, weil es sich nicht um Stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, am oder im menschlichen Körper angewandt zu werden. 44 c) Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht, worauf die Vorinstanz ebenfalls schon hingewiesen hat, fehl. Das BSG hat antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge aufgrund ihrer therapeutischen Wirkung zu den Heilmitteln i. S. von § 32 Abs. 1 SGB V gezählt (BSG v. 10.05.1995 - 45 1 RK 18/94 - NZS 1995, 457, 458). 46 § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO hat aber im Gegensatz zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung den engeren Begriff des Arzneimittels als Tatbestandsvoraussetzung bestimmt (vgl. näher OVG Hamburg v. 17.06.1994 - OVG Bf I 1793 - ZBR 1995, 245, 246). Hiergegen bestehen insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken. Denn dem durch die gesetzliche Krankenversicherung geschaffenen Vorsorge- und Leistungssystem liegt eine grundsätzlich andere Konzeption als der Beihilfegewährung zugrunde (vgl. hierzu näher BVerwGE 60, 212, 222; vgl. auch BVerwG v. 26.07.1984 - 2 B 132.83 - DVBl 1984, 963, 964). 47 2. Vom Kläger selbst wird nicht reklamiert, daß es sich bei den streitbefangenen antiallergenen Bezügen um Verbandmittel i. S. von § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO handelt. Hierunter fallen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten aufzusaugen (vgl. § 4 Abs. 9 AMG). 48 3. Entgegen der Auffassung des Klägers können die von ihm angeschafften antiallergenen Bezüge auch nicht dem Begriff dergleichen untergeordnet werden. 49 a) Der Zusatz in § 7 Nr. 7 Satz 1 BVO und dergleichen bezieht sich auf die Verbandmittel. Er dient dazu, ihnen andere Gegenstände oder Stoffe, die eine ähnliche oder sie unterstützende Wirkung haben, wie Binden, Verbandwatte, Schienen und ähnliches, im beihilferechtlichen Sinne gleichzustellen. Er bezweckt demgegenüber nicht, den sowohl durch den allgemeinen Sprachgebrauch wie auch durch die weiter oben dargestellten rechtssystematischen Erwägungen erläuterten Begriff des Arzneimittels in Richtung auf Stoffe zu erweitern, die nicht am oder im Körper angewendet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 09.12.1994 - 2 A 11791/94.OVG - unveröffentlicht; VG Düsseldorf v. 28.10.1992 - 10 K 3696/91 - unveröffentlicht). 50 III. 51 Schließlich ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch, worauf die Vorinstanz zutreffenderweise ebenfalls schon hingewiesen hat, nicht aus § 4 Nr. 10 Satz 1 BVO. Danach umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen, es sei denn diese Hilfsmittel beträfen Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können (vgl. § 4 Nr. 7 Nr. 10 Satz 9 BVO). 52 1. Der Begriff Hilfsmittel findet sich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, nämlich in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach ist ein Gegenstand nur dann ein Hilfsmittel, wenn er den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezweckt, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet ist (BSG v. 10.05.1995 53 - 1 RK 18/94 - NZS 1995, 457, 458 m. w. N.). Die hiernach gebotene Unmittelbarkeit ist vor allem dann gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion - z. B. greifen, gehen, sitzen, hören, sehen usw. - ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (BSG v. 10.05.1995 - 1 RK 18/94 - NZS 1995, 457, 458 54 m. w. N.). 55 2. Es ist kein Grund ersichtlich, den vorstehenden krankenversicherungsrechtlichen Begriff des Hilfsmittels nicht auf das Beihilferecht, hier konkret auf § 4 Nr. 10 Satz 1 BVO, zu übertragen. Danach fallen die streitbefangenen antiallergenen Bezüge deshalb nicht unter § 4 Nr. 10 Satz 1 BVO, weil sie nicht das Ziel haben, eine körperliche Behinderung auszugleichen, insbesondere die Ausübung beeinträchtigter Funktionen des Körpers zu ermöglichen, zu ersetzen, zu erleichtern oder zu ergänzen (vgl. BSG v. 10.05.1995 - 1 RK 18/94 - NZS 1995, 457, 458). 56 IV. 57 Das hier gefundene Auslegungsergebnis steht bezogen auf § 4 Nr. 7 Satz 1 und Nr. 10 Satz 1 BVO in Einklang mit dem Normzweck der Beihilfe. 58 1. Als Ausfluß der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 LBG) soll die Beihilfe den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Sie ist daher ihrem Wesen nach eine ergänzende Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Die Fürsorgepflicht fordert nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang, sondern soll lediglich sicherstellen, daß der Beamte in jenen Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (eingehend 59 BVerfGE 83, 89, 100 f.). 60 2. Vor diesem Hintergrund hat es der Kläger, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrages beihilferechtlich einem Beamten gleichgestellt ist, hinzunehmen, daß sich der Beklagte nicht an den Aufwendungen für solche Mittel beteiligt, die unmittelbar auf seine Umwelt und nur mittelbar auf seinen innereren Organismus einwirken (OVG Rheinland-Pfalz v. 09.12.1994 - 2 A 11791/94.OVG - unveröffentlicht; i. Erg. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen v. 28.10.1992 - 6 A 4050/92 - unveröffentlicht). Hierzu gehören aber gerade, wie weiter oben dargestellt, die streitbefangenen antiallergenen Bezüge. 61 C. 62 Die Kosten der Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG dem Kläger aufzuerlegen. 63 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die Revision daher nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 64 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 65 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 66 REVISION 67 eingelegt werden. 68 Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 69 Die Revision muß 70 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 71 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 72 Bundesarbeitsgericht, 73 Graf-Bernadotte-Platz 5, 74 34119 Kassel, 75 eingelegt werden. 76 Die Revision ist gleichzeitig oder 77 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 78 schriftlich zu begründen. 79 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 80 Gez.: Dr. Vossen gez.: Klingebiel gez.: Dresen 81 gez.: Dr. Vossen gez.: Klingebiel gez.: Dresen