Urteil
6 Sa 430/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0715.6SA430.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.02.1997 - 9 Ca 3009/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die 1947 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.1981 beschäftigt. Bis Juli 1994 war sie in der Abteilung Rehabilitation und zuletzt in der Lohn- und Gehaltsabteilung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT tätig. 3 Ende März 1996 wurde der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Lebensgefährte der Klägerin, Herr T., wegen Verdachts der Untreue und anderer Vermögensdelikte in Höhe von mehreren Millionen zum Nachteil der Beklagten inhaftiert. Die Klägerin ist daraufhin am 29.03.1996 von der Beklagten zu dem von ihr gehegten Verdacht einer Beteiligung an den Veruntreuungen des Herrn T. angehört worden. 4 Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin mit Schreiben vom 04.04.1996 fristlos wegen des Verdachts der Beteiligung der Klägerin an den Straftaten des Herrn T.. 5 Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 18.04.1996 eingegangenen Kündigungsschutzklage. 6 Sie hat eine Mitwisserschaft, geschweige denn Beteiligung an den Straftaten ihres Lebensgefährten in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß die falschen Verdächtigungen der Beklagten einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrten. 7 Das wegen des Verdachts einer Beteiligung der Klägerin an den Straftaten des Herrn T. eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden. 8 Im Verlauf des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens hat die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin und Information des Personalrats die streitgegenständliche Kündigung mit Schriftsatz vom 24.07.1996 auf einen weiteren Verdacht gegen die Klägerin gestützt, daß diese in wiederholten Fällen in der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 mit der Codekarte des Herrn T.dessen Dienstende in dem Zeiterfassungsgerät eingegeben habe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich Herr T. bereits in der Spielbank bzw. auf dem Weg dorthin befunden habe. 9 Durch Urteil vom 27.02.1997 - 9 Ca 3009/96 - hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 04.04.1996 gerichtete Kündigungsschutzklage im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Kündigung auf jeden Fall durch den nachgeschobenen Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei, weil der dringende Verdacht bestehe, daß die Klägerin zumindest in 13 Fällen die Gleitzeitkarte des Herrn T.zum Dienstende in dessen Abwesenheit für diesen eingegeben habe. 10 Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Klägerin am 12.03. und der Beklagten am 13.03.1997 zugestellten Urteils Bezug genommen. 11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 09.04.1997 eingelegten Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.06.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 12 Sie trägt vor: 13 Das Arbeitsgericht habe in unzulässiger Weise den nachgeschobenen Kündigungsgrund des Verdachts von angeblichen Manipulationen des Zeiterfassungsgerätes zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen. Voraussetzung des Nachschiebens von Kündigungsgründen sei jedenfalls, daß diese Gründe vor Ausübung des Gestaltungsrechts entstanden seien. Der Kündigungsgrund des Verdachts einer Manipulation des Zeiterfassungsgerätes sei bei der Beklagten aber erst ca. 2 1/2 Monate nach Ausspruch der Kündigung aufgetreten. Dieser Verdacht hätte somit allenfalls zur Begründung einer erneuten Kündigung herangezogen werden können, die nunmehr nicht mehr wirksam ausgesprochen werden könne. Zudem stehe der Beklagten insoweit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht zur Seite. Auch das Strafverfahren wegen des Verdachts eines Betruges in diesem Zusammenhang sei ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 04.04.1997 eingestellt worden. Für die Manipulation des Zeiterfassungssystems kämen auch andere Mitarbeiter in Betracht, zumal sich Herr T. unstreitig anderer Mitarbeiter und deren Codekarten bedient habe, um Gelder der Beklagten auf eigene Kanäle umzuleiten. Auf jeden Fall führe aber eine Interessenabwägung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, da ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dasjenige der Beklagten an dessen Beendigung überwiege. Angenommen, sie hätte die Manipulationen des Zeiterfassungsgerätes vorgenommen, so sei dies nicht aus Eigennutz, sondern auf Geheiß ihres damaligen Lebensgefährten geschehen, zu dem sie die Lebensbeziehung beendet habe, so daß auch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie selbst sei dabei als Opfer des Herrn T. anzusehen, der unstreitig zahlreiche Mitarbeiter bewegt habe, ihm - vorschriftswidrig - ihre Codekarte zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitung des Kündigungssachverhalts bei der Beklagten lasse darauf schließen, daß die Kündigung lediglich wegen des vermeintlichen Sachzusammenhangs zu Herrn T. ausgesprochen worden sei. Ihre 16-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. 14 Im übrigen führt die Klägerin im einzelnen aus, daß sie an den Straftaten des Herrn T.zum Nachteil der Beklagten nicht beteiligt gewesen sei und auch der insoweit von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung vorgebrachte Verdacht einer Beteiligung auf objektive tatsächliche Anhaltspunkte in hinreichender Weise nicht gestützt werden könne. Schließlich rügt die Klägerin, daß der Personalrat zu diesem maßgeblichen Kündigungsgrund nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Auch sei von der Beklagten im Rahmen des Anhörungsverfahrens die erforderliche 3-Tage-Frist nicht eingehalten worden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.02.1997 17 - 9 Ca 3009/96 - abzuändern und festzustellen, daß die außer- 18 ordentliche Kündigung vom 04.04.1996 das Arbeitsverhältnis 19 nicht beendet hat. 20 2. hilfsweise, für den Fall des Durchdringens mit dem Antrag 21 zu 1.: 22 die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen 23 weiterzubeschäftigen, und zwar als erste Zuarbeiterin in der Lohn- 24 und Gehaltsabteilung bei einer Eingruppierung in die Vergütungs- 25 gruppe V c BAT. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Nachschieben der Begründung des Verdachts auf Gleitzeitmanipulation durch die Klägerin für zulässig. Dieser Verdacht sei erstmals aufgekommen, als sie Anfang Juli 1996 die letzten Gleitzeitkonten der Klägerin und des Herrn T. verglichen habe. Im Anschluß daran sei die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.1996 mit dem Verdacht konfrontiert worden, der sich erhärtet habe, nachdem ihr am 15.07.1996 nach Einsicht in die Strafakte die Zeitlisten der Spielbank H. 29 übermittelt worden seien. Die Klägerin habe alsdann mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 17.07. zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Der Personalrat sei mit Schreiben vom 18.07. zu diesem Kündigungsgrund angehört worden und habe hierzu seine Stellungnahme mit Schreiben vom 23.07.1996 abgegeben. Daraufhin sei die Kündigung gemäß Schriftsatz vom 24.07.1996 auch auf den Verdacht der Gleitzeitmanipulation gestützt worden. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für das Nachschieben dieses Kündigungsgrundes seien damit erfüllt. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang habe sie Beschwerde eingelegt. Das Verfahren sei derzeit beim Oberlandesgericht in Düsseldorf anhängig. 30 Im übrigen sprächen die zeitlichen Zusammenhänge der vorliegenden Computerausdrücke dafür, daß nur die Klägerin und keine dritte Person die Manipulationen vorgenommen haben könne. Schließlich tritt die Beklagte den Ausführungen der Klägerin zur Interessenabwägung entgegen und stellt in Abrede, daß keine Wiederholungsgefahr für einen künftigen Mißbrauch der Gleitzeiteinrichtungen durch die Klägerin bestehen würde. Aufgrund des planmäßigen Vorgehens der Klägerin sei im übrigen ihre Zuverlässigkeit generell in Frage gestellt. Aufgrund des enttäuschten Vertrauens müsse sie auch künftig von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgehen. 31 Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und gemäß den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. 32 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 33 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 34 Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG fristgemäß erhobene Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.04.1996 wegen des schwerwiegenden Verdachts einer systematischen Manipulation des Zeiterfassungsgeräts durch die Klägerin zum Nachteil der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Auf die das Entscheidungsergebnis tragenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen die erkennende Berufungskammer folgt, wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen. 35 Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen keine abändernde Bewertung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung. 36 In tatsächlicher Hinsicht ist das Arbeitsgericht zunächst aufgrund der vorliegenden Daten - über die in den Monaten Dezember 1995 bis März 1996 durch Eingabe einer individuellen Codekarte in das Zeiterfassungssystem bei der Beklagten erfaßten Zeiten der Dienstbeendigung der Klägerin und ihres Lebensgefährten Herrn T. einerseits sowie der im Spielkasino H. im gleichen Zeitraum erfaßten Eintrittszeiten des Herrn T. andererseits - mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß gegen die Klägerin der dringende Verdacht besteht, das Zeiterfassungsgerät der Beklagten zu dessen Nachteil in wiederholten Fällen planmäßig manipuliert zu haben. 37 Dieser schwerwiegende Verdacht ist sodann vom Arbeitsgericht auch zutreffend bei Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als ein geeigneter wichtiger Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB bewertet worden, da er auf objektiven Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere auch der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG Urteil vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - AP Nr. 24 zu § 626 BGB, Verdacht strafbarer Handlungen). Die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind nicht weiter ergänzungsbedürftig, zumal hiergegen erhebliche Berufungsangriffe nicht vorgebracht worden sind. 38 Entgegen der von der Klägerin mit ihrer Berufung vertretenen Auffassung war der erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeschobene Kündigungsgrund des Verdachts von Manipulationen bei der Erfassung der Gleitzeiten auch zu berücksichtigen. Nach h. A. ist es materiell-rechtlich zulässig, die bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs entstandenen Kündigungsgründe zur Rechtfertigung der Kündigung nachzuschieben, auch wenn der Kündigungsentschluß auf ihnen nicht beruht hat (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972; BGH in NJW 1982 1708, jeweils m. w. N.). Eine Schranke ergibt sich aus der in § 626 Abs. 2 BGB normierten Verfristung nur insoweit, als die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten nicht länger als zwei Wochen vor Kündigungsausspruch bekannt geworden sein dürfen. Vorliegend sind die für den nachgeschobenen Kündigungsgrund des Verdachts von Arbeitszeiterfassungsmanipulationen maßgebenden Tatsachen aus der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 der Beklagten unstreitig erst nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung im Juli 1996 bekannt geworden. Eine Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB kommt somit in Bezug auf diese Tatsachen nicht in Betracht. Der bei der Beklagten erst aufgrund der späteren Kenntniserlangung Mitte Juli 1996 aufgekommene Manipulationsverdacht selbst zählt hingegen nicht zu den maßgebenden Kündigungstatsachen, die bereits beim Kündigungsausspruch vorgelegen haben müssen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine wertende Schlußfolgerung des Arbeitgebers, für den aufgrund der erlangten Tatsachenkenntnis noch nicht die Gewißheit, sondern nur ein dringender Verdacht eines Fehlverhaltens festgestanden hat. In diesem Zusammenhang ist die nachträglich erlangte Tatsachenkenntnis von bloßen Verdachtsmomenten nicht anders zu bewerten als die nachträglich Kenntnis von solchen Umständen, die bereits die Schlußfolgerung auf eine Tatbegehung bzw. Pflichtverletzung rechtfertigen. Weder in dem einen noch dem anderen Fall kommt es auf den Zeitpunkt dieser Schlußfolgerung bzw. Erkenntnis für die Beantwortung der Frage an, ob die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen bereits bei ihrem Ausspruch vorgelegen haben. Aus materiell-rechtlichen Gründen ist es somit unbedenklich, vorliegend den Kündigungsgrund des Verdachts von Arbeitszeiterfassungsmanipulationen durch die Klägerin zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung vom 04.04.1996 nachzuschieben. 39 Dem Nachschieben dieses Kündigungsgrundes stehe nach Auffassung der Berufungskammer aber auch keine durchschlagenden kollektiv-rechtlichen oder sonstigen formell-rechtlichen Zulässigkeitsbedenken entgegen. 40 Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat bzw. Personalrat vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG bzw. § 108 Abs. 2 BPersVG, § 74 LPVG NW über die maßgeblichen Kündigungsgründe zu informieren, ist nach h. A. ein Nachschieben und eine Berücksichtigung im Kündigungsschutzprozeß nur von solchen Kündigungsgründen unzulässig, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren (vgl. BAG Urteil vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - 41 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können dem Betriebsrat/Personalrat im Anhörungsverfahren nicht mitgeteilte Tatsachen, durch die ein bestimmter Sachverhalt erst kündigungsrechtlich relevant wird, im Kündigungsschutzprozeß nachgeschoben werden, wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen, dem Arbeitgeber jedoch nicht bekannt waren und der Betriebsrat/Personalrat erneut angehört wurde, bevor sie in den Kündigungsschutzprozeß eingeführt werden (vgl. BAG Urteil vom 11.04.1985 - 2 AZR 239/84 - AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972). Sinn und Zweck der erforderlichen Information des Betriebsrats/Personalrats nach 42 § 102 BetrVG bzw. 74 LPVG ist es, diesem Gelegenheit zu geben, im Vorfeld der Kündigung auf die Willensbildung des Arbeitgebers, d. h. dessen Kündigungsentschluß Einfluß zu nehmen. Fraglich erscheint allerdings, ob es mit diesem Sinn und Zweck noch in Einklang zu bringen ist, wenn ein völlig eigenständiger Kündigungsgrund nachgeschoben wird, der zur Stützung der vorausgegangenen Kündigung allein übrig bleibt, weil sich die im Rahmen des ursprünglichen Anhörungsverfahrens mitgeteilten Gründe als nicht haltbar oder auch von vornherein als nicht geeignet erwiesen haben und in Bezug auf den sodann allein tragenden neuen Kündigungsgrund der Entschluß des Arbeitgebers zur Kündigung durch die nachgeholte Stellungnahme des Betriebsrats gar nicht mehr beeinflußt werden kann. Diese Bedenken sind nach Auffassung der Berufungskammer letztlich aber aus dem Grunde zurückzustellen, weil auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers anzuerkennen ist, daß die bereits ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich auf davor entstandene Gründe gestützt wird, die dem Arbeitgeber erst nachträglich bekannt werden, sofern der Arbeitgeber deswegen erneut den Betriebsrat angehört hat (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972, zu B I 2 b, ee der Gründe). Dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens entsprechend, kann der Betriebsrat/Personalrat bei der nachträglichen Anhörung auf jeden Fall auf den Entschluß des Arbeitgebers einwirken, die Kündigung auf den neuen Kündigungsgrund zu stützen. 43 Die Beklagte hat den Personalrat über den neuen Kündigungsgrund des Verdachts der Arbeitszeiterfassungsmanipulationen durch die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.1996 vollständig informiert, nachdem auch die Klägerin selbst zu diesem Kündigungsgrund angehört worden ist und ihre Stellungnahme hierzu vom 17.07.1996 keine Entlastungsgesichtspunkte erkennen ließ, bevor sie ihn mit Schriftsatz vom 24.07.1996 in den Kündigungsschutzprozeß eingeführt hat. Damit hat die Beklagte alle Voraussetzungen für ein zulässiges Nachschieben dieser Verdachtsgründe im vorliegenden Kündigungsschutzprozeß erfüllt. 44 Mit dem Arbeitsgericht gelangt auch die Berufungskammer schließlich zu dem Ergebnis, daß der Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird ausdrücklich verwiesen. 45 Der durch objektive Tatsachen begründete schwerwiegende Verdacht, daß die Klägerin systematisch die Erfassung der Dienstzeiten ihres Lebensgefährten bei der Beklagten manipuliert hat, beinhaltet eine Störung im Vertrauensbereich, die vorliegend auch eine Abmahnung entbehrlich erscheinen läßt. Für die Pflichtwidrigkeit und das Fehlverhalten der Klägerin, auf welche sich der dringende Verdacht erstreckt, sind unter keinerlei Gesichtspunkten irgendwelche subjektiven Entschuldigungsgründe erkennbar, insbesondere daß die Klägerin irgendeinen Grund für die Annahme gehabt haben könnte, ein solches Verhalten sei nicht vertragswidrig oder auch, es werde von der Beklagten nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. 46 Weder die persönlichen Umstände der Klägerin noch die langjährige Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses lassen auch vorliegend in Anbetracht des durch den schwerwiegenden Verdacht zerstörten Vertrauens in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin ein überwiegendes Interesse ihrerseits an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bedürfnis der Beklagten erkennen, sich wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses von der Klägerin zu trennen. 47 Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 48 Da der Rechtsstreit nach Auffassung der Berufungskammer von grundsätzlicher Bedeutung ist, soweit es um die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens eines eigenständigen, die Kündigung allein tragenden Kündigungsgrundes geht, war die Revision zuzulassen. 49 RECHTSMITTELBELEHRUNG 50 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 51 REVISION 52 eingelegt werden. 53 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 54 Die Revision muß 55 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 56 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 57 Bundesarbeitsgericht, 58 Graf-Bernadotte-Platz 5, 59 34119 Kassel, 60 eingelegt werden. 61 Die Revision ist gleichzeitig oder 62 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 63 schriftlich zu begründen. 64 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 65 gez.: Roden gez.: Claus gez.: Smolla