Leitsatz: Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung. Während der Ausbildung bei den beklagten Rechtsanwälten beschloß die zustän dige Rechtsanwaltskammer für die ab dem 01.07.1994 abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum Anwaltsgehilfen oder zur Anwaltsgehilfin die Mindestempfehlungen für die Ausbildungsvergütung anzuheben und die laufenden Verträge anzupassen. Die Beklagten weigerten sich gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf den abge schlossenen Ausbildungsvertrag, die Anpassung der Ausbildungsvergütung vorzunehmen. Der Schlich tungsausschuß entsprach dem Begehren der Klägerin. Die dieser Ent scheidung beige fügte Rechtsmittelbelehrung war nicht unterschrieben. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zu stellung des Spruchs erhob die Klägerin Zahlungsklage.Für eine nach Fristablauf des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG erhobene Klage gilt § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG entsprechend, wenn die Rechts mittelbelehrung im Spruch des Schlichtungsausschus ses nicht unter schrieben worden ist.Die Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen einen objektivierten Maßstab dar, was als angemessene Aus bildungsvergütung i. S. der §§ 10 Abs. 1, 18 BBiG an zusehen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, daß eine berufsständische Kammer nicht be rechtigt ist, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen. Wegen § 18 BBiG besteht auch im laufenden Ausbildungsverhältnis ein Anspruch auf Anpas sung der Ausbildungsvergütung, wenn sich die Mindestempfehlungen der Rechtsanwaltskam mer zugunsten des Aus zubildenden verändern. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 06.02.1997 - 11 Ca 5822/96 - wird zurück- gewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Ausbildungsvergütung. Die Klägerin stand aufgrund eines Ausbildungsvertrags vom 25.06.1993 in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.06.1996 bei den beklagten Rechtsanwälten in einem Ausbildungsverhältnis zur Anwaltsgehilfin. Gemäß § 5 des Ausbildungsvertrages war die Vergütung wie folgt geregelt: 1. Ausbildungsjahr DM 550,-- 2. Ausbildungsjahr DM 650,-- 3. Ausbildungsjahr DM 740,--. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung entsprach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Mit Wirkung vom 01.07.1994 beschloß die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, für die ab dem 01.07.1994 abgeschlossenen Ausbildungsverträge die Mindestempfehlungen für die Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 925,-- DM brutto, für das zweite Ausbildungsjahr auf 1.025,-- DM brutto und für das dritte Ausbildungsjahr auf 1.125,-- DM brutto anzuheben und die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Verträge an diese Mindestempfehlungen anzupassen. Mit Schreiben vom 04.06.1996 rief die Klägerin den Schlichtungsausschuß bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an mit dem Ersuchen, ihre Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1995 anzupassen. Der Schlichtungsausschuß der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf entsprach dem Antrag der Klägerin durch Entscheidung vom 01.07.1996. Die dieser Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nicht unterschrieben. Der begründete Beschluß, der von den Beklagten nicht anerkannt worden ist, wurde am 25.07.1996 den Parteien zugestellt. Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 14.08.1996 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1996 die monatlichen Differenzbeträge zwischen 650,-- und 820,-- DM brutto bzw. 740,-- und 900,-- DM brutto als Ausbildungsvergütung zahlen zu müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 3.960,-- DM brutto nebst 7 % Zinsen aus den sich ergebenden Nettobeträgen von jeweils 170,-- DM brutto ab dem 31.07.1994, dem 31.08.1994, dem 30.09.1994, dem 31.10.1994, dem 30.11.1994, dem 31.12.1994, dem 31.01.1995, dem 28.02.1995, dem 31.03.1995, dem 30.04.1995, dem 31.05.1995 und dem 30.06.1995, sowie aus jeweils 160,-- DM brutto seit dem 31.07.1995, dem 31.08.1995, dem 30.09.1995, dem 31.10.1995, dem 30.11.1995, dem 31.12.1995, dem 31.01.1996, dem 29.02.1996, dem 31.03.1996, dem 30.04.1996, dem 31.05.1996 und dem 30.06.1996 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben sich vor allem damit verteidigt, daß der mit der Klägerin abgeschlossene Ausbildungsvertrag vom 07.07.1993 nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Die Mindestempfehlungen der Kammer stellten kein Gesetz im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine berufsständische Kammer, wie die Rechtsanwaltskammer, sei nicht berechtigt, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung festzulegen. Es sei demnach auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Und zu diesem Zeitpunkt habe die Ausbildungsvergütung den Mindestempfehlungen der Kammer entsprochen. Im übrigen sei die Klage nicht fristgerecht eingereicht worden. Durch Urteil vom 06.02.1997 hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 5822/96 - die Beklagten bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig sei. Zwar habe die Klägerin die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG nicht dargelegt. Die Klage wäre doch in jedem Fall fristgerecht gewesen, da die genannte Frist nach § 111 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 2 ArbGG nicht begonnen habe. Ohne Unterschrift habe keine hinreichende Belehrung im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG vorgelegen. Die Klage sei auch gemäß § 10 Abs. 1 BBiG begründet. Danach könne der Auszubildende, wenn die vertragliche Vergütung unangemessen niedrig sei, die angemessene Vergütung einklagen. Jedenfalls seit dem 01.07.1994 sei die von den Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen gewesen. Da die Klägerin mit ihrer Klageforderung um 20 % hinter der Empfehlung der Rechtsanwaltskammer zurückbliebe, sei in dieser Höhe die Klage in jedem Falle begründet. Gegen das am 24.03.1997 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 24.04.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.1997 mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 09.06.1997 vorliegenden Schriftsatz begründet. Die Beklagten wenden sich gegen das angefochtene Urteil, weil es zu Unrecht der Klage der Klägerin stattgegeben habe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß die Klägerin ihre Klage nicht fristgerecht erhoben habe. Der Klägerin sei die Entscheidung des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 01.07.1996 am 25.07.1996 förmlich zugestellt worden. Die Klageschrift sei jedoch erst am 14.08.1996 bei dem Arbeitsgericht und damit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingegangen. Daß die der Entscheidung des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht unterzeichnet worden sei, könne zugunsten der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Die Entscheidung selbst sei ordnungsgemäß unterzeichnet. Diese Unterschrift umfaßte auch die erteilte Rechtsmittelbelehrung. Die Klage sei aber auch sachlich unbegründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei im vorliegenden Fall allein auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Es sei zu fragen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Klausel über die Ausbildungsvergütung in § 5 des Ausbildungsvertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dem stehe § 10 BBiG nicht entgegen. Die Vergütung, die in § 5 des Vertrages vereinbart worden wäre, habe den Mindestempfehlungen der Kammer entsprochen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Klägerin habe bei Vertragsabschluß keinen Vorbehalt erklärt, mit der Ausbildungsvergütung nur einverstanden zu sein, solange die Rechtsanwaltskammer keine höheren Mindestempfehlungen ausspräche. Da die Klägerin bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abgewartet habe, sei der Anspruch auf verwirkt. Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.1997 - 11 Ca 5822/96 - die Klage der Klägerin insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.1997 - 11 Ca 5822/96 - zurückzuweisen. Die Klägerin schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen. Zunächst ginge das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, daß die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Entgegen der Annahme der Beklagten umfaßte die Unterschrift unter der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nicht eine hinter diese angefügte Rechtsmittelbelehrung. Eine solche Unterzeichnung sei aber notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Sinne der §§ 111 Abs. 2 i. V. m. 9 Abs. 5 ArbGG. Hierdurch habe die Zwei-Wochen-Frist nach § 111 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 2 ArbGG nicht begonnen, so daß die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung hätte erhoben werden können. Auch in der Sache selbst habe das Arbeitsgericht richtig entschieden. Es käme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirklich eine angemessene Vergütung vorgelegen habe. Bei richtiger Auslegung des § 10 BBiG käme es nicht nur auf den Vertragsabschluß, sondern während der gesamten Ausbildungszeit darauf an, ob eine angemessene Vergütung gezahlt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.1997 - 11 Ca 5822/96 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache selbst konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer weitgehend anschließt, zu der von der Klägerin begehrten Verurteilung der Beklagten gelangt ist. 1. Die Zahlungsklage der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat sowohl die Prozeßvoraussetzung des § 11 Abs. 2 S. 5 ArbGG gewahrt als auch die Klagefrist des § 111 Abs. 2 S. 4 ArbGG eingehalten. a) Gemäß § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vorangegangen sein, soweit die zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einen derartigen Ausschuß gebildet hat. Hierbei handelt es sich um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung für die Klage, so daß die vor Anrufung des Ausschusses erhobene Klage unzulässig ist (vgl. nur BAG 13.04.1989 - 2 AZR 609/88 - n. v.; BAG 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 - NZA 1990, 395). Diese Voraussetzung hat die Klägerin durch die Anrufung des Berufsbildungsausschusses bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf erfüllt. Die Anrufung des Ausschusses ist auch noch während des Bestandes des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt, weil dieses erst am 30.06.1996 beendet worden ist. Daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 01.07.1996 erfolgt ist, ändert daran nichts, wovon offenbar auch der Schlichtungsausschuß selbst ausgegangen ist. b) Die Zulässigkeit der Zahlungsklage ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klägerin wegen des von den Beklagten nicht anerkannten Spruchs des Schlichtungsausschusses vom 01.07.1996 nicht rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Nach § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch des Ausschusses Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, wenn der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt wird. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist unzulässig, weil es sich bei der Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG um eine prozessuale Ausschlußfrist handelt (BAG 09.10.1979 - 6 AZR 776/77 - AP Nr. 3 zu § 111 ArbGG 1953; BAG 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 - NZA 1990, 395). Wird nicht fristgerecht Klage erhoben, so hat dies lediglich die prozessuale Folge, daß der vor dem Ausschuß verhandelte Streitgegenstand nicht mehr vor die Arbeitsgerichte gebracht werden kann, ohne daß in der Sache selbst eine für die Parteien verbindliche Entscheidung ergangen ist. Dies gilt für beide Parteien, so daß sich im Ergebnis keine Partei des Schlichtungsverfahrens bezüglich seiner materiell-rechtlichen Aussage auf den Spruch des Ausschusses berufen kann. Die Rechtsfolge der Fristversäumnis besteht allein darin, daß kein Rechtsschutz mehr gewährt wird. Die Klägerin hat ihre Klage fristgerecht erhoben, weil im vorliegenden Fall die Frist zur Klageerhebung ein Jahr betragen hat. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 4 ArbGG gilt § 9 Abs. 5 ArbGG entsprechend, wenn der Ausschuß einen Spruch fällt. Demgemäß muß der Spruch des Ausschusses eine Rechtsmittelbelehrung enthalten mit der Folge, daß die Frist für ein Rechtsmittel nur dann beginnt, wenn die Parteien über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden sind. Ist eine derartige Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf vom 01.07.1996 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, die jedoch nicht unterschrieben worden ist. Da die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 ArbGG Bestandteil der Entscheidung ist, muß sie von den Vertretern des Ausschusses unterschrieben werden. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 14 der Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses entnehmen. Fehlt es daran, ist der Spruch nicht in vollständiger Form abgefaßt. Ebenso wie ein ohne unterschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestelltes Urteil die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG 1979), gilt entsprechendes für die Klageerhebungsfrist aus § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG (vgl. zu einem ohne unterschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellten Urteil BAG 15.05.1984 - 1 AZR 535/80 - n. v.). In einem solchen Fall beträgt die Klageerhebungsfrist nach § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG ein Jahr, gerechnet vom Tage der Zustellung an (§ 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG 1979). Diese Frist wahrt die am 14.08.1996 anhängig gemachte Klage der Klägerin. 2. Die Klage der Klägerin ist auch begründet. Der Klägerin stehen die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu. Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Hiervon kann nach § 18 BBiG nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden. Diese gesetzliche Regelung überläßt es jedoch zunächst den Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung festzulegen, sofern diese nicht bei einer Tarifbindung beider Parteien normativ vorgegeben ist. Die Vergütung muß jedoch nach § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG angemessen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ausbildungsvergütung ihren Funktionen gerecht wird. Sie soll zum einen dem Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe leisten, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260 S. 9; BAG 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - NZA 1996, 698 = AP Nr. 6 zu § 10 BBiG m. w. N.). Wenn auch die Parteien des Ausbildungsvertrages bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung einen gewissen Spielraum haben, innerhalb dessen sie die Höhe der Vergütung festlegen können, beurteilt sich letztlich die Angemessenheit der Vergütung nach der Verkehrsauffassung. Ohne einen derartigen objektivierten Maßstab wäre auch die Unabdingbarkeitsregelung des § 18 BBiG weitgehend bedeutungslos. Eine derartige Verkehrsauffassung spiegeln die von den Handwerkskammern oder Handwerksinnungen herausgegebenen Empfehlungen wieder. Gleiches muß für entsprechende Empfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer gelten. Dies gilt ungeachtet dessen, daß eine berufsständische Kammer nicht berechtigt ist, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen und etwa die Eintragung eines Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse von der Anerkennung der von ihr festgelegten oder zukünftig beschlossenen Mindestsätze abhängig zu machen (BVerwG 26.03.1981 - 5 C 50/80 - NJW 1981, 2209; BVerwG 22.01.1990 - 1 B 190/89 -). Im vorliegenden Streitfall kann unentschieden bleiben, ob die von der Rechtsanwaltskammer empfohlenen Beträge die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung bestimmen, die noch als angemessen angesehen werden kann. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Bleibt indes der Umfang der Ausbildungsvergütung, wie im vorliegenden Fall, um mehr als 20 % hinter den Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurück, kann eine solche Vergütung nicht mehr als angemessen angesehen werden. Da die Ausbildungsvergütung einen fühlbaren Beitrag zum Lebensunterhalt leisten und eine gewisse Mindestentlohnung der Arbeitsleistung beinhalten soll, verfehlt eine Vergütung die mit ihr verfolgten Zwecke, wenn sie mehr als 20 % hinter der von der Standesorganisation selbst herausgegebenen Empfehlung zurückbleibt. Diese Maßstäbe hat die Klägerin auch für sich angelegt. Sie fordert für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1996 lediglich 80 % der von der Rechtsanwaltskammer empfohlenen Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Zahlungen. Auch die Beklagten haben zunächst bei Abschluß des Ausbildungsvertrages die Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung respektiert. Sie wehren sich nur dagegen, daß sie abweichend von der ursprünglich vereinbarten Regelung Dynamisierungen während der Ausbildungszeit hinnehmen sollen, die durch neue Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer definiert worden sind. Eine derartige Dynamisierung der Ausbildungsvergütung müssen sich die Beklagten auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG gefallen lassen. Dies folgt bereits aus dem unmißverständlichen Wortlaut der Norm. Was angemessen ist, kann sich im Lauf der Zeit verändern. Die Handhabung in der Praxis, bereits bei der Begründung des Ausbildungsverhältnisses für die gesamte Dauer der Ausbildung die Höhe der Ausbildungsvergütung zu fixieren, entspricht nur dann der gesetzlichen Vorgabe aus § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG, wenn der Maßstab der Angemessenheit auch tatsächlich gewahrt bleibt. Berücksichtigt man hier die Funktionen der Ausbildungsvergütung, so wird deutlich, daß ein erheblicher Anstieg der Lebenshaltungskosten auch eine Anpassung der Ausbildungsvergütung erforderlich machen kann. Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, daß die Ausbildungsvergütungsregelung gemäß § 5 des Ausbildungsvertrages vom 07.07.1993 nicht mehr mit § 10 BBiG im Einklang steht und auf der Grundlage des Gesetzes anzupassen war. III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren den Beklagten aufzuerlegen. IV. Die Berufungskammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil es bislang keine höchstrichterliche Abklärung zu der Frage gibt, ob die Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 S. 1 ArbGG 1979 als Bestandteil des Spruchs eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG anzusehen ist. Ebenso klärungsbedürftig ist die Frage, ob und in welchem Umfang Ausbildungsvergütungsvereinbarungen hinter den Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückbleiben dürfen. V. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten REVISION eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Boewer gez.: Klein gez.: Kniese