Urteil
8 Sa 881/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1997:0902.8SA881.97.00
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Leitsätze
§ 4 Ziff. 2.1 (1) - (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.04.1997 - 4 Ca 158/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 573,-- DM.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Ziff. 2.1 (1) - (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.04.1997 - 4 Ca 158/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 573,-- DM. T A T B E S T A N D : Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit mehreren Jahren als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum Jahre 1997 der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung. Die Partei streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers für einen Kuraufenthalt in der Zeit vom 15.10. bis 12.11.1996. § 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut: Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall Ist ein Angestellter infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden tritt, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Angestellte, wenn sie infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind (Arbeitsunfähigkeit), von der 7. Woche an einen Zuschuß vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Zuschuß wird in Höhe des Betrages gewährt, der sich als Unterschied zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt. Ist der Angestellte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist das Krankengeld oder Hausgeld zugrunde zu legen, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung als Höchststufe erhalten würde. Nach siebenjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuß nach Absatz 2 bis zur Dauer von acht Wochen und nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von zwölf Wochen gewährt. § 4 Ziff. 3 Satz 1 1. Halbsatz RTV lautet: Bei Arbeitsverhinderung infolge eines Kur- oder Heilverfahrens hat auch der arbeitsfähige Angestellte Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nach Nr. 2.1 Ab- satz 1. In der im Mai 1997 abgeschlossenen Tarifrunde für die Angestellten im Baugewerbe wurde der RTV nach dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich § 4 Ziff. 2 nicht abgeändert. Im Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 09.06.1997 dagegen wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dahingehend geändert, daß die Arbeiter für den 1. - 3. Werktag eine lediglich 80 %ige Lohnfortzahlung erhalten, ab dem 4. Werktag entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 4 EFZG eine 100 %ige Lohnfortzahlung. In der Zeit vom 15.10. bis 12.11.1996 befand sich der Kläger in Kur. Für diese Zeit kürzte die Beklagte sein Gehalt um 20 % und behielt einen Betrag von 573,-- DM brutto ein. Mit Schreiben vom 09.12.1996 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.12.1993 zur Zahlung des Differenzbetrages von 573,-- DM brutto auf. Mit der am 20.01.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 573,-- DM brutto geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Ziff. 3 RTV begründe einen Anspruch auf 100 %ige Fortzahlung des Gehalts für die Dauer seiner Kurmaßnahme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 573,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 23.12.1996 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der RTV enthalte keine Bestimmung über die Höhe des fortzuzahlenden Gehalts mit der Folge, daß der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG n. F. lediglich einen Anspruch auf Fortzahlung von 80 % seines Gehalts habe. Das Arbeitsgericht hat eine schriftliche Auskunft hinsichtlich der Auslegung des RTV bei den Tarifvertragsparteien eingeholt. Nach Auskunft der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt enthält § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV eine eigenständige Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während es sich nach Auskunft des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sowie der Deutschen Bauindustrie um eine lediglich deklaratorische Regelung handelt. Wegen der jeweiligen Begründung wird auf die Auskünfte der Tarifvertragsparteien verwiesen (Bl. 17 bis 35 d. A.). Mit Urteil vom 23.04.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf 100 %ige Fortzahlung des Gehalts für die Dauer seiner Kurmaßnahme ergebe sich nicht aus § 4 Ziff. 3 Satz 1 i. V. m. Ziff. 2.1 RTV. Der Wortlaut dieser Bestimmungen gleiche im wesentlichen dem Wortlaut der ab 1992 geltenden Gesetze über die Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung. Bei einer inhaltsgleichen Übernahme von Gesetzesrecht in einen Tarifvertrag sei davon auszugehen, daß es sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf das Gesetz handele. Die Tarifvertragsparteien hätten, um erkennbar eine eigene Regelung zu schaffen, dies im Wortlaut durch Zusätze wie unabhängig von gesetzlichen Regelungen kenntlich machen müssen. Die Höhe der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sei zudem zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Verhandlungen gewesen, da diese gesetzlich unabdingbar mit 100 % vorgegeben gewesen sei. Der fehlende Regelungsbedarf im Bereich der Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages im Jahre 1992 spreche ebenfalls gegen einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. Eine andere Bewertung folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß gemäß § 4 Ziff. 2.1 Absatz 2 f. RTV dem Arbeitnehmer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ab der siebten Woche ein Zuschuß in Höhe des Betrages zu gewähren sei, der sich als Unterschied zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung ergebe. Zwar sei diese eigene, vom Rechtssetzungswillen der Tarifvertragsparteien getragene Regelung, erkennbar in der Annahme geschaffen worden, daß der jeweilige Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung 100 % seines Gehalts beanspruchen könne. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an dem deklaratorischen Charakter der Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen. Es sei anerkannt, daß ein Teil einer Gesamtregelung deklaratorischen Charakter haben könne, selbst wenn ein anderer Teil konstitutiv geregelt sei. Gegen dieses dem Kläger am 26.05.1997 zugestellten Urteil hat er am 20.06.1997 Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 14.07.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen die Ansicht: Gegen eine rein deklaratorische Übernahme der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in dem umfangreichen Tarifvertrag spreche insbesondere, daß die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Vertrages nicht ernsthaft mit einer Reduzierung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung gerechnet hätten. Andernfalls hätte die IG Bauen-Agrar-Umwelt der vorliegenden Formulierung des § 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 RTV sicherlich nicht zugestimmt. Weiteres, wesentliches Argument gegen eine lediglich deklaratorische Wirkung der im RTV geregelten Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sei die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende, im RTV festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers, von der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit an dem Arbeitnehmer einen Zuschuß zum Krankengeld zu zahlen. Es sei ein widersinniges Ergebnis, wenn die Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen 80 % Entgeltfortzahlung erhielten und ab der siebten Woche 100 % aufgrund der weitergehenden Regelung. Gegen einen lediglich deklaratorischen Charakter von § 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 TVG spreche schließlich das Ergebnis der im Mai 1997 abgeschlossenen Tarifrunde im Baugewerbe. Die IG Bauen-Agrar-Umwelt hätte sich nicht mit dem unveränderten Bestand des § 4 Ziff. 2.1 RTV einverstanden erklärt, wenn nicht die Vorschrift bereits unter Geltung der alten Rechtslage dahingehend auszulegen gewesen sei, daß eine 100 %ige Lohnfortzahlung zu erfolgen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.04.1997, Aktenzeichen 4 Ca 158/97, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 573,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 23.12.1996 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen die Auffassung: § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV sei lediglich der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit halber in den Tarifvertrag aufgenommen worden. Für das Vorliegen einer rein deklaratorischen Regelung spreche ferner, daß ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Lohnfortzahlung nicht bestanden habe. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG), nach Zulassung durch das Arbeitsgericht zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Frist und Form eingelegt (§§ 518 Abs. 1, 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG für die Dauer seines Kuraufenthalts lediglich einen Anspruch auf 80 % seines Arbeitsentgelts. § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV begründet keinen eigenständigen Anspruch auf eine 100 %ige Entgeltfortzahlung, sondern trifft eine rein deklaratorische Regelung. Tarifvertragsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch weiter der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAG, Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - und vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 AP Nr. 128 und 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726, 727). Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei den Bestimmungen des normativen Teils eines Tarifvertrages nicht stets um eigenständige tarifliche Regelungen handelt. Vielmehr kann es insbesondere bei einer inhaltlich unveränderten Übernahme außertariflicher Normen bereits am Willen der Tarivertragsparteien fehlen, eine eigene Tarifnorm zu schaffen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d. h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muß im Wortlaut des Tarifvertrages erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung getroffen oder eine gesetzliche Regelung übernommen wird, die sonst auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet. Für einen rein deklaratorischen Charakter spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder aber auch nur inhaltlich unverändert übernommen werden. Enthält ein Tarifvertrag eine derartige Bestimmung, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß nach dem Willen der Tarivertragsparteien lediglich eine unvollständige Darstellung der Rechtslage vermieden werden sollte (BAG, Urteil vom 27.08.1982 - 7 AZR 190/80 - AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 - und vom 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94 - AP Nr. 24 und 48 zu § 622 BGB). Gegen die Rechtsprechung des BAG wird eingewandt, allein der Umstand der Wiederholung einer gesetzlichen Regelung im Tarifvertrag lasse nicht auf eine bloße Informationsintention der Parteien schließen. Vielmehr deute die inhaltliche Anlehnung einer Tarifnorm an ein Gesetz gerade umgekehrt auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien (LAG Thüringen, Urteil vom 20.02.1995 - 8 Sa 443/94 - DB 1995, 1030, 1031 f.; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - 9 Ca 1285/97 - unveröffentlicht; Wiedemann Anm. zu BAG, Urteil vom 27.08.1982 a. a. O.; Wedde, Besteht aufgrund des MTV der Metall-, Elektro- und Stahlindustrie trotz der gesetzlichen Neuregelung (§ 4 Abs. 1 EFZG n. F.) weiterhin ein Anspruch auf 100 % Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall?, ArbuR 1996, 421, 424; Rieble, Die Einschränkung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ihre Auswirkung auf inhaltsgleiche Regelungen in Tarifverträgen, RdA 1997, 134, 138). Die genannte Auffassung bleibt jedoch eine plausible Erklärung, warum die vom BAG entwickelten Auslegungsgrundsätze in ihr Gegenteil verkehrt werden sollten, schuldig. Insbesondere das Argument, im Hinblick auf die grundgesetzlich geregelte Stellung der Tarifvertragsparteien sei im Zweifel von einem Willen, eine eigenständige Norm zu schaffen, auszugehen, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit wird nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Tarifautonomie auch die Freiheit beinhaltet, von einer eigenen Normsetzung abzusehen. Die Mißachtung eines solchen Willens der Tarifvertragsparteien wäre ebenso ein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie wie umgekehrt die Mißachtung des Normsetzungswillens (BAG, Urteil vom 05.10.1995, a. a. O.). Im übrigen kann die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Tarifvertragsparteien erwartet werden. Jedenfalls bei neueren Tarifverträgen ist daher vorauszusetzen, daß die Tarifvertragsparteien dafür Sorge tragen, daß ein bestehender Normsetzungswille im Wortlaut der Tarifnormen einen deutlichen Niederschlag findet. Hierfür bedarf es keines besonderen Aufwandes oder ausgefeilter Formulierungen. Vielmehr genügt eine schlichte Einfügung wie unabhängig von der gesetzlichen Regelung oder auch bei Änderung der gesetzlichen Regelung (BAG, Urteil vom 05.10.1995, a. a. O.). Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß die Analyse des Wortlauts lediglich der Ausgangspunkt der Auslegung einer Tarifnorm ist. In einem weiteren Schritt ist stets zu fragen, ob das Ergebnis der Wortlautauslegung durch die weiteren anerkannten Auslegungskriterien bestätigt oder aber entkräftet wird. Nur soweit im Rahmen der erforderlichen Gesamtauslegung kein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann, wird die Frage relevant, ob die inhaltliche Anlehnung einer Tarifnorm an eine gesetzliche Regelung im Zweifel deklaratorischen oder konstitutiven Charakter hat. Unabhängig von der aufgezeigten Kritik an der Rechtsprechung des BAG wird jedoch weiter die Auffassung vertreten, die entwickelten Auslegungsgrundsätze seien auf den Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - jedenfalls nicht uneingeschränkt - übertragbar. Preis (Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996, NJW 1996, 3375) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Rechtsprechung des BAG die tarifliche Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen betreffe, deren Beurteilung gegenüber der Entgeltfortzahlung wesentliche Besonderheiten aufweise. Zum einen sei es in der Rechtsprechung zu den Kündigungsfristen darum gegangen, die Verfassungswidrigkeit eines Tarifvertrages - im Hinblick auf zwischen Arbeitern und Angestellten differenzierende Kündigungsfristen - durch weitgehende Annahme einer bloß deklaratorischen Regelung zu vermeiden. Zum anderen habe die Annahme einer deklaratorischen Regelung dem BAG nicht nur die schwierige verfassungsrechtliche Prüfung eines Tarifvertrages entbehrlich gemacht, sondern überdies in aller Regel zu einer für den Arbeitnehmer günstigen Regelung geführt. Schließlich betreffe die Entgeltfortzahlung einen Kernbereich der Tarifpolitik, so daß an einen fehlenden Regelungswillen höhere Anforderungen zu stellen seien (so i. E. auch: Zachert, Auslegungsgrundsätze und Auslegungsschwerpunkte bei der aktuellen Diskussion um die Entgeltfortzahlung, DB 1996, 2078 ff., 2079). Diese Überlegungen vermögen jedoch nur zum Teil zu überzeugen. Das BAG hat in seiner Rechtsprechung zu den Kündigungsfristen allgemein anerkannte Auslegungskriterien angewandt. Insoweit verbietet es sich, dem Gericht einen Kunstgriff dergestalt zu unterstellen, daß hiermit lediglich eine komplizierte und umfangreiche verfassungsrechtliche Überprüfung der betreffenden Tarifverträge umgangen werden sollte. Die Auslegung eines Tarifvertrages darf sich auch nicht - ergeb- nisorientiert - daran ausrichten, ob für die eine oder andere Partei ein günstiges Ergebnis erzielt wird. Das Günstigkeitsprinzip findet vielmehr erst dann Anwendung, wenn eine nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden als konstitutiv qualifizierte Norm mit der gesetzlichen Regelung in Beziehung gesetzt und als Folge dieses Vergleichs eventuell als günstiger und damit vorrangig anerkannt wird (Buchner, Entgeltfortzahlung im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Tarifautonomie, NZA 1996, 1177 ff., 1184). In diesem Sinne betrifft die grundlegende Entscheidung des BAG zur Auslegung von Tarifnormen, die inhaltlich auf gesetzliche Vorschriften Bezug nehmen, gerade einen Fall, in dem die Annahme des nur deklaratorischen Charakters einer Tarifnorm zur Anwendbarkeit der für die betroffene Arbeitnehmerin ungünstigeren Regelungen führte (BAG, Urteil vom 27.08.1982 - a. a. O.). Zuzugeben ist jedoch, daß es sich bei der Gehaltsfortzahlung gegenüber dem Bereich der Kündigungsfristen um eine verschiedenartige Materie handelt. Die bestehenden Unterschiede rechtfertigen jedoch nicht eine Abkehr von den in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen. Die Besonderheiten im Bereich der Gehaltsfortzahlung lassen sich vielmehr bei der Auslegung der betreffenden Tarifnorm hinreichend berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere die Tarifgeschichte oder der Sinn und Zweck der Norm eine Rolle spielen. Auch das BAG hat stets betont, daß die Übernahme einer gesetzlichen Regelung nur bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte deklaratorischen Charakter habe (BAG, Urteile vom 27.08.1982, 28.01.1988, 05.10.1995, a. a. O.). Auf der Grundlage der vom BAG entwickelten Auslegungsgrundsätze beinhaltet § 4 Ziff. 3 i. V. m. Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV eine lediglich deklaratorische Regelung. Bereits der Tarifwortlaut spricht gegen einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. Inhaltlich lehnt sich der von § 4 Ziff. 3 in Bezug genommene § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV an die §§ 616 Abs. 2 BGB; 63 HGB, 133 c GewO an. Ziffer 2.1 Abs. 1 beinhaltet einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen , für einen Angestellten, der infolge einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft , während die Gehaltsfortzahlung für Angestellte in den genannten Vorschriften dahingehend geregelt ist, daß ihnen im Falle unverschuldeter Arbeitsverhinderung oder eines unverschuldeten Unglücks das Gehalt , der Unterhalt , die vertragsmäßigen Leistungen , die Vergütung bzw. das Arbeitsentgelt für sechs Wochen fortzuzahlen sind. Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien findet sich im Wortlaut der streitgegenständlichen Tarifnorm nicht. Allerdings setzen die Vorschriften über die Gehaltsfortzahlung der Angestellten im Krankheitsfall einen bestehenden Gehaltsanspruch voraus, den der Angestellte nach dem gesetzlichen Wortlaut behält . Demgegenüber spricht § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 von einem Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Diese sprachliche Abweichung allein läßt jedoch den Schluß auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht zu. Die in § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV getroffene Regelung unterscheidet sich von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzig darin, daß eine negative Formulierung positiv ausgedrückt wurde. Ein dogmatischer Unterschied besteht lediglich insoweit, als die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmentarifvertrages geltenden Vorschriften über die Gehaltsfortzahlung an Angestellte eine Durchbrechung des Grundsatzes der § 320 ff. BGB beinhalteten. Der bestehende Entgeltanspruch des Angestellten blieb trotz Arbeitsverhinderung aufrechterhalten, indem gesetzlich die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, eine anspruchsbegründende tarifliche Norm besitze einen vom gesetzlichen Einwendungsausschluß abweichenden eigenständigen Inhalt (Ahrens, Tarifvertragliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Das Beispiel der niedersächsischen Metallindustrie, NZA 1997, 301 ff., 302), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist es im Ergebnis unerheblich, ob Grundlage der Gehaltsfortzahlung der jeweilige tarifliche oder arbeitsvertragliche Entgeltanspruch des Angestellten oder aber ein hiervon unabhängiger Anspruch ist. Wesentlich ist nur, daß das Gehalt fortgezahlt wird. Es ist insoweit - jedenfalls im hier maßgeblichen Zusammenhang - kein Grund für die Schaffung eines eigenständigen Anspruchs im Tarifvertrag ersichtlich. Zum anderen wurde in der Rechtsprechung der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung regelmäßig unmittelbar auf die §§ 616 II BGB, 63 HGB; 133 c GewO gestützt (BAG, Urteil vom 05.06.1985 - 5 AZR 459/83 und vom 04.12.1985 - 5 AZR 656/84 AP Nr. 39 und 42 zu § 63 HGB). Insoweit entsprach es der gängigen Terminologie - auch im Schrifttum (vgl. Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 1992, § 81 Rn. 1; Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., 1988, § 616 Rn. 24) - im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu sprechen. Es liegt nahe, daß die Terminologie von den Tarivertragsparteien in § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV - ohne einen besonderen Hintergrund - lediglich übernommen wurde. Eine konstitutive Regelung wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Verweisungsnorm des § 4 Ziff. 3 RTV begründet. Die Bestimmung entspricht in Satz 1 1. Halbsatz und in Satz 2 inhaltlich den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen gemäß §§ 616 II BGB, 63 HGB, 133 c GewO entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1961 - 1 AZR 165/59 - und vom 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 - AP Nr. 22 und 23 zu § 63 HGB). Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung des § 4 RTV bestätigt. Die Vorschrift trifft neben der Regelung über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall in Ziffer 2.1 Absatz 2 und in Ziffer 3 Satz 1 2. Halbsatz eine Regelung über die Zahlung eines Krankengeldzuschusses ab der siebten Krankheitswoche unter bestimmten Voraussetzungen. Es handelt sich insoweit um eine konstitutive Regelung, da ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender Anspruch vereinbart wurde. Soweit in einem Tarifvertrag bei mehreren eng zusammenhängenden Fragen bezüglich der einen eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen wird, bezüglich der anderen aber der Gesetzestext wörtlich wiedergegeben wird, ist davon auszugehen, daß es den Tarifvertragsparteien bei der Übernahme des Gesetzestextes allein darum ging, eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden und im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit die unverändert gebliebenen gesetzlichen Regelungen in den Tarifvertrag aufzunehmen (BAG, Urteil vom 27.08.1982 a. a. O.). Der wörtlichen Übernahme steht die vorliegende inhaltliche Übernahme gleich. Die Annahme eines rein deklaratorischen Charakters der Regelung über die Gehaltsfortzahlung führt im Zusammenhang mit der Regelung über die Krankengeldzuschüsse bei einer ersten Betrachtung allerdings zu dem Ergebnis, daß der betroffene Angestellte als Folge der gesetzlichen Absenkung der Entgeltfortzahlung auf 80 % ggf. ab der siebten Krankheitswoche ein höheres Entgelt erhält als in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Auf diesem Hintergrund wird die Auffassung vertreten, eine Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die im Zusammenhang mit einer Regelung über einen Krankengeldzuschuß stehe, könne nur als Vereinbarung einer festen Bezugsgröße verstanden werden. Die Zuschußregelung sei nur sinnvoll, wenn bereits in den ersten sechs Wochen das Entgelt in voller Höhe gezahlt werde. Es sei daher davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien eine niedrigere Fortzahlung nicht gewollt oder toleriert hätten (ArbG Nürnberg, Urteil vom 11.04.1997 - 4 Ca 1363/97 - unveröffentlicht; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - 9 Ca 1285/97 - unveröffentlicht; Wedde, a. a. O., ArbuR 1996, 421, 427). Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Handelt es sich nach den oben genannten Kriterien bei der tarifvertraglichen Regelung über die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen um eine deklaratorische Regelung, so wird diese nicht deshalb konstitutiv, weil sich für die Zeit ab der siebten Woche eine tarifvertragliche Regelung über einen Krankengeldzuschuß anschließt, die - unbezweifelbar - konstitutiv ist. Aus dem engen Zusammenhang der betreffenden Regelungen läßt sich nur schließen, daß die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Krankengeldzuschusses auf der Basis der bei Abschluß des Tarifvertrages gesetzlich festgeschriebenen 100 %igen Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen verhandelt haben (Kamanabrou, Die Auslegung tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsklauseln - zugleich ein Beitrag zum Verhältnis der Tarifautonomie zu zwingenden Gesetzen, RdA 1997, 22 ff., 26). Anhaltspunkte für einen auch auf die ersten sechs Krankheitswochen bezogenen Regelungswillen sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht im Gegenteil der Umstand, daß nach der Auskunft des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes die Höhe der Entgeltfortzahlung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen war, gegen einen solchen Willen. Im übrigen ist die Prämisse der genannten Auffassung, bei Annahme eines rein deklaratorischen Charakters der Regelung über die Gehaltsfortzahlung müsse es zu einer erhöhten Fortzahlung ab der siebten Woche kommen, nicht zwingend. Da die Tarifvertragsparteien der Regelung über den Krankengeldzuschuß erkennbar den gesetzlichen Standard, der eine 100 %ige Gehaltsfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen vorschrieb, zugrunde gelegt haben, führt die gesetzlich bewirkte Absenkung der Fortzahlung auf 80 % zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Höhe des Krankengeldzuschusses (so Bauer/Lingemann, Probleme der Entgeltfortzahlung nach neuem Recht, BB Beilage 17/1996, 8, 16; Kamanabrou, a. a. O., RdA 1997, 22, 26). Es unterliegt der tarifautonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und wie sie - nach Verhandlungen bzw. außerordentlicher Kündigung - der Gesetzesänderung Rechnung tragen (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 m. w. N.). Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick darauf, daß § 4 Ziff. 2 RTV mit Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall überschrieben ist. Der Schwerpunkt der Regelung in Ziffer 2 liegt eindeutig auf der dezidiert ausgestalteten Regelung über die Krankengeldzuschüsse. Daneben trifft die Bestimmung eine Regelung über Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Angestellten gegen Dritte an den Arbeitgeber. Mit der Überschrift soll insoweit lediglich eine möglichst umfassende, prägnante Umschreibung erreicht werden, ohne daß damit ein Hinweis auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien verbunden wäre. Für den deklaratorischen Charakter von § 4 Ziff. 3 i. V. m. Ziff. 2.1 RTV spricht weiter, daß hinsichtlich der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen kein Regelungsbedarf bestand. Vielmehr war die gesetzliche Regelung über die Entgeltfortzahlung zu Lasten der Angestellten unabdingbar. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages im Jahre 1992 war mit einer Verschlechterung der gesetzlichen Regelung nicht zu rechnen. Der fehlende Regelungsbedarf aber deutet auf einen fehlenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hin (Tarifschiedsgericht der ledererzeugenden Industrie, RdA 1997, 175 ff., 176; Rieble, a. a. O., S. 137 f.). Auch die Tarifgeschichte liefert keinen Hinweis auf einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. Soweit in diesem Zusammenhang eingewandt wird, es handele sich bei der Entgeltfortzahlung um einen Kernbereich der Tarifpolitik, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zwar hat sich die Gewerkschaft im Kampf um die volle Lohnfortzahlung für Arbeiter u. a. mit einer der längsten Arbeitsniederlegungen in der Geschichte der BRD im Jahre 1956 besonders verdient gemacht. Die Gehaltsfortzahlung für Angestellte ist jedoch seit jeher gesetzlich dahingehend geregelt, daß für sechs Wochen das Gehalt, der Unterhalt, die Vergütung etc. fortzuzahlen sind. Darin eingeschlossen war seit Anfang der 60er Jahre auch die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen (BAG, Urteil vom 24.02.1961 und vom 17.03.1961, a. a. O.). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Wie bereits ausgeführt war die Entgeltfortzahlung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Hingegen kann das Ergebnis der nachfolgenden Tarifrunde aus dem Jahre 1997 keinen Einfluß auf die Auslegung des hier in Rede stehenden Tarifvertrages haben, da insoweit mit der Änderung des Gesetzes über die Entgeltfortzahlung völlig veränderte Umstände zugrunde liegen. Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine deklaratorischen Charakter von § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV sprechen würden, bestehen nicht. Zwar wird vereinzelt der Einwand erhoben, der Gesetzgeber sei nicht berechtigt, in entstandene tarifliche Ansprüche mindernd einzugreifen. In diesem Sinne laute die amtliche Begründung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes dahingehend, daß das Ziel der Schaffung neuer Arbeitsplätze ohne Eingriff in die Tarifautonomie erreicht werden solle (Wedde, a. a. O., S. 426, 428). Der Hinweis auf den Vorrang tariflich begründeter Ansprüche ist jedoch verfehlt. Das Verhältnis zwischen gesetzlicher und tariflicher Regelung kann für die Auslegung der streitgegenständlichen Tarifnorm nicht herangezogen werden. Denn ein unzulässiger Eingriff in einen tariflichen Anspruch setzt gerade voraus, daß eine konstitutive tarifliche Regelung besteht, während bei einer deklaratorischen Regelung ein Eingriff gar nicht denkbar ist (Kamanabrou, a. a. O., S. 25). Es handelt sich letztlich um einen unzulässigen Zirkelschluß, wenn das Ergebnis der Auslegung als Grundlage der Argumentation vorweggenommen wird. Nicht gefolgt werden kann schließlich der zum Teil vertretenen Auffassung, die Annahme einer deklaratorischen Regelung führe nicht automatisch zur Anwendung des jeweils geltenden Gesetzesrechts. In der Begründung wird darauf verwiesen, die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut oder die inhaltliche Wiedergabe des Gesetzestextes schließe künftige Veränderungen nur ein, wenn ein entsprechender Wille zu einer sogenannten dynamischen Verweisung deutlich zum Ausdruck komme, so etwa durch eine Jeweiligkeitsklausel . Soweit dies nicht der Fall sei, liege eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages geltende Gesetzeslage vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.1988 - 6 Sa 305/88 - NZA 1989, 482; Zachert, a. a. O., S. 2079; ähnlich ArbG Nürnberg, Urteil vom 11.04.1997 - 4 Ca 1363/97 - unveröffentlicht). Die genannte Auffassung verkennt - unabhängig davon, ob die inhaltliche Übernahme einer gesetzlichen Regelung überhaupt als Verweisung qualifiziert werden kann - den fehlenden eigenständigen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt einer deklaratorischen Norm. Soweit eine konstitutive Tarifnorm besteht, gilt ihr Inhalt unabhängig von gesetzlichen Regelungen. Soweit dagegen eine Regelung rein deklaratorisch ist, fehlt es an einer tariflichen Festlegung mit der Folge, daß ohne weiteres die jeweiligen Gesetze zur Anwendung gelangen. Damit aber wohnt deklaratorischen tariflichen Regelungen eine eigene Dynamik, die im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck kommen müßte, nicht inne. Die Dynamik stammt vielmehr ausschließlich von den außerhalb des Tarifvertrages herrührenden Änderungen des Gesetzes, auf das Bezug genommen wird. Jede andere Betrachtungsweise, nach der durch eine deklaratorische Regelung grundsätzlich die bei Abschluß des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung festgeschrieben wird, führt dazu, daß letztlich der deklaratorischen Norm eine konstitutive Wirkung zuerkannt und damit der Wille der Tarifvertragsparteien, einen bestimmten Punkt tariflich nicht selbst zu regeln, umgangen wird (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1997 - 2 Ca 8213/96 - NZA-RR 1997, 301, 303; Kamanabrou, a. a. O., S. 22). Allerdings hat das BAG in seinem Urteil vom 29.01.1997 (- 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726) entschieden, daß eine deklaratorische Verweisung regelmäßig das bei Abschluß des Tarifvertrages geltende Gesetz in Bezug nehme, es sei denn ein Wille zu einer dynamischen Verweisung komme - etwa durch eine Jeweiligkeitsklausel - zum Ausdruck. Diese Rechtsprechung läßt sich jedoch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht übertragen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es nämlich um die Frage, ob eine konstitutive Regelung im Tarifvertrag dahingehend ausgelegt werden kann, daß sie konstitutiv nur einen Mindeststandard sichert und darüber hinaus für den hypothetischen Fall einer Gesetzesänderung mit verbessertem Standard eine deklaratorisch-dynamische Regelung enthält. Bezugspunkt der Auslegung war insoweit eine konstitutive Regelung im Tarifvertrag und deren eventuelle Aufhebung durch eine Verweisung. Eine solche konstitutive Regelung liegt dem vorliegenden Fall aber gerade nicht zugrunde; es gelangen vielmehr ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Da der Streitwert sich nicht verändert hat, war er gemäß § 3 ff. ZPO unverändert auf 573,-- DM festzusetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Pauly gez.: Anacker gez.: Wiese