Urteil
17 Sa 1044/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1997:1001.17SA1044.97.00
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Leitsätze
§ 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau, wonach im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten stellt eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Deshalb haben die tarifunterworfenen Arbeiter gem. §§ 3, 4 EFZG n. F. - ab dem 01.10.1996 - nur noch einen Anspruch auf 80 %ige Krankenvergütung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 21.05.1997 - 5 Ca 389/97 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau, wonach im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten stellt eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Deshalb haben die tarifunterworfenen Arbeiter gem. §§ 3, 4 EFZG n. F. - ab dem 01.10.1996 - nur noch einen Anspruch auf 80 %ige Krankenvergütung. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.05.1997 - 5 Ca 389/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Tage in den Monaten November und Dezember 1996 sowie in Februar 1997, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, Krankenvergütung lediglich in gesetzlicher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) des für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitsentgelts zusteht. Der vom Kläger eingeforderte Differenzbetrag beläuft sich - der Höhe nach streitlos - auf 1.104,01 DM brutto. Der Kläger arbeitet als Monteur bei der Beklagten, einem Gerüstbauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 15.11.1995 (im folgenden: RTV Gerüstbau) Anwendung. § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau lautet: Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs- gesetzes. Der Kläger meint, ungeachtet der durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 EFZG zum 01.10.1996 beschränkten Krankenvergütung auf nunmehr 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts stehe ihm die volle Entgeltfortzahlung zu. § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau räume ihm einen solchen Anspruch ein. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung die 100 %-ige Entgeltfortzahlung entsprechend der früheren Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes festgeschrieben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.104,01 DM brutto nebst 4 % Zinsen von den eingeklagten Teilbeträgen ab Rechts- hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht in § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau eine Verweisung auf die jeweils geltenden Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und von daher den Klageanspruch als nicht begründet an. Das Arbeitsgericht hat sich dem mit Urteil vom 21.05.1997 angeschlossen und die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er meint, insbesondere der fehlende Hinweis auf die Geltung der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung lasse nur den Schluß zu, daß die Tarifvertrags- parteien künftige gesetzliche Änderungen, wie die hier in Rede stehende Absenkung der Entgeltfortzahlung, nicht in ihren eigenständigen Regelungswillen aufgenommen hätten. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.05.1997 - Az. 5 Ca 389/97 - abzuändern und die Beklagte zu ver- urteilen, an den Kläger DM 1.104,01 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte bittet, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, daß eine tarifvertragliche Abkoppelung von der weiteren Gesetzesentwicklung jedenfalls nicht hinreichend deutlich formuliert sei. Von daher könne der Tarifbestimmung lediglich Hinweischarakter und nicht der Charakter einer eigenständigen Rechtsnorm und Anspruchsgrundlage zuerkannt werden. Dies werde im übrigen dadurch verdeutlicht, daß der RTV Gerüstbau Verweise auf ohnehin einschlägige gesetzliche Bestimmungen auch in anderen Sachzusammenhängen mannigfach enthalte. Im übrigen sei nicht anzunehmen, daß die Angestellten im Gerüstbaugewerbe, für die kein Rahmentarifvertrag abgeschlossen worden sei, letztendlich gewerblichen Arbeitnehmern gegenüber seitens der Tarifvertragsparteien hätten benachteiligt werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Berufung des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig gesehen, daß dem Kläger eine Anspruchsgrundlage für die streitige volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht zur Seite steht. Die Krankenvergütung bemißt sich ausschließlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung und beträgt demnach 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. In dieser Höhe hat die Beklagte gezahlt. I. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und einhelliger Meinung im Schrifttum folgt die Auslegung normativer Teile von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. etwa Urteil vom 06.04.1989 - 6 AZR 622/87 - AP Nr. 2 zu § 2 BAT SR 2 r - zu II 2 b der Gründe). 1. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Feststellung des Inhalts einer Norm, als auch für die Klärung der Vorfrage, ob einer Tarifbestimmung überhaupt Normcharakter im Rechtssinne beizumessen ist, der nur darin gesehen werden kann, für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen. Die hier streitige Frage, ob § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau eine eigenständige, konstitutive Regelung darstellt oder lediglich eine deklaratorische Verweisung, entscheidet sich deshalb anhand der klassischen Auslegungskriterien der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht. 2. a) Dabei hat das BAG für den Fall der Verknüpfung tariflicher Bestimmungen mit gesetzlichen Normen in ebenfalls ständiger Rechtsprechung für unterschiedliche Fallgruppen weitere Auslegungsregeln entwickelt: Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der gesetzlichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen zu wollen, muß im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das ist nach Auffassung des BAG regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitnehmer gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter soll hingegen sprechen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden oder auf eine gesetzliche Regelung lediglich verwiesen wird. In derartigen Fällen sei bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich eine unvollständige Darstellung der Rechtslage vermieden werden sollte; die Tarifgebundenen sollten möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften unterrichtet werden (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87; vom 04.03.1993 - 2 AZR 355/92; vom 05.12.1995 - 2 AZR 1028/94 und vom 14.02.1996 - 2 AZR 201/95 = AP Nr. 24, 40, 48 und 50 zu § 622 BGB). b) Gegen diese zur Bestimmung konstitutiver Tarifnormen entwickelten Auslegungsregeln sind erhebliche Einwände erhoben worden (etwa von Wiedemann, Anm. zu BAG, AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 126 f.; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 RN 419; Creutzfeldt, AuR 1995, 87 ff). Mit dieser Kritik hat sich der 2. Senat des BAG in seinem Urteil vom 05.10.1995 (a.a.O., zu II 2 der Gründe) eingehend auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen. Weitere kritische Stimmen in der aktuellen Diskussion um die Absenkung der Entgeltfortzahlung sind dem BAG nicht gefolgt (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., S. 2111; Preis, NJW 1996, 3369, 3375; Boerner, ZTR 1996, 435, 437; Wedde, AuR 1966, 421, 424; zustimmend andererseits Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; Hergenröder, Anm. zu BAG AP Nr. 40 zu § 622 BGB; Jansen, Anm. zu BAG AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Buchner NZA 1996, 1178 ff). c) Ob dem BAG für den Fall der Übernahme des Gesetzestextes in eine Tarifnorm zu folgen oder eher anzunehmen ist, daß jeder Normgeber, der fremde Rechtssätze wiederholt, diese im Zweifel in seinen eigenen Rechtssetzungswillen aufnimmt (vgl. Thüringer LAG, Urteil vom 20.02.1995 - 8 Sa 443/94 - nicht rechtskräftig - DB 1995, 1030 ff) erscheint der Kammer problematisch. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es hier indes nicht. Bei einer Verweisung, wie sie im Streitfalle allein in Rede steht, werden weitaus seltener gegenüber der Beurteilung einer lediglich deklaratorischen Tarifbestimmung Bedenken erhoben. Im Schrifttum vertritt, soweit ersichtlich, allein Zachert (DB 1996, 2078, 2079) für den Fall einer Verweisung könne nicht unterstellt werden, die Tarifvertragsparteien hätten ohne Jeweiligkeitsklausel eine künftige verschlechternde Gesetzesnovellierung in ihren Regelungswillen mit einbezogen. Dem kann in Übereinstimmung mit dem BAG nicht gefolgt werden. Verweisungsklauseln machen schon vom Wortlaut her deutlich, daß die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung treffen. Verweisung heißt Hinweis und damit unmißverständlich die Unterstellung unter den Regelungswillen allein eines Dritten, hier des Bundesgesetzgebers, auf dessen Regelungsmaterie mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz hingewiesen wird. Es entspricht auch anerkannten Auslegungsregeln (vgl. bereits das Urteil des BAG vom 12.11.1964 - 5 AZR 507/63 - AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961, zu II der Gründe m.w.N.), daß die Tarifvertragsparteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte selbst mit dem Hinweis auf eine genau bezeichnete gesetzliche Regelung nur die Klarstellung des seinerzeitigen Rechtszustandes bezwecken und nicht etwa die bei Tarifabschluß geltende gesetzliche Regelung gleichermaßen zementieren wollen. Gesetze gelten in der jeweils aktuellen Form. Von daher gibt auch eine fehlende Jeweiligkeitsklausel entgegen der Auffassung von Zachert nichts dafür her, daß ein Verweisungstatbestand eine konstitutive eigenständige Tarifnorm ist. Erst recht kann das gegenteilige Verständnis mit Zachert nicht ergebnisorientiert begründet werden. Wenn tarifliche Verweisungsklauseln ihren Sinn noch erfüllen sollen, müssen sie dahin ausgelegt werden, daß sie für die Tarifunterworfenen einen Hinweis auf die jeweils geltenden Gesetze beinhalten. Die Rechtslage wird den Tarifunterworfenen nur dann richtig verdeutlicht, wenn sich ihre Ansprüche nach dem Gesetz in jeweils aktueller Fassung ausrichten. Die mit einer Verweisung verfolgte Hinweis- und Klarstellungsfunktion würde geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn ein überholter Rechtszustand weiterhin geltend festgeschrieben werden sollte. II. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kommt § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. 1. Die Verweisungsnorm selbst ist eindeutig. Die Wendung, es gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist ein bloßer Hinweis. Hätten die Tarifpartner § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau im Sinne einer konstitutiven Regelung festschreiben wollen, so wäre es zumindest geboten gewesen, das Entgeltfortzahlungsgesetz in der bei der letzten Tarifänderung (15.11.1995) geltenden Fassung vom 01.01.1994 ausdrücklich auszuweisen. Ungeachtet der Frage, ob selbst für einen solchen Fall gleichwohl eine schlichte Verweisungsnorm anzunehmen wäre, mußte jedenfalls eine solche Klarstellung erwartet werden, wenn die Tarifvertragsparteien die damalige Rechtsposition der Tarifunterworfenen hätten festschreiben wollen. 2. Auch an anderer Stelle enthält der Tarifvertrag keinen Hinweis darauf, daß § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau mehr als einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf die gesetzliche Rechtslage für den Fall krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung gibt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Ziff. 1 RTV Gerüstbau gleichermaßen als Obersatz der folgenden Entgeltfortzahlungsregeln festgeschrieben, daß die folgenden Tatbestände - wie derjenige des § 4 Ziff. 7 - enumerative Ausnahmen von der Grundsatzregelung sind, in Abweichung von § 616 BGB den Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu zahlen. Anschließend sind diese Ausnahmen in den Ziffern 1 bis 6 und 8 zu § 4 RTV Gerüstbau ausgewiesen. Anders verhält es sich mit der Verweisung auf die Geltung der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Ziff. 7 RTV Gerüstbau. Das läßt wiederum nur den Schluß zu, dieser Bestimmung gerade keine eigenständige Normenqualität beizumessen. 3. Soweit Zachert das Gebot einer ausdrücklichen Jeweiligkeitsklausel weiter damit begründet, ein anderes Verständnis verstoße gegen die in Art. 9 Abs. 3 GG verfaßten Grundsätze der Tarifautonomie, hat bereits das BAG mit Urteil vom 05.10.1995 (a.a.O. zu II 2 f der Gründe) überzeugend darauf hingewiesen, die Tarifautonomie beinhalte gerade auch die Freiheit, von eigener Normsetzung abzusehen. 4. Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, daß die Tarifvertragsparteien anderweitig wiederholt im RTV Gerüstbau Gesetzesverweisungen getroffen haben, bei denen es sich von selbst versteht, daß keine überholten Gesetzesfassungen, sondern die jeweils aktuellen gemeint sind. Exemplarisch ist hier etwa die Verweisung in § 3 Ziff. 7 RTV Gerüstbau auf die Arbeitszeit für Kraftfahrer nach den gesetzlichen Vorschriften . Im Normenzusammenhang der Freistellungsregelungen verweist so etwa § 4 Ziff. 4 RTV Gerüstbau unter der Überschrift unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen auf die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz . Auch hier kann der Beklagten nur beigepflichtet werden, daß in der Tat nichts dafür spricht, daß die Tarifvertragsparteien diesen Gesetzesverweis auf eine bestimmte Fassung des Berufsbildungsgesetzes ungeachtet künftiger Änderungen beziehen wollten. 5. Abgesehen davon, daß die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages bei der Auslegung nur dann heranzuziehen ist, wenn nach Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Zusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel verbleiben (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung zu B II 1 a aa der Gründe), steht die Entstehungsgeschichte ebenfalls der Annahme einer eigenständigen Norm im Rechtssinne entgegen. Seit Erstabschluß des RTV Gerüstbau am 28.04.1981 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf beschränkt, hinsichtlich der Krankenvergütung auf die gesetzlichen Bestimmungen - damals des LohnFG - zu verweisen. Redaktionell geändert wurde lediglich mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum 01.06.1994 bei der letzten Tarifänderung vom 15.11.1995 die Gesetzesbezeichnung. Dies obschon Ende 1995 die Diskussion hinsichtlich der Höhe der Krankenbezüge längst eingesetzt hatte, vorrangig geführt im Streit um die Einführung von Karenztagen. Allein dies hätte eine Klarstellung auf die vermeintliche Eigenständigkeit der Regelung in § 4 Ziff. 7 RTV seitens der Tarifvertragsparteien erwarten lassen müssen. Insoweit darf nicht außer Acht bleiben, daß die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Tarifvertragsparteien erwartet werden kann und seit dem Urteil des BAG vom 28.01.1988 (2 AZR 296/87 = AP Nr. 24 zu § 622 BGB) eine schlichte Verweisungsnorm gegen einen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien sprach (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 2 a der Gründe). Ob eine konstitutive Regelung aus nachträglicher Sicht einer der Tarifvertragsparteien, hier der Gewerkschaft, interessengerechter für deren tarifunterworfene Mitglieder gewesen wäre, ist unerheblich. Die Gerichte für Arbeitssachen können den nicht erkennbar gewordenen Inhalt eines Tarifvertrages nicht nachbessern. Vielmehr ist es Sache der Tarifvertragsparteien, gegebenenfalls nachzuverhandeln. III. Nach alledem konnte der Berufung deshalb kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG zuzulassen. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 25 Abs. 2 GKG mit 1.104,-- DM festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Grigo gez.: Winkels gez.: Stenhorst