Urteil
5 Sa 64/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1997:1211.5SA64.97.00
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Leitsätze
1) Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer die subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses erfüllt. 2) Darüber hinaus muß er fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeit benötigen. 3) Zur Auslegung des Begriffs Raumlufttechnische Großanlagen
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 06.12.1996 - 3 Ca 4636/96 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer die subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses erfüllt. 2) Darüber hinaus muß er fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeit benötigen. 3) Zur Auslegung des Begriffs Raumlufttechnische Großanlagen 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 06.12.1996 - 3 Ca 4636/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter des Bundes (MTB II) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22.03.1991 Anwendung. Gleichermaßen gilt der Tarifvertrag Lohngruppenverzeichnis mit dem Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SV 2 a). Die dort aufgeführten, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Lohngruppen lauten wie folgt: Lohngruppe 5 ... 5.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stel- len. Derartige Arbeiten sind zum Beispiel: a) Schwierige Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klima- anlagen. ... Lohngruppe 6 ... 5.2 Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in elektrotechnischen Berufen, die - umfangreiche Raumlufttechnische Betriebsanlagen oder - umfangreiche Betriebstechnische Anlagen warten und schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen. ... Lohngruppe 8 ... 6 Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2, die Raumlufttechnische Großanlagen oder kombinierte Betriebstechnische Großanlagen (z. B. in Luftraumüberwachungseinrichtungen, Instandsetzungs- schutzbauten) warten und instand setzen und hierfür fachüber- greifende Kenntnisse benötigen. ... Für den Kläger galt zunächst eine Tätigkeitsdarstellung vom 22.03.1983 (Bl. 6 ff. d. A.)., wonach er folgende Tätigkeiten auszuführen hatte: Zeitanteil Wehrbereichsverwaltung III - Fernmeldezentrum 15 % Luftleistung : 10000 m /h Kühlleistung : 34000 kcal /h Heizleistung : 58000 kcal /h Wehrbereichsgebührnisamt III - Fernmeldezentrum 5 % Luftleistung : 20000 m /h Kühlleistung : 23000 kcal /h Heizleistung : 7200 kcal /h Rechenzentrum der Bundeswehr 35 % Luftleistung : 196000 m /h Kühlleistung : 156555 kcal /h Heizleistung : 211500 kcal /h Reitzensteinkaserne - Fernmeldezentrum ZV 32 30 % Luftleistung : 20500 m /h Kühlleistung : 72000 kcal /h Heizleistung : 72800 kcal /h In der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung vom 11.07.1994 werden folgende Arbeiten aufgeführt: Zeitanteil Schwierige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten techn. Anlagen 6.1.1 Raumlufttechnische Anlagen 10 Std. - Klimaanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen nach Checklisten und Wartungsvorschriften der Herstellerfirmen warten und pflegen. - Feuchte- und Temperaturfühler reinigen und justieren. - Regel- und Steuereinrichtungen anhand von Schaltplänen überprüfen und instand setzen. 6.1.2 Wärmeversorgungsanlagen 5 Std. - Regel- und Steuereinrichtungen anhand von Schaltplänen überprüfen, einstellen sowie Fehlerbeseitigung anhand von Computerausdrucken 6.1.3 Stromversorgungsanlagen 10 Std. - Großküchengeräte nach Schaltplänen und Wartungsvor- schriften der Hersteller instand setzen. - Fehlerstromgeschützte Stromkreise überprüfen, messen und instand setzen. - Blitzschutzanlagen überprüfen, messen und instand setzen. - Kraftbetätigte Tore und Türen überprüfen und instand setzen. - Netzersatzstromanlagen sowie die dazugehörigen elektronischen Steuerungseinrichtungen überprüfen, warten und instand setzen. Die vorgenannten Arbeiten gehen ausnahmslos über das Maß dessen hinaus, was von einem Arbeiter der Lohngruppe IV üblicherweise verlangt werden kann. Dies liegt darin begründet, daß die Komplexität der o. a. Anlagen an die Eignung und selbständige Überlegungen besondere Anforderungen an den Arbeiter stellt. 6.2 Wartung- und Instandsetzung von Stromversorgungs- und 13, 5 Std. Nebenanlagen Beseitigung von Fehlern und Störungen an den allgemeinen Stromversorgungs- und Beleuchtungsanlagen, Elektro- kleingeräte, Lufterhitzern, Belüftungsgeräten, Neutralisations- anlagen, Hebeanlagen, Aufzügen sowie Küchengeräten. Wegen der weiteren Einzelheiten der zuletzt genannten Tätigkeitsdarstellung wird auf Bl. 55 bis 57 d. A.. verwiesen. Der Kläger wird seit dem 01.08.1994 in der Standortverwaltung Düsseldorf als Klimaanlagentechniker beschäftigt. Nach seiner Intervention bestätigte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.1995, daß seine Tätigkeiten den Merkmalen der Lohngruppe 5, Fallgruppe 5.2 a SV 2 a MTB II entsprächen und er im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 4 Allgemeiner Teil MTB 2 eingereiht sei. Eine weitergehende Höhergruppierung lehnte die Beklagte in der Folgezeit ab. Mit seiner am 25.06.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger seine Höhergruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II geltend gemacht und darauf verwiesen, daß drei andere mit ihm vergleichbare Kollegen entsprechend vergütet würden. Er hat darüber hinaus unter Bezugnahme auf zu den Akten gereichte Stundennachweise vorgetragen, daß er überwiegend raumlufttechnische Großanlagen warte und instand setze. Die von ihm betreuten Fernmeldezentren und das Rechenzentrum der Bundeswehr erfüllen zunächst die Voraussetzungen des Begriffs der raumlufttechnischen Großanlage. Zwar bestehe für das Rechenzentrum ein Wartungsvertrag mit einer Fremdfirma. Dieser beziehe sich indessen nur auf die Wartung der Kälteseite. Als fachübergreifende Kenntnisse besitze er zudem wasserseitige Fachkenntnisse und solche der heizungstechnischen Seite, die über das Berufsbild des Elektroinstallateurs hinausgingen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger ab August 1994 und für die Zukunft die Vergütung nach der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II schuldet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers für unschlüssig erachtet und im übrigen die Behauptungen zu seinen Tätigkeiten und deren Wertigkeit bestritten. Mit Urteil vom 06.12.1996 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 Ca 4636/96 - dem Klagebegehren des Klägers entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe, weil er in der Tat raumlufttechnische Großanlagen warte und instand setze. Dem stehe der für das Rechenzentrum abgeschlossene Wartungsvertrag nicht entgegen, weil der Kläger auch hier zu Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten herangezogen werde. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.12.1996 zugestellte Urteil mit einem am 07.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 31.01.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie vertritt auch weiterhin die Auffassung, daß der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II nicht erfülle. So handele es sich bei den von ihm betreuten Anlagen, vom Rechenzentrum abgesehen, keinesfalls um Großanlagen im Sinne der genannten Tarifnorm. Das Rechenzentrum könne bei der tariflichen Bewertung nicht herangezogen werden, weil dort ein Vollwartungsvertrag bestehe. Dies führe dazu, daß der Kläger dort nur einfache Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführe, keinesfalls aber schwierige Tätigkeiten verrichte, wie sie bereits nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2 SV 2 a MTB II verlangt würden. Die Beklagte bestreitet im übrigen die vom Kläger behaupteten fachübergreifenden Kenntnisse und meint, daß er als ausgebildeter Elektroinstallateur nur die Kenntnisse umzusetzen brauche, die seinem erlernten Beruf entsprächen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Darüber hinaus trägt er erneut vor, daß es sich bei den von ihm betreuten Anlagen um umfangreiche raumlufttechnische Großanlagen handele, weil diese Anlagen alle vier denkbaren thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen enthielten. Daß sie im übrigen als groß zu bezeichnen wären, ergebe sich bereits aus der beispielhaften Aufzählung im Klammersatz der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II. Der Kläger meint weiter, daß es unter den dargestellten Umständen nicht mehr nötig sei, schwierige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auszuführen, weil dies nach dem Sinn des Tarifvertrages bereits durch die Betreuung der Großanlagen indiziert werde. Insgesamt sei er im Durchschnitt 54,14 % seiner Arbeitszeit mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne der von ihm begehrten Lohngruppe beschäftigt. Schließlich, so der Kläger weiter, benötige er auch fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeiten. So habe er sich in den vergangenen Jahren weitergehende Kenntnisse als Schlosser und als Kfz-Elektriker angeeignet, habe einen Lehrgang über Schaltberechtigung über Hochspannungsanlagen absolviert und an einem solchen zum Thema Betrieb und Instandsetzung von Klima- und Kälteanlagen. Die dort erworbenen Kenntnisse benötigte er bei seinen Tätigkeiten in den Fernmeldezentren und dem Rechenzentrum. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Auslegung der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der tarifvertragsschließenden Parteien. Wegen der erteilten Auskünfte wird auf Bl. 179 bis 181 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab August 1994 nach der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II zu vergüten, weil der Kläger durch seine Tätigkeiten die Voraussetzungen der genannten Vergütungsgruppe erfüllt. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Bestimmungen des MTB II und vor allem das Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung kraft Verbandszugehörigkeit Anwendung. 2. Hiernach ist für die tarifgerechte Eingruppierung und die Entscheidung des Rechtsstreits von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Kläger mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II entspricht. Dies ist von der Berufungskammer im Ergebnis bejaht worden. Unter Arbeitsvorgang wird in der Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Arbeitnehmers verstanden. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa: Urteil vom 12.02.1997 - 4 AZR 324/95 - ZTR 1997, Seite 328; Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). b. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Tätigkeiten zu Ziffer 6.1.1 bis 6.1.3 aus der Tätigkeitsdarstellung vom 11.08.1994 einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen, zumal sie auch nach Einschätzung der Beklagten tarifrechtlich gleich zu bewerten sind. Die Tätigkeiten des Klägers in diesem Zusammenhang sind umfassend darauf gerichtet, für einen störungsfreien Betrieb der ihm zugewiesenen Klimaanlagen in den Fernmeldezentren und dem Rechenzentrum Sorge zu tragen. Die darauf gerichteten Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind eng miteinander verknüpft und zumindest teilweise voneinander abhängig. Hinzu kommt, daß eine tarifrechtlich relevante Trennung der beschriebenen Tätigkeiten kaum möglich erscheint. Insgesamt stellen sie deshalb einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar und sind, wie in der Tätigkeitsdarstellung vom 11.08.1994 ausgeführt, mit einem Anteil von 65 % der Gesamtarbeitszeit in Ansatz zu bringen. 3. Die so beschriebenen Tätigkeiten entsprechen - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch den tariflichen Merkmalen der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II. a. Das Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II jedenfalls teilweise auf den vorhergehenden Lohngruppen 6 Fallgruppe 5.2, Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.2 a und auf der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses aufbaut. Hieraus folgt zunächst, daß der Kläger über die genannten Lohngruppen als Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses angesehen werden muß, da er diese Qualifikation durch seine Gesellenprüfung unstreitig erworben hat. Er erfüllt demnach die subjektiven Voraussetzungen der von ihm begehrten Lohngruppe. b. Demgegenüber kann der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2 SV 2 a MTB II erfüllen muß, nicht gefolgt werden. Insbesondere ist für die Einreihung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II nicht erforderlich, daß der Kläger schwierige Instandsetzungen selbständig durchführt . Die erkennende Kammer meint vielmehr, daß es sich bei der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II nicht um eine sogenannte echte Aufbaufallgruppe handelt, für die zunächst die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Fallgruppe erfüllt sein müssen. Dies ergibt eine Auslegung der streitbefangenen Tarifnorm. aa. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist wie bei der Auslegung von Gesetzen über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. So grundlegend: BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). bb. Hiernach sind keine rechtserheblichen Anzeichen für die Rechtsauffassung der Beklagten zu finden, daß die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II umfänglich auf den vorhergehenden Vergütungsgruppen aufbaut. Der Wortlaut der Tarifnorm bietet zunächst keinerlei Hinweise darauf, daß zunächst die Tarifmerkmale anderer Vergütungsgruppen erfüllt sein müssen. Er beschränkt sich auf eine Bezugnahme zu den vorhergehenden Fallgruppen insoweit, als er auf die dort angesprochenen und bereits gewürdigten subjektiven Voraussetzungen hinweist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II in ihrem systematischen Zusammenhang und im Vergleich zu anderen Lohngruppen wertet. So findet sich z. B. in der Lohngruppe 8 Fallgruppe 11 SV 2 a MTB II der Passus, und sich aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.3 dadurch heraushebt , mit dem die Tarifvertragsparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß es sich hier um eine Aufbaufallgruppe handeln soll. Im Gegenschluß muß aber dann angenommen werden, daß bei Fehlen derartiger Formulierungen auch nicht beabsichtigt gewesen ist, das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale vorhergehender Lohngruppen als Eingangsvoraussetzung schaffen zu wollen. Darüber hinaus spricht die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages eindeutig gegen die Auffassung der Beklagten. Sowohl die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ÖTV wie auch der Bundesminister des Inneren haben in ihren Auskünften vom 29.07. und 14.08.1997 unzweideutig darauf hingewiesen, daß zur Einreihung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen zu erfüllen sind, darüber hinaus die objektbezogenen Voraussetzungen und die weiteren in der Person des Arbeiters liegenden Voraussetzungen der fachübergreifenden Kenntnisse. Beide Tarifvertragsparteien haben darüber hinaus unzweideutig klargestellt, daß der besonders herausgehobene Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und damit eingeschlossen das selbständige Arbeiten, wie es in der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2 SV 2 a MTB II gefordert wird, für die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II immanent wäre. Hieraus folgt im Ergebnis, daß es den Gerichten verwehrt ist, das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Lohngruppen zu prüfen (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 11.06.1986 - 4 AZR 176/85 - AP Nr. 7 zu § 21 MTB II). Demgemäß kommt es auf die Frage, ob der Kläger schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig ausführt, nicht an. c. Dem Kläger ist des weiteren zuzugeben, daß er mit Tätigkeiten an einer raumlufttechnischen Großanlage im Sinne der begehrten Lohngruppe befaßt ist. aa. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung auch mit der Beklagten zunächst davon aus, daß es sich bei den hier relevanten Tätigkeiten (Arbeitsvorgang) des Klägers um Arbeiten an raumlufttechnischen Anlagen handelt. Dies entspricht jedenfalls der entsprechenden Bezeichnung in der Tätigkeitsdarstellung vom 11.07.1994. bb. Darüber hinaus muß aber auch angenommen werden, daß die vom Kläger betreuten raumlufttechnischen Anlagen Großanlagen sind, wie sie in der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MGB 2 gefordert werden. Allerdings bieten weder der Wortlaut noch Sachzusammenhang und Systematik Hinweise darauf, was die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff der Großanlage verstanden haben. Dementsprechend war auch hier entscheidend auf die Tarifgeschichte und den im Zusammenhang mit der Formulierung des Tarifvertrages zutage getretenen Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. Auch insoweit haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Auskunft übereinstimmend dargelegt, daß der Begriff raumlufttechnische Großanlage nicht durch einen abstrakten Rechtsbegriff oder in anderer Weise definiert werden sollte, sondern daß er vielmehr durch die beispielhafte Aufzählung solcher Großanlagen konkretisiert wird. Werden aber allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (BAG, Urteil vom 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung). Dieser Rechtsgedanke ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch auf den hier zu diskutierenden Fall übertragbar, daß in den Tätigkeitsmerkmalen beschriebene Objekte beispielhaft aufgezählt werden. Auch für diesen Fall kann mangels entgegenstehender anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit in den beispielhaft aufgezählten Objekten ausreicht, die Erfüllung des objektbezogenen Tätigkeitsmerkmals zu erfüllen. Hieraus wiederum folgt letztlich auch, daß es auf den für das Rechenzentrum abgeschlossenen Wartungsvertrag nicht ankommen kann. Wenn der Kläger, wie von der Beklagten in der Tätigkeitsdarstellung vom 11.07.1994 attestiert, zu 65 % Arbeiten in den ihm zugewiesenen raumlufttechnischen Großanlagen ausführt, ist es ohne Bedeutung, ob er dies im Fernmeldezentrum oder im Rechenzentrum tut; die Wertigkeit seiner Aufgaben wird dadurch nicht berührt. d. Der Kläger hat auch substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, daß er für seine Arbeiten fachübergreifende Kenntnisse benötigt. Der Kläger, der ausgebildeter Elektroinstallateur ist, hat zuletzt eingehend dargelegt, daß er im Verlaufe seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeiten zusätzlich Schlosserkenntnisse und Kenntnisse über den elektrischen Teil der Steuerung von Hydraulik- und Pneumatikanlagen erworben habe, daß er als Kfz-Elektriker eingesetzt worden ist und daß er vor allem zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Betriebs und der Instandhaltung von Klima- und Kälteanlagen erworben hätte. Der Kläger hat weiter dargetan und durch Beispiele belegt, daß er gerade diese Kenntnisse benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies liegt angesichts der Tatsache, daß er im wesentlichen mit der Wartung und Instandsetzung von Klimaanlagen betraut ist, nahezu auf der Hand. Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit dem Argument gehört werden, daß zum Berufsbild des Elektroinstallateurs auch die Tätigkeiten eines Klimaanlagentechnikers gehören. In den überreichten Berufsblättern finden sich keine Hinweise darauf, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Klimaanlagentechniker benötigt - im übrigen inzwischen ein eigenes Berufsbild - diejenigen sind, die bereits mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur umfänglich erworben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Göttling gez.: Corell gez.: Schwarz