Beschluss
15 Ta 298/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:1218.15TA298.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.1997 abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte. Der Bewerdewert wird auf 77.777,78 DM festgesetzt (zugleich Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG). Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die am 30.03.1956 geborene Klägerin war ab 01.01.1996 für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). 4 Grundlage der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte war ein schriftlicher Geschäftsführervertrag - bezeichnet auch als Dienstvertrag - vom 14.07.1995. Die Klägerin wird in diesem Vertrag als stellvertretende (stv.) Geschäftsführerin bezeichnet. Sie sollte gemäß Nr. 1 des Vertrags durch Beschluß der Gesellschafterversammlung bestellt werden. Die Kündigungsfrist für den Vertrag belief sich gemäß Nr. 2 auf sechs Monate zum Monatsende. Ansonsten war in Nr. 2 des Vertrages - wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichte Vertragskopie Bezug genommen - folgendes bestimmt: 5 Die Kündigung hat mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Von Seiten der Agentur erfolgt die Kündigung durch Mitteilung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, ohne daß es einer formellen Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Geschäftsführer bedarf. 6 Die Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 28.02.1996 tatsächlich zur Geschäftsführerin bestellt und als solche am 22.05.1996 ins Handelsregister eingetragen. 7 Als Entgelt für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin eine Grundvergütung von 240.000,-- DM brutto pro Jahr. Zusätzlich war ein mit variablen Boni zu verrechnender Mindestbonus von 40.000,-- DM brutto vereinbart; die Klägerin geht davon aus, einen Gesamtbonus von mindestens 100.000,-- DM brutto pro Jahr beanspruchen zu können. Schließlich hatte die Klägerin Anspruch auf Nutzung eines gesellschaftseigenen Personenkraftwagens mit einem Listenpreis von höchstens 60.000,-- DM incl. Mehrwertsteuer. Die Klägerin scheint von einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 400.000,-- DM brutto auszugehen. 8 Die Klägerin teilte der Beklagten durch Schreiben vom 03.06.1997 eine tatsächlich und noch bestehende Schwangerschaft mit. 9 Die Beklagte kündigte durch ein der Klägerin am 23.06.1997 zugegangenes Schreiben vom selben Tag gemäß vorliegendem Gesellschafterbeschluß vom 09. Juni 1997... den bestehenden Geschäftsführervertrag fristgerecht zum 31.Dezember 1997 . Es liegt in Zusammenhang damit das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 09. Juni 1997 vor, in dem festgehalten worden ist, es werde beschlossen, die Klägerin werde von ihrem Amt als Geschäftsführerin abberufen . 10 Nachdem sich die Klägerin mit ihrer am 10.07.1997 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage gegen die Kündigung vom 23.06.1997 gewandt und unter anderem das Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses zur Kündigung beanstandet hatte, teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 31.07.1997 folgendes mit: 11 ...in Ihrer Klageschrift vom 04.07.1997 haben Sie die Auffassung geäußert, daß der ausgesprochenen Kündigung vom 23.06.1997 kein wirksamer Gesellschafterbeschluß zugrunde liegt. Wir können derzeit nicht erkennen, warum die Ihnen anläßlich der Kündigung mitgeteilten Gesellschafterbeschlüsse vom 09.06.1997 über Ihre Abberufung als Geschäftsführerin sowie über die Kündigung Ihres Anstellungsvertrages unwirksam sein sollen. 12 Für den Fall, daß sich dennoch herausstellen sollte, daß die Ihnen mitgeteilten Gesellschafterbeschlüsse einen zur Nichtigkeit führenden Formfehler aufweisen, von dem auch die Kündigung vom 23.06.1997 betroffen wäre, kündigen wir Ihnen hiermit zum 31.01.1998 erneut den Geschäftsführervertrag. Den beigefügten, dieser bedingten Kündigung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluß vom 30.07.1997 nehmen Sie bitte zur Kenntnis. 13 Wir möchten nochmals betonen, daß hierdurch unser Kündigungsschreiben vom 23.06.1997 nicht gegenstandslos wird, sondern vielmehr aufrecht erhalten bleibt. 14 Die Klägerin wendet sich danach vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf nicht nur weiter gegen die Kündigung vom 23.06.1997, sondern durch Klageerweiterung vom 01.08.1997 auch gegen die weitere Kündigung vom 31.07.1997. Durch nochmalige Klageerweiterung vom 18.08.1997 begehrt die Klägerin darüber hinaus die Feststellung, daß zwischen ihr und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe; zugleich formuliert sie zu den beiden Kündigungen einen Hilfsantrag für den Fall, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis gewesen sein sollte. 15 Die Klägerin stützt sich gegenüber beiden Kündigungen auf § 9 MuSchG sowie auf § 611 a Abs. 1 S. 1 BGB mit der Behauptung, es sei nur gekündigt worden, weil sie schwanger geworden sei. Hinsichtlich der ersten Kündigung beanstandet die Klägerin zusätzlich das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Anstellungsvertrages . Hinsichtlich all ihrer Hauptanträge geht die Klägerin im übrigen von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus mit der Begründung, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen trotz ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin, sie habe im Innenverhältnis nicht die Befugnisse einer Geschäftsführerin gehabt; mit der weiteren Begründung, zumindest bei Ausspruch der zweiten Kündigung sei sie wegen der bereits erfolgten Abberufung als Organvertreterin eine Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. 16 Die Klägerin will beantragen, 17 1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, 18 2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.1997 zum 31.12.1997 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.1997 zum 31.01.1998 aufgelöst werde, sondern über den 31.12.1997 bzw. 31.01.1998 hinaus unverändert fortbestehe, 19 3. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 2) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Director Business Development für das Neugeschäft der E. Gruppe weiter zu beschäftigen, 20 4. hilfsweise festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.1997 zum 31.12.1997 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.1997 zum 31.01.1998 aufgelöst werde, sondern über den 31.12.1997 bzw. den 31.01.1998 hinaus unverändert fortbestehe. 21 Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt und will beantragen, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie geht von Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG und die Bestellung der Klägerin zur Geschäftsführerin; dazu erklärt die Beklagte noch, die Klägerin habe umfangreiche Kompetenzen gehabt. 24 Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 28.08.1997 den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, folgendes ausgeführt: 25 Die Klägerin gehöre zu dem in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Personenkreis und gelte daher nicht als Arbeitnehmer. Es komme nicht darauf an, ob ihre Befugnisse im Innenverhältnis eingeschränkt gewesen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß nach Beendigung der Organstellung der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden habe. Nur ausnahmsweise könne nach Beendigung der Organstellung ein Arbeitsverhältnis bestehen, wenn der Geschäftsführer vor seiner Bestellung Arbeitnehmer gewesen und das Arbeitsverhältnis durch die Bestellung zum Geschäftsführer nur suspendiert worden sei. Diese Ausnahme liege hier nicht vor, weil die Klägerin nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Organstellung eingetreten sei, sondern diese seit Beginn ihrer Tätigkeit ausgeübt habe auf der Grundlage des als reiner Dienstvertrag einzustufenden Geschäftsführeranstellungsvertrags, der seinen Rechtscharakter entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch ihre Abberufung als Geschäftsführerin geändert habe. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sogenannten sic-non-Fällen stützen. Es werde für Organvertreter festgehalten an der alten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin gewesen, für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit nicht ausreiche. 26 Der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.1997 ist der Klägerin am 04.09.1997 zugestellt worden. Sie hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt mit einem am 11.09.1997 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. 27 Die Klägerin weist auf die Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben durch die Beklagte für sie hin und vertritt insbesondere die Auffassung, es genüge hier doch, daß sie die Rechtsbehauptung aufstelle, Arbeitnehmerin der Beklagten zu sein. 28 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 29 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 30 II. 31 Die Klägerin mußte mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO), über die der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung alleine entscheiden konnte (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG), Erfolg haben. Es war der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.1997 abzuändern, es war die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen auszusprechen (§ 17 a Abs. 3 GVG). 32 1. Der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts ist sicher richtig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen kann tatsächlich - soweit hier von Interesse - nur eröffnet sein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten tatsächlich nicht als Arbeitnehmer Personen in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Zu diesem in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Personenkreis gehört die Klägerin tatsächlich, weil sie GmbH-Geschäftsführerin bei der Beklagten war; die Bezeichnung als bloß stellvertretende Geschäftsführerin ist wegen § 44 GmbH-Gesetz unerheblich, gleichfalls unerheblich sind etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis. Schließlich ist es tatsächlich so, daß mit dem Verlust der Organstellung nicht etwa automatisch ein Arbeitsverhältnis entsteht, daß allenfalls nach Verlust der Organstellung ein zuvor begründetes und ruhend fortbestehendes Arbeitsverhältnis wieder aufleben kann, daß es bei der Klägerin aber überhaupt kein vorher begründetes und ruhend fortbestehendes Arbeitsverhältnis gegeben haben kann, gegeben hat. 33 2. Trotzdem muß hier die Auffassung vertreten werden, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Diese Auffassung muß vertreten werden auf der Grundlage der zweifelsohne zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des Inhalts, in sogenannten sic-non-Fällen werde die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen schon begründet durch die bloße Rechtsbehauptung , man sei als klagende Partei mit der beklagten Partei verbunden gewesen durch ein Arbeitsverhältnis (vgl. erstmals BAG, AP Nr.1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). a) Die zutreffende Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen greift allerdings nicht unmittelbar ein, soweit sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 23.06.1997 wendet. Denn insoweit beanstandet die Klägerin auch, die Kündigung sei nicht gedeckt durch einen jedenfalls gemäß Geschäftsführervertrag erforderlichen Gesellschafterbeschluß, der vorliegende Gesellschafterbeschluß befasse sich nur mit ihrer Abberufung als Geschäftsführerin. Gerade weil sich die Klägerin auch auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses stützt, handelt es sich um keinen sogenannten sic-non-Fall. Denn das Fehlen eines etwa erforderlichen Gesellschafterbeschlusses kann zur Unwirksamkeit der Kündigung sowohl bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als auch bei Bestehen eines sonstigen Rechtsverhältnisses führen. b) Es soll auch nicht darauf abgestellt werden, daß die Klägerin durch ihre letzte Klageerweiterung vom 18.08.1997 eine sogenannte Statusklage erhoben hat. Es ist insoweit der Verdacht nicht ganz von der Hand zu weisen, daß die Klägerin diese Statusklage nur erhoben hat, um damit die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu erzwingen, um sich die Zuständigkeit zu erschleichen . Wollte man auf diese Statusklage abstellen, müßte daher geprüft werden, ob der Klägerin nicht der auch im Prozeßrecht zu beachtende Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenzuhalten ist mit der Folge, daß durch die Statusklage doch nicht die Rechtswegzuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit erreicht werden könnte. c) Die Klägerin hat aber nicht nur eine nachgeschobene Statusklage erhoben und wendet sich nicht nur gegen die Kündigung vom 23.06.1997, sie wendet sich vielmehr auch gegen die Kündigung vom 31.07.1997. Insoweit handelt es sich gewiß um einen sogenannten sic-non-Fall. Denn die Klägerin stützt sich nur auf § 9 MuSchG und auf § 611 a Abs. 1 S. 1 BGB, auf Normen also, die nur dann zu ihren Gunsten eingreifen können, wenn sie Arbeitnehmerin der Beklagten (gewesen) sein sollte; allein bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hat die gegen die Kündigung vom 31.07.1997 gerichtete Klage Aussicht auf Erfolg, bei Bestehen eines nur anderen Rechtsverhältnisses ist diese Klage mit Sicherheit als unbegründet abzuweisen. Das genügt unter Zugrundelegung der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sogenannten sic-non-Fällen zur Bejahung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin zu dem in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personenkreis gehört und tatsächlich kaum davon ausgegangen werden kann, mit Verlust der Organstellung sei ein Arbeitsverhältnis entstanden bzw. ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt. Die Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen muß auch und ohne Einschränkung gelten für den in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Personenkreis. Ist mithin eine zum Personenkreis aus § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gehörende klagende Partei der Auffassung, ein ruhend vorhandenes Arbeitsverhältnis sei nach dem Verlust der Organstellung wieder aufgelebt oder ein Anstellungsverhältnis habe sich nach dem Verlust der Organstellung in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, so genügt diese Rechtsauffassung zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit dann, wenn die Klage - wie hier - nur Erfolg haben kann, wenn wirklich ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. dazu schon BAG, AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; Reinecke, ZIP 1997, S. 1525 f.). Ein Grund dafür, zwischen sogenannten normalen sic-non-Fällen und sogenannten sic-non-Fällen bei Organvertretern zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich. d) Der Umstand, daß über die Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen die Rechtswegzuständigkeit anzunehmen ist für den gegen die Kündigung vom 31.07.1997 gerichteten Klageantrag, hat Folgen für die weiteren Klageanträge/Hauptanträge. Für diese Anträge greift § 2 Abs. 3 ArbGG ein. Dort ist bestimmt, vor die Gerichte für Arbeitssachen könnten auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitgkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehe und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei. Zumindest ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist hier gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist nicht ersichtlich. Bedenken ergeben sich nur daraus, daß im Gesetz die Rede ist von einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Die gegen die Kündigung vom 31.07.1997 gerichtete Klage ist nämlich erst eingereicht worden, als die gegen die Kündigung vom 23.06.1997 gerichtete Klage schon anhängig war. Die Reihenfolge scheint daher falsch zu sein, die Klage gegen die Kündigung vom 31.07.1997 scheint zu spät gekommen zu sein. Der erste Eindruck täuscht indes. Denn es ist zu Recht anerkannt, daß über den Wortlaut von § 2 Abs. 3 ArbGG hinaus die sogenannte Hauptklage nicht schon anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden sein muß, daß es vielmehr ausreicht, wenn die sogenannte Hauptklage erst später anhängig gemacht wird; eine zunächst fehlende Zuständigkeit für die sogenannte Zusammenhangsklage wird dadurch geheilt (vgl. dazu nur Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rnr. 122, m.w.N.). Nach dieser Feststellung kann die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen insgesamt schließlich nicht angezweifelt werden mit der Begründung, § 2 Abs. 3 ArbGG solle oder könne nicht eingreifen, wenn für die sogenannte Hauptklage die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur angenommen worden sei unter Anwendung der Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen. § 2 Abs. 3 ArbGG gilt ausweislich seines keiner weiteren Auslegung zugänglichen Wortlauts für alle Fälle einer Hauptklage, für die sich die Rechtswegzuständigkeit aus den Absätzen 1 und 2 in § 2 ArbGG ergibt. Eine Unterscheidung danach, wie die Rechtswegzuständigkeit für die sogenannte Hauptklage begründet wird, kann aus § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entnommen werden (so schon LAG Düsseldorf, Beschluß vom 10.03.1997 - 15 Ta 23/97). 34 III. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. 36 IV. 37 Der Beschwerdewert beläuft sich nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf 1/3 des Wertes der Hauptsache. Der Wert der Hauptsache war zu ermitteln unter Zugrundlegung des Einkommens der Klägerin in der von ihr angenommenen Höhe. Die Klägerin geht von einem Jahreseinkommen in Höhe von 400.000,-- DM brutto aus. Für den ersten ihrer Feststellungsanträge war nun gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG der Wert festzusetzen auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts. Die weiteren beiden Feststellungsanträge wurden jeweils mit einem weiteren Monatseinkommen bewertet. Hinzu kommt der Beschäftigungsantrag, zu bewerten mit zwei weiteren Monatseinkommen. Aus alledem errechnet sich ein Hauptsachewert von 233.333,33 DM. Daraus ergibt sich der Beschwerdewert von 77.777,78 DM. 38 V. 39 Gegen diesen Beschluß war gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG die weitere sofortige Beschwerde zuzulassen. Es ist hier die Auffassung vertreten worden, die Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen gelte auch für den Personenkreis aus § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ohne Einschränkung. Es ist weiter die Auffassung vertreten worden, § 2 Abs. 3 ArbGG greife auch bei späterer Anhängigkeit der sogenannten Hauptklage ein und selbst dann, wenn sich die Rechtswegzuständigkeit für die sogenannte Hauptklage nur aus der Rechtsprechung zu sogenannten sic-non-Fällen ergebe. Zumindest in diesen Punkten ist von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. 40 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 41 Gegen diesen Beschluß kann von der Beklagten weitere sofortige Beschwerde 42 eingelegt werden. Die Beschwerde muß innerhalb einer 43 Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von zwei Wochen 44 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 45 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 46 Ludwig-Erhard-Allee 21, 47 40227 Düsseldorf 48 eingelegt werden. 49 Die Einlegung der weiteren 50 sofortigen Beschwerde 51 52 innerhalb der Notfrist beim 53 Bundesarbeitsgericht, 54 Graf-Bernadotte-Platz 5, 55 34119 Kassel, 56 genügt zur Wahrung der Frist. 57 K l u p p