Urteil
12 Sa 1585/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1998:0121.12SA1585.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.1997 - Gesch.-Nr.: 11 Ca 7122/96 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger DM 1.918,35 brutto zuzüglich 4 % aus den jeweiligen Nettobeträgen von DM 992,25 brutto ab dem 08.05.1996 sowie auf jeweils DM 66,15 brutto ab dem 01.06.1996, 01.07.1996, 01.08.1996, 01.09.1996, 01.10.1996, 01.11.1996, 01.12.1996, 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997 und 01.07.1997 zu zahlen, 2. an den Kläger bis zu seinem Tode jeweils am 1. eines Monats DM 66,15 brutto zu zahlen; die Zinsforderung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Betriebsrente in Anspruch. 3 Der am 13.02.1921 geborene Kläger trat am 06.04.1959 in die Dienste der "S GmbH", die in W D eine Druckerei betrieb. Die S GmbH war Trägerin der "Unterstützungskasse S e.V. W. Auf die Satzung der Unterstützungskasse in der ab dem 01.01.1973 geltenden Fassung wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Bl. 10-14 d.GA.). Nach der Satzung (§ 3 a Abschn. B I Nr. 2 Pensionen) wird eine laufende Unterstützung "an alle Betriebsangehörige, die eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nachweisen können und wegen Berufsunfähigkeit oder in rentenfähigem Alter ausscheiden", gezahlt. 4 Ab dem Jahr 1975 firmierte der Druckereibetrieb als "S GmbH, Zweigniederlassung der M GmbH". Laut Eintragung im Handelsregister (Bl. 95 d.A.) hatte die Gesellschafterin der S GmbH (Fa. I.) zunächst am 02.07.1975 die Sitzverlegung von W nach N die Änderung der Firma in "M & W GmbH" und die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, dann - am 21.11.1975 - die Erhöhung des Stammkapitals von 300 TDM auf 630 TDM und die Errichtung einer Zweigniederlassung in W unter der Firma "S Zweignieder- lassung der M & W GmbH" beschlossen. 5 Zum 30.06.1978 schied der Kläger wegen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus. Daraufhin nahm die Unterstützungskasse S e.V. die Zahlung der Betriebsrente auf. Der jeweils zum Monatsanfang gezahlte Rentenbetrag betrug zuletzt (im Februar 1995) DM 66,15. 6 Am 05.05.1982 schloß die M & W GmbH mit dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten S. und deren früheren Mitgeschäftsführer F. einen Vertrag über die Veräußerung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Geschäft der W Druckerei ab. In Ziffer 9 des Vertrages ist (in deutscher Übersetzung) wörtlich bestimmt: 7 "Die Vertragspartner sind bereit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um vor dem Abschluß die Zustimmung aller beteiligten Dritten zur Übertragung der Verträge auf die LGesellschaft zu erhalten. In Fällen, in denen Dritte der Übertragung nicht zustimmen, werden die Käufer dafür sorgen, daß die LGesellschaft diese Verträge erfüllt und den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen aus diesen Verträgen schadlos hält. Die Vertragspartner sind weiterhin einverstanden, daß die LGesellschaft der LUnterstützungskasse solche Beträge zur Verfügung stellt, wie sie gegenwärtig von der LUnterstützungskasse nach dem Abschlußdatum benötigt werden, um alle Pensionsverpflichtungen an übertragene LAngestellte sowie an frühere LAngestellte, die unverfallbare Ansprüche haben, und an Pensionäre ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Käufer werden die LGesellschaft dazu veranlassen, die LUnterstützungskasse zu unter- stützen und den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus Pensions- zusagen ergeben, einschließlich solcher aus früheren Anstellungsverhält- nissen, schadlos zu halten. 8 Nach Anlage II des Vertrages wurde u.a. die Unterstützungskasse mit 492 TDM übernommen. 9 Am 19.05.1982 gründete die M & W GmbH die "M. & W. Druckerei GmbH" (Sitz: W Unternehmensgegenstand: Betrieb einer Druckerei). Gemäß Vertrag vom 28.05.1982 erwarb die M. & W. Druckerei GmbH von der M & W GmbH "das gesamte Vermögen, die Verbindlichkeiten und das Geschäft ihrer Zweigniederlassung in W. Außerdem wurde die Firma in "S GmbH", i.e. die Beklagte, geändert (Bl 109 d.A.). 10 Zum 01.11.1986 wurde der Betrieb der S GmbH auf die neu gegründete L GmbH & Co. KG übertragen. Laut Kaufvertrag vom 09.12.1987 übernahm die Erwerberin (Fa. S u.a. das Logo "L und die Unterstützungskasse nebst Vermögen. In § 5 Nr. 1 des Kaufvertrages erklärten die Beteiligten, sich dafür einzusetzen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein Köln die Beklagte aus der Mithaft entläßt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 20.10.1986 (Bl. 119 d.A.) dem PSV mitgeteilt, daß die L GmbH & Co. KG als Trägerunternehmen die Unterstützungskasse S e.V. übernehme. 11 Im Februar 1995 stellte die L GmbH & Co. KG Konkursantrag. Mit Rundschreiben vom 02.03.1995 teilte die Unterstützungskasse S e.V. u.a. dem Kläger mit, daß eine Rentenzahlung z. Zt. nicht möglich sei. Die letzte Betriebsrentenzahlung war im Februar 1995 erfolgt. Über das Vermögen der L GmbH & Co. KG wurde im April 1995 das Konkursverfahren eröffnet. 12 Nachdem der PSV den Eintritt der Insolvenzsicherung negierte und auf die Beklagte verwies, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben und zuletzt beantragt, 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.918,35 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus den jeweiligen Nettobeträgen von 992,25 DM brutto ab dem 08.05.1996 sowie auf jeweils 66,15 DM brutto ab dem 01.06.1996, 01.07.1996, 01.08.1996, 01.09.1996, 01.10.1996, 01.11.1996, 01.12.1996, 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997 und 01.07.1997 zu zahlen, 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zu seinem Tode jeweils am 1. eines Monats 66,15 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit diesen Tagen zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bis zu seinem Tode jeweils am Monatsanfang 66,15 DM brutto zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Durch Urteil vom 21.08.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und greift das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. 18 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. 19 Sie ist der Auffassung, daß eine Haftung, insbesondere nach § 25 Abs. 1 HGB, ausscheide. Die übernommene Zweigniederlassung habe über keine eigene Buch- und Kontenführung verfügt; vielmehr seien die Handelsgeschäfte der Zweigniederlassung von der M & W GmbH N wahrgenommen worden. Zudem habe sie, die Beklagte, nicht die Firma fortgeführt, sondern den Firmennamen grundlegend geändert. 20 Weiter meint die Beklagte, daß eine sie etwaig treffende Haftung nach § 25 HGB aufgrund der Weiterveräußerung im Jahre 1986 auf die L GmbH & Co. KG übergegangen sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Beklagte schuldet dem Kläger Betriebsrente von monatlich DM 66,15. Daher ist sie auf künftige Leistung dieses Betrages (§ 258 ZPO) sowie auf Begleichung der von März 1995 bis Juli 1997 aufgelaufenen Rückstände (29 Monate x DM 66,15 = DM 1.918,35) zu verurteilen. Gemäß § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat sie die Geldschuld mit 4 % p.a. ab jeweiliger Fälligkeit (Monatserster) zu verzinsen. Hinsichtlich der künftigen Rentenbeträge ist hingegen die Zinsforderung zur Zeit unbegründet und daher abzuweisen. 24 Im einzelnen gilt folgendes: 25 1. Maßgeblich für die versorgungsrechtliche Leistungspflicht ist das Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, der die Versorgung als Gegenleistung für die Betriebstreue versprochen hat, muß dafür sorgen, daß die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen erbringen kann. Andernfalls muß er selbst dem Arbeitnehmer gegenüber einstehen. 26 Die Einschaltung einer Unterstützungskasse stellt lediglich eine Form der Abwicklung der vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage dar. Dabei wird der Ausschluß von Rechtsansprüchen (vgl. § 3 der Satzung der Unterstützungskasse S.. e.V.) zwar steuerrechtlich und versicherungsaufsichtsrechtlich akzeptiert, jedoch arbeitsrechtlich nicht hingenommen. Der Arbeitnehmer, der die versprochene Betriebsrente verlangt, hat sich wegen des Versprechens des Arbeitgebers, die Leistungen über die Kasse zu erbringen, zunächst an die Unterstützungskasse zu halten. Ist aber die Kasse außerstande, die Leistungen zu erbringen, so darf der Arbeitnehmer unmittelbar den Arbeitgeber aus dessen Leistungsversprechen in Anspruch nehmen. 27 Die enge rechtliche und wirtschaftliche Verbindung von Arbeitgeber und Unterstützungskasse muß grundsätzlich bis zum Ende der Versorgungsbeziehung bestehen bleiben. Der Arbeitgeber ist das Trägerunternehmen der Kasse. Von seiner Leistungsfähigkeit hängen die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ab. Mit seiner Leistungsunfähigkeit tritt der gesetzliche Insolvenzschutz ein (§ 7 Abs. 1 S. 2 a.E. BetrVG). Daraus folgt für den Normalfall, daß der Arbeitgeber, der als Trägerunternehmen aus einer Unterstützungskasse ausscheidet, unmittelbar die Versorgungszusagen erfüllen muß und hierfür nicht etwa andere die Kasse tragende Unternehmen einzustehen haben. Im Falle einer Betriebsveräußerung ergeben sich freilich Besonderheiten: Der Betriebserwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse und wird also gegenüber der aktiven Belegschaft Schuldner der (vom Betriebsveräußerer begründeten) Versorgungsverpflichtungen. Hingegen ist § 613 a Abs. 1 BGB auf Ruhestandsverhältnisse auch nicht analog anwendbar, so daß für entstandene Versorgungsansprüche oder unverfallbare Anwartschaften weiterhin der Betriebsveräußerer einzustehen hat. Er bleibt Träger der Unterstützungskasse. Diese geht nicht automatisch (von Gesetzes wegen) auf den Betriebserwerber über. 28 In der Praxis ist diese Konsequenz unerwünscht, wenn - wie dies häufig der Fall ist - der Veräußerer seine generelle Freistellung von den geschäftlichen Verbindlichkeiten anstrebt. Zu diesem Zweck wird vereinbart, daß der Erwerber den Veräußerer als Trägerunternehmen in der Unterstützungskasse ablöst, d.h. die Unterstützungskasse erwirbt und weiterhin dotiert. Eine solche Regelung hat zwar zur Folge, daß sich die Betriebsrentner zunächst weiterhin an die Unterstützungskasse zu halten haben. Sie ändert freilich nichts daran, daß sich - im Falle der Leistungsunfähigkeit der Kasse - ihre unmittelbaren Ansprüche nach wie vor gegen den Betriebsveräußerer richten, denn er hatte als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt und haftet hieraus für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Versorgungsverbindlichkeiten. 29 Während eine mit der Betriebsveräußerung einhergehende Vermögensübernahme (§ 419 BGB) oder Schuldmitübernahme zu keiner Enthaftung des Veräußerers, sondern nur zur Mithaftung des Übernehmers führt, ist u.U. eine andere Beurteilung bei der Geschäftsübernahme (§ 26, § 25 Abs. 1 HGB) der (entsprechenden) Anwendbarkeit des § 159 HGB a.F. oder der befreienden Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB) angezeigt. 30 2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zu dem Befund, daß die Beklagte jedenfalls aufgrund Schuldmitübernahme gegenüber dem Kläger die Zahlungen der Betriebsrente schuldet (§ 328 Abs. 1 BGB). Von dieser Verbindlichkeit ist sie nicht durch Weiterveräußerung des Betriebs, der Firma und der Unterstützungskasse im Jahre 1986 frei geworden. 31 a) Allerdings war die Beklagte nicht Arbeitgeber des Klägers. Dies war vielmehr die M & W GmbH N die im Jahre 1975 aus der S GmbH hervorgegangen war. Im Zeitpunkt des Ausscheidens (1978) war der Kläger bei der M W GmbH, und zwar in deren Zweigniederlassung W beschäftigt. Die Beklagte wurde erst im Jahre 1982, damals unter der Firma M. & W. Druckerei GmbH, gegründet und erwarb dann von der M WmbH den W Druckereibetrieb und den Handelsnamen S Dieser Vorgang stellte zwar einen Betriebs(teil)übergang i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB dar. Er machte jedoch die Beklagte zum Arbeitgeber des Klägers. 32 § 613 a Abs. 1 BGB erfaßt - wie ausgeführt - nur die bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch die bereits beim Betriebsveräußerer entstandenen Versorgungs- ansprüche. Damit hat der Betriebsübergang im Jahre 1982 weder zur Enthaftung des Arbeitgebers, der M W GmbH, noch zur Haftung der Beklagten geführt. 33 b) Die Beklagte haftet auch nicht nach § 419 Abs. 1 BGB für die Versorgungsverbindlichkeiten. Zwar setzt eine Vermögensübernahme nicht voraus, daß der Übernehmer alle geldwerten Vermögensgegenstände erhält; der Ausschluß einzelner, im Verhältnis zum Ganzen unbedeutender Vermögensgegenstände hindert nicht die Anwendung des § 419 BGB. Unter dieser Prämisse kann auch der Erwerb einer Zweigniederlassung eine Vermögensübernahme beinhalten. Im Streitfall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die von der Beklagten übernommene Zweigniederlassung nahezu das gesamte Vermögen der M & WmbH ausmachte. Im Gegenteil: Das Stammkapital der S GmbH hatte im Jahre 1975 lediglich 300 TDM betragen. Nachdem die W Druckerei in die M & WmbH eingebracht wurde, kam es zu einer Erhöhung des Stammkapitals um 6 Mio. DM. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, daß dem W Betrieb das (nahezu) ganze Kapital der M & W GmbH zufloß. Vielmehr befaßte sich dieses Unternehmen als Tochter des I.-Konzerns vorwiegend mit Herstellung und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten der Meß- und Regeltechnik sowie Schrauben und sonstigen Form-, Dreh- und Verbindungsteilen. Danach liegt nahe, daß Anlagevermögen und Sachgüter der M & W GmbH vorwiegend dem - nicht in W ansässigen Produktionsbetrieb für elektrische und elektronische Bauteile etc. und dem Handel mit diesen Erzeugnissen dienten. Die W Druckerei war lediglich Zweigniederlassung und wurde von dem Hauptbetrieb in N aus geführt. Danach spricht nichts dafür, daß sie zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahre 1982 das nahezu gesamte Vermögen der M & W GmbH war. 34 c) Der Kläger will die Haftung der Beklagten aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB herleiten. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Kammer neigt zu der Auffassung, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht zugunsten des Klägers eingreift. Sie kann dies jedoch letztlich offenlassen, weil - wie noch auszuführen sein wird - die Beklagte aus anderem Rechtsgrund für die Versorgungsverbindlichkeiten einzustehen hat. 35 (11) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt erkannt, daß der Betriebserwerber, der die Firma des Veräußerers übernimmt, neben diesem nach § 25 BGB haftet (BAG, Urteil v. 29.04.1966, AP Nr. 7 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge, zu 2 der Gründe, Urteil v. 24.03.1977, 3 AZR 649/76, AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 3, Urteil v. 03.04.1984, 3 AZR 126/82, n.v., zu 1, Urteil v. 24.03.1987, 3 AZR 384/85, AP Nr. 1 zu § 26 HGB [2. Leitsatz], Urteil v. 29.01.1991, 3 AZR 593/89, AP Nr. 64 zu § 7 BetrAVG, zu II 3 a, Urteil v. 28.05.1996, 3 AZR 131/95, n.v., zu II 3 b). Allerdings sind in keinem Fall die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB als gegeben angesehen worden. 36 Die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf Dauerschuldverhältnisse, namentlich auf Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber Betriebsrentnern, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift erfaßt den Fall, daß sich der bisherige Inhaber endgültig von dem Geschäft trennt und begründet aus dem Gedanken der Rechtscheinhaftung die Haftung des Firmenerwerbers für schon vorher begründete Ansprüche. Dieser Gedanke spielt keine Rolle, wenn der bisherige Arbeitgeber entweder selbst oder über eine Unterstützungskasse laufend Betriebsrentenzahlungen erbringt. Denn für den Rentner bleibt der Arbeitgeber die Person, die die Versorgungszusage erteilt und hierfür zu haften hat (vgl. BAG, Urteil v. 28.02.1989, 3 AZR 29/88, AP Nr. 20 zu S. 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu I 2 b). Des weiteren steht, wenn die Firmenfortführung mit einem Betriebs(teil)übergang einhergeht, die Grundentscheidung des § 613 a Abs. 1 BGB, daß nur Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch Ruhestandsverhältnisse übergehen, einem Forderungsübergang entgegen (BAG, Urteil v. 24.03.1987, a.a.O., zu II 2). Außerdem knüpft der gesetzliche Insolvenzschutz grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers an (§ 7 Abs. 1 S. 2 a.E. BetrAVG). Seine Enthaftung gem. § 26 HGB könnte den Insolvenzschutz in Frage stellen. 37 (22) Der Erwerb einer Zweigniederlassung und ihre Weiterführung unter Beibehaltung der Firma als selbständiges Geschäft kann unter § 25 Abs. 1 HGB fallen. Nach des Urteil des BGH vom. 08.05.1972 (DB 1972, 1068 f.) stellt eine Zweigniederlassung jedoch kein "Handelsgeschäft" dar, wenn sie keine eigene Buch-, Kassen- und Kontenführung hat und ihre Geschäfte mit den Geschäftspartnern von der Hauptniederlassung abgerechnet werden. Andererseits ist sie ein "Handelsgeschäft", wenn sie im großen und ganzen im Rechtsverkehr wie ein eigenständiges Unternehmen auftritt, ein allein für sich lebensfähiger Betriebsteil ist und nach Abtrennung von der Hauptniederlassung isoliert als selbständiges Handelsgeschäft fortgeführt werden kann (BGH, Urteil v. 05.02.1979, DB 1979, 1124). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß die Zweigniederlassung über keine eigene Buch- und Kontenführung verfügte und ihre Handelsgeschäfte von der M & WmbH wahrgenommen wurden (S. 6 der Berufungserwiderung). Ob dieses Vorbringen ausreicht, den Erwerb eines Handelsgeschäftes i.S. von § 25 Abs. 1 HGB zu negieren, ist fraglich. Der Umstand, daß die Beklagte die im Jahr 1982 erworbene Druckerei fortführte und unter dem Logo "L die Geschäftsverbindungen aufrechterhalten konnte, indiziert die Annahme, daß die Druckerei, bis 1975 als "S GmbH" selbständiges Unternehmen, eine betriebsfähige Wirtschaftseinheit geblieben war und als solche im Jahr 1982 erworben und fortgeführt werden konnte. Dies liegt auch deshalb nahe, weil die Druckerei nichts oder nur wenig mit den anderen Unternehmensgegenständen der M & W GmbH zu tun hatte. 38 (33) Des weiteren ist fraglich, ob die Zweigniederlassung von der Beklagten nicht "unter der bisherigen Firma" (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB) fortgeführt wurde. Die Druckerei firmierte bis 1982 unter "S - Zweigniederlassung der M & WmbH". Hiervon unterscheidet sich der Handelsname der Beklagten "SmbH". Zwar ist aufgrund der Weiterverwendung des Namens "S eine starke Ähnlichkeit gegeben. Begreift man jedoch die Firmenfortführung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BAG, Urteil v. 03.04.1984, a.a.O.), so wurde bei außenstehenden Dritten, namentlich Lieferanten und Kunden der Druckerei, nicht ohne weiteres der Eindruck erweckt, daß die Beklagte lediglich ein erworbenes Handelsgeschäft fortführt. Im Geschäftsverkehr wird zwischen einem als Zweigniederlassung oder als selbständigem Unternehmen aufgeführten Betrieb durchweg unterschieden und von der partiellen Namensgleichheit zwar auf eine Kontinuität des Betriebszwecks, nicht jedoch auf eine Unternehmensübernahme mit allen Aktiva und Passiva gefolgert. 39 d) Allerdings kommt eine Einstandspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der befreienden Schuldübernahme oder des Schuldbeitritts in Betracht. 40 (11) Bereits die Tatsache, daß die Trägerschaft der Unternehmenskasse mit deren Vermögen von der M & W GmbH auf die Beklagte wechselte, indiziert die vereinbarte Übernahme der Arbeitgeber-Pflichten auch hinsichtlich entstandener Versorgungsverbindlichkeiten. Immerhin war die betriebliche Altersversorgung bei der "S GmbH" begründet worden und begünstigte die Mitarbeiter des dortigen Druckereibetriebes. Die Versorgungsverbindlichkeiten fielen auf die Beklagte, als sie als rechtlich selbständiges Unternehmen im Jahr 1982 die Druckerei übernahm, gleichsam wieder zurück. Auch daraus, daß sie fortan bis zur Weiterveräußerung des Betriebs im Jahre 1996 über die Unterstützungskasse die Versorgungsverbindlichkeiten erfüllte, geht hervor, daß sie die M WmbH von ihren Arbeitgeber-Pflichten ablösen wollte. Wäre anderes zwischen den Beteiligten vereinbart gewesen, ist nicht plausibel erklärbar, daß die M & WmbH im Jahre 1982 auch das erhebliche Vermögen der Unterstützungskasse auf die Beklagte übertrug. 41 Der Vertrag vom 05.05.1982 bestätigt die beabsichtigte Schulübernahme. Nach Ziff. 4 übertrug die M & WmbH "das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten..." auf die neue GmbH. In Ziff. 9 vereinbarten die Beteiligten die Einstandspflicht der Beklagten auch für Versorgungsverbindlichkeiten, die von dieser ordnungsgemäß zu erfüllenden Pensionsverpflichtungen und die Freistellung der M WmbH von allen Pensionsansprüchen. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß das Vermögen der Unterstützungskasse auf die Beklagte übertragen wurde, machte die Vertragsklausel den eindeutigen und übereinstimmenden Willen der Beteiligten erkennbar (§ 133, 157 BGB), die M & WmbH von den Versorgungsverpflichtungen, die sie als Arbeitgeberin gegenüber den Mitarbeitern der Wruckerei eingegangen war, zu befreien und diese Verpflichtungen auf die Beklagte als neue Schuldnerin überzuleiten. 42 Die Annahme einer - die M & WmbH befreienden - Schuldübernahme scheitert freilich daran, daß sie, wovon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, dem Kläger weder mitgeteilt noch von ihm genehmigt wurde (§ 415 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Die Tatsache, daß der Kläger nach 1982 die von der Unterstützungskasse weiter gewährten Leistungen entgegennahm, stellt keine konkludente Genehmigung dar (vgl. BAG, Urteil v. 28.02.1989, a.a.O., zu II 2, Urteil v. 24.03.1987, a.a.O., zu I 2 b, Urteil v. 28.05.1996, a.a.O., zu II 2 a). Die Unterstützungskasse war ohnehin zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet. Der Kläger hatte kein erkennbares Interesse daran, seinen früheren Arbeitgeber, die M WmbH, aus der Haftung zu entlassen. 43 Im übrigen ist eine befreiende Schuldübernahme nur unter den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 BetrAVG möglich. Die Vorschrift will sicherstellen, daß Versorgungsverbindlichkeiten und unverfallbare Versorgungsanwartschaften nur von solchen Personen als Schuldner übernommen werden können, die ihrerseits insolvenzgesichert sind. Das sind die Arbeitgeber, bei denen der Anwartschaftsberechtigte oder Betriebsrentner Arbeitnehmer geworden ist und bei denen er im Insolvenzfall den Schutz durch den PSV nach § 7 BetrAVG genießt. Das sind weiter die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, die nicht konkursfähig sind, und die Versicherungsträger, bei denen die Versicherungsaufsicht zur Verhinderung von Insolvenzen dient. Andere Personen können Versorgungsanwartschaften als Schuldner nicht übernehmen, damit nicht durch einen Schuldnerwechsel der Insolvenzschutz verloren geht und der Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitslebens nicht vor dem Nichts steht (BAG, Urteil v. 26.06.1980, 3 AZR 156/79, AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG, zu II 3). Allerdings kann der PSV seine Zustimmung dazu geben, daß auch in § 4 BetrAVG nicht genannte Versorgungsträger die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmen. Der PSV hat indessen durch geschäftsplanmäßige Erklärung die Zustimmung zu einem Schuldnerwechsel generell abgelehnt. Dies hat schon im Jahr 1982 Betriebsveräußerern und -erwerbern die Möglichkeit genommen, rechtswirksam eine befreiende Schuldübernahme zu vereinbaren. 44 (22) Die unwirksame befreiende Schuldübernahme ist einen Schuldbeitritt umzudeuten, wenn anzunehmen ist, daß die M & Weigert GmbH und die Beklagte bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Schuldübernahme den Schuldbeitritt wollten (§ 140 BGB). Die gescheiterte Schuldübernahme gilt nach der Vermutung des § 415 Abs. 3 BGB als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Die Vermutungsregel ist widerlegt, wenn die Parteien entweder ausdrücklich eine entsprechende Regelung für den Unwirksamkeitsfall getroffen haben oder jedenfalls aus dem Übernahmevertrag hervorgeht, daß eine Partei (i.c. die Beklagte) das Risiko der Auswirkung des Scheiterns der Schuldübernahme auf die vereinbarte Vertragsabwicklung tragen soll (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.1991, 1822, allgemein zum Schuldbetritt: BAG, Urteil v. 29.04.1966, a.a.O., zu 3 b, Urteil v. 17.03.1987, AP Nr. 4 zu § 4 BetrAVG, zu III 1, 3, Urteil v. 24.03.1987, a.a.O., zu I 2 b [a.E.], Urteil v. 28.02.1989, a.a.O., zu II 4, Urteil v. 29.01.1991, a.a.O., zu II 4; ferner Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz. 658, Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2 Aufl., Einl. Rz. 446). 45 In dem Vertrag vom 05.05.1982 beabsichtigten die M. & W. GmbH und die Beklagte in erster Linie eine befreiende Schuldübernahme. Für den Fall, daß diese fehlschlagen sollte, hatten sie erkennbar den Willen, daß sich die Betriebsrentner primär an die Beklagte halten sollten. In Ziff. 9 Satz 2 erfaßten sie explizit den Fall, daß ein Dritter (Gläubiger) die für die Schuldübernahme notwendige Zustimmung nicht erteilt, und regelten ihn dergestalt, daß die Beklagte den Vertrag erfüllt und die M. & W. GmbH von jeglichen Ansprüchen aus dem Vertrag schadlos hält. Diese Einstandspflicht der Beklagten wird in Ziff. 9 Satz 3 und Satz 4 für die mittels der Unterstützungskasse zu erfüllenden Versorgungsansprüche wiederholt und dahin konkretisiert, daß die Käufer die Beklagte zu veranlassen haben die M. & W. GmbH, bei allen Ansprüchen, die sich aus Pensionszusagen ergeben, einschließlich solcher aus früheren Anstellungsverhältnissen, schadlos zu halten. Die Übertragung der Unterstützungskasse und die von der Beklagten über die Kasse bewirkte Zahlung der Betriebsrenten bestätigt den Regelungswillen der Beteiligten, daß die Beklagte (neben der M. & W. GmbH) Schuldnerin der Betriebsrentner sein, nach außen als primäre Schuldnerin in Erscheinung treten und die M. & W.GmbH nach Möglichkeit vor einer Inanspruchnahme schützen und diese im internen Verhältnis von Belastungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk freistellen sollte. Das Risiko der Auswirkung des Scheiterns der befreienden Schuldübernahme wurde von der Beklagten übernommen und in Ziff. 9 des Vertrages vom 05.05.1982 in der Weise fixiert, daß die Beklagte für die Leistungsfähigkeit der Unterstützungskasse einstehen sollte. Die Betriebsrentner erwarben dadurch einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte (§ 328 Abs. 1 BGB) im Falle der Leistungsunfähigkeit der Kasse. 46 Die Beklagte selbst stellt dies auch nicht ernsthaft in Abrede. Daß sie sich ihrer Haftung für die Betriebsrentenansprüche bewußt war, wird auch dadurch belegt, daß sie ihrerseits in dem Kaufvertrag vom 09.12.1987 eine Enthaftung aus den Versorgungsverbindlichkeiten anstrebte (§ 5 Ziff. 1). 47 3. Die Beklagte ist nicht von der Versorgungsschuld befreit worden. 48 (aa) Weder der Kaufvertrag vom 09.12.1987 mit der Firma S. noch der behauptete Vergleich mit der Firma G. GmbH bewirkten eine wirksame Schuldübernahme. Es fehlt bereits an der Mitteilung an die Betriebsrentner, namentlich den Kläger, und deren Genehmigung (§ 415 Abs. 1 BGB). 49 (bb) Die Beklagte ist auch nicht nach § 26 HGB oder in Analogie zu § 159 HGB a.F. von den Versorgungsverbindlichkeiten befreit worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil v. 24.03.1987, a.a.O., zu II, Urteil v. 29.01.1991, a.a.O., zu II 3 a) tritt jedenfalls bei teilweisem Betriebsübergang mit Firmenfortführung keine Enthaftung des früheren Firmeninhabers mit dem Ablauf der Verjährungsfrist des § 26 HGB a.F. ein. Daher kann dahinstehen, ob die L. GmbH & Co. KG das von der Beklagten erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB fortgeführt hat oder nicht. 50 Der Streitfall erfordert keine Erörterung, ob sich aus § 26 HGB in der seit dem 26.03.1994 geltenden Fassung eine andere Beurteilung ergeben könnte. Für die vor diesem Tag entstandenen Verbindlichkeiten gilt § 26 HGB n.F. nur, wenn der neue Inhaber am 26.03.1994 oder später eingetragen wird bzw. seine Haftung kundtut und die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung bzw. Kundmachung fällig werden (Art. 37 Abs. 1 EGHGB). Die L. GmbH & Co. KG ist vor dem 26.04.1994 eingetragen worden. Jedenfalls ist davon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen. 51 4. Gegen die Höhe der monatlichen Betriebsrente und ihrer Fälligkeit am Monatsersten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Zum Anspruchsgrund hat sie in erster Instanz (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.06.1997) vorgetragen, daß ihr nicht bekannt sei, wer dem Kläger eine Pensionszusage erteilt habe. Diese Behauptung hat sie in der Berufungserwiderung wiederholt (S. 5 des Schriftsatzes vom 01.12.1997). Außerdem hat sie nunmehr vorsorglich bestritten, daß dem Kläger seitens der M. & W.GmbH eine Betriebsrente zugesagt worden sei. Das Bestreiten der Beklagten ist, wenn nicht schon verspätet, unsubstantiiert. Bereits aus dem Umstand, daß die Unterstützungskasse die Betriebsrentenzahlungen an den Kläger aufnahm und circa 17 Jahre beibehielt, ist zu folgern, daß die M. & W. GmbH bzw. die Unterstützungskasse S. e.V. die Anspruchsberechtigung des Klägers geprüft und bejaht hatten. 52 Im übrigen ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Betriebsrente aus § 3 a Abschn. B I 2 der Satzung der Unterstützungskasse i.d.F.v. 01.01.1973. Danach erhalten alle Betriebsangehörigen nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls eine "laufende Unterstützung" (Pension). Aus der Satzung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß einzelne Belegschaftsangehörige von der Altersversorgung ausgeschlossen werden konnten oder wurden. Tatsächlich erbrachte die S. GmbH bzw. die M.& W.GmbH über die Unterstützungskasse Versorgungsleistungen nicht nur an den Kläger, sondern auch an die übrigen Betriebsrentner, wie aus den rechtshängigen Parallelfällen hervorgeht und durch Ziff. 9 des Vertrages vom 05.05.1982 bestätigt wird. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), daß den Mitarbeitern der Druckerei eine Gesamtzusage (vgl. Blomeyer/Otto, a.a.O., Einl. Rz. 175) erteilt und ihnen eine betriebliche Versorgung nach Maßgabe der Satzung der Unterstützungskasse S. e.V. versprochen war. Dem Kläger war - nach seinem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen (Seite 2 der Klage) - die Satzung der Unterstützungskasse ausgehändigt und dadurch eine Versorgungszusage erteilt worden. Ebenso weisen die Gesamtumstände darauf hin, daß bei der S. GmbH bzw. bei der Zweigniederlassung W.der M. & W. GmbH eine betriebliche Übung (vgl. BAG, Urteil v. 16.07.1996, 3 AZR 352/95, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung, zu B I) bestand, nach dieser Maßgabe betriebliche Versorgungsleistungen zu gewähren. 53 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen. 54 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen und deshalb für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich zum einen aus der Vielzahl der rechtshängigen Parallelfälle und zum anderen aus der Problematik des § 25, § 26 HGB in bezug auf § 613 a BGB und den Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG, schließlich aus der Tragweite der Vermutung nach § 415 Abs. 3 BGB bei Übernahme von Versorgungsverbindlichkeiten anläßlich eines Betriebserwerbs. 55 Rechtsmittelbelehrung: 56 57 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 58 REVISION 59 60 eingelegt werden. 61 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 62 Die Revision muß 63 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 64 65 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 66 Bundesarbeitsgericht, 67 Graf-Bernadotte-Platz 5, 68 34119 Kassel, 69 70 eingelegt werden. 71 Die Revision ist gleichzeitig oder 72 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 73 74 schriftlich zu begründen. 75 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 76 gez.: Dr. Plüm gez.: Friederichs gez.: Stammer