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Urteil

15 Sa 1588/97 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1998:0130.15SA1588.97.00
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Leitsätze

§ 8 des o. a. RTV enthält keine eigenständige/konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern nur den deklaratorischen Hinweis darauf, daß die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sein sollen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.06.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 des o. a. RTV enthält keine eigenständige/konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern nur den deklaratorischen Hinweis darauf, daß die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sein sollen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.06.1997 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 21.08.1936 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1982 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Die Beklagte befaßt sich mit Abbrucharbeiten und Tiefbau. Der Kläger arbeitet bei ihr zur Zeit als Schachtmeister. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Abbruch- und Abwrackgewerbe Anwendung. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt an zwei Arbeitstagen im November 1996, an acht Arbeitstagen im Dezember 1996 und an zwanzig Arbeitstagen im Januar 1997. Die Beklagte zahlte für diese Tage nur 80 % des dem Kläger bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung. Der Kläger verlangte von der Beklagten durch Schreiben vom 29.01.1997 als restliches Arbeitsentgelt für Dezember 1996 einen Betrag von 419,19 DM brutto. Mit Schreiben vom 11.02.1997 verlangte er restliches Arbeitsentgelt für November 1996 in Höhe von 106,67 DM brutto. Mit diesem Schreiben vom 11.02.1997 verlangte der Kläger des weiteren restliches Arbeitsentgelt für Januar 1997 in Höhe von 973,92 DM brutto. Der Kläger begründete seine Forderungen jeweils damit, gemäß § 8 des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes vom 02.02.1993 habe er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 %. Der Kläger verlangt nunmehr mit seinen am 12.03.1997 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klagen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihm nach seiner Ansicht zustehenden restlichen Arbeitsentgelts für die Monate November und Dezember 1996 sowie Januar 1997, wie zuvor geltend gemacht in den Schreiben vom 29.01. und vom 11.02.1997. Der Kläger hat folgendes vorgetragen: Der Anspruch auf 100 %-ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergebe sich tatsächlich aus § 8 des Rahmentarifvertrags. Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht in bestehende tarifliche Regelungen eingreifen wollen. In § 8 des Rahmentarifvertrags werde auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Das bedeute hier nicht, daß auch zukünftige Gesetzesänderungen hätten nachvollzogen werden sollen. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich in § 8 des Rahmentarifvertrags um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handle. Dynamische Verweisungen müßten von beiden Tarifvertragsparteien gewollt gewesen sein und im Tarifvertrag durch eine Jeweiligkeitsklausel ihren Ausdruck gefunden haben. Daran fehle es hier mit der Folge, daß nur eine statische Verweisung vorliege und deshalb zukünftige Gesetzesänderungen nicht erfaßt würden, also die alte gesetzliche Regelung weiter gelte. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,19 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.080,59 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (20.03.1997) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat folgendes vorgetragen: Sie berufe sich auf § 28 des Rahmentarifvertrags, das dort vorgesehene Schiedsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Der Anspruch aus November 1996 sei tariflich verfallen. Sie habe zu Recht nur 80 % des Arbeitsentgelts als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. § 8 des Rahmentarifvertrags gebe den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %. Es werde nur verwiesen auf die gesetzlichen Bestimmungen, mithin für die Zeit ab 01.10.1996 auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung. Das Arbeitsgericht Essen hat durch sein am 24.06.1997 verkündetes Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, folgendes ausgeführt: Ein Schiedsverfahren gemäß § 28 des Rahmentarifvertrags sei nicht durchzuführen gewesen, diese Regelung gelte nur für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien und nicht für die einzelne Klage eines einzelnen Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Unbegründet sei die Klage dann, weil der Kläger gemäß § 8 des Rahmentarifvertrags und § 4 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung nur Anspruch auf 80 %-ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe. § 8 des Rahmentarifvertrags enthalte keine konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung auf der Basis von 100 %. Es handle sich lediglich um eine deklaratorische unselbständige Regelung der Entgeltfortzahlung. Von einer bloß deklaratorischen unselbständigen Regelung sei auszugehen, wenn - wie hier - gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen würden. Ein - angeblicher oder angenommener - eigener Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien habe dann jedenfalls nicht - wie erforderlich - im Tarifvertrag seinen deutlichen Niederschlag gefunden. Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.06.1997 ist dem Kläger am 02.09.1997 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am 02.10.1997 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Er hat die Berufung begründet mit einem am 31.10.1997 eingegangenen Schriftsatz. Der Kläger trägt folgendes vor: § 8 des Rahmentarifvertrags vom 02.02.1993 gebe doch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 %. In § 8 Satz 1 sei zunächst bestimmt, der Arbeitgeber sei bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich zu benachrichtigen, möglichst zum Arbeitsbeginn des ersten Fehltages. Das sei eine über das Gesetz hinausgehende eigenständige tarifliche Regelung. Insgesamt sei § 8 des Rahmentarifvertrags eine eigenständige Regelung, auch soweit in Satz 3 formuliert sei, im übrigen gälten die gesetzlichen Bestimmungen. Keineswegs hätten die Tarifvertragsparteien pauschal auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung Bezug nehmen wollen. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn das ausdrücklich formuliert worden wäre, eben beispielsweise durch eine Jeweiligkeitsklausel . Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.06.1997 - AZ. 6 Ca 1009/97 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,19 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.080,59 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (20.03.1997) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt folgendes vor: § 8 des Rahmentarifvertrags enthalte doch keine eigenständige Regelung, es handle sich nur um eine deklaratorische Bestimmung. Bei richtiger Auslegung der Tarifnorm sei zu erkennen, daß es den Tarifvertragsparteien am Normsetzungswillen gefehlt habe. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich hier um eine dynamische oder um eine statische Verweisung auf das Gesetz handle, stelle sich nicht. Der Kläger vermisse in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht eine Jeweiligkeitsklausel . Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verweisung auf das Gesetz das Gesetz nicht zum Inhalt des Tarifvertrags machen wollen, sie hätten es nicht zur Tarifnorm machen wollen. Insoweit habe es an einem Rechtssetzungswillen der Tarifvertragsparteien gefehlt. Es sei mithin überhaupt keine tarifliche Regelung vorhanden, es könne mithin nur stets das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. Der Kläger konnte mit seiner zulässigen Berufung in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Es war nicht erforderlich, das in § 28 des anwendbaren Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes vom 29.11.1995 angesprochene Schiedsverfahren durchzuführen. Es wird hier keine Streitigkeit geführt, für die in § 28 des Rahmentarifvertrags ein Schiedsverfahren vorgesehen wäre. Das hat das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil richtig erkannt und richtig begründet. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). 2. Auch den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts ist zu folgen. Es hat mit richtiger Begründung zutreffend erkannt, daß dem Kläger der auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 EFG und dazu auf § 8 des Rahmentarifvertrags gestützte Anspruch auf restliche 20 % des Arbeitsentgelts für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht zusteht, weil dem § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung entgegensteht. Es kann zunächst wiederum den Gründen der angefochtenen Entscheidung gefolgt und von der Darstellung der Entscheidungsgründe - weitgehend - abgesehen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nur einige zusätzliche Bemerkungen sollen gemacht werden. a) Der Kläger bezieht sich immer wieder auf einen Rahmentarifvertrag vom 02.02.1993. Er übersieht, daß es inzwischen einen am 01.01.1996 in Kraft getretenen Rahmentarifvertrag vom 29.11.1995 gibt, der anstelle des vom Kläger herangezogenen Tarifvertrags vom 02.02.1993 angewendet werden muß in der Fassung, die er vor dem Änderungstarifvertrag vom 10.07.1997 hatte. Die Nennung des Tarifvertrags vom 02.02.1993 schadet dem Kläger nicht. Trotzdem hatte das Gericht von Amts wegen den richtigen Tarifvertrag anzuwenden. b) Der anwendbare Rahmentarifvertrag vom 29.11.1995 war auszulegen, um die Feststellung treffen zu können, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, oder ob der Anspruch ausgeschlossen ist durch § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung. aa) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil - um ihn geht es hier - auszulegen wie Gesetze. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei sind über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit wirklicher Wille sowie Sinn und Zweck in den tariflichen Normen - im Wortlaut - ihren Niederschlag gefunden haben. Bleiben danach noch Zweifel am Auslegungsergebnis, sind ohne Zwang zur Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge weitere Auslegungskriterien heranzuziehen wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). bb) Die Auslegung von § 8 des Rahmentarifvertrags vom 29.11.1995 in der bis zum Änderungstarifvertrag vom 10.07.1997 geltenden Fassung - gleichlautend im übrigen mit § 8 des Rahmentarifvertrags vom 02.02.1993 - nach diesen Grundsätzen ergibt nun, daß es überhaupt keine tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt, daß weder der Grund noch die Höhe des Anspruchs geregelt sind, daß sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mithin nur aus dem Gesetz ergeben kann, dabei natürlich aus dem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die auszulegende tarifliche Bestimmung lautet wie folgt: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich, möglichst zum Arbeitsbeginn des ersten Fehltages zu benachrichtigen. Das gilt auch für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schon der Wortlaut der Tarifnorm spricht für sich, ist kaum einer weiteren Auslegung zugänglich. Nirgends im Tarifvertrag ist bestimmt, daß ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überhaupt bestehen soll. Nirgends im Tarifvertrag ist bestimmt, wie hoch ein etwaiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sein soll. Jegliche Aussage darüber haben sich die Tarifvertragsparteien erspart und sich damit begnügt, die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen. Das konnte nur der selbstverständliche und deklaratorische Hinweis darauf sein, daß natürlich die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sein sollten, daß man sich eine eigene Regelung ersparen und sich abhängig machen wollte vom Gesetzgeber. Ein Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien war offensichtlich nicht gegeben, ist zumindest nicht - wie erforderlich - erkennbar. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird bestätigt durch eine weitere Überlegung, sich ergebend aus der Tarifgeschichte. Der Kläger stützt sich auf einen Rahmentarifvertrag vom 02.02.1993, dessen § 8 gleichlautend ist mit § 8 des Rahmentarifvertrags vom 29.11.1995. Am 02.02.1993 gab es das Entgeltfortzahlungsgesetz noch nicht. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall war geregelt in verschiedenen Gesetzen, in § 616 BGB, in § 63 HGB, in § 133 c Gewerbeordnung, im Lohnfortzahlungsgesetz. Nur diese gesetzlichen Vorschriften können daher im Rahmentarifvertrag vom 02.02.1993 gemeint gewesen seien. Diese gesetzlichen Vorschriften galten nicht mehr bei Abschluß des Rahmentarifvertrags vom 29.11.1995, es galt nun das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auf diesem Hintergrund kann der Kläger eigentlich kaum mehr die Auffassung vertreten, § 8 des Rahmentarifvertrags erkläre nicht das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar, es handle sich nicht um keine dynamische Verweisung, es solle vielmehr eine bestimmte Rechtslage auf Dauer festgeschrieben werden. Die Tarifvertragsparteien haben bei Geltung unterschiedlicher gesetzlicher Vorschriften im Jahr 1993 und im Jahr 1995 gleichlautend formuliert und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wollten sich jeweils ohne weiteres zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen anschließen ohne eigenen Normsetzungswillen. Wollte man anderer Auffassung sein, müßte noch darüber diskutiert werden, ob überhaupt das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden darf. Es kann auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen werden. Die Tarifvertragsparteien haben durch den Änderungstarifvertrag vom 10.07.1997 unter anderem § 8 des Rahmentarifvertrags geändert, erweitert. Sie haben reagiert auf die Änderung von § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG mit Wirkung ab 01.10.1996. Sie haben erstmals und auch erstmals eigenständig die Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung geregelt, zum Teil in Abweichung vom Gesetz. Erst dadurch ist für die Zukunft die Anspruchshöhe gesetzesfest geworden. Die neue Regelung beweist, daß gerade auch nach Ansicht der Tarifvertragsparteien bisher noch keine eigenständige gesetzesfeste Tarifregelung vorhanden war. Denn wäre eine solche Regelung schon vorhanden gewesen, hätten die Tarifvertragsparteien nicht die Änderung/Ergänzung von § 8 des Rahmentarifvertrags vereinbaren müssen; zumindest die Arbeitnehmerseite hätte dafür keinen Grund gehabt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Das Gericht mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu mit der Folge, daß die Revision zuzulassen war. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Klupp gez.: Ohler gez.: M. Dresen