Urteil
3 (8) (3) Sa 2197/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.8.3SA2197.97.00
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Leitsätze
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 - 1 Ca 1429/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 - 1 Ca 1429/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der am 11.05.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als zentraler Reklamations- und Schadenssachbearbeiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 7.600,-- DM beschäftigt. Der Kläger ist seiner Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme. Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.11.1997 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 60.800,-- DM zustehe. Mit der am 11.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, eine Auflösung seiner Abteilung sei nicht beschlossen worden. Vielmehr gebe es weiterhin den Bereich Zentrale Reklamation mit dem einzigen Unterschied, daß dieser Bereich jetzt mit dem Kürzel KS6 bezeichnet werde. Am 27.06.1997 habe die Beklagte ein Schreiben verfaßt, aus dem sich ergebe, daß ab 01.06.1997 eine Neuorganisation der zentralen Reklamationsstelle stattgefunden habe und diese nunmehr im PHZ angesiedelt sei. Der Arbeitnehmer B., welcher 46 Jahre alt sei, seit ca. fünf Jahren beschäftigt und seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, werde nunmehr in dem Bereich des Klägers eingesetzt und verrichte seine bisherigen Aufgaben. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in Abrede gestellt. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwischen durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 nicht beendet worden ist, 2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch einen anderen Beendigungs- tatbestand aufgelöst wird, sondern unverändert über den 30.11.1997 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren. Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer - darunter auch der Kläger - verabschiedet worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl obliege nunmehr dem Kläger. Im Rahmen der Sozialauswahl sei zu beachten gewesen, daß die Abteilung des Klägers vollständig aufgelöst werde und weitere, mit dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter nicht beschäftigt würden. Eine Sozialauswahl habe daher nicht zu erfolgen brauchen. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Erstellung der Namensliste über die betrieblichen Gründe wie auch die Sozialindikatoren und vergleichen Arbeitnehmer unterrichtet gewesen und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Durch Urteil vom 02.10.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 am 30.11.1997 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 22.800,-- festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Zwar seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG gegeben, da von der Zahl des Personalabbaus her ein erzwingbarer Interessenausgleich i.S. von § 111 Ziff. 1 BetrVG vorliege. Der Kläger habe auch die Vermutung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG nicht zu widerlegen vermocht. Hingegen erweise sich die soziale Auswahl als grob fehlerhaft. Entgegen der Behauptung der Beklagten werde die Abteilung des Klägers nicht geschlossen, sondern bestehe eine zentrale Reklamationsstelle bei der Beklagten fort. Im Verhältnis zu dem dort weiterbeschäftigten, sozial weniger schutzwürdigen Angestellten B. sei eine Sozialauswahl unterblieben. Ausreichende Gründe, diesen hiervon auszunehmen, seien nicht dargetan. Im übrigen sei der Betriebsrat entsprechend auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ordnungsgemäß angehört worden. Gegen das ihm am 27.11.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23.12.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiterem, dem Gericht am 22.01.1998 vorliegenden Schriftsatz begründet. Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält an der Auffassung fest, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Zwar sei zutreffend, daß auch nach der Neustrukturierung eine zentrale Reklamation unter dem Kürzel EK6 beibehalten werde. Hingegen sei aufgrund dessen der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, da die zurückgehenden Reklamationsfälle keinen vollen Arbeitsplatz mehr rechtfertigten. Reklamationen würden nunmehr von dem Mitarbeiter B. zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben bearbeitet. Diesem habe der Kläger bis dahin überwiegend zugearbeitet. Der Angestellte B. sei mit dem Kläger aufgrund spezifischer Kenntnisse unter anderem bezüglich eines von ihm entwickelten PC-Programms sowie seiner hohen technischen Qualifikation als Diplom-Ingenieur nicht vergleichbar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 - 1 Ca 1429/97 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und ist der Auffassung, im Hinblick auf die von ihm widerlegte, von der Beklagten behauptete Schließung seiner Abteilung sei bereits von einer Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung i.S. von § 102 Abs. 1 BetrVG auszugehen. Überdies erweise sich die Sozialauswahl als grob fehlerhaft. Nicht dem gleichrangigen Sachbearbeiter B., sondern mit diesem zusammen dem gemeinsamen Vorgesetzten Dr. M. habe er bis zur Neustrukturierung zugearbeitet. Von daher bestehe von der Tätigkeit her volle Vergleichbarkeit. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.12.1997 ist zulässig, hingegen unbegründet. I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde- gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). II. Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.11.1997 beendet worden. 1. Es ermangelte der Kündigung bereits an der erforderlichen ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. a) Grundsätzlich muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind (BAG AP Nrn. 12, 18, 49 und 68 zu § 102 BetrVG 1972). Die Begründungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat einen anderen Charakter als die Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren (statt vieler: BAG v. 08.09.1988, AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; Kraft, in Festschrift für Kissel, 611, 613). Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die dringenden betrieblichen Erfordernisse zu bezeichnen, die einer Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auch hier muß grundsätzlich konkretisiert werden, aus welchem Grund der Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird. Zudem sind diejenigen Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (vgl. grundlegend: BAG v. 29.03.1984, AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG m.zust.Anm.v. Hoyningen-Huene). Auswahlgründe, auf die der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl selbst nicht abstellen will, brauchen dem Betriebsrat nicht mitgeteilt zu werden (BAG AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 05.10.1995 - 2 AZR 87/95 -). Dem Betriebsrat sind auch ohne ein entsprechendes Verlangen die Gründe mitzuteilen, die den Arbeitgeber tatsächlich zur Auswahl gerade dieses Beschäftigten bzw. zur Herausnahme aus der Sozialauswahl bestimmt haben (vgl. BAG AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG; LAG Berlin, LAGE § 102 BetrVG Nr. 56). Daß der Arbeitgeber ggf. auf Ersuchen des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KSchG im Prozeß den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sodann ohne erneute Betriebsratsanhörung erweitern kann (vgl. von Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG Nr. 31 zu § 102 BetrVG; Rinke, NZA 1998, 77, 84; a.A. KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 62 g), läßt die grundsätzliche Informationspflicht über die durchgeführte Auswahl unberührt. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung wird durch die abschließende, auch zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats nicht geheilt (BAG AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972). Für die ordnungsgemäße Anhörung trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Darlegungs- und Beweislast (BAG AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; vgl. auch Busemann, NZA 1987, 581; Oetker, BB 1989, 417). Eine den Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG entsprechende Anhörung des Betriebsrats ist im Streitfall nicht erfolgt. Wie dem Beklagtenvortrag in beiden Rechtszügen zu entnehmen war, hat sich die Beklagte letztlich darauf beschränkt, dem Betriebsrat am 26.05.1997 den Interessenausgleich gleichen Datums mit Namensliste vom 23.05.1997 als Anlage zum Interessenausgleich sowie das Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 mit einer Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer - Stand: 23.05.1997 - zu überreichen. Auf das klägerische Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung hin, hat die Beklagte dargelegt, im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.02.1997 seien mit dem Betriebsrat die Auftrags- und Kostensituationen sowie die Verlagerung der Aktivitäten in das Auslandsgeschäft besprochen, die Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern des Unternehmens sowie alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten erörtert worden. Wie dem Interessenausgleich vom 26.05.1997 zu entnehmen ist, handelte es sich bei dieser sogenannten zweiten Kündigungswelle hingegen um eine Reaktion auf einen unerwarteten Auftragsrückgang, welcher zusätzlich weitere Kündigungen erforderlich machte. Eine einheitliche, sämtliche Kündigungen von Februar und Mai 1997 umfassende Entscheidung lag mithin bei Verhandlung und Erstellung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.02.1997 nicht vor. Etwaige eingehende Informationen des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigungen im Februar 1997 vermochten daher zwangsläufig die wegen unerwarteten Rückgangs der Aufträge zusätzlich auszusprechenden Kündigungen nach Maßgabe des Interessenausgleichs vom 26.05.1997 nicht zu erfassen. Daß die Beklagte den Betriebsrat vor Erstellung der Namensliste zum Interessenausgleich/Sozialplan vom 26.05.1997 hinsichtlich der betrieblichen Kündigungsgründe sowie der sozialen Auswahl der nunmehr neu von Kündigungen betroffenen Mitarbeiter unter Angabe aller erforderlichen Informationen angehört hätte, ist nicht vorgetragen und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dem Betriebsrat nach dem Beklagtenvortrag der Interessenausgleich nebst Liste nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 23.05.1997, sondern am Montag, den 26.05.1997 - mithin einen Tag vor Ausspruch nahezu sämtlicher Kündigungen - samt Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 und Kündigungsliste vorgelegt worden. Hierbei handelte es sich um eine von der Beklagten erstellte Namensliste zum Interessenausgleich vom 26.05.1997, welcher in Ziff. 1 Abs. 2 vorsieht, daß Ergänzungen bzw. Änderungen der Namensliste im Einverständnis mit dem Betriebsrat möglich sind. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich der getroffenen Sozialauswahl, insbesondere hinsichtlich der betrieblichen Kündigungsgründe selbst, sind den überreichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Entsprechend gibt auch das Anhörungsschreiben selbst - dem Betriebsrat am 26.05.1997 vorgelegt - in dieser Richtung nichts her. Die Beklagte beschränkt sich dort bezüglich der Angaben zur Sozialauswahl in den Absätzen 3 und 4 auf die Wiederholung des Gesetzestextes des § 1 Abs. 3 KSchG, bezüglich des unternehmerischen Konzepts zur Kündigung auf wirtschaftliche Hintergründe , welche eingehend besprochen worden seien. Auch dem sonstigen Beklagtenvortrag war für eine entsprechende vorherige Information des Betriebsrats im Rahmen der zweiten Kündigungswelle insbesondere hinsichtlich des Kündigungskonzepts nichts zu entnehmen. Die bloße Vorlage eines Interessenausgleichs mit Namenslisten zur Unterschrift sowie die Vorlage einer Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter am gleichen Tage ohne konkrete Darlegung des unternehmerischen Rationalisierungskonzeptes selbst vermag eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu ersetzen. Soweit die Beklagte angeführt hat, im Hinblick auf die - bezüglich der zweiten Kündigungswelle nicht konkretisierte - Einbindung des Betriebsrats in Vorgespräche sei eine weitergehende Information durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen, ist dem daher nicht beizutreten. b) Das Erfordernis einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG entfällt nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5 KSchG. Die Erstellung und Unterzeichnung einer Namensliste i.S. des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht bereits von der zusätzlichen Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Im Schrifttum wird hierzu teilweise vertreten, aus der Erstellung der Namensliste im Interessenausgleich ergebe sich, daß der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört worden sei, eine gesonderte Anhörung sei daher nicht mehr erforderlich (Giesen, ZfA 1997, 145, 175; so für § 125 Abs. 1 InsO Warrikoff, BB 1994, 2338, 2342; letztlich offengelassen bei Schiefer, NZA 1997, 915, 918). Zu beachten ist jedoch, daß das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz an § 102 BetrVG keine Änderungen vorgenommen hat. Auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 KSchG ist in dieser Richtung nichts zu entnehmen. In Satz 4 wird ausdrücklich festgelegt, daß die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG durch den Interessenausgleich ersetzt wird. Auf die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG wird diese Ersetzungsfunktion hingegen nicht erstreckt, was im Falle einer entsprechenden gesetzgeberischen Absicht nahegelegen hätte. Anhaltspunkte in dieser Richtung sind auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. Drucksache 13/4612 zu A I). Daß eine solche Ersetzung der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht beabsichtigt gewesen ist, wird zudem an § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG und § 125 Abs. 1 S. 2 InsO deutlich. Hiernach gelten die Beweislastumkehr bei der Betriebsbedingtheit und der eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Sozialauswahl nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Ein Verzicht auf die vom Gesetz geforderte Betriebsratsanhörung hätte alsdann zur Folge, daß dem Interessenausgleich zwar für Darlegungslast und Prüfungsmaßstab keinerlei Bedeutung mehr zukäme, hingegen - trotz wesentlich geänderter Sachlage - es unverändert einer Betriebsratsanhörung im Hinblick auf das Vorliegen einer Namensliste nicht bedürfte (vgl. Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1100). Dafür, daß auch bei einem Interessenausgleich mit Kündigungsliste eine Betriebsratsanhörung nicht entfällt, spricht auch Sinn und Zweck des § 102 BetrVG. Wie bereits den Widerspruchsgründen des § 102 Abs. 3 BetrVG zu entnehmen ist, sind die bei Ausspruch der individuellen Kündigung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit denjenigen bei der Erstellung der Kündigungsliste für Interessenausgleich und Sozialplan vom Ansatz her nicht völlig kongruent. Für den Betriebsrat ist es von daher erforderlich, im einzelnen - soweit vom Arbeitgeber auch geprüft - über die Erstellung von Beschäftigtengruppen vergleichbarer Arbeitnehmer, die bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit angelegten Kriterien, die Sozialdaten der in die Prüfung miteinbezogenen Arbeitnehmer, deren Gewichtung sowie die Gründe für eine Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter unterrichtet zu werden, um die Entscheidung des Arbeitgebers überhaupt nachvollziehen und erforderlichenfalls auf Änderungen drängen zu können (vgl. zutreffend auch Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 11.03.1997 - 1 Ca 3094/96 -, DB 1997, 1339 [LS]). Gleiches gilt für die Unterrichtung über die konkreten betrieblichen Kündigungsgründe. Die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hat auch für Inhalt und Umfang der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG keine Konsequenzen. Die Vermutungsregelung setzt insbesondere die Anforderungen an die kollektivrechtliche Informationspflicht des Arbeitgebers über den betriebsbedingten Kündigungsgrund nicht herab. Gleiches gilt für den eingeschränkten Prüfungsmaßstab hinsichtlich der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG. Daß bei Vorliegen eines Interessenausgleichs die gerichtliche Überprüfbarkeit der getroffenen Sozialauswahl eingeschränkt worden ist, läßt das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, insbesondere das gesetzlich geschützte Interesse des Betriebsrats unberührt, sich über den Kündigungssachverhalt ohne eigene Nachprüfungen ein abschließendes Bild machen zu können. Eine Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers unter Darstellung des betrieblichen Kündigungsgrundes, insbesondere eines der Kündigung zugrunde liegenden unternehmerischen Konzeptes sowie der Frage einer Sozialauswahl konnte von daher nicht festgestellt werden. Daß dem Betriebsrat am 26.05.1997 - 1 Tag vor Kündigungsausspruch - ein Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste sowie neben einem allgemein gehaltenen Anhörungsschreiben eine Namensliste der zu Kündigenden vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden sind, gibt von daher in Ermangelung sonstigen konkreten Tatsachenvortrages im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch in Ansehung von § 1 Abs. 5 KSchG nichts her. 2. Es kam von daher nicht entscheidungserheblich darauf an, daß die Beklagte - legt man ihren Prozeßvortrag erster Instanz zugrunde - den Betriebsrat im Rahmen der behaupteten Anhörung über eine Auflösung der Reklamationsabteilung SQ3 informiert und ihm gegenüber die Kündigung des Klägers mit einem vollständigen Wegfall entsprechender Beschäftigungsmöglichkeiten begründet hat, wodurch auch die Möglichkeit einer Sozialauswahl entfiel (S. 6 u. 7 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 21.01.1997, Bl. 21 f. d.A.). Wie der Kläger anhand des Schreibens vom 27.06.1997 (Bl. 47 d.A.) unstreitig gestellt hat, bleibt die zentrale Reklamationsstelle jedoch in Wirklichkeit bestehen und die Aufgabenstellung unverändert. Lediglich die organisatorische Anbindung sowie die Bezeichnung der Reklamationsstelle ändern sich. Auch bleibt der Mitarbeiter B. weiterbeschäftigt. Daß die Beklagte den Kläger - wie zweitinstanzlich ausgeführt - aus völlig anderen Gründen, nämlich wegen behaupteten Wegfalls des klägerischen Arbeitsplatzes aufgrund zurückgehender Reklamationsfälle und Übernahme der verbleibenden Aufgaben durch den im Rahmen der Sozialauswahl für nicht vergleichbar erachteten Mitarbeiter B. kündigen wollte, ist dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden. Die - behauptete - Betriebsratsanhörung stellt sich von daher zusätzlich aufgrund sachlich unzutreffender Angabe des eigentlichen Kündigungsgrundes als unwirksam dar. III. Erwies sich die streitbefangene Kündigung mithin als rechtsunwirksam, so war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Westhoff gez.: Kuhn gez.: Kirschall