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Urteil

9 Sa 1849/98 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1999:0129.9SA1849.98.00
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Leitsätze

Ist ein Beamter auf Lebenszeit ohne Bezüge zur Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis beurlaubt worden und hat der Dienstherr eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung getroffen, so trifft den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst keine Verpflichtung, den Beamten bei der Versor-gungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichern zu müssen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 29.09.1998 - 5 Ca 305/98 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Beamter auf Lebenszeit ohne Bezüge zur Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis beurlaubt worden und hat der Dienstherr eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung getroffen, so trifft den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst keine Verpflichtung, den Beamten bei der Versor-gungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichern zu müssen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.1998 - 5 Ca 305/98 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamtversorgung als Angestellter nach VG 1 b BAT plus 25 % Zulage zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Anspruch und verlangt von der Beklagten darüber hinaus Schadensersatz wegen der Nichteinräumung von Sonderkonditionen. Der am 11.05.1928 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er trat am 03.04.1944 als Verwaltungslehrling bei der Kreisverwaltung in H. in den öffentlichen Dienst. Vom 01.08.1956 an arbeitete er zunächst als Angestellter beim früheren Minister für Wiederaufbau - Außenstelle E. - und wurde am 12.11.1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum außerplanmäßigen Regierungsinspektor ernannt. Am 16.03.1957 erfolgte die Ernennung zum Regierungsinspektor. Am 01.03.1958 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Durch Erlaß des früheren Ministers für Wiederaufbau vom 07.07.1960 wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 28.06.1960 mit Wirkung vom 01.09.1960 ohne Bezüge zur Beschäftigung im Angestelltenverhältnis bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen beurlaubt. Bei seiner bisherigen Dienststelle wurde für ihn eine Leerstelle eingerichtet, die mit Wirkung vom 01.01.1976 zu dem Regierungspräsidenten Düsseldorf verlagert wurde. Auf dieser Leerstelle wurde der Kläger am 11.02.1966 zum Regierungsoberinspektor, am 13.11.1976 zum Regierungsamtmann und am 12.04.1980 zum Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Grundlage der Beschäftigung des Klägers bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen bildete ein Anstellungsvertrag vom 25./27.07.1960, in dem unter anderem vorgesehen war, daß auf das Arbeitsverhältnis die Tarifordnung A, die Bestimmungen der allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der allgemeinen Dienstordnung (ADO) sowie der gemeinsamen und besonderen Dienstordnungen und der zur Änderung und Ergänzung dieser Tarifordnung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden sollten. Nach Ablauf der Probezeit wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe IV a TO.A mit einer Zulage in Höhe von 20 v. H. zur Grundvergütung eingestuft. Am 01.08.1965 erfolgte eine Höhergruppierung nach VG III BAT und am 01.01.1966 eine Überleitung nach VG II a BAT. Am 01.10.1975 wurde der Kläger nach VG I b BAT höhergruppiert. In den Jahren 1963/1964 verhandelte die Wohnungsbauförderungsanstalt mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über eine Versicherung des Klägers. Mit Schreiben vom 20.10.1964 teilte die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger folgendes mit: Wie Ihnen bekannt, ist seit geraumer Zeit mit der VBL über eine Versicherung der o. g. Herren verhandelt worden, damit die von Ihnen geltend gemachten Versorgungsnachteile ausgeräumt werden können. Dem Herrn Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten soll nunmehr in dieser Frage folgendes vorgeschlagen werden: Der Vorstand beabsichtigt, sich auch ohne Rechtspflicht an den für eine freiwillige Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder rückwirkend vom Tage des Eintritts in unsere Dienste aufzubringenden Versicherungsbeiträgen entsprechend der für Pflichtversicherte geltenden Regelung mit zwei Dritteln zu beteiligen. Das gleiche soll für die laufend anfallenden Beiträge gelten. Mit Schreiben vom 18.01.1963 haben Sie zwar erklärt, daß Sie bereit sind, im Interesse einer höheren Altersversorgung an die WFA monatlich den Betrag zu zahlen, den Sie selbst aufwenden müßten, wenn Sie in der Zusatzversorgungskasse wären , wir bitten Sie jedoch, noch vor Einholung der erforderlichen Zustimmung durch den Verwaltungsrat um nochmalige ausdrückliche Bestätigung, daß Sie mit dieser Regelung einverstanden sind. Das Schreiben der VBL vom 30.07.1964 mit der Beitragsnachforderung geben wir Ihnen nach Kenntnisnahme zurück. Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten erteilte keine Zustimmung für eine freiwillige Versicherung bei der VBL. Mit Schreiben vom 12.08.1965 machte die Wohnungsbauförderungsanstalt den Kläger unter Bekanntgabe eines Erlasses des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 15.07.1965 darauf aufmerksam, daß eventuelle Nachteile in der Altersversorgung eintreten können, den beurlaubten Beamten aber wegen der wesentlich höheren Vergütung aus der Angestelltentätigkeit bei der Wohnungsbauförderungsanstalt sowie der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zugemutet werden könne, eine sich etwa ergebende Schlechterstellung durch eine private Altersvorsorge auszugleichen. Dem Kläger wurde darüber hinaus in dem Anschreiben vom 12.08.1965 angeraten, diese versorgungsrechtlichen Nachteile durch eine freiwillige Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auszugleichen. Davon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er ließ sich vielmehr bereits entrichtete Beiträge erstatten und wurde dadurch von einer am 01.09.1960 begonnenen freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.03.1970 (- 3 RK 40/67 - abgedruckt in NJW 1970, 1766) forderte die AOK die Wohnungsbauförderungsanstalt auf, Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zu leisten. Davon unterrichtete die Wohnungsbauförderungsanstalt den Kläger mit Schreiben vom 05.03.1971. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12.03.1971 an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. In dem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt: Bereits zu Beginn des Jahres 1963 bin ich beim Vorstand der WFA wegen der erkennbar gewordenen Besorgnis, daß die zu erwartende beamtenrechtliche Versorgung in einem Mißverhältnis zu der Angestelltenvergütung stehen würde, vorstellig geworden. Der Vorstand der WFA hat sich den von mir und den beiden weiteren betroffenen Landesbeamten angestellten Überlegungen angeschlossen und ist sowohl wegen einer Weiterbeförderung auf der Leerstelle beim früheren Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes NW (MfLWöA) vorstellig, wie auch wegen einer nachträglichen Aufnahme in die Zusatzversorgung bei der VBL tätig geworden. Diesen Bemühungen ist jedoch der Erfolg bis heute versagt geblieben (vgl. Erlaß des fr. MfLWöA vom 15.07.1965 - Z A 2 - WFA -). Im vorgenannten Erlaß wird zur Begründung der Ablehnung im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ich durch die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht schon bevorzugt wäre. Im Zusammenhang mit dem Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21.12.1970 hat die WFA bei der AOK Düsseldorf rückgefragt. Diese hat die im Bezugsschreiben zitierte Auskunft erteilt. Demgemäß hat die WFA mich mit förmlicher Meldung vom 09.03.1971 mit Wirkung vom 01.08.1970 zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Auch ich begrüße den ggf. möglichen zusätzlichen Anspruch aus der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung. Dabei kann ich nicht übersehen, ob das von der AOK zitierte Urteil des BSG vom 11.03.1970 auf die besondere Art des wegen des Übergangs der Aufgaben auf die WFA in meinem Fall erforderlich werdenden, öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen i. S. von § 9 Abs. 3 Satz 2 LBesG 1960 dienenden Urlaub überhaupt angewendet werden kann; und, falls dies zutreffen sollte, ab welchen Zeitpunkt die Nachversicherung zu erfolgen hat. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Frage einmal prüfen würden. Ferner bitte ich mir mitzuteilen, ob es zutreffend ist, daß die ggf. möglichen Leistungen aus der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu einer Kürzung meiner Versorgungsbezüge und etwaiger sonstiger Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis führen. Durchdruck dieser Anfrage habe ich dem Vorstand der WFA zugeleitet. Gleichzeitig habe ich vorsorglich fristwahrend Widerspruch gegen die in dem Bezugsschreiben ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung ab 01.01.1971 mit der Bitte eingelegt, von der Erhebung bzw. Einbehaltung der Beitragsanteile bis zu Ihrer Entscheidung absehen zu wollen. Mit Schreiben vom 29.04.1971 teilte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen der Wohnungsbauförderungsanstalt mit, daß eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung erteilt werde, um sicherzustellen, daß die während der Beurlaubung ausgeübte an sich versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers weiterhin versicherungsfrei ist. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß das Land Nordrhein-Westfalen eine schriftliche Zusage der Wohnungsbauförderungsanstalt benötige, wonach die Wohnungsbauförderungsanstalt etwaige Nachversicherungskosten, die im Falle eines unversorgten Ausscheidens des Klägers entstehen könnten, trägt. Diese Erklärung wurde von der Wohnungsbauförderungsanstalt mit Schreiben vom 12.05.1971 abgegeben. Unter dem 27.05.1971 erteilte der Innenminister die erweiterte Gewährleistungsentscheidung. Bereits unter dem 25.05.1971 war dem Kläger mitgeteilt worden, daß für Juni 1971 keine Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen sei und nach Vorliegen der Gewährleistungsentscheidung die Erstattung der in den letzten Monaten einbehaltenen Angestelltenversicherungsbeiträge vorgenommen werden können. Mit Schreiben vom 20.12.1983 teilte die Wohnungsbauförderungsanstalt dem Regierungspräsidenten Düsseldorf mit, daß der Kläger dort nach Vergütungsgruppe I b BAT tätig sei und aus gesundheitlichen Gründen am 31.05.1988 in den Ruhestand treten wolle. Zur Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung sei die Pensionszahlung aus der mit der Vergütungsgruppe I b BAT vergleichbaren Besoldungsgruppe A 14 erforderlich. In der Weiterbeförderung des Klägers bestehe die einzige Möglichkeit, den Kläger vor dem sonst unvermeidlichen Schaden durch zu niedrige Pensionsbezüge zu bewahren. Mit Bescheid vom 08.03.1984 lehnte der Regierungspräsident Düsseldorf eine Weiterbeförderung des Klägers ab, nachdem der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 16.02.1984 mitgeteilt hatte, daß er die hierfür notwendigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansah. Mit Schreiben vom 26.03.1985 teilte die Wohnungsbauförderungsanstalt dem Kläger unter anderem folgendes mit: Nach eingehender Prüfung der gegebenen Umstände haben wir den Minister dahingehend informiert, daß wir bei Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten keine Verpflichtung und keine Möglichkeit sehen, für Ihre Altersversorgung zusätzliche Mittel bereitzustellen. Mit Schreiben vom 28.12.1987 teilte der Kläger der Wohnungsbauförderungsanstalt mit, das seit dem 01.09.1960 bestehende Vertragsverhältnis zum 31.05.1988 beenden zu wollen. Dem stimmte die Wohnungsbauförderungsanstalt zu. Gleichzeitig wurde der Kläger auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 31.05.1988 in den Ruhestand versetzt. Unter dem 10.08.1987 beantragte der Kläger bei dem Regierungspräsidenten, eine angemessene und ausreichende Altersversorgung in Höhe von 75 % des zum 15.05.1988 von der Wohnungsbauförderungsanstalt gezahlten Gehalts durch Weiterbeförderung auf der Leerstelle oder anderweitig sicherzustellen. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 31.08.1987 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Bescheid vom 11.05.1988 zurückgewiesen wurde. Seine gegen das Land gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, an ihn rückwirkend ab 01.06.1988 75 % aus 7.230,64 DM abzüglich gezahlter 3.753,23 DM netto als Ruhegehalt zu zahlen und hilfsweise, ihm das Ruhegeld eines Regierungsdirektors zu gewähren, ist durch Urteil vom 22.08.1989 - 2 K 2546/88 - abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 07.08.1992 - 12 A 2430/89 - zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18.12.1991 ist die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale übertragen worden. Das gesamte Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen ist ohne Abwicklung mit Wirkung ab 01.01.1992 auf die Beklagte übergegangen. In Art. 1 § 1 des Gesetzes heißt es unter anderem wie folgt: Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale übernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist ... In Art. 1 § 4 des Gesetzes heißt es: Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale ist verpflichtet, in die Rechtsverhältnisse zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar einzutreten. Für die übernommenen Arbeitsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen weiter. Dies gilt nicht für Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Mit einer zunächst bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 05.09.1997 anhängig gemachten und mangels Rechtswegzuständigkeit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er während der Dauer seiner Beschäftigung bei der BfA und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger seit dem 01.06.1988 eine Gesamtversorgung in Höhe von 75 % des letzten Angestelltengehalts gewähren zu müssen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildeten nicht nur der abgeschlossene Arbeitsvertrag und das Wohnungsbauförderungsgesetz NRW, wonach Beamte durch ihre Übernahme in den Dienst der Anstalt nicht hätten schlechter gestellt werden dürfen, als wenn ihr bisheriges Dienstverhältnis aufrechterhalten geblieben wäre, sondern auch aus einer Vereinbarung auf der Grundlage des Schreibens der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 20.10.1964. Der Kläger habe sich ausdrücklich mit der in diesem Schreiben vorgeschlagenen Regelung einverstanden erklärt. Im übrigen habe die Wohnungsbauförderungsanstalt jedenfalls bis zum Frühjahr 1985 die Rechtslage ebenso beurteilt. Die dem Kläger insoweit zuteil gewordene Behandlung verstieße nicht nur gegen Art. 3 GG, sondern verletze zugleich die Gleichbehandlungsrichtlinie 207/76 EWG, so daß eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes geboten sei. Darüber hinaus sei die Beklagte auch gehalten, dem Kläger diejenigen Konditionen einzuräumen, die sie anderen, von der Wohnungsbauförderungsanstalt übernommenen Mitarbeitern gewähre. Diese Sondervergünstigungen hätten ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 des Übertragungsgesetzes von 1991 und § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages von 1991. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er durch die Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) vom 01. September 1960 bis zum 31. Mai 1998 bei der BfA und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend zum 01. Januar 1992 diejenigen Wertpapier-, Kontenführungs-, Darlehenskonditionen sowie sonstige Sonderkonditionen einzuräumen, die sich den von der WFA zur WestLB übernommen Mitarbeitern gewährt. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, das Verfahren vorläufig auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg zur Entscheidung über die Unvereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB VI. (bisher § 6 Abs. 2 AngV) mit der Gleichbehandlungsrichtlinie Nr. 76/207 der EWG/EU vom 02. Februar 1976 (EWG/EU) 76/207 vorzulegen und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamt- versorgung als Angestellter nach 1 b BAT - plus 25 % Zulage -, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, im Wege des Schadensersatzes zu erstatten bzw. künftig zu zahlen, die der Kläger bezogen auf das letzte von der Wohnungsbauförderungsanstalt enthaltene Arbeitsentgelt als Angestellter zu einem Betrag von 75 % erhalten hätte bzw. bekommen würde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich vor allem damit verteidigt, sie sei passiv nicht legitimiert. Darüber hinaus sei die Klage teilweise unzulässig mangels Bestimmtheit des Klageantrags. Wäre die Beklagte passiv legitimiert, bestünden keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte. Die Wohnungsbauförderungsanstalt sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, dem Kläger die von ihm begehrte Gesamtversorgung verschaffen zu müssen. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Versorgungszusage gemacht. Der Kläger erhielte Rentenbezüge als Beamter. Die Wohnungsbauförderungsanstalt hätte den Kläger als Beamten weder bei der BfA noch der VBL versichern können. Der Kläger könne auch keine Sondervergünstigungen von der Beklagten in Anspruch nehmen. Alle im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter der Wohnungsbauförderungsanstalt, die zu keinem Zeitpunkt in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten gestanden hätten, erhielten keinerlei Sondervergünstigungen. Für die Forderung der Klägers fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Durch Urteil vom 29.09.1998 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 Ca 305/98 - die Klage des Klägers abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 137.000,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Hauptanträge des Klägers bereits mangels hinreichenden bestimmten Inhalts im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO unzulässig seien. Der hilfsweise gestellte Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Zwar sei die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt für die vom Kläger erhobene Forderung passiv legitimiert. Die Beklagte haftete als Gesamtrechtsnachfolgerin für etwaige vertragliche Verpflichtungen der Wohnungsbauförderungsanstalt, aber auch für etwaige Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen der Wohnungsbauförderungsanstalt gegenüber dem Kläger. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugesagt, ihm die Differenz zwischen seiner Versorgung als Landesbeamter und der Versorgung als Angestellter nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT zuzüglich einer 25 %igen Zusage zu zahlen. Das Schreiben vom 20.10.1964 enthielte keine verbindliche Versorgungszusage der Wohnungsbauförderungsanstalt. Auch aus dem an den Innenminister gerichteten Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 12.05.1971 ließe sich keine Verpflichtung herleiten, den Kläger seinem Antrag entsprechend zu versorgen. Darin werde lediglich die Bereitschaft erklärt, bei Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis für die Zeit der Beschäftigung bei der Wohnungsbauförderungsanstalt die Nachversicherungskosten zu erstatten. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe auch keine dem Kläger gegenüber obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Der Kläger wäre als beurlaubter Landesbeamter versicherungsfrei gewesen, so daß die Wohnungsbauförderungsanstalt nicht pflichtwidrig gehandelt habe, wenn sie den Kläger nicht versichert hätte. Die eigentliche Ursache des eingetretenen Schadens läge im Verhältnis zwischen dem Kläger zum Lande Nordrhein-Westfalen. Dabei müsse sich der Kläger zudem ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen, weil er es schuldhaft unterlassen habe, den eingetretenen Schaden abzuwenden, wie bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 07.08.1992 ausgeführt habe. Der Schadensersatzanspruch ließe sich auch nicht aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes herleiten. Der Kläger sei nämlich als Landesbeamter nicht mit den Angestellten der Wohnungsbauförderungsanstalt zu vergleichen. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt auch nicht verpflichtet, dem Kläger die von ihm begehrten Sondervergütungen zu gewähren. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Wohnungsbauförderungsanstalt sei bereits am 31.05.1988 beendet worden, so daß kein aktives Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bestanden habe. Gegen das am 20.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 20.11.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 18.12.1998 vorliegenden Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger gegen das angefochtene Urteil und macht geltend, bereits das Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 20.10.1964 enthielte eine verbindliche Zusage des Inhalts, dem Kläger die Differenz zwischen seiner Versorgung als Landesbeamter und als Angestellter zu gewähren. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe bereits 1964 die sich abzeichnenden Nachteile durch die Übernahme von 2/3 der Kosten einer freiwilligen Versicherung bei der VBL ausgleichen wollen. Das Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 20.10.1964 enthielte nicht lediglich eine Absichtserklärung, sondern eine durch die Rechtslage bestimmte rechtsverbindliche Ankündigung. Der Kläger wäre auch unstreitig bereit gewesen, seinen Anteil an der Versorgungsleistung zu erbringen. Diese Versorgungszusage sei rechtswidrig nicht eingehalten worden, weil die im Außenverhältnis nach der Anstaltsordnung erforderliche Endentscheidung des Verwaltungsrates nicht eingeholt worden sei, obwohl die Wohnungsbauförderungsanstalt dazu verpflichtet gewesen wäre. Rechtsirrig sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß sich aus dem an den Innenminister gerichteten Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt von 1971 keine Verpflichtung ergebe, den Kläger versorgungsrechtlich wie einen Angestellten zu stellen, obwohl das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.03.1970 das Gegenteil besagte. Da die Wohnungsbauförderungsanstalt für die Monate März, April und Mai 1971 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe, sei eine Selbstbindung eingetreten. Daran habe die erweiterte Gewährleistungsentscheidung des Innenministers vom 27.05.1971 nichts ändern können. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, daß mit der Gewährleistungsentscheidung eine spätere Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz verhindert werde, nicht aber, daß Versorgungsleistungen aus der Angestelltenversicherung/Zusatzversorgung hätten ausgeschlossen werden sollen. In jedem Falle habe die Wohnungsbauförderungsanstalt schuldhaft verabsäumt, den Kläger über die wesentliche Verschlechterung seiner Versorgung zu den maßgebenden Zeitpunkten zu belehren, woraus sich eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für den schuldhaft verursachten Versorgungsschaden ergäbe. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß entgegen § 22 Abs. 3 der Anstaltsordnung der Wohnungsbauförderungsanstalt der Kläger als beurlaubter Landesbeamter nach § 5 Abs. 1 SGB VI im Hinblick auf die Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis versicherungsfrei gewesen sei. Schließlich bliebe der Kläger auch dabei, daß sich eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof daraus ergäbe, daß die deutschen Rechtsvorschriften mit europäischen Recht nicht im Einklang stünden und dadurch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Klägers eintrete. Die Beklagte sei auch gehalten, dem Kläger diejenigen Konditionen zu gewähren, die sie ihren anderen, von der Wohnungsbauförderungsanstalt übernommenen Mitarbeitern zubillige. Im übrigen läge ein Schreiben der Beklagten vom 20.12.1991 an eine Mitarbeiterin vor, worin die angesprochenen Sonderkonditionen namentlich erwähnt worden seien. Allein bis Ende 1997 sei dem Kläger dadurch ein Schaden in Höhe von 6.390,-- DM entstanden. Eine konkrete Bezifferung für 1998 könne der Kläger noch nicht vornehmen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 29. September 1998, Az. 5 Ca 305/98, zugestellt am 20. Oktober 1998, 1) a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamtversorgung als Angestellter nach 1 b/BAT - plus 25 % Zulagen - zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, im Wege des Schadensersatzes zu erstatten bzw. künftig zu zahlen, die der Kläger bezogen auf das letzte von der Wohnungsbauförderungsanstalt enthaltenen Arbeitsentgelte als Angestellter zu einem Betrag von 75 % erhalten hätte bzw. bekommen würde. b) hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er durch die Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) vom 01. September 1960 bis zum 31. Mai 1988 bei der BfA und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre. 2) a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.390,-- DM als Schadensersatz, wegen der Nicheinräumung der Sonderkonditionen, die die Beklagte den von der WFA zur WestLB übernommenen Mitarbeitern gewährt, zu zahlen. b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1998 die sozialen Leistungen/Sonderkonditionen einzuräumen, die die Beklagte ihren und den von WFA zur WestLB übernommenen Mitarbeitern gewährt, insbesondere die: - Sonderkonditionen für Einlagen/Sparkonten - Sonderkonditionen für Dispositionskredite - Sonderkonditionen für Anschaffungsdarlehen - Sonderkonditionen für Wertpapierdispositionskredite - Sonderkonditionen für Darlehen zur Beschaffung, Instandsetzung Modernisierung von Eigentumsmaßnahmen - Verzicht auf die Abschlußgebühr bei Bausparverträgen sowie auf die 28 %ige Darlehensgebühr - Sonderkonditionen für Wertpapiergeschäfte - Sonderkonditionen für Depotgebühren und für die Miete von Schließfächern - kostenlose Kontenführung - Festgeldanlagen mit einer 0,5 % höheren Verzinsung als der übliche Kundenzins - Einräumung eines zinsfreien Überziehungskredites in Höhe eines Monatsgehaltes - Ermäßigung von 3,5 % auf über Vertragsunternehmen gebuchte Reisen - Einladung zum jährlichen von der WestLB ausgerichteten Pensionärstreffen. Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger, das Verfahren vorläufig auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg zur Entscheidung über die Unvereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 SGB VI. (bisher § 6 Abs. 2 AngV) mit der Gleichbehandlungsrichtlinie Nr. 76/207 der EWG/EU vom 09. Februar 1976 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 (EWG/EU) 76/207 (ABl. 1976 I. 39 S. 40) vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.1998 - 5 Ca 305/98 - zurückzuweisen. Die Beklagte hält daran fest, daß sie passiv nicht legitimiert sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Beklagte habe der Kläger in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungsbauförderungsanstalt gestanden. Der Kläger wäre vielmehr Beamter im Ruhestand, so daß auch keinerlei versorgungsrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Wohnungsbauförderungsanstalt vorlägen. Der Hauptantrag des Klägers sei unbegründet. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, beinhaltete das Schreiben vom 20.10.1964 keineswegs eine Zusage, sondern lediglich eine Absichtserklärung. Weder aus Vertrag, Gesetz noch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung habe eine Verpflichtung der Wohnungsbauförderungsanstalt bestanden, für eine zusätzliche Versorgung des Klägers - in welcher Form auch immer - Sorge zu tragen. Dies gelte auch für die erweiterte Gewährleistungsentscheidung des Innenministers vom 12.05.1971. Der Hilfsantrag sei gleichermaßen unbegründet. Der Kläger könne von der Beklagten keine Gleichstellung mit den Angestellten der Wohnungsbauförderungsanstalt, die nicht in einem beurlaubten Beamtenverhältnis gestanden hätten, verlangen. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe auch keineswegs schuldhaft eine Belehrung des Klägers über die wesentliche Verschlechterung seiner Versorgung zu den maßgebenden Zeitpunkten unterlassen, wie bereits aus dem Schreiben vom 12.08.1965 an den Kläger hervorginge. Vorsorglich berufe sich die Beklagte auch auf Verwirkung und Verjährung. Dem Kläger wäre seit Beginn der 60-iger Jahre bekannt gewesen, daß seine beamtenrechtliche Versorgung geringer ausfallen könne, als eine Versorgung nach der BfA/VBL. Auch der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Die im dem Klageantrag zu 2) b) aufgeführten Sonderkonditionen gewährte die Beklagte den bei ihr aktiv beschäftigten Mitarbeitern und den Mitarbeitern, die aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten in den Ruhestand gewechselt seien. Die Beklagte gewährte diese Sonderkonditionen daher keineswegs allen früheren Angestellten der Wohnungsbauförderungsanstalt. Vorsorglich müsse die Beklagte die Angaben des Klägers zu dem ihm vermeintlich entstandenen Schaden bestreiten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.1998 - 5 Ca 305/98 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht daran, daß der Kläger den im ersten Rechtszuge gestellten Feststellungsantrag zu 1) im Berufungsrechtszug zum Hilfsantrag und den nur hilfsweise im ersten Rechtszug gestellten Antrag in der Berufungsinstanz zum Hauptantrag gemacht hat. Insoweit fehlt es weder an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer des Klägers noch an dem weiteren Erfordernis, daß der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung der Beschwer verfolgt. Denn der Kläger ist mit seinen beiden im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen unterlegen und konnte daher wegen beider Klageanträge auch das Rechtsmittel der Berufung einlegen. II. In der Sache selbst konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer weitgehend anschließt, zu einer Abweisung der Klagen gelangt ist. 1. Es ist zunächst prozessual nicht zu beanstanden, in der Berufungsinstanz den früheren Hauptantrag als Hilfsantrag und umgekehrt den früheren Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen. Geschieht dies bei unverändertem Sachverhalt - wie hier - ,so liegt darin weder eine Änderung der Klageanträge als solcher noch eine Änderung der klagebegründenden Tatsachen, d. h. des Klagegrundes, weil die Anträge qualitativ und quantitativ nicht verändert worden sind. Aber selbst wenn darin eine Klageänderung zu sehen wäre, hätte die Beklagte durch rügelose Einlassung in diese eingewilligt (§ 263 ZPO). 2. Der Antrag zu 1) a) des Klägers auf Zahlung der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamtversorgung als Angestellter nach Vergütungsgruppe 1 b BAT plus 25 % Zulage ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, aber auslegungsbedürftig. Der Klageantrag ist ebenso wie eine private Willenserklärung auslegungsfähig (vgl. nur BAG AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), wobei entscheidend auf den geäußerten Parteiwillen abzustellen ist, wie er aus dem Antrag und dem sonstigen Prozeßvorbringen erkennbar wird. Dem Kläger kommt es darauf an, wie auch dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entnehmen ist, von der Beklagten ab Juni 1988 und für die Zukunft den von ihm geltend gemachten Differenzbetrag zu erhalten. Dieser ist errechenbar, so daß es nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Kläger die Berechnung im Klageantrag selbst nicht vollzogen hat. 3. Die Schadensersatzklage des Klägers mit seinem Hauptantrag zu 1) a) ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamtversorgung als Angestellter nach Vergütungsgruppe 1 b BAT plus 25 % Zulage beanspruchen. a) Die Klage scheitert in ihrer Durchsetzung allerdings nicht bereits an der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten. Der Kläger konnte seine Klage gegen die Beklagte richten. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster (§ 36 Sparkassengesetz NW). Die rechtsfähige Anstalt ist kraft ihrer rechtlichen Verselbständigung berechtigt und verpflichtet, die ihr obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Sie ist selbst Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten. Sie kann daher über ihre Organe selbst rechtlich handeln und haftet selbst für ihre Verbindlichkeiten. Damit besitzt sie als selbständiger Verwaltungsträger die Parteifähigkeit. Die Wohnungsbauförderungsanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich zwar selbständige, aber nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten zur Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens (§ 5 Wohnungsbauförderungsgesetz NW). Durch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18.12.1991 ist die Wohnungsbauförderungsanstalt in die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, die Beklagte, vollständig integriert worden mit der Maßgabe, daß die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, von Ausnahmen abgesehen, übernommen hat. Dies betrifft auch Verpflichtungstatbestände, die gegenüber zuvor bei der Wohnungsbauförderungsanstalt beschäftigten und ausgeschiedenen Arbeitnehmern bestehen. Denn die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 4 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18.12.1991 bezieht sich lediglich auf Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Beklagte noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis gestanden haben. Daran ändert auch nichts, daß § 5 Abs. 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes NW der Wohnungsbauförderungsanstalt im Rechtsverkehr insoweit eine Teilrechtsfähigkeit verschafft, als sie unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden darf. Denn die Gesamtrechtsnachfolgeregelung des Gesetzes zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Beklagte betrifft - von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - etwaige Verpflichtungen der Wohnungsbauförderungsanstalt aus vor dem 01. Januar 1992 beendeten Arbeitsverhältnissen. 4. Die Klage des Klägers ist jedoch der Sache nach unbegründet, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich eine Verpflichtung der Wohnungsbauförderungsanstalt begründen, dem Kläger eine zusätzliche Versorgung verschaffen oder bezahlen zu müssen. a) Ein entsprechender vertraglicher Anspruch der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, der unmittelbar das Klageziel des Klägers zum Inhalt hätte, ist nicht gegeben. Ein solcher wird auch vom Kläger schlüssig nicht behauptet, wenn er auch immer wieder in seinem schriftsätzlichen Vorbringen darauf abhebt, die Wohnungsbauförderungsanstalt habe sich ihm gegenüber zu einer derartigen Leistung verpflichtet. Dies ist zu keinem Zeitpunkt geschehen. Vielmehr ging es stets nur darum, dem Kläger über eine Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einen entsprechenden Anspruch auf Zusatzversorgung zu verschaffen, nicht aber darum, daß die Wohnungsbauförderungsanstalt selbst als Schuldner einer derartigen Verpflichtung in Erscheinung treten wollte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben vom 20.10.1964, sondern auch aus den weiteren Bemühungen der Wohnungsbauförderungsanstalt, eine Weiterbeförderung des Klägers auf einer Beamtenleerstelle zu unterstützen, um über diesen Weg die Differenz zwischen der Beamtenpension und der Gesamtversorgung als Angestellter auszugleichen. b) Ebensowenig kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Wohnungsbauförderungsanstalt aus den §§ 284, 286, 280 Abs. 1, 326, 249, 251 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung (§ 242 BGB) in Betracht. Ein Schuldnerverzug im Sinne von § 286 oder § 326 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Wohnungsbauförderungsanstalt zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht hatte, den Kläger bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichern oder nachversichern zu müssen. Fehlt es aber an einer derartigen Verpflichtung, kann die Wohnungsbauförderungsanstalt damit nicht in Verzug geraten sein. aa) Für den Kläger bestand weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine entsprechende Verpflichtung der Wohnungsbauförderungsanstalt, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichern oder nachversichern zu müssen. Das BSG hat zwar im Urteil vom 30.05.1967 (BSGE 26, 280) unter anderem den Grundsatz aufgestellt, daß ein Beamtenverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, so daß Beamte in der Regel als Angestellte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dabei handelt es sich jedoch um eine grundsätzliche Feststellung, weil für die Beamten Sondervorschriften erlassen worden sind, aus denen sich eine Rentenversicherungsfreiheit ergibt. Bei Aufnahme der arbeitsvertraglichen Beziehungen zu der Wohnungsbauförderungsanstalt bildete hierfür § 6 AVG (§ 1229 RVO) die gesetzliche Grundlage. Nach Inkrafttreten des SGB VI ist die Versicherungsfreiheit in § 5 SGB VI verankert. Dies betrifft allerdings nur - wie der Kläger richtig vorträgt - das Beschäftigungsverhältnis als Beamter. Übt ein Beamter neben seiner versicherungsfreien Beamtentätigkeit eine entgeltliche Beschäftigung aus, so erstreckt nach der Grundsatzentscheidung des BSG vom 11.03.19970 - 3 RK 40/67 - (NJW 1970, 1766) die Versicherungsfreiheit als Beamter nicht auf diese Beschäftigung. Denn die Versicherungsfreiheit für das Beamtenverhältnis soll lediglich verhindern, daß in den Regelfällen, in denen keine Nachversicherung stattfindet, eine Doppelversorgung durch Gewährung von Rente und Ruhegehalt erfolgt. Der Kläger übersieht jedoch, daß die Entscheidung des BSG vom 11.03.1970 (a. a. O.) eine andere Fallkonstellation betraf, als sie bei ihm vorgelegen hat. Es ging nämlich um eine Beschäftigung, die nicht anstelle, sondern neben der Beamtentätigkeit ausgeübt worden ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Wohnungsbauförderungsanstalt um eine Zweitbeschäftigung während einer Beurlaubung des Klägers ohne Dienstbezüge. Nach damaligem und heutigem Recht sind Beamte in der Rentenversicherung in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Anwartschaft erstreckt wird, rentenversicherungsfrei. In dem hier maßgebenden Zeitpunkt im Jahre 1971 ergab sich dies aus § 6 Abs. 2 AVG. Dabei mußte in der Gewährleistungsentscheidung für die Beamten des Landes NW zum Ausdruck kommen, daß auch während der Beurlaubung die Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem LBG gewährleistet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalles die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Rahmen des § 119 LBG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis in die Nachversicherung gemäß §§ 9, 124 AVG einbezogen wird. Eine derartige erweiterte Gewährleistungsentscheidung zugunsten des Klägers hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.05.1971 getroffen, so daß der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Wohnungsbauförderungsanstalt rentenversicherungsfrei blieb. Im Anstellungsvertrag des Klägers mit der Wohnungsbauförderungsanstalt wird die Frage einer Altersversorgung nicht besonders angesprochen oder geregelt. Die in Bezug genommene Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sah jedoch in § 16 vor, daß sich die Zusatzversorgung nach der Dienstordnung richtet. Bestandteil dieser Dienstordnung war der seinerzeit gültige Tarifvertrag über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 31.07.1955. Nach § 3 dieses Tarifvertrages waren von der Versicherung bei der VBL diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen, die einen Anspruch auf Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mindestens im Betrage des Mindestsatzes des Beamtenruhegehaltes hatten. Im Jahre 1961 wurde die Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch den Bundesangestelltentarifvertrag ersetzt. In § 46 BAT ist vorgesehen, daß der Angestellte zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages einen Anspruch auf Versicherung hat. Im Jahre 1966 wurde der Versorgungs-TV von 1955 ersetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 a dieses Tarifvertrages besteht keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL für einen Arbeitnehmer, der eine Anwartschaft oder Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. § 46 BAT und die hierauf beruhenden Zusatztarifverträge im öffentlichen Dienst sollen im Ergebnis eine Angleichung der Altersversorgung der Angestellten an die Beamtenversorgung bewirken. Im Gegensatz zur Beamtenversorgung, die ihrem Wesen nach eine Vollversorgung ist, werden die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergänzt. Unabhängig davon, daß eine Pflicht zur Versicherung bei der VBL seitens der Wohnungsbauförderungsanstalt schon deshalb entfiel, weil zu Gunsten des Klägers eine Anwartschaft bzw. ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war, entfiel auch eine derartige Verpflichtung aus dem System der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL, weil die Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Rentenversicherung für rentenversicherungsfreie Beschäftigte nicht umsetzbar ist. bb) Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat gegenüber dem Kläger weder eine Verpflichtung übernommen noch das berechtigte Vertrauen in ihm geweckt, er werde die gleiche Altersversorgung erhalten, wie sie vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst zusteht, indem durch die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Ergänzung seiner Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis geschaffen werden sollte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Beklagte zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 325 BGB) verpflichtet sein, wenn ihr die Verschaffung einer derartigen Altersversorgung unmöglich geworden ist. Weder aus dem Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 20.10.1964 noch aus sonstigen Verlautbarungen läßt sich entnehmen, daß die Wohnungsbauförderungsanstalt eine Rechtspflicht übernommen hat, den Kläger bei der VBL zu versichern. Ebensowenig hat die Wohnungsbauförderungsanstalt einen entsprechenden Vertrauenstatbestand bei dem Kläger ausgelöst, mit einer derartigen Zusatzversorgung rechnen zu können. Das Schreiben vom 20.10.1964 beinhaltet lediglich eine Mitteilung an den Kläger, welche Vorschläge des Vorstandes der Wohnungsbauförderungsanstalt dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten gemacht werden sollten, um über eine Versicherung bei der VBL die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsnachteile ausräumen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Vorstand der Wohnungsbauförderungsanstalt möglicherweise legitimiert war, eine derartige Entscheidung auch in eigener Regie treffen zu können. Der Vorstand wollte aber ersichtlich eine derartige Entscheidung ohne Rückendeckung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten nicht auf sich nehmen. Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten berief sich sodann mit Schreiben vom 15.07.1965 an die Wohnungsbauförderungsanstalt auf eine Stellungnahme des Finanzministers. Letzterer ging davon aus, daß die beurlaubten Beamten dadurch bevorzugt seien, daß sie von der Angestelltenversicherung befreit sind und ihnen im Hinblick auf diese Vergünstigung zugemutet werden könne, die bei der Altersversorgung eventuell eintretenden Nachteile durch den Abschluß einer privaten Altersversorgung auszugleichen. Bereits zuvor hatte der Innenminister seine Auffassung, daß die Beamten während der Dauer ihrer Beurlaubung nach Möglichkeit gefördert werden sollten, abgeändert. Insofern sah auch der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten keine Möglichkeit, irgendwelche Schritte hinsichtlich einer Beförderung der zur Wohnungsbauförderungsanstalt abgeordneten Beamten zu unternehmen. Davon wurde dem Kläger mit Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 12.08.1965 Kenntnis gegeben und ihm anheimgestellt, eventuelle versorgungsrechtliche Nachteile durch eine freiwillige Versicherung bei der VBL ohne Beteiligung der Wohnungsbauförderungsanstalt auszugleichen. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit zum damaligen Zeitpunkt keinen Gebrauch. Er ließ sich vielmehr die in der Zeit vom 01.07.1948 bis zum 01.11.1956 entrichteten Arbeitnehmeranteile von der VBL erstatten. In Anbetracht der vorstehend geschilderten tatsächlichen Vorgänge konnte bei dem Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß die Wohnungsbauförderungsanstalt nicht bereit und willens war, eine Verpflichtung zu übernehmen, dem Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Zusatzversorgung zu verschaffen. Im Gegenteil: Dem Kläger wurde ausdrücklich anheimgestellt, durch eine freiwillige Versicherung bei der VBL eine mögliche Versorgungslücke zu schließen. cc) Schließlich kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326 BGB) herleiten, weil es Sache der Wohnungsbauförderungsanstalt gewesen wäre, auf der Grundlage der ihr obliegenden Fürsorgepflicht dem Kläger eine Zusatzversorgung bei der VBL verschaffen zu müssen. Insoweit vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß auf der Grundlage des WoBauFördNG die Beamten, die zur Wohnungsbauförderungsanstalt wechselten, durch diesen Wechsel nicht schlechter gestellt werden sollten, als wenn ihr bisheriges Dienstverhältnis aufrechterhalten bliebe. Diese aus den Materialien zum WoBauFördNG vom 02.04.1957 entnehmbare Absicht des Gesetzgebers ist seitens der Wohnungsbauförderungsanstalt weder in Abrede gestellt noch verletzt worden, wie deutlich aus dem Schreiben vom 20.12.1983 an den Regierungspräsidenten hervorgeht. Der Kläger übersieht, daß nicht etwa die Wohnungsbauförderungsanstalt, sondern ausschließlich sein Dienstherr im ruhenden Beamtenverhältnis gehalten war, das Benachteiligungsverbot respektieren zu müssen. Dies war auch das Anliegen des Schreibens der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 20.12.1983 an den Regierungspräsidenten, um diesen zu veranlassen, eine rechtzeitige Weiterbeförderung zum Oberregierungsrat zur Vermeidung zu niedriger Pensionsbezüge zu veranlassen. Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.08.1992 (Seite 9 ff.) näher ausgeführt hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich um seine Beförderung im Beamtenverhältnis kümmern zu müssen, um höhere Versorgungsbezüge bei seiner Pensionierung zu erzielen. Das ist nicht geschehen. Der Kläger kann dieses Versäumnis nicht auf die Wohnungsbauförderungsanstalt abwälzen, zumal er bereits seit Mitte 1965 definitiv wußte, daß eine Zusatzversorgung über die VBL durch die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes nicht mehr in Betracht kam. Insoweit geht auch der Hinweis des Klägers auf § 22 Abs. 3 der Anstaltsordnung der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 26.06.1980 fehl, wonach das Arbeitsverhältnis der zur Wohnungsbauförderungsanstalt beurlaubten Landesbeamten sich nach den für die Angestellten geltenden Bestimmungen zu richten hatte. Genau diese Bestimmungen hat die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes eingehalten, wie aus dem Anstellungsvertrag vom 25.07.1960 hervorgeht. Insofern wird auf die bereits zuvor dargelegten Erwägungen der Berufungskammer verwiesen. Daher kann auch unentschieden bleiben, ob die auf die Arbeitsverhältnisse nicht normativ wirkende Anstaltsordnung zumindest eine Drittwirkung zugunsten des Klägers erzeugen konnte. c) Schließlich verstößt die tarifvertragliche Regelung des Versorgungs-TV, wonach keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL besteht, wenn ein Arbeitnehmer eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, und die entsprechende Satzungsbestimmung der VBL nicht gegen Art. 3 GG mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit, so daß dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Verschaffung von Versorgungsleistungen zustehen könnte, der bestünde, wenn er während der Dauer der Beschäftigung bei der Wohnungsbauförderungsanstalt bei der VBL versichert gewesen wäre. aa) Die Tarifverträge sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht ver- stoßen (vgl. die Nachweise bei BAG NZA 1996, 992 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Sie unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Es ist nicht Sache der Gerichte, darüber zu wachen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch von den Tarifvertragsparteien zu respektieren, weil Art. 3 Abs. 1 GG eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und als Teil der objektiven Wertordnung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht. Soweit Angestellte im öffentlichen Dienst, die einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, von der Zusatzversicherung in der VBL ausgenommen werden, sind dafür sachlich einleuchtende Gründe vorhanden (so bereits BAG AP Nr. 121 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht, wenn sich aus dem tarifvertraglichen Leistungszweck Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, daß eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, wie Angestellte mit Beamtenversorgung, die Leistung des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems gewährt. Die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltete Zusatzversorgung ergänzt dabei die gesetzliche Rentenversicherung und bedingt sie daher. Demgemäß durften die Tarifvertragsparteien in den Versorgungstarifverträgen das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit berücksichtigen und auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen. Dies gilt unabhängig davon, daß die betriebliche Altersversorgung nach ständiger Spruchpraxis des BAG (vgl. nur die Nachweise bei BAG NZA 1996, 992) nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat. Denn die Versorgungsleistungen müssen nicht dem Umfang der Arbeitsleistung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Die Versorgungsordnung kann vielmehr die Versorgungsverhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers in den Vordergrund stellen. Der Ausschluß der Angestellten, die über eine beamtenrechtliche Versorgung verfügen, aus dem Anwendungsbereich der Versorgungstarifverträge will ersichtlich eine Doppelversorgung verhindern, für die es keine Veranlassung gibt. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang reklamiert, seine Beamtenversorgung bliebe hinter der Altersversorgung in einem Angestelltenverhältnis bei der Wohnungsbauförderungsanstalt zurück, so hat dies nichts mit einer Verfassungswidrigkeit der Ausschlußklausel in den Versorgungstarifverträgen zu tun, sondern allein damit, daß es der Kläger selbst unterlassen hat, durch Intervention bei seinem Dienstgeber (Frage der Beförderung) oder durch Eigenvorsorge (freiwillige Versicherung bei der VBL) für einen Versorgungsausgleich zu sorgen. 5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich zugleich auch der Hilfsantrag des Klägers als unbegründet. 6. Es kam auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO in Betracht, um dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob § 5 SGB VI (zuvor § 6 Abs. 2 AVG) mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vereinbar ist. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Gleichbehandlungsrichtlinie, die sich auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Arbeitsleben bezieht, für den vorliegenden Streitfall haben soll. Ebensowenig sind die Richtlinien des Rates von 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG) und vom 24.07.1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG) einschlägig. Auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 (Soziales Europaheft 1/1990) weist keine Berührungspunkte mit dem vorliegenden Fall auf. Der Kläger hat auch an keiner Stelle seines Vorbringens konkretisiert, welches primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrecht durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verletzt sein soll. 7. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm mit Wirkung zum 01.01.1998 die sozialen Leistungen/Sonderkonditionen einzuräumen, die die Beklagten ihren und von der Wohnungsbauförderungsanstalt übernommenen Mitarbeitern einräumt, die der Kläger mit seinem Klageantrag im einzelnen bezeichnet hat. Hierfür fehlt jedwede Rechtsgrundlage. Der Hinweis des Klägers auf Art. 1 § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18.12.1991 geht fehl, weil sich diese Vorschrift nur auf am 31.12.1991 bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezieht. Der Kläger ist jedoch bereits am 31.05.1988 aus den Diensten der Wohnungsbauförderungsanstalt ausgeschieden. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt. Ebensowenig vermag der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu stützen. Unabhängig davon, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer anwendbar sein kann, verbietet er dem Arbeitgeber die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerte Gründe gibt. Die Beschränkung der Sonderkonditionen auf Mitarbeiter, die zuvor in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten gestanden haben, ist sachgerecht und billigenswert. Die ehemals in den Diensten der Beklagten tätigen Mitarbeiter haben aktiv an der Wertschöpfung der Unternehmung der Beklagten teilgenommen, so daß es gerechtfertigt ist, nur diesem Personenkreis auch im Nachhinein noch Vergünstigungen zuteil werden zu lassen, die Dritten versagt bleiben. III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. IV. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Boewer gez.: Münks gez.: Modro