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Urteil

1 Sa 1632/98 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1999:0203.1SA1632.98.00
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Leitsätze

Für eine Übergangszeit verstößt ein für Männer und Frauen unterschied liches Zugangsalter in einer betrieblichen Altersversorgung nicht gegen Art. 3 GG. Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, dürfen an die Regelungen, die der Rentengesetzgeber aufgestellt hat, anknüpfen (BAG Urteile vom 18.3. und 3.6.1997 3 AZR 795/95 AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG und 3 AZR 910/95 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 45).Ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung gegen Art. 119 EG-Vertrag kann bei Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.1990 dahingestellt bleiben (EuGH Urteil vom 17.5.1990 Rs C 262/88 Barber). Die Kürzung des betrieblichen Altersruhegeldes gem. §§ 2,6 BetrAVG stellt auch bei der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente durch einen Schwerbehinderten keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der schwerbehinderte Kläger, der bis zum Jahre 1982 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt die Zahlung ungekürzter Altersversorgung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 4 Ca 1573/98 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Übergangszeit verstößt ein für Männer und Frauen unterschied liches Zugangsalter in einer betrieblichen Altersversorgung nicht gegen Art. 3 GG. Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, dürfen an die Regelungen, die der Rentengesetzgeber aufgestellt hat, anknüpfen (BAG Urteile vom 18.3. und 3.6.1997 3 AZR 795/95 AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG und 3 AZR 910/95 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 45).Ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung gegen Art. 119 EG-Vertrag kann bei Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.1990 dahingestellt bleiben (EuGH Urteil vom 17.5.1990 Rs C 262/88 Barber). Die Kürzung des betrieblichen Altersruhegeldes gem. §§ 2,6 BetrAVG stellt auch bei der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente durch einen Schwerbehinderten keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der schwerbehinderte Kläger, der bis zum Jahre 1982 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt die Zahlung ungekürzter Altersversorgung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 4 Ca 1573/98 - abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Alters-versorgung. Der am 8.8.1936 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.7.1954 bis zum 30.6.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist 1996 als anerkannter Schwerbehinderter aus dem Berufsleben ausgeschieden und bezieht seit dem 1.9.1996 die gesetzliche Altersrente. Die Beklagte sagte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen einer Ruhegeldordnung vom 1.8.1957 zu . Die für den Kläger maßgebliche Fassung vom 3.10.1977, gültig ab dem 1.1.1978 lautet, soweit hier von Interesse: § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit . . . 3. . . . Nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden Dienstjahre nicht mehr angerechnet. § 5 Bemessung der Renten Folgende Leistungen werden nach Vorlage der entsprechenden Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt: 1. Altersrente Nach 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 3) und Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Belegschaftsmitgliedern beträgt die Altersrente 30 % des rentenfähigen Einkommens (§ 4), jedoch höchstens 270,-- DM monatlich. Werden 25 anrechnungsfähige Dienstjahre nicht erreicht, dann verringert sich der höchstmögliche Prozentsatz von 30 % des rentenfähigen Einkommens für jedes fehlende Dienstjahr um 1 Prozentpunkt. Darüber hinaus wird auf Antrag des Belegschaftsmitgliedes Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange es Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. In diesem Falle wird die nach den vorstehenden Bedingungen errechnete Rente um 0,4 % für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Rentengewährung vor Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt. . . . § 9 Unverfallbarkeit von Ansprüchen . . . . Bei Eintritt des Leistungsfalles nach § 5 Pkt. 1 wird von der Altersrente, die dem Belegschaftsmitglied ohne das Ausscheiden zustehen würde, der Teil gewährt, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. . . . Der Teilanspruch wird nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens gegebenen Bemessungsgrundlagen (§ 4) berechnet. Spätere Änderungen dieser Ruhegeldordnung bleiben außer Betracht. Mit Schreiben vom 10.8.1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft auf 160,30 DM festgestellt. Bei der Berechnung kürzte sie den Maximalbetrag der Rente nach § 5.1 auf der Grundlage der Regelung in § 9. Seit dem 1.9.1996 zahlt sie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 121,80 DM, weil sie für jeden Monat der vorzeitigen Rentengewährung, nämlich insgesamt 60 Monate, 0,4 % in Abzug bringt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits die Kürzung von 270,00 DM auf 160,80 DM sei unzutreffend, da er 28 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht und die Beklagte der Berechnung ein unzutreffendes rentenfähiges Einkommen zugrundegelegt habe. Die Regelung in der Ruhegeldordnung entspreche nicht der sogenannten Schwerbehindertenregelung im Rahmen eines durchzuführenden Nachteilsausgleichs und verstoße, soweit sie ein unterschiedliches Rentenzugangsalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer festlege, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Er hat den Antrag gestellt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 654,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.9.1996 bis zum 28.2.1998 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich 160,30 DM ab dem 30.3.1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung zu verfahren, da ihr ebenso wie dem Gesetzgeber, dem das Bundesverfassungsgericht den Auftrag erteilt habe, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Gleichstellung von Mann und Frau einzuführen, eine Frist einzuräumen sei, innerhalb deren eine Anpassung erfolgen müsse, was inzwischen auch geschehen sei. Die Schwerbehinderung des Klägers rechtfertige eine andere Berechnungsweise des Ruhegeldes ebenfalls nicht. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 19.8.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 20.11.1996 - 12 Sa 1234/96 - ausgeführt, die Versorgungsordnung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer im Hinblick auf das Rentenzugangsalter entbehre eines sachlichen Grundes. Auf die Rechtsprechung des EuGH zur Stichtagsregelung bei der Geltendmachung von Gleichbehandlungsansprüchen könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Vertrauensschutzprinzip könne allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Die Beklagte habe aber keine Tatsachen zu möglichen finanziellen Belastungen vorgetragen. Gegen das ihr am 9.9.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.10.1998, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 9.10.1998, Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 9.11.1998, eingegangen am gleichen Tage, begründet. Sie hält die beanstandete Regelung in der Ruhegeldordnung aus den gleichen Gründen wie die unterschiedliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für sachlich gerechtfertigt. Zumindest müsse die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dazu führen, daß sie zu höheren Versorgungsleistungen, die bis zum Jahre 1982 erdient worden seien, nicht herangezogen werden könne. Der Umstand, daß es sich bei dem Kläger um einen anerkannten Schwerbehinderten handele, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die beruflichen Nachteile, die Frauen aufgrund ihrer tatsächlichen oder möglichen Stellung als Ehefrau und Mutter hinzunehmen hätten und die sich in einer geringeren Rentenerwartung ausdrückten, gälten im Verhältnis zu schwerbehinderten Männern ebenso, ohne daß diese ihrerseits ähnliche berufliche Nachteile hinzunehmen hätten. Weder seien schwerbehinderte Männer typischerweise gering qualifiziert noch weitgehend in unteren Berufsgruppen beschäftigt. In den meisten Fällen trete die Schwerbehinderung erst im Laufe des Berufslebens, häufig sogar erst in den letzten Berufsjahren auf, so daß für schwerbehinderte Männer auch im Hinblick auf berufliche Aufstiegschancen keine Besonderheiten zu gelten hätten. Schwerbehinderte Männer hätten auch keine Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit und damit geringere Beitragszeiten hinzunehmen. Eine Anpassung nach oben komme jedenfalls in Bezug auf Versorgungsleistungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem Jahre 1982 erdient worden seien, deswegen nicht in Betracht, weil einer solchen Rückwirkung der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe. Zumindest müsse vorliegend die Interessenabwägung dazu führen, daß dem ihr einzuräumenden Vertrauensschutz Vorrang vor den Interessen des Klägers zuzubilligen sei. Von der angefochtenen Altersgrenzenregelung seien ca. 300 Arbeitnehmer betroffen. Bei einer rückwirkenden Anpassung nach oben würde sie mit Mehrkosten von über 150 000,00 DM im Jahr belastet werden. Die erforderliche Aufklärung Jahrzehnte zurückliegender Sachverhalte wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dem stehe allein das vergleichsweise geringe finanzielle Interesse des Klägers gegenüber, eine um 38,50 DM höhere monatliche Rente zu erhalten. Sie stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.8.1998 - Az: 4 Ca 1573/98 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.8.1998 - Az: 4 Ca 1573/98 - zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt im übrigen die Auffassung, die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß seine Gleichstellung weitere finanzielle Belastungen auslöse, die sie zumutbarerweise nicht tragen könne. Er bestreitet, daß ca. 300 Arbeitnehmer betroffen seien, da nicht davon auszugehen sei, daß diese alle schwerbehindert und darüber hinaus vorzeitig in den Ruhestand gegangen seien. Die Ruhegeldordnung verstoße gegen die geltenden Vorschriften des Grundgesetzes, weil er als anerkannter Schwerbehinderter aus dem Berufsleben ausgeschieden sei und ihm dadurch ein Nachteil entstehe. Da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungsordnung nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer, die anerkannte Schwerbehinderte seien, das Rentenbezugsalter auf Vollendung des 60. Lebensjahres festgeschrieben und damit beide Gruppen bevorzugt berücksichtigt habe, müsse die gesetzliche Regelung kongruent auf betriebliche Altersversorgungsregelungen übertragen werden. Auf den Akteninhalt im übrigen wird verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit §§ 518 ff ZPO), also zulässig. II. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erhöhung seiner Rente. 1. Für die materielle Ausgestaltung von Versorgungszusagen besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Versorgungsordnungen haben sich aber an den prinzipiellen Wertungen des Grundgesetzes auszurichten. Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen u.a. in den Verfassungsnormen der Gleichbehandlung und der Gleichberechtigung. Während der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Willkürverbot einschränkt und unterschiedliche Behandlungen dann zuläßt, wenn sie sachlich begründet sind, schließt das Gleichberechtigungsgebot die Ungleichbehandlung etwa wegen des Geschlechts grundsätzlich aus, es sei denn, daß der biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest zurücktreten (BVerfGE 39,169) oder nach der Natur der Lebensverhältnisse eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist (BVerfG - 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74,163). Regelungen in Versorgungsordnungen, die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein unterschiedliches Rentenzugangsalter vorsehen, verstoßen für eine Übergangszeit auch heute noch nicht gegen Art. 3 GG (BAG, Urteil vom 18.3.1997 - 3 AZR 795/95 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 3.6.1997 - 3 AZR 910/95 - EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 45 = DB 1997,1778). a) Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74,163) ist zunächst davon auszugehen, daß unterschiedliche Regelungen über die Gewährung von Altersruhegeld für Männer und Frauen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die den Frauen eröffnete Möglichkeit, das Altersruhegeld schon mit 60 statt mit 65 zu beziehen, ist danach aus dem Gedanken des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt. Frauen sollen im Rentenalter ebenso gut versorgt sein wie Männer. Dieses Ziel erreichten sie in der Vergangenheit regelmäßig nicht, weil das Ausbildungsdefizit der Frauen, das ihre berufliche Stellung und damit ihr Arbeitsentgelt ebenso wie ihre Rentenerwartung in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hat, in typischen Fällen durch eine Antizipierung der erwarteten Stellung der Frau als spätere Mutter verursacht wurde. Ähnliche Ursachen dürften auch die Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen der Frau im Beruf haben. Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung hat zudem bei Frauen häufig zur Folge, daß sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes deswegen keinen Gebrauch machen können, weil sie die besondere Voraussetzung einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllen. All das läßt sich im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände, zurückführen. Zum Ausgleich dieser Nachteile erscheint die Einräumung des den Frauen gewährten, nicht allzu erheblichen Vorteils unbedenklich. Den Wandel in den tatsächlichen Verhältnissen, der sich schon vollzogen hat und noch vollzieht, und die Angleichung der Rechtsordnung an die gebotene Gleichstellung von Mann und Frau lassen erwarten, daß diese Umstände im Laufe der weiteren Entwicklung an Bedeutung verlieren. Wann das der Fall sein wird, und welche Folgerungen daraus zu ziehen sein werden, hat in erster Linie der Gesetzgeber zu beurteilen. Der Gesetzgeber ist dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts für die gesetzliche Rentenversicherung durch Schaffung von Übergangsregelungen nachgekommen . Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß die festzustellende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen nicht wegen des Geschlechts, sondern zur Kompensation der festgestellten Nachteile erfolgt und darin ihren Rechtsgrund findet. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Erwägungen des Bundesverfassungsgericht auch heute noch Gültigkeit haben. Der Gesetzgeber, dem das Bundesverfassungsgericht die Einschätzungsprärogative zugebilligt hat, hat mit dem Rentenreformgesetz 1992 eine allmähliche Anpassung des Rentenzugangsalters von Frauen und Männern vorgenommen und sich damit zu der Auffassung bekannt, daß der vom Bundesverfassungsgericht gesehene Anpassungsbedarf nur schrittweise vollzogen werden kann. b) In der Versorgungsordnung der Beklagten in der für den Kläger geltenden Fassung werden Männer im Vergleich zu Frauen benachteiligt. Da die Zahl der erreichbaren Dienstjahre für Männer wegen des Rentenbezugsalters von 65 Jahren höher ist, müssen sie einen größeren Abschlag als Frauen hinnehmen, wenn sie vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Die Beklagte war aber berechtigt, eine unterschiedliche Altersgrenze für den Bezug der Betriebsrente festzusetzen. Läßt das Gleichberechtigungsgebot im Sinne einer materiellen Gleichberechtigung auch einen Ausgleich für das benachteiligte Geschlecht zu (vgl. auch Höfer, BB 1994, Beilage 15 Seite 5; Griebeling NZA 1996,449), um insgesamt das benachteiligte Geschlecht an das bevorzugte heranzuführen, gilt diese grundrechtliche Wertung auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Der vom Gesetzgeber festgestellte Veränderungsbedarf im Hinblick auf die Situation der Frauen berechtigte daher auch Arbeitgeber, die eine eigene Versorgungsordnung erlassen haben, vergleichbare Regelungen wie der Gesetzgeber in ihre Versorgungswerke aufzunehmen, um die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Nachteile zu kompensieren. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Männern, die ebenfalls mit 60 die Betriebsrente beanspruchen können, aber eine Kürzung für die vorzeitige Inanspruchnahme hinnehmen müssen, rechtfertigt sich aus den gleichen Gründen wie für den Gesetzgeber aufgezeigt. Für Frauen noch bestehende Nachteile in der beruflichen Entwicklung durften durch die Festsetzung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 hat der Gesetzgeber eine Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen und in einer Übergangsregelung die Altersgrenzen gleitend bis zum Ende des Jahres 2012 an die bis dahin erwartete gesellschaftliche Entwicklung angepaßt (§ 41 SGB VI). An diese Regelungen dürfen - so das Bundesarbeitsgericht - Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, anknüpfen, wie dies die Beklagte zwischenzeitlich auch getan hat. Die Beklagte als Arbeitgeber mit einer eigenständigen Versorgungsordnung war bei Erlaß ihrer Versorgungsordnung daher nicht gehalten, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung Männer hinsichtlich des Betriebsrentenzugangsalters mit Frauen gleichzubehandeln. Auch sie war berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, zum Ausgleich der tatsächlichen Nachteile von Frauen, die typischerweise das Ziel, im Rentenalter genauso gut versorgt zu sein wie Männer, nicht erreichen, eine frühere feste Altersgrenze für den Bezug der Betriebsrente festzusetzen. 2. Die Tatsache, daß Leistungen der betrieblichen Altersversorgung neben dem Versorgungszweck auch ein Entgelt für erbrachte Betriebstreue darstellen (BAG Urteil vom 16.3.1993 - 3 AZR 389/92 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Teilzeit), rechtfertigt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 und 3 GG keine andere Beurteilung. Ob mit dem Bundesarbeitsgericht und dem EuGH davon auszugehen ist, daß eine unterschiedliche Altersgrenzen-Regelung gegen Art. 119 EG-Vertrag verstößt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre auch bei Anwendung der Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch nur für Beschäftigungszeiten gegeben, die nach dem 17.5.1990, dem Tag des Erlasses des sog. Barber-Urteils (Rs C 262/88) liegen, während es für die Zeit davor bei der deutschen Regelung bleibt. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der dem Urteil des EuGH zugrundeliegt, hat auch der Gesetzgeber mit § 30 a BetrAVG Rechnung getragen. Da der Kläger bereits im Jahre 1982 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, vermag die Auffassung des EuGH, unterschiedliche Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungsordnungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen. 3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger als Schwerbehinderter bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente beziehen konnte. Daß Männer und Frauen - noch - hinsichtlich der Anrechnung von Beschäftigungsjahren unterschiedlich behandelt werden dürfen, führt auch dann, wenn Männer schwerbehindert sind und daher Anspruch auf früheren Rentenbezug haben, nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Versorgungsordnung. Die Tatsache, daß Schwerbehinderte und Frauen mit dem Alter 60 Rente beanspruchen können, beruht auf unterschiedlichen Sachverhalten. Die Kompensation der gesellschaftlichen Nachteile, die Frauen insbesondere im Hinblick auf kürzere Versicherungszeiten hinzunehmen haben, ist, wie ausgeführt, aus dem materiellen Gleichberechtigungsgebot herzuleiten. Die Situation der Frauen ist nicht vergleichbar mit der von Schwerbehinderten. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß Schwerbehinderte in der Regel typischerweise weder gering qualifiziert noch weitgehend in unteren Lohngruppen beschäftigt sind, wie dies bei Frauen der Fall ist und daß sie auch keine Unterbrechung der Berufstätigkeit und damit geringere Beitragszeiten hinnehmen müssen wie Frauen. Nachteile, die sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung erleiden können, hat der Gesetzgeber soweit wie möglich durch Schutzvorschriften wie etwa im SchwbG und im Steuerrecht kompensiert. Es gehört aber zu den Prinzipien des Schwerbehindertengesetzes, den Schwerbehinderten wie andere Arbeitnehmer zu behandeln und nur solche Nachteile auszugleichen, die gerade durch die Behinderung entstehen. (Neumann/Pahlen SchwbG 8. Aufl. § 45 Rz 1; vgl. auch BVerfGE 77,370,380). Mit der Regelung des § 6 BetrAVG hat der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer, die vorgezogene Altersrente beziehen können, also auch Schwerbehinderte, die Möglichkeit geschaffen, betriebliches Altersruhegeld zu dem Zeitpunkt zu beanspruchen, ab dem gesetzliche Altersrente bezogen wird. Das hat aber nicht zur Folge, daß die von § 6 BetrAVG erfaßten Personengruppen, weil sie vom Gesetzgeber bevorzugt berücksichtigt wurden, eine Gleichstellung mit Frauen auch in Bezug auf die Regelungen in betrieblichen Altersversorgungsregelungen beanspruchen könnten. Da die Bevorzugung der Frauen durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz GG zur Kompensation von frauenspezifischen Nachteilen gerechtfertigt ist, kann eine Übertragung der darauf beruhenden Grundsätze auf Männer, gleichgültig, ob sie schwerbehindert, berufsunfähig, erwerbsunfähig oder arbeitslos unter den Voraussetzungen des § 38 SGB VI sind, nicht erfolgen. Da nach allgemeiner Meinung der Arbeitgeber nach §§ 2, 6 BetrVG berechtigt ist, Leistungskürzungen bei vorzeitigem Bezug der Betriebsrente vorzunehmen, hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Rente zutreffend berechnet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Lemppenau-Krüger gez.: Fox gez.: Cornelißen