Urteil
7 Sa 1791/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0415.7SA1791.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.09.1998 4 (3) Ca 2062/98 wird (auch mit den geänderten Anträgen) zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte als damaliger Sequester der Firma T. GmbH & Co. KG zusammen mit dem Geschäftsführer dem Kläger wirksam Urlaub gewährt hat. 3 Durch Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 01.03.1998 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. 4 Der Kläger war in dem Betrieb E. der (späteren) Gemeinschuldnerin seit dem 05.07.1983 als Gleisbauer beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin ist der Urlaubskasse des Baugewerbes in W. angeschlossen. Im Dezember 1997 stellte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb wegen Überschuldung ein. Mit Schreiben vom 29.12.1997 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstillegung zum 31.05.1998, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 09.01.1998, das von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als Sequester unterzeichnet war, wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung des Urlaubs und eventueller Gutstunden seines Arbeitszeitkontos freigestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß zur Begleichung der Lohn- und Gehaltsforderungen derzeit keine Mittel zur Verfügung stünden. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. 5 Der Kläger kündigte seinerseits mit Schreiben vom 04.02.1998 außerordentlich zum 06.02.1998, da ihm die bis dahin fälligen Lohn- und Abschlagszahlungen ebenso wie das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt worden waren. 6 Die spätere Gemeinschuldnerin erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Januar 1998 (Bl. 15 d.A.) und Februar 1998 (Bl. 14 d.A.). In ihnen waren der 02.01. und die Tage vom 12.01. bis 06.02.1998 als Urlaubstage ausgewiesen und berechnet. Der Kläger stellte unter Zugrundelegung dieser Abrechnungen einen Antrag auf Konkursausfallgeld und erhielt die sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Beträge vom Arbeitsamt ausbezahlt. Die darin enthaltenen Urlaubsgeldbeträge sind in die Lohnnachweiskarte 1998 als gewährte Leistungen eingetragen worden (s. wegen der Eintragungen im einzelnen Bl. 136-139 d.A.). 7 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht seine Auffassung dargelegt, der Beklagte habe ihn wegen der Besonderheiten des Urlaubsanspruchs im Baugewerbe nicht wirksam beurlaubt. Dies sei nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung möglich gewesen. Deshalb stünden ihm die ursprünglich eingetragenen Urlaubsgeldbeträge noch zu und der Beklagte sei verpflichtet, die Eintragungen in der Lohnnachweiskarte zu berichtigen. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 9 seine Lohnnachweiskarte für das Jahr 1998, wie folgt, zu ändern und die vorgenommenen Änderungen mit Stempel und Unter- schrift kenntlich zu machen: 10 1. Blatt R 97: Der in die Spalte davon gewährt eingetragene Betrag an Urlaubsvergütung i.H.v. 4.275,84 DM ist ersatzlos zu streichen. 11 2. Auf die Vorderseite des Teil C 1998 ist der Betrag von 1.336,20 DM ersatzlos zu streichen. 12 3. Teil C 1998 auf der Rückseite ist, wie folgt, zu korrigieren: Der in Spalte 4 eingetragene i.H.v. 7.448,06 DM ist zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetra- gene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen. 13 4. In dem Teil B 1998 ist der in Spalte 4 eingetragene Bruttolohn i.H.v. 7.448,06 DM zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu er- setzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Brutto- lohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hat geltend gemacht: Bei der Gewährung des Urlaubs habe er in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau) enthalte für die Erteilung von Urlaub keine von den Grundsätzen des § 7 BUrlG abweichenden Prinzipien. Vielmehr definiere § 8 Ziff. 11 den Sinn und Zweck der Bundesurlaubsausgleichskasse dahingehend, daß die Zahlung der Entgelte gesichert werden solle. 17 Mit Urteil vom 16.08.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 18 Ausweislich der Gründe, auf die im übrigen verwiesen wird, hat es die Auffassung vertreten, daß der Kläger keinen Anspruch auf Korrektur der Eintragungen in der Lohnnachweiskarte 1998 besitze, weil der Beklagte ihm wirksam Urlaub in der Kündigungsfrist erteilt habe und er über das Konkursausfallgeld die entsprechende Vergütung erhalten habe. 19 Gegen dieses, seinen Prozeßbevollmächtigten am 09.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.1998 in vollem Umfang Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen lassen; die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.1999 am 08.01.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 20 Zur Begründung des Rechtsmittels legt der Kläger erneut seine Auffassung dar, daß aufgrund der Besonderheiten der Urlaubsgewährung nach den Tarifverträgen für das Baugewerbe der Arbeitgeber den Urlaub nicht wirksam einseitig in die Zeit der Kündigungsfrist legen könne. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 70 76 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 77 bis 95 d.A.) verwiesen. 21 Der Kläger hat seine ursprünglichen Anträge auf einen gerichtlichen Hinweis hin im Verlaufe des Berufungsverfahrens geringfügig geändert (s. insoweit wegen der Berechnung den Schriftsatz des Klägers vom 03.03.1999 nebst Anlagen = Bl. 131 bis 139 d.A.). Das den Anträgen zugrundeliegende Zahlenwerk ist unstreitig. 22 Der Kläger beantragt nunmehr, 23 Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.09.1998 4 (3) Ca 2062/98 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Lohnnachweiskarte des Klägers für das Jahr 1998 wie folgt zu ändern und die vorgenommenen Änderungen mit Stempel und Unterschrift kenntlich zu machen: 24 1. Blatt R 97: Die in die Spalte davon gewährt eingetragenen Beträge an Urlaubsvergütung in Höhe von 4.275,84 DM und 1.336,20 DM sind ersatzlos zu streichen. 25 2. Auf der Vorderseite des Teils C 1998 sind die Beträge von 4.275,84 DM und 1.336,20 DM zu streichen- 26 3. Teil C 1998 auf der Rückseite ist, wie folgt, zu korrigieren: Der in Spalte 4 eingetragene Betrag in Höhe von 7.448,06 DM ist zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn in Höhe von 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die zahl 620,22 DM zu ersetzen. 27 4. In dem Teil B 1998 ist der in Spalte 4 eingetragene Bruttolohn in Höhe von 7.448,06 DM zu streichen und durch die zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn in Höhe von 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen; 28 Hilfsweise: 29 das vorgenannte Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Lohnnachweiskarte des Klägers für das Jahr 1998 wie folgt zu ändern und die vorgenommenen Änderungen mit Stempel und Unterschrift kenntlich zu machen: 30 1. Blatt R 97: Die in die Spalte davon gewährt eingetragenen Beträge an Urlaubsvergütung in Höhe von 4.275,84 DM und 1.336,20 DM sind zu streichen und zu ersetzen durch den Betrag von 267,24 DM. 31 2. Auf der Vorderseite des Teil C sind die Beträge von 4.275,84 DM und 1.336,20 DM zu streichen und zu ersetzen durch den betrag von 267,24 DM. 32 3. Teil C 1998 auf der Rückseite ist wie folgt zu korrigieren: Der in Spalte 4 eingetragene Betrag in Höhe von 7.448,06 DM ist zu streichen und durch die Zahl 4.275,84 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn in Höhe von 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 594,37 DM zu ersetzen. 33 4. In dem Teil B 1998 ist der in Spalte 4 eingetragene Bruttolohn in Höhe von 7.448,06 DM zu streichen und durch die Zahl 4.275,84 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn in Höhe von 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 594,37 DM zu ersetzen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Er verteidigt das angefochtene Urteil gemäß seinem Schriftsatz vom 21.01.1999. Auf diesen Schriftsatz nebst den mit überreichten Anlagen (Bl. 99 bis 123 d.A.)sowie den weiteren Schriftsatz vom 01.03.1999 (Bl. 140/141) wird Bezug genommen. 37 Wegen des nicht berührten Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen und wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 A 40 Die zulässige Berufung ist erfolglos. 41 Der Kläger hat Urlaub für den 02.01. (1 Tag) und den Zeitraum 12.01. bis 06.02.1998 (20 Urlaubstage) in natura erhalten; die entsprechende Urlaubsvergütung ist ihm über das Konkursausfallgeld ausgezahlt worden. Die Eintragungen in der Lohnnachweiskarte sind daher zutreffend, so daß der Kläger keine Abänderungen verlangen kann. 42 43 I. Was den Zeitraum 12.01.1998 bis 06.02.1998 betrifft, ist dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung beizupflichten. Unter diesen Umständen nimmt die Kammer insoweit in erster Linie Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die sie sich vollinhaltlich zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO). Sie beschränkt sich zugleich in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen auf folgende Ausführungen: 1. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber den Urlaub in die Kündigungsfrist legen. Die gilt nur dann nicht, wenn diese Festlegung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, was dieser darzulegen hat (BAG AP Nr. 6 zu § 7 BUrlG). In dieser Richtung hat der Kläger nichts vorgetragen. 2. Der wirksamen Urlaubserteilung steht nicht entgegen, daß entgegen § 11 Abs. 2 BUrlG/§ 8 3.4 BRTV Bau zu dem beabsichtigten Urlaubsbeginn die Urlaubsvergütung noch nicht zur Auszahlung gelangt war. Dadurch wird nur die Fälligkeit des Anspruchs berührt. Demgemäß ist es in diesem Zusammenhang auch rechtsunerheblich, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und in Konkurs gerät (BAG ZIP 1987, 798). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers führen zu einem anderen Ergebnis auch nicht Besonderheiten des Baugewerbes. a) Der die Urlaubserteilung regelnde § 8 3.3 BRTV hat keinen entscheidend anderen Inhalt als der korrespondierende § 7 Abs. 1 BUrlG. In der tariflichen Vorschrift ist lediglich außerdem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erwähnt. Damit wird indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt, sondern lediglich das ausgesprochen, was gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ohnehin gilt. Die Vorschrift ist hier nicht verletzt. Die Freistellungen zu Urlaubszwecken ba- sieren, mögen sie auch für eine Vielzahl von Arbeitnehmern erfolgt sein, dennoch auf dem jeweiligen Einzelarbeitsvertrag, so daß nicht die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze oder eines Urlaubsplans in Rede steht. Auch die zweite Alternative der Gesetzesvorschrift kommt nicht zum Tragen. Dies hätte überhaupt nur dann der Fall sein können, wenn der Kläger sich dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich gegen die Freistellung zu Urlaubszwecken zur Wehr gesetzt hätte. In dieser Richtung trägt der Kläger jedoch nichts vor. Die Klage ist erst nach Ablauf des Urlaubszeitraums eingereicht worden. b) Auch aus der (gemäß § 13 Abs. 2 BUrlG zulässigen ) Einrichtung der Urlaubskasse für die Bauwirtschaft läßt sich nichts für die Auffassung des Klägers herleiten. aa) Die in § 8 11.1 BRTV Bau erwähnte Aufgabe dieser Einrichtung, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern, wird nicht berührt, wenn der Arbeitnehmer, wie hier, die Urlaubsvergütung als Konkursausfallgeld ausgezahlt bekommt. bb) Zusätzlich dienen die Vorschriften über das Urlaubskassenverfahren auch der Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs (s. § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG). Dies könnte indes, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber zu einer zu weit gehenden Stückelung des Urlaubs führt. Hier hat der Kläger jedoch bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen (22 Tage plus 8 Tage Zusatzurlaub) immerhin 20 der übertragenen 25 Urlaubstage an einem Stück erhalten (s. insoweit auch das zu den Akten gereichte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig auf Seite 7 u.) cc) Es bleibt zu guter Letzt die Frage, ob das Weisungsrecht des Bauarbeitgebers zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs bezüglich der Kündigungsfrist nach § 7 Abs. 1 BUrlG angesichts dessen entfällt, daß der Bauarbeitgeber bei einer Nichterteilung des Urlaubs anders als im Falle eines sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers zu rechnen braucht. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Wollte man anders entscheiden, bedeutete dies, daß man das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das ebenso wie in § 7 Abs. 1 BUrlG auch in § 8 3.3 anerkannt ist, für diesen Fall generell außer Kraft setzte, wofür es keine rechtliche Handhabe gibt, zumal der Arbeitgeber an einer Freistellung zur Urlaubsgewährung auch andere berechtigte Interessen haben kann. Für den hier vorliegenden Fall einer Urlaubsgewährung im Hinblick auf eine bevorstehende Konkurseröffnung ist es beispielsweise als berechtigtes Interesse der Gemeinschuldnerin anzuerkennen, daß die Konkursmasse zunächst entlastet wird. Nach alledem ist jedenfalls zu verlangen, daß der Arbeitnehmer der Erteilung des Urlaubs für den bestimmten Zeitraum widerspricht und entgegenstehende Gründe geltend macht. Hier hat der Kläger indes, wie bereits ausgeführt, sich gegen die Urlaubserteilung zunächst nicht zur Wehr gesetzt und andere Urlaubswünsche geäußert (s. hierzu: BAG AP Nr. 13 zu § 7 BUrlG). dd) Bei den gefundenen Ergebnissen kommt es nicht mehr darauf an, ob es zu Ungunsten des Klägers zu werten ist, daß er seinem Antrag auf Konkursausfallgeld selbst die die Urlaubsgeldansprüche ausweisenden Abrechnungen zugrundegelegt hat. 44 II. Der 2.01.1998 ist ebenfalls zu Recht als Urlaubstag mit entsprechender Vergütungszahlung in die Lohnnachweiskarte eingetragen worden. Wie der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, war dieser Tag (Freitag nach Neujahr) von vornherein für alle Betriebsangehörigen ein freier Tag unter Anrechnung als Urlaubstag vereinbart worden. Eine solche Regelung, die auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt (verlängertes Wochenende) und die mit den besonderen Verhältnissen des Baugewerbes nichts zu tun hat, ist rechtlich unbedenklich. 45 B. 46 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 47 II. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) ist die Revision zugelassen worden. 48 RECHTSMITTELBELEHRUNG 49 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 50 REVISION 51 eingelegt werden. 52 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 53 Die Revision muß 54 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 55 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 56 Bundesarbeitsgericht, 57 Graf-Bernadotte-Platz 5, 58 34119 Kassel, 59 eingelegt werden. 60 Die Revision ist gleichzeitig oder 61 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 62 schriftlich zu begründen. 63 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 64 Dr. Rummel Klaes Hofrichter