Beschluss
5 (4) TaBV 2/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0429.5.4TABV2.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 - 7 BV 18/98 - abge- ändert: Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Be- triebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist. 2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G R Ü N D E : 2 A. 3 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die bei der Beteiligten zu 3) am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist. 4 Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist seit dem 01.01.1989 bei der Beteiligten zu 3), einer Gewerkschaft, als Gewerkschaftssekretär tätig. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Wahl am 03.03.1998 gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 3). 5 Bei der Beteiligten zu 3) existiert eine Satzung (Blatt 49 d. A.), nach deren § 24 die Gewerkschaft demokratisch aufgebaut ist. Ihre Mitglieder sind organisatorisch in Orts- und Bezirksverwaltungen zusammengefaßt, die sich ihrerseits in Landesverbänden organisieren. 6 Zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Betriebsratswahl hatte die Beteiligte zu 3) 688 wahlberechtigte Mitarbeiter, die sich auf die Hauptverwaltung und 14 Landesbezirke verteilten. Wegen der Einzelheiten der Zuordnung wird auf Blatt 19 bis 20 der Akten verwiesen. 7 Unter dem 19.01.1998 verfaßte der bei der Beteiligten zu 3) installierte Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Blatt 33 bis 36 d. A.), in dem zur Durchführung der Wahl unter anderem auf eine Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 verwiesen wurde. Diese Betriebsvereinbarung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut: 8 1. Es wird ein einheitlicher H.-Betriebsrat gewählt, der die Inter -essen aller H.-Beschäftigten vertritt. 9 2. Der Betriebsrat besteht aus 19 Mitgliedern, er setzt sich wie folgt 10 zusammen: 11 Landesbezirk Baden-Württemberg 1 Mitglied 12 Landesbezirk Bayern 1 Mitglied 13 Landesbezirk Berlin 1 Mitglied 14 Landesbezirk Brandenburg 1 Mitglied 15 Hauptverwaltung 2 Mitglieder 16 Landesbezirk Hessen 1 Mitglied 17 Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern 1 Mitglied 18 Landesbezirk Niedersachsen 1 Mitglied 19 Landesbezirk Nord 1 Mitglied 20 Landesbezirk Nordrhein-Westfalen 3 Mitglieder 21 Landesbezirk Rheinland-Pfalz 1 Mitglied 22 Landesbezirk Saar 1 Mitglied 23 Landesbezirk Sachsen 2 Mitglieder 24 Landesbezirk Sachsen-Anhalt 1 Mitglied 25 Landesbezirk Thüringen 1 Mitglied 26 3. Die Kandidatinnen werden auf Teilbetriebsversammlungen in der Region aufgestellt. Über alle Kandidatinnen wird in einem geheimen Nominierungsverfahren abgestimmt. Es sollen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen aufgestellt werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. 27 4. Die Kandidatinnen werden von allen H.-Beschäftigten gewählt. Jede/r Wahlberechtigte hat für jede Region soviel Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder für die Region zu wählen sind. 28 5. Entsprechend der festgelegten Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist für die jeweilige Region gewählt, wer die meisten Stimmen aller Wahlberechtigten erhält. 29 6. Die Betriebsvereinbarung gilt ab dem 16.11.1993 und behält ihre Gültigkeit bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung. 30 Nach Einleitung der Betriebsratswahl strengte der Antragsteller unter dem 23.02.1998 ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf an, mit dem er das Ziel verfolgte, die bevorstehende Wahl wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stoppen. Mit Beschluß vom 02.03.1998 wies das Arbeitsgericht Düsseldorf - 7 BV Ga 7/98 - den Antrag zurück. 31 Die alsdann am 03.03.1998 durchgeführte Wahl führte zur Installation des Beteiligten zu 2) in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung. 32 Mit seinem am 16.03.1998 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrag hat der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Hierzu hat er im wesentlichen wie folgt vorgetragen: 33 Bereits die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993, auf deren Grundlage die Wahl vom 03.03.1998 erfolgt sei, sei nichtig, weil sie nicht den Vorgaben des § 3 BetrVG genüge. Zum einen eröffne § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben nur dann, wenn dies durch Tarifvertrag geschehe. Selbst wenn man demgegenüber den Abschluß einer Betriebsvereinbarung für zulässig halte, fehle es vorliegend an der nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Schon wegen dieses offenkundigen Mangels sei mithin von einer Nichtigkeit der auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 durchgeführten Betriebsratswahl auszugehen. 34 Der Antragsteller hat darüber hinaus gemeint, daß unabhängig von den oben dargestellten formellen Mängeln die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 wie auch die am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl deshalb als nichtig bezeichnet werden müßten, weil die Beteiligten zu 2) und 3) den Betriebsbegriff offensichtlich verkannt und willkürlich geändert hätten. Nach der in der Satzung der Beteiligten zu 3) festgelegten Organisation erfüllten sowohl die 14 Landesbezirke wie auch die 51 Orts- und Bezirksvertretungen die Voraussetzungen der §§ 1 und 8 BetrVG. Die genannten Untergliederungen seien organisatorisch selbständig, müßten die Kosten für ihre Verwaltungsangestellten aus einem 25 %-igen Finanzanteil aus den Mitgliedsbeiträgen abdecken und übten die wesentlichen personellen Entscheidungsbefugnisse aus. Es könne deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei den Landesbezirken und/oder Orts-/Be- zirksverwaltungen um eigenständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG, mindestens aber um Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG handele, die räumlich weit vom Hauptbetrieb (Hauptverwaltung der Beklagten zu 3) entfernt lägen. 35 Der Antragsteller hat überdies die Auffassung vertreten, daß bei der Wahl vom 03.03.1998 auch gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit verstoßen worden sei, und zwar entsprechend der Vorgaben in der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993. 36 So beschränke die Betriebsvereinbarung und das daran orientierte Wahlausschreiben das Wahlvorschlagsrecht, weil das Vorschlagsrecht an die jeweilige Region gebunden sei, obwohl eine bundeseinheitliche Wahl durchgeführt würde. Zudem wäre die Möglichkeit einer bundesweiten Kandidatur rechtswidrig ausgeschlossen worden. 37 Auch das Wahlrecht selbst sei unzulässig beschränkt worden, weil jeweils nur eine Stimme für einen Wahlbewerber der jeweiligen Region abgegeben werden durfte. 38 Schließlich liege ein Verstoß gegen § 9 BetrVG schon deshalb vor, weil die Anzahl der Betriebsratsmitglieder willkürlich auf 19 festgesetzt worden sei, obwohl nach dem Betriebsverfassungsgesetz nur elf Mitglieder hätten gewählt werden dürfen. Dadurch werde das Stimmgewicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Gremium nachhaltig beeinträchtigt. 39 Insgesamt seien deshalb so schwerwiegende und offensichtliche Fehler bei der Betriebsratswahl gemacht worden, daß jedenfalls in einer Gesamtschau von einer auch nur annähernd ordnungsgemäßen Wahl nicht gesprochen werden könne. 40 Der Antragsteller hat beantragt, 41 festzustellen, daß die Wahl des Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist; hilfsweise die Wahl des Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 für unwirksam zu erklären. 42 Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, 43 den Antrag zurückzuweisen. 44 Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, 45 den Antrag zurückzuweisen. 46 Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, daß die durchgeführte Betriebsratswahl allenfalls anfechtbar, auf keinen Fall aber nichtig wäre und hierzu vorgetragen: 47 Die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 begegne zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie gehe letztlich auf eine Betriebsvereinbarung von 1976 zurück, mit der das Wahlverfahren bei der Beteiligten zu 3) bereits ähnlich wie jetzt geregelt worden wäre. Für eine Regelung des Wahlverfahrens habe auch das Mittel der Betriebsvereinbarung herangezogen werden dürfen, weil dies durch § 3 BetrVG nicht ausgeschlossen werde. Vielmehr bestünde eine Regelungslücke, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene abweichende Regelung durch einen Tarifvertrag bei der Beteiligten zu 3) als Gewerkschaft gar nicht in Betracht käme. 48 Einer Zustimmung des Bundesministers habe es - entgegen § 3 Abs. 2 BetrVG - nicht bedurft. Zum einen sehe die genannte Norm ein solches Zustimmungserfordernis nur für die dort genannten Tarifverträge vor. Zum anderen würde die Bejahung des Zustimmungserfordernisses zu einem unzulässigen Eingriff in die innergewerkschaftliche Willensbildung führen, der durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht gedeckt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in einem vergleichbaren Fall bei der Gewerkschaft ÖTV die Zustimmung zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich erteilt hätte. Hieraus lasse sich keinesfalls schließen, daß die Zustimmung konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung sei. 49 Losgelöst von der Frage der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 hat der Beteiligte zu 2) im übrigen die Auffassung vertreten, daß keine Verkennung des Betriebsbegriffes vorläge, jedenfalls keine solche, die die Betriebsratswahl nichtig mache. 50 So sei die Beteiligte zu 3) zunächst als ein Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen; hieraus ergebe sich bereits die Vermutung für einen einheitlichen Betrieb, die vom Antragsteller nicht widerlegt worden wäre. 51 Stelle man darüber hinaus auf den im Betriebsverfassungsrecht geprägten Betriebsbegriff ab, so ergebe sich auf der Grundlage der Satzung der Beteiligten zu 3) und der seit 1995 geltenden Budgetierungsrichtlinien sicherlich eine starke organisatorische Verselbständigung der Untergliederungen der Beteiligten zu 3). Gleichwohl könne nicht davon gesprochen werden, daß die maßgeblichen, im Sinne des Betriebsverfassungsrechts relevanten mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen auf die Landesebene oder die Ortsverwaltungen delegiert worden seien. Insofern handele es sich allenfalls um Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG, über deren Zuordnung im Einzelfall entschieden werden müßte. 52 Die Beteiligte zu 3) hat sich im wesentlichen den Ausführungen des Beteiligten zu 2) angeschlossen und hervorgehoben, daß die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Interessenvertretung sichere, die für sie nur vorteilhaft sei. Im übrigen müsse sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang fragen lassen, weshalb er gerade jetzt die Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel ziehe, mit der er bisher gut gelebt hätte. 53 Mit Beschluß vom 05.10.1998 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 54 - 7 BV 18/98 - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht eine bewußte Verkennung des Betriebsbegriffs verneint und - auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 - auf die nach seiner Auffassung unklare Rechtslage verwiesen. Die weiteren Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit, gegen § 9 und 55 § 3 Abs. 2 BetrVG hat es zwar als erwiesen angesehen, gleichwohl die Wahl aber nur als anfechtbar bezeichnet. 56 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11.12.1998 zugestellten Beschluß mit einem am 08.01.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 08.02.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet. 57 Er wiederholt im wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht nochmals seine Auffassung, daß die Beteiligte zu 3) schon seit Jahren willkürlich und bewußt den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes verkenne und deshalb von einer Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.1998 auszugehen wäre. So habe das Arbeitsgericht Düsseldorf bereits in einem Beschluß vom 04.04.1979 zu der Vorgängerbetriebsvereinbarung vom 20.01.1976 festgestellt, daß für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung eine Zustimmung analog § 3 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre. Anläßlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das mit dem Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.1998 beendet worden sei, hätten die Beteiligten zu 2) und 3) selbst eingeräumt, daß die Landesbezirke selbständige Betriebsteile darstellten. Wenn sich beide Beteiligten dann gleichwohl zu einer weiterhin einheitlichen Wahl durchgerungen hätten, könne von einer nur irrtümlichen Verkennung des Betriebsbegriffs nicht mehr gesprochen werden. Darüber hinaus, so der Antragsteller weiter, begründeten aber auch die weiteren Verstöße gegen §§ 3 Abs. 2, 7, 8 und 9 BetrVG jedenfalls in einer Gesamtschau seine Auffassung, daß von einer auch nur den Anschein von Rechtmäßigkeit ausstrahlenden Betriebsratswahl nicht ausgegangen werden könnte. 58 Der Antragsteller beantragt, 59 den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 60 - 7 BV 18-/98 (vormals 7 BV 18/98 und 8 BV 19/98) - abzuändern und festzustellen, daß die Wahl des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist. 61 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, 62 die Beschwerde zurückzuweisen. 63 Sie verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluß und wiederholen im wesentlichen ihre Sachvorträge aus der ersten Instanz. 64 Die Beteiligten zu 2) und 3) verweisen vor allem darauf, daß auch das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nur von einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, nicht aber von deren Nichtigkeit ausgegangen wäre. Von einer willkürlichen Verkennung des Betriebsbegriffs sowie von offensichtlichen und groben Fehlern bei Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl könne insgesamt nicht die Rede sein. 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 66 B. 67 I. Die Beschwerde ist zulässig. 68 Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). 69 II. Auch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg, so daß der arbeitsgerichtliche Beschluß abzuändern war. 70 Die am 03.03.1998 bei der Beteiligten zu 3) durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig, weil bei Einleitung und Durchführung der Wahl der Betriebsbegriff der §§ 1 und 4 BetrVG offensichtlich und willkürlich verkannt und darüber hinaus gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit verstoßen worden ist. 71 1. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung entspricht es einem für das Betriebsverfassungsgesetz allgemein anerkannten Grundsatz, daß neben den im gesetzlich geregelten Wahlanfechtungsverfahren geltend zu machenden Wahlmängeln auch solche Gesetzesverstöße vorliegen können, die das Entstehen einer Arbeitnehmervertretung von vornherein ausschließen. Ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn die Verletzung grundlegender Wahlvorschriften gravierend und dieser Verstoß auch evident ist. Dazu muß bei der Wahl gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden sein, daß nicht einmal der Anschein einer der dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt wird (BAG, Beschluß vom 29.04.1998 - 7 ABR 42/97 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 82; BAG, Beschluß vom 11.04.1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hamburg, Beschluß vom 06.05.1996 - 4 TaBV 3/96 - NZA-RR 1997, Seite 136; Fitting/Kaiser/Heither/ 72 Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 19, Rz. 3 bis 8). 73 Die erkennende Kammer ist - anders als das Arbeitsgericht - zu der Überzeugung gelangt, daß anläßlich der Betriebsratswahl vom 03.03.1998 gravierende Verletzungen grundlegender Wahlvorschriften begangen worden sind und daß diese Verstöße auch als offensichtlich zu charakterisieren sind. 74 2. Von einer Nichtigkeit in dem oben definierten Sinne ist nach Einschätzung der Beschwerdekammer schon deshalb auszugehen, weil die Betriebsratswahl vom 03.03.1998 im wesentlichen auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 durchgeführt worden ist. Diese Betriebsvereinbarung muß selbst als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet werden, weil sie ohne Rechtsgrundlage geblieben ist und insbesondere nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 BetrVG genügt. 75 a. Nach § Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG können durch Tarifvertrag von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben bestimmt werden, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird. Es bestehen hiernach bereits erhebliche Bedenken, ob die in der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 vorgenommene Festlegung eines gemeinsamen Betriebes für die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 3) in der Form einer Betriebsvereinbarung überhaupt möglich gewesen ist. 76 Die Beteiligten zu 2) und 3) weisen in diesem Zusammenhang auf die Eigenart der Beteiligten zu 3) als Gewerkschaftsunternehmen hin und folgern hieraus, daß zum einen der Abschluß eines Tarifvertrages entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus vertreten sie die Auffassung, daß sie dann jedenfalls in der Lage waren und sind, die in § 3 Abs. 1 BetrVG genannte Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben per Betriebsvereinbarung regeln zu dürfen. 77 Dem kann in dieser Form schon nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Vergangenheit zwar grundsätzlich der Abschluß von Betriebsvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen von Gewerkschaftsbeschäftigten für zulässig erachtet worden (vgl. z. B.: BAG, Beschluß vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - 78 n. v.; BAG, Beschluß vom 28.04.1992 - 1 ABR 68/91 - AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972). Dabei ist allerdings die Frage, ob Gewerkschaften mit einem Verband Tarifverträge abschließen kann, weder diskutiert noch verneint worden. 79 Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch keine historisch gewachsene Einschränkung der Tarifautonomie etwa in dem Sinne, daß eine kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen bei Gewerkschaften grundsätzlich nicht durch Tarifvertrag, sondern nur durch Betriebsvereinbarung in Betracht käme. Aus dem Umstand, daß es bisher nur Betriebsvereinbarungen gäbe, folge gerade nicht, daß nur diese Regelungsform zulässig sei. Deshalb wären Tarifverträge in Bereichen, in denen sie bisher noch nicht existierten, nicht aus diesem Grunde gänzlich ausgeschlossen (BAG, Beschluß vom 17.02.1998 - 1 ABR 364/97 - AP Nr. 87 zu Art. 9 GG). Den dargestellten Erwägungen schließt sich die Beschwerdekammer auch für den vorliegenden Rechtsstreit an. Hieraus folgt zum einen, daß der Abschluß eines Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG auch bei der Beteiligten zu 3) möglich gewesen ist. Zum anderen hieße dies bei konsequenter Betrachtungsweise, daß dann die in § 3 BetrVG nicht vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung gesetzeswidrig wäre und schon deshalb keine Rechtswirkungen zeigen könnte. 80 Das Beschwerdegericht ist sich allerdings bewußt, daß bei Abschluß der Betriebsvereinbarung vorm 16.11.1993 im Unternehmen der Beteiligten zu 3) kein Verband tätig war, der zum Aushandeln und zum Abschluß eines Tarifvertrages rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Es spricht deshalb viel dafür, daß unter diesen Umständen - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - das Recht der Beteiligten zu 3) bestand, eine Regelung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung zu schaffen. 81 b. Letztlich konnte die oben unter Ziffer a) aufgeworfene Frage aber dahingestellt bleiben, weil die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 an einem weitaus gravierenderen Mangel leidet, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, daß die in § 3 Abs. 2 BetrVG geforderte Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 nicht eingeholt worden ist. Dies war nach Überzeugung der Beschwerdekammer aber uneingeschränkt notwendig. 82 aa. Die Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG soll sicherstellen, daß abweichende Regelungen den Grundgedanken des Betriebsverfassungsgesetzes nicht widersprechen. Es soll sichergestellt werden, daß nur dann von den zwingenden organisatorischen Vorschriften des Gesetzes abgewichen wird, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und deshalb ein Bedürfnis für eine vom Gesetz abweichende Regelung besteht (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, 19. Aufl., § 3 BetrVG, Rnr. 56; Dietz/Richardi, 7. Aufl., § 3 BetrVG, Rnr. 46; GK-BetrVG-Kraft, 5. Aufl., § 3, Rnr. 36). In diesem Zusammenhang ist weiter anerkannt, daß die staatliche Zustimmung hinzutreten muß, um die besonderen Rechtsfolgen des Tarifvertrages zu begründen, weil allein die Tariffähigkeit nicht ausreicht, um sie herbeizuführen. § 3 BetrVG ist damit hinsichtlich der Voraussetzungen für eine abweichende tarifvertragliche Regelung und des Zustimmungsverfahrens zwingend; die Zustimmung wirkt konstitutiv (Fitting/Kaiser/ Heither/Engels, a. a. O., Rz. 8). Hiernach konnte die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 für die Wahl vom 03.03.1998 keine ausreichende Grundlage darstellen, da, wie bereits angesprochen, eine Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht vorliegt. 83 bb. Die Beteiligten zu 2) und 3) können sich nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht darauf berufen, daß wegen der Eigenart des Unternehmens der Beteiligten zu 3) als Gewerkschaft eine Zustimmung entgegen § 3 Abs. 2 BetrVG nicht erforderlich gewesen sei. 84 aaa. Durch die hier geforderte Zustimmung wird zunächst nicht in unzulässiger Art und Weise in das Grundrecht der Beteiligten zu 3) aus Art. 9 Abs. 3 GG eingegriffen. 85 Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gilt für jedermann und für alle Berufe. Das Grundrecht beschränkt sich nicht auf die Gewährleistung der Freiheit des einzelnen, eine Vereinigung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Es schützt vielmehr ebenso die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und auch in ihrer Betätigung, soweit diese gerade in der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht (BVerfG, Beschluß vom 24.06.1996 86 - 1 BvR 712/86 - AP Nr. 2 zu § 57 a HRG; BVerfG, Urteil vom 04.07.1995 87 - 1 BvF 2/86 - AP Nr. 4 zu § 116 AFG; vgl. auch: BAG, Beschluß vom 17.02.1998, 88 a. a. O.). 89 Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgeführt, daß Art. 9 90 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch die Betätigung der Koalitionen lediglich in einem Kernbereich schütze. Gewerkschaftliche Betätigung sei nur insoweit verfassungskräftig verbürgt, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Koalition als unerläßlich betrachtet werden müsse. Ausgangspunkt dieser Kernbereichsformel sei die Überzeugung, daß das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleiste, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zulasse. Mit der Kernbereichsformel werde die Grenze umschrieben, die dabei zu beachten sei; sie werde überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsgangs, von der Sache her geboten seien (BVerfG, Beschluß vom 14.11.1995 91 - 1 BVR 601/92 - AP Nr. 80 zu Art. 9 GG, m. w. N.). 92 Den Beteiligten zu 2) und 3) ist zwar zuzugeben, daß das staatliche Zustimmungserfordernis des § 3 Abs. 2 BetrVG einen gewissen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und vor allem ein Eingriff in die Freiheit darstellt, sich organisatorisch auszugestalten und zu betätigen. Dieser Eingriff stellt sich indessen nicht als so gravierend dar, daß hiernach die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen überschritten würden. Der Eingriff selbst, nämlich die Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, ist an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Die staatliche Aufsicht beschränkt sich allein auf die Frage, ob die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BetrVG erfüllt sind. Die fehlende oder erteilte Zustimmung ist gerichtlich überprüfbar (vgl. hierzu: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., Rz. 72). Letztlich bezieht sich die hier geforderte Zustimmung auch nicht auf das originäre gewerkschaftliche Betätigungsfeld, sondern auf organisatorische Randfragen, die - wenn überhaupt - nur marginale Auswirkungen auf das originäre, durch Art. 9 Abs. 3 GG beschriebene Betätigungsfeld der Beteiligten zu 3) haben dürften. 93 Den Beteiligten zu 2) und 3) konnte in diesem Zusammenhang auch nicht dahingehend gefolgt werden, daß wegen der Eigenart des Unternehmens der Beteiligten zu 3) quasi ein rechtsfreier Raum zur Verfügung steht, weil § 3 BetrVG hinsichtlich der hier diskutierten Frage eine Regelungslücke enthält. 94 Wie bereits oben aufgezeigt, hat die erkennende Kammer Zweifel, ob § 3 Abs. 1 BetrVG überhaupt die Möglichkeit zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen zuläßt. Bejaht man dies, so bleibt doch festzuhalten, daß der in § 3 Abs. 2 BetrVG zum Ausdruck kommende Schutzgedanke gerade dann eminente Bedeutung gewinnt, wenn statt des gesetzlich vorgesehenen Tarifvertrages nur eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. Auch die Arbeitnehmer einer Gewerkschaft stehen zu dieser als ihrer Arbeitgeberin in einem Interessenkonflikt, wie er von Art. 9 Abs. 3 GG geradezu als typisch angesehen wird. Sie streben möglichst günstige Arbeitsbedingungen an, während die Gewerkschaft an einer Minimierung der hierdurch verursachten Belastungen interessiert sein muß (BAG, Beschluß vom 17.02.1998 - a. a. O.). Dieselbe Situation besteht aber dann, wenn die eigentlich durch Tarifvertrag vorgesehenen Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung für das Unternehmen umgesetzt werden, weil auch hier der Betriebsrat und die Belegschaft in einer Art Gegnerposition zur Gewerkschaft als Arbeitgeberin stehen. 95 Hinzu kommt in diesem Zusammenhang schließlich, daß der Gesetzgeber eine von § 4 abweichende Regelung ersichtlich deshalb der Kompetenz der Tarifvertragsparteien zugeschrieben hat, weil diese über entsprechendes Fachwissen, übergreifende Informationen und die Möglichkeit verfügen, gestaltend tätig zu werden. Sie haben darüber hinaus zumindest die theoretische Möglichkeit, Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 BetrVG zu erzwingen, wenn und soweit vor allem die Arbeitgeberseite zu einer Neuregelung etwa im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG nicht bereit sein sollte. Demgegenüber befindet sich der Partner einer Betriebsvereinbarung, nämlich der Betriebsrat, in einer weitaus schwächeren Position. Er verfügt nur sehr begrenzt über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Gewerkschaft und wird deshalb regelmäßig auch kaum in der Lage sein, seine Vorstellungen über Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG ausreichend einzubringen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß es sich bei der hier zu diskutierenden Betriebsvereinbarung um eine freiwillige handelt; oft wird ein Betriebsrat schon aus taktischen Gründen geneigt sein, einer derartigen Betriebsvereinbarung zuzustimmen, weil Alternativen kaum zur Verfügung stehen. 96 Die dargestellten Erwägungen belegen aber, daß in den Fällen, da die Neuregelung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG nur durch eine Betriebsvereinbarung erfolgt, ein besonderes Bedürfnis für eine eingeschränkte staatliche Kontrolle besteht. Die von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer müssen durch die Prüfung einer neutralen Stelle davor geschützt werden, mit sie verpflichtenden Regelungen überzogen zu werden, die möglicherweise den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht entsprechen. Dies zeigt besonders der vorliegende Rechtsstreit, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat, die, wie unten noch zu zeigen sein wird, nach Auffassung des Beschwerdegerichts gerade nicht den einschlägigen Normen des Betriebsverfassungsgesetzes entspricht. 97 bbb. Der hier vertretenen Rechtsauffassung steht letztlich auch nicht § 118 BetrVG entgegen. Nach dieser Norm sollen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere über die Beteiligung des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten und bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Es kommt demnach darauf an, ob die Einschränkung der Beteiligungsrechte durch die Tendenz bedingt oder doch im Hinblick auf die Tendenz erforderlich ist, weil sonst deren Verwirklichung durch Beteiligungsrechte des Betriebsrats gegebenenfalls verhindert oder ernstlich beeinträchtigt werden könnte (Fitting/ Kaiser/Heiter/Engels, a. a. O., § 118, Rz. 30, m. w. N.). Die zitierte Vorschrift kann zunächst schon deshalb bei der Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation nicht herangezogen werden, weil die Beteiligte zu 3) bei Abschluß der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates geradezu bejaht hatte und damit von einer tendenzneutralen Regelung ausgegangen war. 98 Darüber hinaus läßt sich aus § 118 BetrVG aber auch nicht der Gedanke ableiten, daß die Vorschrift des § 3 BetrVG keine Anwendung fände. Zum einen ist bereits ausführlich dargelegt worden, daß Sinn und Zweck des § 3 BetrVG und insbesondere dessen Absatz 2 gerade für die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 vollständig zutrifft. Zum anderen bedeutete die Nichtanwendung des § 3 BetrVG, daß der Regelungskompetenz der Betriebspartner jegliche Rechtsgrundlage entzogen wäre. Dies kann und wird aber kaum im Interesse der Beteiligten zu 2) und 3) liegen. 99 c. Die nach allem notwendige aber fehlende Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG macht nicht nur die Betriebsvereinbarung selbst rechtsunwirksam, sondern stellt sich darüber hinaus auch als gravierende Verletzung grundlegender Betriebswahlvorschriften dar; die auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 durchgeführte Betriebsratswahl vom 03.03.1998 leidet an einem evidenten Gesetzesverstoß. 100 aa. In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist in der Vergangenheit vereinzelt zur Problematik des § 3 Abs. 2 BetrVG Stellung genommen worden. Daß vom Antragsteller zitierte Landesarbeitsgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 21.02.1996 (Aktenzeichen: 2 TaBV 9/96) die Auffassung vertreten, daß eine Betriebsratswahl, die auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durchgeführt wird, dann nichtig ist, wenn die Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG fehlt. Ähnlich argumentiert das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 06.05.1996 (a. a. O.), indem es eine Betriebsratswahl für nichtig erklärt, wenn sie bewußt auf der Grundlage eines nicht wirksamen Tarifvertrags abweichend von § 4 BetrVG eingeleitet und entsprechend durchgeführt wird. 101 Demgegenüber steht das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluß vom 02.03.1998 - 7 BV Ga 7/98 - offensichtlich auf dem Standpunkt, daß angesichts der unklaren Rechtslage nur von einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl auszugehen sein dürfte. Dieser Erwägung hat sich die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich angeschlossen. 102 bb. Die erkennende Kammer vertritt demgegenüber die Auffassung, daß jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation von einem evidenten Mangel auszugehen ist, der die Betriebsratswahl vom 03.03.1998 schon aus diesem Grund nichtig macht. Hierbei spielen folgende Überlegungen eine Rolle: 103 Die Beteiligte zu 3) war bereits durch einen Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.1979 darauf hingewiesen worden, daß die damals existierende Vorgängerbetriebsvereinbarung rechtsunwirksam war, weil dem Zustimmungserfordernis des § 3 Abs. 2 BetrVG nicht genüge getan war. Den Beteiligten zu 2) und 3) war weiter bekannt, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich einer vergleichbaren Gesamtbetriebsvereinbarung der Gewerkschaft ÖTV eine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG erteilt hatte. Schon dies belegt, daß es mindestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsratswahl am 03.03.1998 erhebliche Erkenntnisse bei der Beteiligten zu 3) gab, wonach die durchzuführende Betriebsratswahl mängelbehaftet war. Wenn sie gleichwohl die Betriebsratswahl durchführte, so geschah dies ersichtlich in dem Wissen, daß bei einer Anfechtung die Rechtsunwirksamkeit der Wahl festgestellt würde. 104 Hinzu kommt folgendes: Ob ein Verstoß offensichtlich ist, soll nicht vom Standpunkt eines Außenstehenden, sondern desjenigen beurteilt werden, dem der Wahlvorgang selbst bekannt ist, weil er mit den Betriebsinterna vertraut ist (herrschende Meinung, vgl. etwa: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 19, Rz. 3). Nach dem oben gesagten mußte für den Wahlvorstand und der Beteiligten zu 3) klar sein, daß die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 gravierende Mängel hatte, die sich insbesondere in der fehlenden Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ausdrückten. Die Beteiligte zu 3) konnte demgemäß gerade nicht guten Gewissens davon ausgehen, daß die durchzuführende Betriebsratswahl einer rechtlichen Überprüfung standhielt. 105 d. Neben dem oben unter c) ausgeführten kommt aber letztlich entscheidend noch ein weiterer Mangel der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 hinzu, der zusammen mit der fehlenden Zustimmung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründet. 106 aa. Die Häufung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, von denen jeder für sich allein betrachtet lediglich eine Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen würde, kann zur Nichtigkeit der Wahl führen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die mehreren Verstöße als so schwerwiegend und offensichtlich anzusehen sind, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG, Beschluß vom 29.04.1998, a. a. O.; BAG, Beschluß vom 11.04.1978, a. a. O.; BAG, Beschluß vom 27.04.1976 in AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O.). Die Beteiligte zu 3) hat durch die Anwendung der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 nicht nur eine Wahl durchgeführt, die letztlich auf einer offensichtlichen Verkennung des Betriebsbegriffs beruht; darüber hinaus sind entsprechend der Vorgaben in der genannten Betriebsvereinbarung Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit begangen worden, die als grob und offensichtlich im Sinne der obigen Definition charakterisiert werden müssen. 107 aa. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG wird den Tarifvertragsparteien allein die Befugnis eingeräumt, von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben zu schaffen. Eine weitere Regelungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. 108 Demgegenüber finden sich in der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 weitergehende, vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Bestimmungen, die durch § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG ersichtlich nicht gedeckt werden. Der Antragsteller hat in beiden Rechtszügen wiederholt und zutreffend darauf hingewiesen, daß die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 zunächst eine Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts vornimmt, weil das Vorschlagsrecht an die jeweilige Region gebunden war. Da die Betriebsratswahl indessen übergreifend als gemeinsame Wahl für das gesamte Unternehmen der Beteiligten zu 3) durchgeführt werden sollte, erweist sich die Beschränkung als ein Verstoß gegen §§ 7 und 8 BetrVG bzw. § 6 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. 109 Die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 schloß darüber hinaus die Möglichkeit einer bundesweiten Kandidatur aus, was ebenfalls gegen § 8 BetrVG verstößt. 110 Schließlich und besonders gravierend erweist sich die Festlegung, daß insgesamt 19 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Hier wird eindeutig und für jeden offensichtlich gegen § 9 BetrVG verstoßen, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, welche Konsequenzen dies für die gewählten Betriebsratsmitglieder im einzelnen hat. 111 bb. Entscheidend ist vielmehr, daß die Abweichungen vom Betriebsverfassungsgesetz jeglicher Rechtsgrundlage entbehren, insbesondere durch § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG nicht gedeckt sind und deshalb für den mit den betrieblichen Interna vertrauten Beobachter als offensichtlich und grob eingestuft werden müssen. 112 cc. Die Beteiligten zu 2) und 3) können sich im Ergebnis nicht darauf berufen, daß die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus dem Jahre 1976 über mehr als 20 Jahre zur Anwendung gekommen sind. Ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts hieraus nicht abgeleitet werden, zumal schon das Arbeitsgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 04.04.1979 auf die Mängel der damaligen Betriebsvereinbarung hingewiesen hatte. Wenn die Beteiligte zu 3) dem in der Folgezeit keine Beachtung schenkte, so war sie sich doch ersichtlich der rechtlichen Mängel bewußt und mußte auch damit rechnen, daß die Rechtswirksamkeit der Nachfolgevereinbarung vom 16.11.1993 auf den juristischen Prüfstand gehoben werden könnte. 113 3. Die erkennende Kammer hat schließlich in Erwägung gezogen, ob sich die Beteiligten zu 2) und 3) darauf berufen können, daß die durchgeführte Betriebsratswahl vom 03.03.1998 selbst dann nicht nichtig gewesen wäre, wenn man sich die Grundlage, nämlich die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993, wegdenkt. Auch eine derartige Prüfung führt nach Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings zu der bereits festgestellten Rechtsfolge, wonach bei der Wahl grob und offensichtlich gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, so daß nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl zu bejahen ist. 114 a. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits eine offensichtliche und willkürliche Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegt. Nach dem beiderseitigen Sachvorbringen in beiden Instanzen spricht viel dafür, daß jedenfalls die Landesbezirke der Beteiligten zu 3) als selbständige Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG anzunehmen sind, so daß richtigerweise dort einzelne Betriebsratswahlen hätten stattfinden müssen. 115 b. Entscheidend bleibt aber auch hier, daß die Beteiligte zu 3) bewußt und gewollt gegen die oben unter Ziffer 2 c) angesprochenen Wahlvorschriften verstoßen hat, ohne daß hierfür eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage vorhanden war. Der Beteiligten hätte klar sein müssen, daß § 3 Abs. 1 BetrVG keine Ermächtigung enthält, über die Neuregelung der Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben zusätzlich das Wahlverfahren abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz zu regeln. Tat sie es gleichwohl, so handelte sie willkürlich und in Kenntnis des Umstandes, daß die Wahl gegen wesentliche Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes verstieß. 116 Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 117 RECHTSMITTELBELEHRUNG 118 Gegen diesen Beschluß kann von den Beteiligten zu 2) und 3) 119 RECHTSBESCHWERDE 120 eingelegt werden. 121 Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. 122 Die Rechtsbeschwerde muß 123 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 124 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 125 Bundesarbeitsgericht, 126 Graf-Bernadotte-Platz 5, 127 34119 Kassel, 128 eingelegt werden. 129 Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder 130 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 131 schriftlich zu begründen. 132 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 133 gez.: Göttling gez.: Janz gez.: Hofrichter 134 B 135 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF 136 BERICHTIGUNGSBESCHLUSS 137 In dem Beschlußverfahren 138 1. des Herrn L.esch, Brockhausstraße 2, 04229 Leipzig, 139 - Antragsteller und Beschwerdeführer - 140 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.chaefer u. a., 141 Lampestraße 9, 04107 Leipzi 142 143 g e g e n 144 2. des Betriebsrats der Gewerkschaft H.andel, Banken und Versicherung, vertreten 145 durch die Mitglieder B.e.rnha Frank u. a.anzlerstraße 8, 40472 Düsseldorf, 146 - Antragsgegner und Beschwerdegegner - 147 Verfahrensbevollmächtigte: Ra te B.eBchtsanwälte BBBell u. a., 148 Mühlenstraße 3, 40213 Düsseldor 149 3. der Gewerkschaft H.andel, Banken und Versicherungen, vertreten durch den 150 Vorstand, Kanzlerstraße 8, 40472 Düsseldorf, 151 - Beteiligte - 152 wird der Tenor im Beschluß und im Protokoll vom 29.04.1999 dahingehend berichtigt, daß der zweite Absatz der Ziff. 1 nunmehr lautet: 153 Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist. 154 Gründe: 155 Bei der Abfassung des Tenors ist bei der Bezifferung der Beteiligten wegen der zwischenzeitlichen Beschwerderücknahme des ehemaligen Beteiligten zu 1) ein offensichtlicher Fehler aufgetreten, der gemäß §§ 164 und 319 ZPO zu korrigieren war. 156 Düsseldorf, den 20.05.1999 157 Der Vorsitzende der 5. Kammer 158 Göttling 159 Vorsitzender Richter am 160 Landesarbeitsgericht